St.Galler Hauseigentümer 2/2021

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Stadtverband

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Baumschutz soll für gesamtes Baugebiet gelten

Stadtrat will seinen Fuss in unsere Gärten setzen Im Zonenplan der Stadt St.Gallen gilt der Baumschutz derzeit nur in vereinzelten, klar eingegrenzten Gebieten. Nur dort gilt für das Fällen von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm eine Bewilligungspflicht. Da der Baumbestand für das Stadtklima an Bedeutung gewinne, beabsichtigt der Stadtrat nun, den Baumschutz auf das gesamte Baugebiet unserer Stadt auszuweiten.

Remo Daguati Geschäftsführer HEV Kanton und Stadt St. Gallen

Der HEV Stadt St.Gallen anerkennt die wichtige Funktionen der Bäume für ein gutes Stadtklima. Insbesondere im Sommer spenden Bäume Schatten, bieten ganzjährig Schutzraum für Tiere, reinigen die Luft oder beeinflussen das Mikroklima in unseren Quartieren über die Aufnahme und Abgabe von Wasser überaus positiv. Nicht von ungefähr haben private Liegenschaftsbesitzer seit jeher einen erheblichen und freiwilligen Beitrag geleistet, dass die privaten Grundstücke, Gärten und Freiraumanlagen unserer Stadt derart begrünt sind. Immer häufiger werden auch Dächer und neuerdings auch Fassaden begrünt, um das Mikro- und Raumklima einer Liegenschaft zu verbessern. Denn Grünwert ist auch Mehrwert fürs Wohnen. Unsere Stadt zeichnet sich durch eine äusserst abwechslungsreiche Vegetation im gesamten Siedlungsgebiet aus – mehrheitlich auf privaten Grundstücken. Gerade Besucher von Aussen rühmen die Stadt St.Gallen immer wieder für ihr sattes Grün. Letztendlich ein grosser Verdienst privater Anstrengungen unzähliger Hausund Grundeigentümer. Ohne Würdigung dieses Verdienstes aus privater Initiative will der Stadtrat künftig den Baumschutz auf das gesamt Baugebiet ausweiten. Der HEV Stadt St.Gallen kritisierte in seiner Stellungnahme im Mitwirkungsverfahren denn auch, dass eine Ausweitung der Baumschutzgebiete nicht mit der Erarbeitung der neuen Bauund Zonenordnung abgestimmt wird, welche bereits 2027 in Kraft treten soll. Im Lichte der ganzen Teil­ strategien (Freiraum, Innenentwicklung, Liegenschaften, Wohnraum etc.), welche durch städtische Stellen erarbeitet werden, hätte eine Gesamtschau zum Abwägen weiterer öffentlicher und privater Interessen gut getan. So wird beispielsweise eine konsequente Innenverdichtung immer wieder erfordern, dass man bestehende Baumbestände für eine verbesserte städtebau­ liche oder architektonische Raumgestaltung aufgibt. Quartiere und Gebiete mit grossem Potential zur Innenverdichtung sollten deshalb gerade nicht mit einem er-

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höhten Baumschutz bezeichnet werden. Mit der vor­ geschlagenen Ausweitung des Baumschutzes auf das ganze Baugebiet wird der Stadtrat zudem militanten grünen Kreisen ein weiteres Werkzeug schaffen, mittels Einsprachen und Beschwerden Bauvorhaben zu verhindern. Dass die Behörden sich bei Nutzenabwägungen nicht mutig auf die Seite der Haus- und Grundeigentümer stellen, ist leider anzunehmen. Eine Anwendung des Bauschutzes auf spezifische, sensible und besonders schützenswerte Gebiete sollte deshalb in St.Gallen wie bis anhin der vernünftige Weg bleiben. Wer mit Gesetzen in private Gärten eindringt, muss sich nicht wundern, wenn behördliche Auflagen umgangen werden. Die neue Regelung könnte dann zum Nachteil für den Baumbestand werden. Muss künftig im gesamten Baugebiet eine Fällgenehmigung eingeholt werden, werden Bäume präventiv gekappt. Der Natur wird dies zuletzt dienen. Der Stadtrat kann die Fehlentwicklung noch abwenden. In der neuen Bau- und Zonenordnung können die Weichen für die Entwicklung von St.Gallen in einer Gesamtschau ab 2027 gestellt werden. Eine vorgezo­ gene Ausweitung des Baumschutzes auf das gesamte Baugebiet der Stadt wäre voreilig, völlig undifferenziert und eine Zwängerei.

April | 2021


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