BERUFSKUNDE TEIL 1
Grundlagen des Rechts
Fassung vom 17.12.2024
BERUFSKUNDE TEIL 1
Grundlagen des Rechts
Fassung vom 17.12.2024
Handout für Studierende der Hochschule für Musik Nürnberg von Prof. Lucius A. Hemmer
© 2025 Prof. Lucius A. Hemmer
BERUFSKUNDE TEIL 1
Grundlagen des Rechts Fassung vom 17.12.2024
Das ganze Leben besteht (täglich) aus Handlungen mit unmittelbarer Rechtsfolge. Egal, ob wir etwas einkaufen, unterrichten, ein Konzert geben, Musik auflegen oder Ähnliches: Immer vollzieht man Handlungen, die mit umfangreichen rechtlichen Konsequenzen.
Darüber hinaus bewegt sich die Aktivitäten aus dem Bereich Kultur und Kunst nicht in einem rechtsfreien Raum, sondern auf Grundlage von Gesetzen, Regelungen und Verordnungen, die den Handlungsrahmen bestimmen.
Die Rechtsquellen stehen in einem Hierarchieverhältnis: Je höherrangig das Recht steht, desto grundlegendere Bedeutung hat es. Die Gesetzte oder Regelungen der anderen Bereiche haben sich dem unterzuordnen und werden in der Ausformung immer konkreter.
Wichtige Rechtsquellen (geordnet nach ihrer Bedeutung) sind:
▪ Verfassungsrecht: Kulturklauseln, kulturelle Grundziele „Bayern ist ein Kulturstaat“, Bildungsziele
▪ Gesetzesrecht: Urheberrecht, Zuwendungsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Tarifrecht), BGB
▪ Satzungsrecht: Verwaltungsvorschriften
▪ Innenrechtssätze: Hausordnung, interne Richtlinien
Juristisches Denken ist „Regel-Ausnahme-Denken“. Das Allgemeine wird an anderer Stelle geregelt als das Besondere.
Ergänzend zum Gesetzesrecht entsteht durch die Rechtsprechung das sog. Richterrecht: Gesetzte sind immer allgemein gehalten und sollen eine möglichste breiten Bereich des Lebens abzudecken. Durch die Rechtsprechung bei Gericht werden diese Gesetze „mit Leben gefüllt“ und sind z. T. widersprüchlich.
1.1. Verfassungsrecht
Freiheit der Kunst: Grundrecht, in Deutschland durch das GG geschützt: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ (Art. 5 Abs. 3 GG)
In der Rechtswissenschaft wird vermehrt der offene Kunstbegriff vertreten: Kunst ist das, was der Künstler als Kunst bezeichnet, wenn auch andere möglicherweise darüber streiten, ob es Kunst ist
Landesverfassungen formulieren das aus: „Bayern ist ein Kulturstaat“ (Art. 3. Bayer. Verf.)
Diese dienen auch als Grundlage für das Verständnis, dass der Staat seinem Kulturauftrag nachkommen muss. „Kultur, Kunst und Wissenschaft sind zu pflegen und zu fördern“.
(Art. 18 Abs. 1 Verfassung NRW)
Aber: „ ..im Rahmen seiner Möglichkeiten “ (Art. 38 Abs. 3 Verfassung Sachsen-Anhalt)
1.2. Rechtsgebiete
Für das gesamte (deutsche) Rechtssystem gilt die Unterscheidung zwischen drei Rechtsgebieten:
▪ Zivilrecht (Privatrecht) → von besonderem Interesse
▪ Öffentliches Recht
▪ Strafrecht
(Im Bereich der Kirchen und des Sports gibt es eine eigenständige Gerichtsbarkeit)
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1.2.1. Zivilrecht (Privatrecht)
Rechtsgebiet, in dem zwei gleichrangige, beliebige Rechtssubjekte (natürlich oder juristische Personen oder auch Gruppen, Gesellschaften etc.) ein Rechtsverhältnis aufbauen
Privatpersonen, Körperschaften Privatpersonen, Körperschaften
Rechtsgebiete: Vertragsrecht, Sachenrecht, Familienrecht, (alle BGB), Arbeitsrecht Gesetzte: BGB (seit 1900), HGB, Urheberrechtsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz Beispiel: Kaufverträge, Arbeitsverträge, Kuriositäten: §§ 961-964 BGB Bienenschwarm Zuständigkeit: Amtsgericht, Landesgericht, OLG, BGH
1.2.2. Öffentliches Recht
Regelt das Verhältnis zwischen dem Einzelnen (Privatsubjekt) und den Trägern der öffentlichen Gewalt (Hoheitsträger). Es dient der Organisation des Staates (als Vertreter der Allgemeinheit), der eine einseitige Durchsetzbarkeit seiner Ziele hat (Unterordnung des Einzelnen). Das Ö-Recht regelt aber auch die Ansprüche an den Staat
Staat (Allgemeinheit)
Privatpersonen, Körperschaften
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht, Beamtenrecht, Kommunalrecht, Steuerrecht Gesetzte: Grundgesetz, UStG, VwVfG, Gewerbeordnung,
Beispiel: Steuergesetzgebung, Versammlungsstättenrecht (VStättV), Zuwendungsrecht (Zuwendungsbescheid), Abgabenverordnung (Gebührenbescheid)
Zuständigkeit: Verwaltungsgericht; OVG, BVG
Dabei ist nicht immer entscheidend, ob ein ÖR Partner beteiligt ist, sondern wie er sich rechtlich verhält.
Praxis: Wenn eine Behörde einen Steuerbescheid erstellt, beruht das auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis, sie wird sie als Hoheitsorgan tätig.
Wenn sie aber selbst etwas kauft oder erwirbt oder auch Kredite aufnimmt, ist das ein privatrechtliches (zivilrechtliches) Geschäft.
Schematische Zuordnung:
Privatrecht
Bürgerliches Recht
Arbeitsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Urheberrecht
1.2.3. Strafrecht
Öffentliches Recht
Staats- und Verfassungsrecht
Arbeitsrecht
Verwaltungsrecht
Es umfasst alle Rechtsnormen des Staates, die ein bestimmtes Tun oder Unterlassen mit einer Strafe versehen. Die Regelungen sollen jeden Einzelnen (oder auch Gruppen) davon abhalten, unter Androhung einer gewissen Strafe andere zu schädigen. Eine strafrechtliche Verfolgung der Tat findet unabhängig vom Interesse des Opfers statt. Sinn des Strafrechts ist es, für Ordnung in der Gesellschaft zu sorgen. Auch hier gilt die Unterordnung des Einzelnen unter den Staat.
Rechtsgebiete: Strafrecht
Gesetzte: StGB
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Beispiel: Strafvollzug
Zuständigkeit: Amtsgericht (Schöffengericht), Landesgericht (Schwurgericht), OLG, (Strafsenat), BGH
2.1. Rechtsfähigkeit:
Nicht alle Personen sind automatisch geschäftsfähig: vor Vollendung des 7. Lebensjahres ist eine Person in der Regel gar nicht geschäftsfähig, danach beschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (schwebend unwirksam, bedarf der Zustimmung) Ausnahmen: Taschengeldparagraf, Erwerbsgeschäft, Arbeitsvertrag
2.2. Willenserklärung, Vertrag:
Grundlage für (fast) alle privaten Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen. Diese können von einer Person oder von mehreren Personen abgegeben werden. Einseitige Willenserklärungen (einseitiges Rechtsgeschäft) = Testament, Kündigung Zweiseitige (übereinstimmende) Willenserklärungen = Vertrag, Beschluss
Ein Vertrag braucht immer ein Angebot und eine Annahme dieses Angebots. Dabei regeln beide Seiten z. B. Preis, Lieferbedingung und Zahlungsweise. Aber: Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist kein bindendes Angebot!
Das deutsche Recht bietet in vielen Bereichen Vertragsfreiheit: Verträge können also mündlich, schriftlich, telefonisch oder sogar durch Handzeichen (z. B. Auktionen) etc. abgeschlossen werden. Aber die schriftliche Form sollte wegen der Klarheit und nach Nachweisbarkeit eingehalten werden.
2.2.1. Formvorschriften gelten aber zwingend für
▪ Mietverträge (ab 1 Jahr)
▪ Kreditverträge
▪ Öffentliche Beglaubigungen (z. B. Eintragung in das Vereinsregister)
▪ Notarielle Beurkundungen (z. B. Hausverkauf, Schenkung)
▪ Aufführungsverträge
2.2.2. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Leistungsstörung: In bestimmten Fällen sind Verträge nichtig, unwirksam oder können angefochten werden:
▪ Geschäftsunfähigkeit (z. B. 16-Jähriger gewinnt ein Auto und verkauft es danach)
▪ Verstoß gegen Formvorschriften
▪ Mängel (Zustandekommen durch Drohung, mangelnde Echtheit)
▪ Bei einem (nachweisbaren) Irrtum ist eine Willenserklärung auch im Nachhinein anfechtbar, z. B. 1000 € statt 10,00 € (§ 119 BGB)
▪ Unmöglichkeit: die Verpflichtung zur Leistung erlischt
▪ Gläubiger/Schuldner: Liefer-/Annahme-/Zahlungsverzug
2.3. Typische Arten von Verträgen:
1. Kaufvertrag
2. Mietvertrag (auch Pacht und Leihe, Sonderfall: Wohnraummietvertrag)
3. Darlehensvertrag
4. Wohnraummietvertrag
5. Dienstvertrag (ein Spezialfall davon ist der → Arbeitsvertrag)
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6. Werkvertrag
7. Gesellschaftsvertrag
2.3.1. Kaufvertrag (§§ 433 - 479 BGB)
Ist eine der häufigsten Vertragsarten. „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen … Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen“ . Der Kaufvertrag hängt unmittelbar mit der Übereignung (§929 BGB) zusammen.
Sachmängel berechtigen zur
▪ Wandlung (Rückgängigmachung)
▪ Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises)
▪ Schadenersatz wegen Nichterfüllung (wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt)
In diesem Zusammenhang ist wichtig, den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz zu berücksichtigen: Eigentum ist der Hinweis darauf, wem die Sache „gehört“. Der Eigentümer kann darüber bestimmen. Der Besitzer ist derjenige, der die Sache „in seiner Gewalt hat“. Klar wird der Unterschied besonders bei der Miete. Dabei hat der Besitzer die Sache vom Eigentümer überlassen bekommen.
2.3.2. Mietvertrag (§§ 535 – 580a BGB)
Der Mietvertrag ist eine gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Partei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren. Gegenleistung des Mieters ist die Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins).
Mögliche Gegenstände einer Miete sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind.
Verwandt: Pacht (§ 581 BGB) : Nutzungsüberlassung, bei der auch die Erträge („Früchte“) aus der Pachtsache dem Pächter gehören.
Verwandt: Leihe (§ 598 BGB): Unentgeltliche Überlassung (z. B. Stuhl)
Hier steht also das gebrauchen der Sache im Mittelpunkt.
2.3.2 1. Leasingvertrag
Mischung aus beiden Vertragsarten Kauf und Miete. Der Käufer kann die Sache wirtschaftlich nutzen während der Verkäufer erst einmal Eigentümer der Sache bleibt. Die Bezahlung erfolgt mit Ratenzahlungen, bei denen entweder eine größere Gewichtung auf der Miete (Teilamortisation) oder dem Kauf (Vollamortisation) liegt.
2.3.3. Darlehensvertrag (§§ 488 – 490 BGB)
Überlassung von Geld oder Sachen, mit der Verpflichtung, diese nach gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben (z. B. Liter Milch). Der Zins wird gesondert geregelt.
Häufigste Art: Gelddarlehen. Der Geber verpflichtet sich, den Betrag zur Verfügung zu stellen, der Nehmer den geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit den Betrag zurück zu erstatten. Selbst oder gesetzlich bestimmte Fristen regeln die Zahlungen.
Hier steht also das verbrauchen der Sache im Mittelpunkt.
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2.3.4 Wohnraummietvertrag (§§ 549 ff BGB)
(Sonderform des Mietvertrages) Es gelten die Regelungen aus dem Mietrecht, sofern sich aus den abweichenden Regelungen nicht anderes ergibt. Wegen der grundlegenden Bedeutung von Wohnraum für den Menschen sind i. d. R. Schutzvorschriften, wie z. B.
▪ Regelungen über Mieterhöhungen
▪ Instandhaltungspflichten (Renovierung)
▪ Beendigung des Mietverhältnisses (Kündigung)
▪ Der Besitzer verfügt sogar über bestimmte Eigentumsgrundrechte (Art. 14 GG)
Diese Schutzvorschriften gelten wiederum nicht, wenn es sich handelt um
▪ vorübergehenden Gebrauch
▪ vom Eigentümer selbst genutzte Teile der Wohnung
▪ Vermietung an juristische Personen
Praxis: Eine klare Trennung gibt es zwischen der Nutzung des Mietobjektes zu gewerblichen Zwecken oder als Wohnraum. Wohnraum dient immer dem Wohnen (= vertragsgemäßer Gebrauch). Wird er stattdessen gewerblich genutzt, verliert der Mieter den Anspruch auf die o.g. Regelungen zum Mieterschutz
Ein Mieter kann aber trotzdem seine Wohnung für berufliche Zwecke nutzten, z. B. als Musiker oder als sonstiger Künstler (Maler, Schriftsteller etc.), selbst wenn mit diesen Tätigkeiten wesentliche Einkünfte erzielt werden (Atelierwohnung). Allerdings muss er dafür eine Erlaubnis des Vermieters einholen, die der Vermieter geben muss, wenn es sich um eine Tätigkeit
▪ ohne wesentlichen Kundenverkehr
▪ ohne Mitarbeiter handelt.
Das Unterrichten in einer ausschließlich zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung ist im Grundsatz nicht zulässig, weil es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt! Ist der Vermieter damit nicht einverstanden, droht die Kündigung.
Im Hinblick auf die Lärm-Belästigung der Nachbarn durch Musikmachen o.ä. gibt es keine gesetzliche Regelung. Hier stehen erst einmal das Recht auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Schutzregelungen bzgl. der Besitzstörung (§ 862 BGB) im scheinbaren Widerspruch.
Die aktuelle Rechtsprechung (BGH, Az. V ZR 143/17, „Trompeter von Augsburg“) hat aber zuletzt eine klare Linie vertreten: „Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und ist aus der maßgeblichen Sicht eines «verständigen Durchschnittsmenschen» in gewissen Grenzen hinzunehmen“ Musik machen ist erlaubt, soweit sie „Zimmerlautstärke“ nicht überschreitet (gilt für die wenigsten Instrumente) und die Ruhezeiten (üblicherweise 13:00 –15:00 Uhr und 22:00 – 06:00 Uhr) eingehalten werden. Grundsätzlich gelten etwa 2 – 3 h/Tag als zumutbar. Ist aber das Üben bzw. Musizieren z. B. wg. schlechten Schallschutzes im Haus grundsätzlich untersagt, muss sich der Mieter daran halten. Hält er sich nicht daran, kann der Vermieter nach einer Abmahnung kündigen.
Daher empfiehlt sich immer, eine entsprechende Regelung, die ein Musizieren in der Wohnung erlaubt, in den Mietvertrag aufzunehmen.
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2.3.5 Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB)
Im Mittelpunkt des Dienstvertrags steht die Verpflichtung, dass die eine Partei eine Leistung erbringt und die andere diese zahlt.
Hier steht also das Herbeiführen einer Leistung (die Bemühung) im Mittelpunkt.
Typischerweise fallen darunter Leistungen der freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Musiker).
Kennzeichen eines DV:
▪ Es wird nur die Tätigkeit geschuldet, nicht der (gewünschte oder erwartete) Erfolg. Praxis: Unterrichtsstunde eines Musikers, Durchführung einer OP, Betreuung beim Gerichtsprozess. Grundlage der Bemessung: die Zeit (Dauer).
▪ Wirtschaftliche und soziale Unabhängigkeit des Dienstverpflichteten
▪ Vertrag endet mit dem Erreichen der vereinbarten Zeit oder des vereinbarten Zwecks (nicht mit dem Erfolg!) Aber: Unbefristete Dienstverträge sind möglich
▪ Die Vergütung (das Honorar) ist frei verhandelbar. Dennoch hat sie sich aber auch an politisch oder sogar gesetzlich definierte Untergrenzen zu halten, bzw. nach „üblichen Maßstäben“ oder Honorarverordnungen zu richten
▪ Es gibt keine Gewährleistung
Praxis: Ein Musiker gibt Unterricht für 30 Minuten. Was dabei herauskommt bleibt offen. Unterrichtsverträge, bei denen der Lehrer direkt einen Vertrag mit dem Schüler schließt, sind typischerweise Dienstverträge
Bekanntester Dienstvertrag ist der → Arbeitsvertrag (s.u.), der weitgehende Regelungen von Rechten und Pflichten definiert.
2.3.6. Werkvertrag (§ 631 BGB)
Anders als beim Dienstvertrag (oder Arbeitsvertrag) schuldet hier der Werkunternehmer die Erstellung eines bestimmten Werkes bzw. Herbeiführung eines (Leistungs-)Erfolgs ohne Mängel. Das Werk kann gleichermaßen eine materielle Sache wie eine immaterielle Sache sein (s.u.).
Ist das Werk dennoch mangelhaft, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung, Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt. Die Bezahlung erfolgt i. d. R. durch Vorleistung nach Abnahme. Evtl. muss dafür sogar das zur Erstellung erforderliche Material selbst beschafft werden.
Bsp.: Handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Reparatur), Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen, Komposition), Dienstleistungen (Taxifahrt, Schreiben eines Computerprogramms oder die Erstellung von Gutachten und Plänen).
In der Praxis wird ein Werkvertrag bei urheberrechtlich geschützten Werken mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Darin wird das Nutzungsrecht durch den Auftraggeber geregelt.
2.3.7. Gewährleistung (§ 365 BGB) / Garantie
Laut Gesetz muss der Verkäufer bzw. Hersteller eine (zeitlich meist auf 24 Monate beschränkte) Gewährleistung (= Mängelhaftung) bieten, die ihn bei Mängeln, die zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben, zu einer Nachbesserung verpflichten. In den ersten 6 Monaten braucht er für die Ursache des Mangels in der Regel keinen Nachweis.
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Abzugrenzen ist zu einer Garantie, die einen zwischen Käufer und Garant (meistens der Hersteller) abgeschlossenen Vertag über unbedingte Schadenersatzleistungen darstellt. Hier gibt der Garant ein freiwilliges Versprechen zu Haltbarkeit oder Funktion über einen gewissen Zeitraum ab.
2.3.8. Gesellschaftsvertrag (§§ 705 ff BGB)
Bei einer (privatrechtlichen) Gesellschaft schließen sich mindestens zwei Personen zusammen, um
▪ einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen
▪ die dafür notwendige Leistung zu erbringen
2.3.8.1. Rechtsformen der Gesellschaften und ihre Haftung: Die Wahl der Rechtsform eines Betriebes oder einer Unternehmung richtet sich nach mehreren Parametern, die die Wahl für die ein oder andere Form sinnvoll erscheinen lässt. Bestimmend sind in erster Linie:
▪ Zweck (Gewinnorientierung bzw. Gemeinnützigkeit)
▪ Haftung (Innen-/Außenverhältnis)
▪ Vertretung (Geschäftsführer/Vorstand)
▪ Bedarf der Rechtsfähigkeit
Personengesellschaften
Einzelunternehmungen, GbR
KG, OHG → Eintragung im Handelsregister A Eingetragene Vereine (e.V.) → Eintragung im Vereinsregister (VR) Nicht eingetragene Vereine (z. B. Parteien, Gewerkschaften)
Kapitalgesellschaften
GmbH, seit 2008: UG, AG etc. → Eintragung im Handelsregister B Stiftungen
Sparkassen → qua Gesetz
Grundform ist die GbR (BGB-Gesellschaft), die mündlich, schriftlich oder konkludent geschlossen werden kann.
Im Alltag werden oft ohne Wissen der Beteiligten solche GbRs geschlossen: Fahrgemeinschaften, Lottospielgemeinschaften, Wohngemeinschaften, Bands
Im Wirtschaftsleben gibt es eine große Zahl von Zusammenschlüssen in Sinne von GbRs: ARGE, Sozietät, Konsortium etc.
Ein Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Inhalte des Gesellschaftsvertrages sind beispielsweise:
▪ die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis
▪ die Befugnisse der Gesellschafter im Innenverhältnis
▪ die Frage der Haftung
▪ die Frage der Fortsetzung im Todesfall eines Gesellschafters
▪ die Verteilung des Gewinnes
Was im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt wird, unterliegt den zutreffenden öffentlichen Gesetzen. So gelten bei der OHG und der KG die Regelungen des Handelsgesetzbuches.
Der Gesellschaftsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Bei der GmbH und der Aktiengesellschaft ist jedoch eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
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In der Praxis wird der Gesellschaftsvertrag aber aus Gründen der Rechtssicherheit und damit der Beweissicherung auch bei anderen Rechtsformen regelmäßig schriftlich abgeschlossen.
Ges.-Form GbR
Mitglieder mindestens 2 Gesellschafter
Vertretungsberechtigung Jeder Gesellschafter
Aufsicht Keine
Haftung vollumfänglich mit Privatvermögen
Steuern Einkommenssteuer
2.3.8.2. Gemeinnützigkeit
GmbH e.V. Stiftung
Gesellschafter (bei Gründung 7) Mitglieder keine
Organ, benannter Geschäftsführer gewählter Vorstand Stiftungsvorstand
Aufsichtsrat Mitglieder- Versammlung
beschränkt wie Einlagesumme vollumfänglich mit Privatvermögen
Stiftungsrat
Stiftungsvermögen
USt. evtl. Gewerbesteuer keine, bis 35.000,- €/a keine
Eine Körperschaft verfolgt (nur dann) gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ein e. V. ist nicht automatisch gemeinnützig!
Gemeinnützig anerkannt sind in der Regel Einrichtungen aus Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Sport
2.3.8.2. GbR
Viele Bands und Ensembles werden (zum Teil ohne Wissen der Beteiligten) als GbR geführt. Die einfache Gründung und Form einer solchen Gesellschaft bringt viele Vorteile, aber natürlich auch Nachteile mit sich.
Vorteile:
▪ Geringer Gründungsaufwand (nu Gewerbeamt)
▪ Mitwirkung aller Beteiligten
▪ Einfache Vertretung nach innen und außen
▪ Keine Gewerbesteuer (ESt für Gewinne fällig)
Nachteile:
▪ Vollumfängliche Haftung für jeden
▪ Gehälter der Gesellschafter sind kein steuerlicher Aufwand
▪ Als Personengesellschaft gibt es bei Ausscheuiden von Mitgliedern keinen Fortbestand (zielt nicht auf Ewigkeit)
3. ARBEITSRECHT
Beschäftigte berühren durch die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Regel eine größere Zahl von Gesetzesregelungen: Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht Im Arbeitsrecht werden die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geregelt. Man unterscheidet zudem zwischen Individualarbeitsrecht und kollektivem Arbeitsrecht.
3.1. Historisches
Erste Regelungen zum Arbeitsrecht entstanden bereits im Altertum (Sklavenhaltung, Söldner). Von breiter gesellschaftlicher Relevanz ist das Thema aber erst mit der Industrialisierung geworden. Aus dieser Zeit stammen viele noch heute gültige Regelungen. Wegen der großen Bedeutung und der Abwägung zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden sich heute Bestimmungen und Regelungen in vielen unterschiedlichen Gesetzen: Grundgesetz, BGB, BetrVG, ArbeitszeitG, EntgeltfortzG, TzBfG, KSchG etc.
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Wichtig ist zuerst die Abgrenzung zwischen Selbstständigen und sog. Unselbstständigen:
3.2.1. Selbstständige
„Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“ . (§ 84 HGB) Typischerweise (aber nicht zwingend) sind das Freiberufler und Gewerbetreibende.
Die freien Berufe haben im Allgemeinen die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung und im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Abzugrenzen ist die Tätigkeit als Gewerbetreibender.
Freie Berufe (wie Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte) sind oft in Standesvertretungen (Kammern oder Verbände) organisiert. Freiberufler erhalten ein Honorar. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht, sondern zahlen neben der Einkommensteuer oft auch Umsatzsteuer.
In den letzten Jahren vermehrt Scheinselbstständigkeiten entwickelt. Diese liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Mit der Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses (und der Deklarierung der Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer) wird versucht, arbeitsrechtliche Restriktionen und Formalien zu vermeiden sowie steuerliche Abgaben zu unterschlagen Dieses findet sich meist bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern.
Praxis: Am 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht aufgrund einer Klage einer Klavierpädagogin geurteilt, dass unter bestimmten Umständen eine Musikschullehrkraft in ihrer Institution eingegliedert ist und damit automatisch Anspruch auf umfassende soziale Absicherung wie eine Angestellte hat (Az. B 12 R 3/20 R) Der in diesem Zusammenhang vom Gericht entwickelte Kriterienkatalog ist so formuliert, dass in der Praxis fast alle regelmäßig unterrichtenden Musik- und Kunstschulpädagogen diesen umfassenden sozialversicherungsrechtlichen Anspruch haben.
Diejenigen, die einem Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher oder inhaltlicher Hinsicht unterliegen, sind in der Regel also keine Selbstständigen sondern Arbeitnehmer. Der letztgenannte Satus bringt die Vorteile wie Urlaubsanspruch, anteilige Zahlung von Sozialabgaben, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle etc. mit sich.
3.2.2. Unselbstständige
3.2.2.1. Beamte
Beamte sind dem Arbeitsrecht nicht unterworfen, sondern sie befinden sich in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (z. B. Richter, Polizisten, teilw. auch Lehrer etc., nicht aber Angestellte des öffentlichen Dienstes). Für sie gelten auch keine Tarifverträge, sondern die Beamtengesetze des Bundes bzw. der Länder. Zuständig für Rechtsstreitigkeiten sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte. Beamte werden besoldet, erhalten also urspr. Sold (vor allem Soldaten)
3.2.2.2. Angestellte und Arbeiter
Die in Deutschland häufigste Form, einer Arbeit nachzugeben Angestellte gehen eher höheren, verantwortungsvollen Tätigkeiten nach und erhalten ein Entgelt, also (monatliches) Gehalt. Arbeiter sind eher im Handwerk oder in der Industrieproduktion tätig und erhalten (Stunden-) Lohn. Die historische Einteilung verschwimmt aber zunehmend.
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3.3. Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge sind eine Unterform des Dienstvertrages. Es gibt für sie keine Gesetze, sondern sie sind aus der Rechtsprechung abgeleitet. Durch einen Arbeitsvertrag wird ein Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnis begründet, bei dem im Rahmen eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses die persönliche Einbringung gegen Entgelt geregelt ist. Anders als bei Selbstständigen ist der Verpflichtete hier weisungsgebunden. Dieser Vertrag wird zischen Arbeitgeber (auch juristische Peron) und Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellter = Weisungsempfänger, nicht aber: Geschäftsführer oder freier Mitarbeiter) geschlossen.
Diese Abhängigkeit bezieht sich in der Regel auf
▪ Arbeitszeiten und -dauer (Zeit ist Geld)
▪ Arbeitsort
▪ Arbeitsinhalt, -durchführung
Zugunsten des Arbeitnehmers wurden viele Schutzgesetzte geschaffen: z. B. Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz
Arbeitsverträge können individuell, also für Einzelpersonen, oder kollektiv, also für Gruppen (Tarif), geschlossen werden.
3.3.1. Regelungen eines Arbeitsvertrags
Ein Arbeitsvertrag sollte im Sinne einer zweifelsfreien, nachvollziehbaren Darlegung aller Rechte und Pflichten folgendes enthalten:
▪ Dauer (in der Regel auf unbestimmte Zeit = unbefristet)
▪ Inhalt der Tätigkeit
▪ Arbeitszeit (Stunden je Woche, Monat oder Jahr)
▪ Vergütung und Gratifikationen (Weihnachtsgeld oder Boni)
▪ Urlaubsansprüche
▪ Regelung bei Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung)
▪ Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigung
▪ Verschwiegenheit
3.3.2. Befristete Arbeitsverträge
Obwohl Arbeitsverträge i.d.R. auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, werden heute die Arbeitsverträge zum großen Teil mit einer Befristung (Laufzeit) versehen. Grund dafür sind die veränderten Anforderungen an Flexibilität aber auch wirtschaftliche Vorteile der Unternehmen. Dafür gibt es im TzBfG gesetzliche Regelungen, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Befristungen festgelegt werden dürfen.
Dennoch ist es möglich, einen AV ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahren (auch Kettenverträge bis zu 6 Jahren Dauer) zu befristen. Der Regelfall ist eine Befristung mit sachlichem Grund. Neben anderen Gründen sind das typischerweise:
▪ Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder an ein Studium
▪ vorübergehender betriebliche Bedarf
▪ Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
▪ Befristung zur Erprobung
▪ in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
3.3.3. Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit.
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Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 h, 8 h sind die Regel. Darüber hinaus sind Mindestruhepausen während der Arbeitszeit bzw. Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit festgelegt. Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen: i.d.R. ist hier keine Beschäftigung möglich. Zudem enthält es Schutzvorschriften zur Nachtarbeit.
Wie für alle Bereiche gibt auch hier Ausnahmen: So sind z. B. leitende Angestellte davon ausgenommen, in bestimmten Branchen wie bei lebensrettenden Einrichtungen (Krankenhäuser) in der Gastronomie, im Transportgewerbe und in der Kultur sind gelten eigene (meist tarifliche) Regelungen.
Meistens arbeitet ein Angestellter in D zwischen 35 und 42 Stunden. Historische Entwicklung der Wochenarbeitszeit (Quelle: Wikipedia): 1825: 82 Stunden, 1872: 72 Stunden (6-Tage-Woche), 1918: 48 Stunden. heute: meistens 40 Stunden, in unterschiedlichen Modellen (35 und 42 Stunden)
3.3.4. Urlaub
Jeder Arbeitnehmer hat laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf 24 (Arbeits-) Tage (Erholungs-)Urlaub, bei einer 6-Tage-Woche also 4 Wochen. Sollten im Unternehmen regelmäßig fünf Tage in der Woche bearbeitet werden, beträgt der Anspruch nur 20 Tage. In den meisten Unternehmen werden aber 6 Wochen, also 30 Tage (5-Tage-Woche) gewährt.
Bei Teilzeittätigkeiten besteht der gleiche Anspruch. Sollten hier aber z. B. regelmäßig nur an zwei Tagen in der Woche gearbeitet werden, würde sich der Anspruch anteilig verringern, in diesem Beispiel also auf 12 Tage.
In manchen Bereichen gelten auch Kalendertage: 45 Kalender-Tage für Musiker im TVK. Darüber hinaus gibt es weitere Ansprüche wie z. B. Erziehungsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Bildungsurlaub, Sonderurlaub (meist in Tarifverträgen geregelt)
Der Anspruch auf Urlaub kann nicht abbedungen werden. Evtl. Regelungen im Arbeitsvertrag dazu wären unwirksam.
3.3.5 Mutterschutz
Um die (werdenden) Mütter und die (ungeborenen) Kinder zu schützen, sichert das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schwangeren oder stillenden Frauen einen besonderen Schutz zu Diesen Schutz erhalten alle Beschäftigten, also angestellten Frauen. Das MuSchG gilt in Teilen auch für Studentinnen, nicht aber für Hausfrauen oder Selbstständige.
Es gilt ein besonderer Schutz der Gesundheit (Belastung, Lärm und Emissionen), weitergehender Kündigungsschutz sowie ein Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen (bzw. bei Mehrlingen oder behinderten Kindern 12 Wochen) nach der Geburt (Mutterschutzfrist)
Zudem dürfen Schwangere nur max. 8 ½ h/Tag arbeiten, Nachtarbeit (zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Die im Gesetz genannten Einschränkungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten hingegen nicht für Bühnentätigkeiten! Eine Beschäftigung nach 22 Uhr ist aber normalerweise auch hier verboten.
Darüber hinaus genießen Schwangere einen Kündigungsschutz ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Das gilt nicht für bereits befristete Verträge, weil es sich hier nicht um eine Kündigung handelt.
Eine schwangere Frau erhält diesen Schutz nur, wenn Sie die Schwangerschaft beim AG meldet. Dazu reicht eine textliche Anzeige der Schwangerschaft, sinnvollerweise in
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Verbindung mit einem ärztlichen Attest. Viele Orchester sprechen dann sogar ein sofortiges Beschäftigungsverbot aus, weil die bisweilen laute Musik im Ensemble juristisch als „Lärm“ im Sinne des § 11 Abs. 3 MuSchG eingestuft wird. Die werdende Mutter erhält dann eine Im Rahmen einer Bewerbung muss eine schwangere Frau gegenüber ihrem potenziellen AG keine Auskunft darüber gebe, ob sie schwanger ist oder nicht.
3.3.5.1. Mutterschutz für Studentinnen
Während der Mutterschutzfrist müssen die werdenden Mütter nur dann an Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen, wenn Sie den ausdrücklich zustimmen. In der folgenden Stillzeit, also in den ersten 12 Monaten nach der Geburt, können sich die Mütter für Untersuchungen und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen. Schwangerschaft und Mutterschutz bieten auch die Möglichkeit, sich vom Studium beurlauben zu lassen. Während der Urlaubssemester erhält die Mutter jedoch kein Bafög. Studentinnen dürfen ihre Mutterschutzfrist aber auch verkürzen und das Studium früher wieder aufnehmen.
3.3.6. Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) Otto von Bismarck hat bereits 1881 die erste Krankenversicherung in D eingeführt. Erst seit 1994 haben alle Angestellte laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes, wenn Sie aufgrund oder infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig sind. Die Dauer ist auf 6 Wochen beschränkt. Darüber hinaus gehende Leistungen sind oft in Tarifverträgen geregelt.
Außerdem ist zu unterscheiden zwischen Arbeits-, Berufs- und einer Erwerbsunfähigkeit. Bei Zweiter kann man eben nur den bestimmten Beruf (vorübergehend) nicht mehr ausüben, bei Letzterer kann er gar keiner Arbeit mehr nachgehen.
Praxis: Wenn ein AN erkrankt ist, heißt das nicht automatisch, dass er arbeitsunfähig ist. Eine Heiserkeit ist für einen Handwerker nicht von Belang, für einen Opernsänger schon. Diabetes ist eine (dauerhafte) Erkrankung, die aber bei richtiger Behandlung nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt
3.3 7 Kündigung
Nicht nur die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist geregelt, sondern auch dessen Beendigung
Ein Arbeitsvertrag kann einseitig gekündigt werden Der Inhalt dieser Willenserklärung ist dann nur empfangsbedürftig. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, unterliegt engen Beschränkungen (Kündigungsschutzgesetz, kein „hire & fire“) und bestimmten Fristen.
3.3.8. Nebentätigkeit
In der Regel ist der AN verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft und seine Leistungsfähigkeit dem Betrieb, bei dem er beschäftigt ist, zur Verfügung zu stellen. Daher müssen Nebentätigkeiten dem AG angezeigt oder meistens auch genehmigt werden. Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Genehmigungspflicht kann zur Kündigung führen.
3.3.9. Mini-Jobs, geringfügige Beschäftigung
Das Arbeitsrecht bietet als Besonderheit Mini-Jobs (= geringfügig Beschäftigter). Der maximale Verdienst beträgt 538,- €/M oder 6.456,- €/a (ab 2025 vorauss. 556,- €/M oder 6.271,€/a). Der Arbeitnehmer zahlt dabei keine Abgaben an die Sozialversicherung und kann sich von der Zahlung der Rentenbeiträge befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt nur einen pauschalen Abgabenbetrag für die Kranken- bzw. Rentenversicherung.
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Ein Arbeitnehmer kann unter diesen Bedingungen mehrere Mini-Jobs annehmen, solange er den Maximalbetrag nicht übersteigt. Übersteigt das Einkommen aber die Grenze, ist die Gesamtsumme zu versteuern.
Kurzfristige Beschäftigungen, die von vorneherein auf weniger als 3 Monate oder 70 Tage/a befristet sind, sind versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung
3.3.10. Praktikanten
Ein Praktikant ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer (BAG 5. August 1965, 2 AZR439/64) sondern eine Person, die sich für eine begrenzte Dauer zum Erwerb beruflicher Fertigkeiten, praktischer Kenntnisse und Erfahrungen in einem Unternehmen einer bestimmten Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine (spätere) berufliche Tätigkeit unterzieht.
Auch wenn der dabei die Ausbildung bzw. Orientierung im Vordergrund steht und er dabei nicht unmittelbar in die tägliche Arbeitsplanung eines Betriebes eingebunden sein soll, soll ein Praktikant verwertbare Arbeit leisten. Praktika sollen nicht länger als 3 Monate dauern und unterliegen der Regelung des Mindestlohns (ab 1.01.2024: 12,41 €/h und vorauss. ab 1.01.2025: 12,82 €/h)
3.3.11. Studierende
Wenn Studierende neben dem Studium arbeiten, gelten für sie grundsätzlich für die gleichen Regeln wie für jeden Erwerbstätigen. Sie können selbstständig oder unselbstständig tätig sein. Allerdings gelten bestimmte Einschränkungen, damit man Vorteile aus dem sozialversicherungsrechtlichen Status des Studenten bzw. der Studentin nicht verliert.
3.3.11.1. Studierende als Angestellte
Weil das Studium die Hauptbeschäftigung sein soll, dürfen Studierende für einen Nebenjob nicht mehr Zeit verwenden als fürs Studieren. Während der Vorlesungszeit dürfen Studierende deswegen nicht mehr als 20 Stunden/Woche (während der Vorlesungszeit) arbeiten. Die Grenze gilt nicht in den Semesterferien. Innerhalb eines Beschäftigungsjahres (entspricht nicht einem Kalenderjahr!) dürfen Studierende insgesamt 26 Wochen = 182 Tage arbeiten, ohne den Studentenstatus (Werksstudent) zu verlieren. Das kann dann z. B. in den Semesterferien stattfinden.
Studierende sind in der Regel über die Eltern in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Um diesen finanziell günstigen Status nicht zu verlieren, darf das monatliche Einkommen 538,- € nicht übersteigen. Das entspricht der Höhe der maximalen Einkünfte als Minijobber. Zudem führt ein höheres Einkommen dazu, dass Zuwendungen aus dem Bafög gekürzt werden.
Eventuelle Steuern und Abgaben werden vom Arbeitgeber einzahlten.
3.3.11.2. Werkstudenten
In Abweichung von „normalen“ Studentenjobs können Jobs als Werkstudent weitere Vorteile bieten. Eine Tätigkeit als Werkstudent kann man aufnehmen, wenn im Rahmen der Arbeitstätigkeit durch den Erwerb praktischer Fähigkeiten oder Kenntnisse eine besondere Nähe zu den Lernzielen des Studiums hergestellt werden. Zum Teil unterstützen Formen der Werkstudenten bei der Erstellung seiner Bachelor- oder Meisterarbeit. Werkstudenten sind von der Arbeitslosenversicherung und von der Rentenversicherung befreit, selbst wenn sie ein höheres Gehalt erzielen.
3.3.11.3. Studierende als Selbstständige
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Eine für Musikstudierende sehr attraktive Form, neben dem Studium Geld zu verdienen. Das Unterrichten „nebenbei“ oder das „Mucken“ in freien Ensembles wären typische Tätigkeiten. Bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit gilt es, folgendes zu beachten:
▪ Anmeldung beim Finanzamt als Selbstständiger (eigene Steuernummer)
▪ Rechnungen stellen für den Fall, dass in den Verträgen keine Zahlungsmodalitäten vereinbart sind.
▪ Versteuern der Einnahmen (ab einem bestimmten Betrag)
Nachdem bei selbstständiger Arbeit die aufgewandten Stunden nicht so leicht nachzuvollziehen sind, sind die Möglichkeiten hier vielfältiger.
Einkommenssteuer ist über einen Freibetrag von 11.604,- €/Jahr (Grundfreibetrag 2024) hinaus zu zahlen. (Siehe dazu auch 4.3.)
3.4. Streik
Nach Art. 9 GG darf Arbeitnehmern die Teilnahme am Arbeitskampf (Streik) nicht untersagt werden Nicht streiken dürfen allerdings Beamte und Arbeitgebervertreter. Einzelheiten des Arbeitskampfes sind nicht gesetzlich geregelt, sondern werden durch die Rechtsprechung ausgeformt. Ein Arbeitskampf muss aber bestimmten Regeln folgen. Er muss:
▪ sich gegen die andere Seite richten
▪ einen Inhalt verfolgen, der in einen Tarifvertrag regelbar ist
▪ fair sein
▪ erst dann einberufen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Das Pendant dazu auf der Arbeitgeberseite ist die Aussperrung.
3.5. Tarif
Das Grundgesetz garantiert die Tarifautonomie (Art.9 Abs.3): Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, sich zu Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammenzuschließen und ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen frei von staatlichen Vorgaben eigenverantwortlich zu regeln. Dies geschieht vor allem durch Tarifverträge.
Zwischen den Tarifparteien werden (Flächen-)Tarifverträge geschlossen, die unmittelbar gültig sind, wenn beide Parteien tarifgebunden sind. Sie regeln betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil) sowie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil). Abweichungen vom Gesetz sind in einem Tarif i.d.R. nur „zum Besseren“ möglich – hier gilt also das „Günstigkeitsprinzip“
Ähnlich wie in einem Einzel-Arbeitsvertrag regelt ein Tarif folgende Punkte: Höhe der Vergütungen für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, Urlaub, Arbeitszeiten, vom BGB abweichende Kündigungsfristen oder die Konkretisierung arbeitsrechtlicher Nebenpflichten
Als Vorteile einer tarifvertraglichen Regelung im Arbeitsrecht gelten die Funktionen, wie sie im Akronym SOFA als Merksatz zu finden sind:
S Schutzfunktion: TV schützen den einzelnen AN vor einseitiger Ausnutzung der Gestaltungsfreiheit eines Arbeitsvertrages durch den in den Verhandlungen überlegenen AG
O Ordnungsfunktion: TV führen zu einer Typisierung und Ordnung von Arbeitsverträgen innerhalb einer Branche, die aus Gründen der Vereinfachung zu einer gleichmäßigen und vergleichbaren Lohn- und Arbeitszeitregelung führen
F Friedensfunktion: Während der Laufzeit solcher TVs sind Arbeitskämpfe (Streiks) rechtswidrig
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A Ausgleichs- und Verteilungsfunktion: Durch Differenzierung der Lohn- bzw. Gehaltsgruppen wird für eine sachgerechte Eingruppierung und Einkommensverteilung gesorgt
In Deutschland arbeiten 51 % der Beschäftigten nach Tarif (53 % West bzw. 37 % Ost). (Quelle: Wikipedia, 2020)
Betriebs-verfassungsrecht
Individueller Arbeitsvertrag
Schuldrechtliche Bestimmungen = Rechte & Pflichten
Friedenspflicht räumlich sachlich zeitlich
Nachwirkung
Einwirkungspflicht
Durchführungspflicht
Abb. Mind-Map zu den Einflussbereichen des Tarifvertrags (in Anlehnung an: Gabler Wirtschaftslexikon, 2000)
3.5 1 TVK
Normative Bestimmungen = Inhaltl. Ausgestaltung
Abdingbarkeit persönlich
Der Tarifvertrag für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) regelt die tätigkeitsspezifischen Arbeitsbedingungen und die Vergütung für Musiker in den meisten der in Deutschland bestehenden Orchester (2017: 143 Orchester, Quelle: MiZ). Er ist ein Flächentarifvertrag, ist also für eine bestimmte Fläche (hier: ganz Deutschland) gültig. Er ist ein Derivat des früheren Bundesangestelltentarifs (BAT). Letzterer ist heute durch die neuen Tarifverträge für die Kommunen (TVöD) und die Länder (TVL) abgelöst.
Die Tarifparteien sind der Deutsche Bühnenverein (BDV) als Arbeitgeberverband und unisono (früher DOV) als Gewerkschaft.
3.5.2 NV Bühne
Dieser Tarifvertrag regelt die tätigkeitsspezifischen Arbeitsbedingungen für Solisten (Einzeldarsteller, Sänger, Dirigenten Beschäftigte im künstlerischen Betrieb), Tänzer, Bühnentechniker und Chormitglieder an Theatern. Besonderheiten sind hier z. B. die Berücksichtigung der für einen Theaterbetrieb nötigen flexiblen Arbeitszeiten und die Befristung der Arbeitsverhältnisse bzw. deren Beendigung (Nichtverlängerung).
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Das Handeln von Personen und Betrieben ist neben den o.g. arbeitsrechtlichen Regelungen auch von solchen des Sozial- und Steuerrechts unterworfen.
Auf Einnahmen aus Geschäftstätigkeit sind verschiedene Abgaben zu entrichten. Abgaben sind der Überbegriff für:
▪ Steuern (direkte oder indirekte), Gebühren, Beiträge
4.1. Gebühren
Gebühren werden für besondere Leistungen der öffentlichen Hand erhoben, z. B. Müllentsorgung, Passausstellung, amtliche Bescheinigungen. Anders als bei den Steuern entsprechen die Gebühren dem Aufwand für die tatsächliche Nutzung.
4.2. Beiträge
Beiträge werden erhoben, um einer definierten Gruppe Leistungen zukommen zulassen, die alle Mitglieder dieser Gruppe nutzen können. Typischerweise sind das Leistungen aus der Sozialversicherung, der Krankenversicherung o.ä. Die Inanspruchnahme der Leistungen ist also möglich
4.3. Steuern
Wegen des Sozialstaatsprinzips gelten als wichtigste Zwecke des Steuerrechts:
▪ Lenkung: Beeinflussung von Verhalten
▪ Fiskalzweck: Der Staat leistet seine Aufgaben
▪ Umverteilung: von reich zu arm
Alle Einnahmen unterliegen immer der Pflicht, dafür eine Steuer zu entrichten. Die wichtigsten Steuerarten sind:
▪ Einkommenssteuer = direkte Steuer (Unterart: Lohnsteuer, Ausländersteuer)
▪ Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) = indirekte Steuer
Steuern unterliegen keiner Zweckbindung. Der Gesamthöhe nach decken sie die Kosten der Staatsaufgaben Die tatsächliche Nutzung öffentlicher Einrichtungen der von den Steuern zur Verfügung gestellten Einrichtungen spielt keine Rolle
4 3.1. Einkommensteuer (ESt)
Die ESt ist eine direkte Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Deutschland) erhoben wird (§ 1 Abs. 1 EStG).
Der Gesamtbetrag, den eine Person in einem Kalenderjahr (= Wirtschaftsjahr) einnimmt, bestimmt den Steuersatz. Auch Einkünfte aus dem Ausland sind zu berücksichtigen (= Welteinkommen). Für Einkünfte bis zu einem Betrag von 11.784,- €/a (Grundfreibetrag 2024) sind keine EKSteuer zu entrichten.
Darüber liegende Einkünfte werden mit mindestens 14% versteuert. Der Steuersatz steigt linear steil an, sodass mit steigenden Einkommen nicht nur absolut, sondern auch relativ mehr EKSteuer gezahlt werden müssen. Zusammen mit dem Freibetrag zahlt man bei einem jährlichen Einkommen von 20.000,- € ca. 2.000,- € EKSteuer, also etwa 10%.
Studenten müssen selbstverständlich nicht mehr oder weniger EKSteuer zahlen als Jedermann.
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Personengesellschaften (zum Beispiel die GbR) sind nicht Besteuerungssubjekt der Einkommensteuer, jedoch unterliegen die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil der EkSt. Praxis: Der ausgeschüttete Gewinn aus Veranstaltungen ist als ESt zu versteuern.
4.3.2. Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) (§4 Abs. 3 EStG)
Weil Selbstständige, anders als Angestellte, keinen (automatischen) Lohnsteuerabzug haben, müssen sie zur Ermittlung der fälligen Einkommensteuer eine Steuererklärung per EÜR erstellen. Darin werden die Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres gegenübergestellt. Es gilt immer der Zeitpunkt der Eingangs- oder Ausgangs-Zahlungen (Zufluss-, Abflussprinzip) und nicht der der Rechnungstellung.
In einer Auflistung der EÜR werden zuerst die Einnahmen (z. B. alle Honorare aus Konzertoder Unterrichtstätigkeit) addiert. Darunter werden alle Ausgaben in Abzug gebracht. Zu den abzugsfähigen Ausgaben zählen alle Waren und Dienstleistungen, die zur Erbringung der eigenen Arbeitsleistung erforderlich sind, also z. B.: Noten, Konzertkleidung, Fahrtkosten (Taxi oder 30ct/km), Verpflegung am Reisetag, Streaming-Abos und CDs (zur Recherche), Bürokosten (wie Computer und Telefon) etc. Von besonderem Interesse ist hier zudem das eigene, wertvolle Instrument sowie die Versicherungs- und Reparaturkosten dessen.
Große Anschaffungen, die den netto-Betrag von 800,- € übersteigen, gelten nicht mehr als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und müssen über mehrere Jahre der Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Bei der Abschreibung wird dazu der Wert des Instruments auf x Jahre der Nutzung verteilt. Dieser anteilige Betrag wird den Ausgaben zugeordnet und mindert als rechnerische Ausgabe den Überschuss entsprechend.
Praxis: Ein Holzblas-Instrument, das beim Kauf 18.000,- € gekostet hat, kann über die Dauer von 15 Jahren abgeschrieben werden. In jedem Jahr mindert eine Abschreibung in Höhe 1.200,- € den Einnahme-Überschuss und damit das zu versteuernde Einkommen um diesen Betrag Weitere Abschreibungsdauern: Schlaginstrumente: 10 Jahre, Gitarre: 12 Jahre, Klavier: 20 Jahre, neue Streichinstrumente: 12 Jahre, alte Streichinstrumente (Meistergeigen): 50 Jahre (bei einem Alter über 100 Jahre: 100 Jahre)
4.3.3 Umsatzsteuer (USt) / brutto-netto Seit 1967: Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer (MwSt). Dabei wird nur die Wertschöpfung, also der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert, mit Umsatzsteuer belastet.
Die UST/MwSt ist eine Steuer, die auf die netto-Beträge zu rechnen ist! Also netto-Betrag + 19 % = Endverkaufspreis
Praxis: 100,- € + 19 % (19,- €) = 119,- €
Bei einem Endpreis von 100 € sind also diese 19 % enthalten: Um den netto-Betrag zu errechnen muss der Prozentsatz 15,97 betragen.
Praxis: 84,03 € + 19 % (15,97 €) = 100,- €
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x = Wertschöpfungskette
x0 = Zahlungsrichtung
P = Preis (brutto)
E = Entgelt (netto)
U = Umsatzsteuer
€
€
A Förster B Holzhändler C Instrumentenbauer D Einzelhändler E Endabnehmer = effektive USt-Last = rückerstattete Vorsteuer = Preis netto (Entgelt) = Umsatzsteuer
Abb. Wertschöpfungskette und Zahlungsrichtung der Umsatzsteuer. (eigene Grafik)
Freiberufliche Künstler sind i.d.R. Unternehmer i. S. d. UStG. Umsätze, die im Inland erzielt werden, unterliegen der Umsatz-Steuerpflicht: Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das ein Unternehmer für seine Leistungen im Inland erzielt.
Klassische Künstler unterliegen meist dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Sie können sich aber nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG davon befreien lassen. Die Bescheinigungen erteilen die Landesbehörden. Die Befreiung von der Umsatzsteuer ist dauerhaft.
Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Theater der öffentl. Hand sind immer USt-befreit.
4.4. Kleinunternehmerregelung
Bis zu einem USt-relevanten Jahresumsatz von 22 000,- € zahlt man keine USt (§19 UStG). Ab 50.000,- € ist man in jedem Falle USt-pflichtig. Dazwischen Übertrag ins neue Jahr.
Eintrittserlöse auf Konzert-VA unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 7%.
Praxis: Zwischen 7 % aus eigener Rechnungsstellung und 19 % bei eingekauften Leistungen kann einer Differenz von 12 % entstehen. Diese Aufwendungen sind dann nicht mehr steuerlich geltend zu machen.
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4 5 Rechnungstellung
Nach dem UStG muss eine Rechnung folgende Punkte beinhalten:
▪ die Namen und Anschriften des Rechnungsausstellers und des Rechnungsempfängers,
▪ das Datum der Rechnungsausstellung
▪ fortlaufende Rechnungsnummer
▪ das Leistungsdatum
▪ alle gelieferten Waren und erbrachten Leistungen und Anzahl
▪ Nettopreis
▪ den Steuersatz und die daraus berechneten Umsatzsteuerbeträge
▪ den Bruttobetrag
▪ Zahlungsbedingungen
▪ die Steuernummer des Unternehmens.
Das Sozialrecht dient in erster Linie der Absicherung und der Vorsorge. Wichtige Bestandteile sind die Sozialgesetzbücher, die Themen wie
▪ Krankenversicherung
▪ Rentenversicherung
▪ Unfallversicherung
▪ Pflegeversicherung
▪ Künstlersozialversicherung und Weiteres regeln.
5.1. Künstlersozialkasse
Die KSK ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie ermöglicht seinen selbstständigen (also freischaffenden) Mitgliedern einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie ist nur zugänglich für
▪ Künstler
▪ Journalisten
▪ Publizisten die nicht mehr als einen Angestellten haben. Nicht aber für Kunsthandwerker o.ä. Berufsanfänger oder Höherverdienende können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
5.1.1. Finanzierung der KSK
Die KSK ist selbst kein Leistungserbringer, sondern leitet die vereinnahmten Gelder an die jeweiligen Versicherungsträger (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) weiter. Die Finanzausstattung erfolgt über eine typische Mischfinanzierung. Entstehend erbringen die Leitungen daraus nicht die KSK selbst, sondern die Rentenversicherungsträger bzw. die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Mitglieder der KSK zahlen lediglich die hälftigen Arbeitnehmerbeiträge, den verbleibenden Arbeitgeberanteil von 50 % zahlen der Staat über Zuschüsse sowie die Verwerter (z. B. Museen, Theater, Orchester, Rundfunk-TV-Anbieter, aber auch Städte und Gemeinden) über den Umweg einer pauschalen Künstlersozialabgabe. Die Höhe der Abgabe wird regelmäßig neu festgelegt. Derzeit (2021) beträgt der Satz 4,2 % (2020: 4,2 %) aller Honorarzahlungen an Künstler.
5.1.2. Beiträge der Versicherten
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Im Jahr 2021 hatte die KSK 194 473 Versicherte mit einem jährlichen Durchschnittseinkommen von 18.887,- €, Musiker (54.277 Versicherte = 27,9 % der Versicherten) aber nur 14 263,- € (2021, Quelle: KSK).
Der Monatsbeitrag für den jeweiligen Künstler, hängt von der Höhe seines Arbeitseinkommens ab. Unter einer Geringfügigkeitsgrenze von 3.900,- Euro/a, kann die KSK nur von Berufsanfängern genutzt werden).
Folgende (hälftige) Beitragssätze sind von den Versicherten zu zahlen (2019):
Rentenversicherung: 9, 3 % (insgesamt: 18,6 %)
Krankenversicherung: 7, 3 % (insgesamt: 14,6 %)
Pflegeversicherung: 1,525 % (insgesamt: 3,05 %) bei Kinderlosen: +0,25 % = 3,3 %
Praxis:
Bei einem Jahreseinkommen von 20.000,- € sind an die KSK jährliche bzw. monatliche Beiträge in Höhe von Rentenversicherung: 1.860,- € bzw. 155,00 €
Krankenversicherung: 1.460,- € bzw. 121,67 €
Pflegeversicherung: 305,- € bzw. 25,42 € (Kindelose: 354,96 € bzw. 29,58 €) zu zahlen
6. URHEBERRECHT
Der Schöpfer eines materiellen (also dinglichen) oder auch immateriellen (also eines geistigen) Werkes hat auch das Eigentum daran
6.1. Historisches
Mit der Erfindung des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg (um 1440) wurde es möglich, Werke unter Zuhilfenahme von technischen Werkzeugen zu vervielfältigen. Albrecht Dürer war in Nürnberg einer der ersten, die vom Kaiser Autorenprivilegien zugesprochen bekamen. Das „Statue of Queen Anne“ (England 1710) gilt als das erste moderne Urheberschutzgesetz.
Das Gesetz erkannte als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtreten konnten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Der Schutz galt 14 Jahre. Die USA nahm eine ähnliche Regelung in die Verfassung auf. In Deutschland gelten die Preußischen Gesetze zum Nachdruck (1837) als erste Regelungen für Werke der Wissenschaft und Kunst
6.2. Schutzwürdigkeit
Um etwas schutzwürdig werden zu lassen, braucht es das Zusammenspiel von einem
1. Schöpfer, der ein
2. Werk, das
3. aus dem Bereich Kunst, Literatur, Wissenschaft, Film etc. stammt, schafft. Dann schützt den Urheber des Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Voraussetzung für das „Werk“ ist, dass es eine „persönliche geistige Schöpfungen“ darstellt. Dabei sind vier Punkte von Bedeutung:
▪ Persönliches Schaffen: Das Werk muss durch den aktiven Einfluss den Menschen geschaffen bzw. gestaltet werden (also nicht von Tieren oder Maschinen)
▪ Wahrnehmbare Formgestaltung: Die Idee allein reicht nicht aus
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▪ Geistiger Gehalt: Der Erzeuger muss eine Gedanke- oder Gefühlswelt kreieren, die auf den Rezipienten wirken kann
▪ Eigenpersönliche Prägung: Gewisses Maß an Individualität und Originalität (keine Routinehandlungen)
Entsprechend stellt sich die Frage, ob Werke, die gar nicht von Menschen (sondern von Maschinen, Computerprogrammen oder Tieren geschaffen wurden, Werke i.S.d. UrhG sein können.
Beispiele: David Cope: Bach by Design; David Slater: Makaken-Selfie
Daneben gibt es noch die „kleine Schwester“ des Urheberrechts, die sogenannte Kleine Münze. Als Kleine Münze werden solche Werke bezeichnet, die an der untersten Grenze eines gerade eben noch urheberrechtlich zu schützenden Werkes liegen, also z. B. „Jingles“ wieder der Tagesschau-Melodie, die nur aus 6 Tönen besteht.
Je weniger eigenartig das Werk also ist, desto eher besteht die Gefahr, dass es nicht abgrenzbar ist. Dadurch entstehen immer wieder Plagiatsvorwürfe.
6.3. Dazugehörige Gesetze
Während die materiellen (technisch-naturwissenschaftlichen) Schöpfungen bzw. Erfindungen dem Patentschutz (bei technischen Eigenschaften auch Gebrauchsmuster, bei ästhetischen Eigenarten Geschmacksmuster) zugeordnet werden, rechnet man Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst dem Urheberrechtsschutz zu.
Die Regelungen zum Urheberrechtsschutz finden sich im
▪ Urheberrechtsgesetz (UrhG),
▪ im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und im
▪ Verlagsgesetz (VerlG).
Im gewerblichen Bereich kann auch das Gesetz gegen den
▪ unlauteren Wettbewerb (UWG) berührt sein.
Außerdem erkennt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KunstUrhG) Recht am eigenen Bild als schützenswert an „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 Satz 1 KunstUrhG).
Praxis: Eine Veröffentlichung eines Bildes z. B. auf Facebook bedarf (bis 10 Jahre nach dem Tod) der Einverständniserklärung der Person.
6.3.1 Schutzwürdige Werke
Das UrhG nennt in § 1 als Werkarten:
▪ Sprachwerke (Romane, Erzählungen, Gedichte, Drehbücher, Liedtexte) und Computerprogramme
▪ Musikwerke
▪ Lichtbildwerke, Filmwerke
▪ Bildende Kunst, Baukunst
▪ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen)
Schaffen mehrere Personen ein Werk gemeinsam, so ist zu unterscheiden zwischen
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▪ Gemeinschaftswerk: Mehrere Personen (aus unterschiedlichen Genres, also z. B. Oper: Text und Musik, Film: mehrere kreative Bereiche) erschaffen ein Werk. Nur wenn jeder Teil für sich schutzwürdig ist, können sie auch getrennt verwertet werden.
▪ Bearbeitung: Auf Grundlage eines bestehenden Werkes wird eine neues geschaffen. Das alte Werk bleibt bestehen.
▪ Kompilation / Anthologie: Sammelwerke
Eine getrennte Verwertung ist nur möglich, wenn etwa einzelne Bestandteile für sich schutzfähig sind und nur einem Urheber zugeordnet werden können.
6.4. Rechte des Urhebers
Dem Urheber die volle Entscheidungsgewalt über den Umgang mit seinem Werk zu. Da es sein Eigentum ist, kann er über alles, was damit geschehen soll, bestimmen.
Hieraus ergeben sich zwei zentrale Rechte:
▪ Urheberpersönlichkeitsrechte
▪ Nutzungsrechte.
Da Rechte auch handelbare Güter sind, kann der Inhaber das Recht zur Verwertung mit einem Nutzungsvertrag auch auf andere übertagen (§ 31 UrhG). Somit können später auch andere oder juristische Personen das Recht an der Verwertung halten, Urheber bleibt aber der Schöpfer. Das Recht ist vererbbar, die Erben haben also die Verfügungsgewalt.
6.4.1 Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk in allen denjenigen Bereichen, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind Dazu gehört neben dem Recht, sein Werk zu veröffentlichen, vor allem der Schutz vor Entstellung, oder Beeinträchtigung, sowie das der Verwertung. Theoretisch darf er damit bestimmen, dass es (z. B. nach seinem Tod) vernichtet wird. Beide Rechte bilden in der Deutschen Gesetzgebung eine untrennbare Einheit und sind vielfältig miteinander verbunden.
Ein Werk, eine Komposition oder auch ein architektonischer Entwurf, dürfen nicht einfach verändert, Musikwerke nicht einfach irgendwo aufgeführt oder mit anderen Stücken auf CDs kompiliert werden. (Bsp.: Leonard Bernstein: West Side Story)
6.4 2 Nutzungsrechte
Neben dem ideellen Wert ist für den Schöpfer vor allem dessen (wirtschaftliche) Nutzung interessant. Das Urheberrechtsgesetz regelt dazu alle Bereiche wie
▪ Vervielfältigung (z.B. Herstellen und Vervielfältigen von Noten oder CDs)
▪ Verbreitung (der Vertrieb, das „in den Verkehr bringen“)
▪ die Ansprüche aus Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen (= unkörperliche Verwertung) im Theater, Oper oder Kino und vieles mehr.
Der Rechteinhaber kann die Nutzung inhaltlich (also nur bestimmte Nutzungsrecht übertragen) oder zeitlich (für einen bestimmten Zeitraum) beschränken.
Eine Rechteeinräumung von Nutzungsrechten nennt man Lizenz (Erlaubnis). Diese erfolgt i.d.R. durch schriftlichen Vertrag, der die finanzielle Vergütung, die Beschränkungen als auch den Umfang der Nutzung regelt. Beschränkungen können sein (§ 31 ff UrhG):
▪ zeitlich: bestimmte Länder, Orte
▪ örtlich: Sprachräume
▪ inhaltlich: Nutzungsarten werden getrennt vergeben und dadurch eine Verwertung von unterschiedlichen Personen oder Firmen erfolgt
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In der Regel hat der Rechteinhaber, auch wenn keine Nutzung mit Dritten vereinbart ist, immer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG und an vielen anderen Stellen). Ausnahmen gibt es im sozialen und kirchlichen Bereich.
6.4.2.1. Vervielfältigung (§ 16 UrhG und § 53 UrhG)
Unabhängig vom Verfahren oder der Anzahl der Vervielfältigung gilt dieser Paragraph des Gesetzes für alle Formen einer Multiplikation eines Werkes. Insbesondere gilt das für Tonträger (also CDs und mp3-Files) und auch Noten.
Vervielfältigung (Kopien) sind dann erlaubt, wenn sie Archivzwecken und nicht Erwerbszwecken dienen (§ 53 UrhG).
Für Noten gilt diese Erlaubnis explizit nicht! „Die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik [also Noten] ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“ (§ 53 Abs. 4 UrhG). Das Kopieren von Noten aus Kopiergeräten ist also verboten – auch zum privaten bzw. persönlichen Gebrauch! Nur das Abschreiben von Hand oder das Eingeben in ein Notationsprogramm (Sibelius, Finale) ist erlaubt – aber auch das Abgeschriebene darf man nicht kopieren (= unerlaubte Vervielfältigung).
Gemeinfreie Werke dürfen kopiert werden. Praxis: Noten auf Petrucci/IMSLP sind kostenfrei
6.4.2.2. Verbreitung (§ 17 UrhG)
Das Verbreitungsrecht regelt die das „in den Verkehr bringen“ der Werke.
6.4.2.3. Vortrag, Aufführung, Vorführung (§ 19 UrhG)
Hier wird die Wahrnehmbarmachung geregelt:
▪ Vortragsrecht: Sprachwerke
▪ Aufführungsrecht: persönliche Darbietung von Musik (Konzert) oder bühnenmäßige Darstellung
▪ Vorführungsrecht: Darbietung durch technische Eirichtung (Film, aber auch bildende Kunst)
Wichtig ist, dass es sich eine tatsächliche Live-Darbietung handelt, nicht um eine Sendung im Radio/TV. Das wird in §20 UrhG geregelt.
6.4.3. Schranken des Urheberrechts (§ 44 a ff UrhG)
Der Rechteinhaber darf aber nicht einfach alle Nutzungen untersagen. Einige Nutzungen, vor allem von Teilen des Werkes, sind grundsätzlich erlaubt, einige davon sogar kostenfrei.
Dazu gehören typischerweise Tagesereignisse (§ 50 UrhG). Die Berichterstattung über Fußballspiele ist nur deswegen lizensiert, weil die Vereine vom Hausrecht Gebrauch machen und nur nach Anerkennung der Honorarzahlungen das TV ins Gebäude lassen.
Zudem sind (auch in der Musik) Zitate erlaubt, solange eine neues „selbstständiges“ Werk geschaffen wird (§ 51 UrhG).
Auch solche Nutzungen, die keinem Erwerbszweck dienen, also: Bildung, Forschung, soziale Zwecke (insbes. Jugend-. Alten- Sozialhilfe, Kirche, Kindergarten, Kirche etc.) und solche, bei denen die ausübenden Künstler keine besondere Vergütung erhalten und die
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Teilnehmer (= Besucher) keinen Eintritt zahlen. In bestimmte Fällten ist dennoch eine angemessene Vergütung zu zahlen (Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG).
6.4.3.1. Geringfügige Nutzung (§ 10 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, UrhDaG)
Mit der Novelle des Urheberrechts 2021 wurden vor allem Nutzung im Internet geregelt und damit die „15-Sekunden-Regel“ eingeführt. Sie erlaubt die Nutzung von Musik, Videos und Bildern auf online-Plattformen mit nutzergenierten Inhalten (Instagram, YouTube, TikTok etc.), wenn sie die Dauer von 15 Sekunden nicht überschreiten und nicht-kommerzeilleer Natur ist. Bei sehr kurzen Musikstücken darf zudem nicht mehr als die Hälfte der Gesamtdauer genutzt werden.
6.5. Dauer des Schutzes (§ 64 UrhG)
Anders als beim privatrechtlichen Eigentum besteht der Schutz des geistigen Eigentums aber nicht unbegrenzt, sondern (in D und der EU) nur für die Dauer von 70 Jahren bis nach dem Tod des Urhebers (bei Pseudonym 70 Jahre nach Veröffentlichung). Das Recht geht auf die Erben über.
Nach Ablauf der Schutzfrist sind die Werke gemeinfrei, also frei verwertbar.
Wer ein gemeinfreies Werk erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten (§ 71 UrhG). Er erhält damit für die Dauer von 25 Jahren die gleiche Stellung wie der Urheber selbst. Das könnte z. B. für Editionen barocker Musik gelten, die erstmals veröffentlicht wird.
Wissenschaftliche Ausgaben (oder auch Erstausgaben wie oben) von Noten sind für 25 Jahre geschützt.
Praxis: International unterschiedliche Schutzregelungen können für ein und dasselbe Werk verschiedenen Fristen begründen. Z. B. können Noten in den USA gekauft werden können, in Deutschland aber nicht verwendet werden dürfen. (Vorsicht also z. B. Noten) Zudem sind neue Ausgaben von Noten längst verstorbener Komponisten in der Regel urheberrechtlich geschützt.
Zudem ist das Verwertungsrecht der ausübenden Künstler ebenfalls für 70 Jahre geschützt.
6.6 Urheberrechtsverletzung
Häufige Rechtsverstöße gegen die o. g. Rechte sind:
▪ unrechtmäßige Vervielfältigung: Kopien einer CD, wenn diese an andere Personen weitergegeben wird.
▪ unrechtmäßige Verbreitung: Upload von Filmen oder Bildern auf Youtube Viele Werke, die dort eingestellt sind, sind von deutschen Computern nicht zu erreichen.
▪ oder auch: File-Sharing, weil der Vertrieb (also die Verbreitung) dem Lizenznehmer exklusiv zusteht.
Die Übernahme geistigen Eigentums („Diebstahl“) heißt Plagiat.
Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann sowohl zivil- als (evtl.) auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Der Geschädigte hat Anspruch auf:
▪ Unterlassung
▪ Beseitigung
▪ Schadensersatz
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Wird eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, wird häufig zuerst eine Abmahnung versendet. Dabei handelt es sich um eine Methode, den Verstoß zwecks Prozessvermeidung außergerichtlich zu lösen. Die Abmahnung enthält den Hinweis auf ein fehlerhaftes Verhalten, die Anweisung dieses Verhalten zu unterlassen und ggf. die Forderung von Schadensersatz. Wird die Abmahnung ignoriert, können die Ansprüche auch vor Gericht geltend gemacht werden.
Bestimmte Rechtsverstöße können auch strafrechtlich (z. B. wegen Betrugs) geahndet werden. So sieht das Gesetz z. B. Kunstfälschung oder die Umgehung des Kopierschutzes mit Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen vor.
Strebt ein Rechteinhaber die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an, muss er dafür einen Antrag stellen. Eine automatische Strafverfolgung findet selten statt.
6.7. Ersatzweise Wahrnehmung der Rechte durch Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL)
„Wer Werke schöpft,“ also Musik komponiert, „Musiktexte schreibt oder musikalische Werke verlegt, hat einen Anspruch auf Bezahlung, wenn diese Werke öffentlich zur Aufführung kommen.“ (Quelle: GEMA). Wie oben gezeigt ist die Summe der Rechte und der sich daraus abzuleitenden Möglichkeiten an Rechtsgeschäften für den Eigentümer aber nicht mehr zu überblicken. Die Halter der Rechte haben sich daher zu Vereinigungen zusammengefunden, um diese Rechte treuhänderisch wahrzunehmen: die Verwertungsgesellschaften Sie sind also quasi Inkassogesellschaften.
6.7.1 Historisches
In Europa entstand die erste Verwertungsgesellschaft aufgrund des eines Erlebnisses des Pariser Komponisten Ernest Bourget im Café „Las Ambassadeurs“ im Jahre 1847. Die Musiker im Café spielten dort Musik, um den Verkauf anzukurbeln. Es war die Musik von Bourget. Dieser forderte deswegen im sogen. „Zuckerwasser-Prozess“ eine Zahlung vom Wirt und bekam vor Gericht Recht. In der Folge schloss sich Bourget mit einigen seiner Kollegen zusammen und gründete die erste Gesellschaft für die kollektive Verwaltung der Verwertungsrechte von Autoren, Komponisten und Herausgebern von Musik in Frankreich (Sacem). (Quelle: GEMA)
6.7.2. Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Einrichtungen durch das Verwertungsgesellschaftengesetz, VGG (vor 2016: Urheberrechtswahrnehmungsgesetz UrhWG) eine quasi-staatliche Funktion zugewiesen, die den großen Markt, auf dem die Verwertung stattfindet, überprüft, die Nutzungsentgelte einnimmt und Verstöße ahndet. Sie genießen in Deutschland eine Monopolstellung. Daher unterliegen sie einem Kontrahierungs(= Abschluss-) zwang. Außerdem müssen die aufgestellten Tarife auf religiöse, kulturelle und soziale Belange Rücksicht nehmen.
Man unterscheidet zwischen
▪ großem Recht: erfasst alle auf der Bühne aufgeführten, dramatisch-musikalischen Werke: Also Opern, Operetten, Ballette und Musicals etc. Dafür werden die Nutzungsverträge zwischen Verlag und Nutzer (ohne GEMA) geschlossen.
▪ kleinem Recht: logischerweise der Rest. Hierfür regelt ein Tarifwerk die Nutzungsgebühren, die die GEMA einzieht.
Konsequenterweise haben sich für unterschiedliche künstlerische Werkbereiche auch unterschiedliche Verwertungsgesellschaften entwickelt Die wichtigsten sind:
▪ GEMA
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Die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften speisen sich aus verschiedenen Quellen:
1. Sendung erschienener Tonträger (und Videoclips)
2. Öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen in Discos, Gaststätten, Hotels, Supermärkten, Tanzschulen
3. Private Vervielfältigung (Pauschlabgabe) für alle Geräte, die Kopieren können (wie Computer, Drucker und Scanner) sowie für alle leeren Medien (wie CD-ROM, DVDROM etc.)
6.7.3. GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wurde 1933 gegründet. Sie vertritt 85.000 Komponisten, Textdichter und. Verleger sowie deren Rechtsnachfolger (im Dez 2021, Quelle: GEMA).
Vorgängergesellschaft der GEMA ist die Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht (AFA), die bereits 1903 u.a. durch Richard Strauss gegründet wurde.
Die GEMA ist in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins (vgl. Gewerkschaft) organisiert. Wer seine Rechte durch die GEMA wahrnehmen lassen möchte, muss Mitglied werden. Die GEMA lizensiert dann im Auftrag der Mitglieder die Werknutzungen und schüttet die eingenommenen Gelder anteilig als Tantieme aus. Die Mitgliedschaft kostet 100,00 € / Jahr plus einmalige Aufnahmegebühr von 107,10 € (entspr. 90,- € zzgl. USt). Es müssen immer alle (neuen) Werke angemeldet werden. Einzelne Verwertungsformen sind ausschließbar.
6.7.3.1. Mitglieder
Jeder Komponist, Texter etc. kann „Außerordentliches Mitglied“ werden. Die Mitgliedschaft teilt ich auf in (gerundete Zahlen)
▪ 85.000 Außerordentliche M.
▪ 5.000 Ordentliche M. davon 87 % Komponisten
Bis 2022 gab es unterhalb der Außerordentlichen Mitglieder auch zusätzlich noch die Gruppe der Angeschlossenen Mitglieder. Diese Gruppe ist mittlerweile in der höheren Gruppe der Außerordentlichen aufgegangen.
6.7 3 2 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder erlangen wegen der fehlenden „berufsständischen Voraussetzungen“ eine Mitgliedschaft mit eingeschränkten Rechten. Es wird unterstellt, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht vollumfänglich aus der Tätigkeit eines Komponisten oder Texters bestreiten, sondern das nebenberuflich machen.
▪ für Neumitglieder
▪ einfache Form der Mitgliedschaft
▪ volle Rechtewahrnehmung
▪ schriftliche Beantragung zur Aufnahme
6.7.3.3. Ordentliche Mitglieder
Diese Gruppe ist an der Ausschüttung am meisten beteiligt und hat den stärksten Einfluss. Um ordentliches Mitglied zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
▪ 5 Jahre außerordentliche Mitgliedschaft.in 5 aufeinander folgenden Jahren
▪ 30.000 € Mindestaufkommen von der GEMA.
▪ in 4 von den 5 Jahren mindestens 1.800,- € pro Jahr.
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6.7.3.4.
Die GEMA hat Gegenseitigkeitsverträge mit 73 ausländischen Verwertungsgesellschaften geschlossen, um die Rechte ihrer Mitglieder im Ausland (und umgekehrt) besser wahrnehmen zu können. Sie vertritt damit als Inkassobetrieb derzeit fast 2 Mio. Komponisten, Textdichter und Musikverleger aus der ganzen Welt. (Quelle: GEMA)
Sie vertritt die sog. Erstverwertung, wenn also z. B.
▪ ein Werk, das nur auf den Noten existiert, auf die Bühne gebracht/gespielt wird
▪ eine Aufnahme auf CD eingespielt wird
▪ aufgenommen Werke (im Rundfunk/TV) gesendet werden
▪ weitere Lizenzen zu vergeben sind.
Die Höhe der Vergütung, die vom Nutzer (Verwerter) an den Urheber zu bezahlen ist, richtet sich (im Tarif E = ernste Musik) nach:
▪ Größe des Saales, max. Anzahl der möglichen Besucher: 6 Stufen (< 100 bis zu 2.000 Personen)
▪ Anteil der GEMA-pflichtigen Werke am Abend: (nur 1 geschützter Werk: Nachlass von 50 % auf den Pauschalvergütungssatz, bei 2 Werken 25 %)
▪ Eintrittspreis: Staffelung der Gruppen A (ohne Entgelt) – J (>51,- €)
Für die Bereiche Konzert/Festival, Diskothek, pädagogisches Konzert, Sozialarbeit uvam. gibt es jeweils eigene Vergütungssätze
6.7.4. GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten)
Eine Unterabteilung im UrhG ist der Schutz des ausübenden Künstlers, also der Interpreten und ihre Leistung (im Vgl. zum Schöpfer). Ausübende Künstler sind: Schauspieler, Sänger, Tänzer, Musiker, Regisseure, Dirigenten etc. Ihre Darbietung wird ein eigener künstlerischer Akt zugesprochen, der dann ebenfalls wieder schutzwürdig ist. Auch hier darf (ähnlich den Rechten des Schöpfers, s.o.) vom Rechtinhaber bestimmt werden, wie mit dieser Leistung umzugehen ist.
Rechtsform der GVL ist die GmbH. Gesellschafter sind Musiker-Gewerkschaft DOV e.V. und Bundesverband Musikindustrie e.V. Künstlern ist dort aber keine Mitgliedschaft möglich, sondern sie schließen einen Wahrnehmungsvertrag. Nutzer sind neben den Interpreten auch Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten
Die GVL schützt die sog. Zweitverwertungsrechte Bei einer Nutzung eines bereits erschienenen Ton- (oder auch Bild-) Trägers hat der Künstler Anspruch auf eine angemessen Vergütung. Eine solche Nutzung kann insbesondere sein:
▪ Neue Zusammenstellung bereits erschienener Aufnahmen (Kompilation)
▪ Sendung einer Aufnahme in einem Medium (Radio, TV etc.)
In der jüngsten Zeit sind hier besonders die Vergütungen, die z. B. Diskotheken an die Rechteinhaber zuzahlen haben, im Gespräch.
Eine Drittverwertung liegt z. B. vor, wenn die Radiosendung in einer Gaststätte oder einem Supermarkt wiedergegeben wird.
Die GVL ist auch für die Vergabe von Label-Codes verantwortlich.
Praxis: Hat ein Musiker an einer CD-Einspielung mitgewirkt und wird diese im Radio gesendet, hat seinen Anspruch auf eine Vergütung. Hat der Musiker einen Wahrnehmungsvertrag mit der GVL geschlossen, nimmt er an der Ausschüttung der Vergütungen an die
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Berechtigten teil. Die Ausschüttung erfolgt seit 2010 nicht mehr honorarbasiert sondern nutzungsbasiert nach einem Verteilungsplan. Die Vergütungssumme an die rund 150.000 Berechtigten lag im Jahr 2016 bei 271 Mio. €. (Quelle: GVL)
6.7.5. VG Musikedition (Verwertungsgesellschaft Musikedition) Bereich: Musikverleger. Notenausgaben von Musikwerken (v.a. Notenbild).
6.7.6. VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort), Mitglieder: Autoren von Sprachwerken
7. Literaturverweise:
Bayerische Verfassung http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf/true Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf
Urheberrechtsgesetz (UrhG) https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/UrhG.pdf
Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/VGG.pdf Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/KunstUrhG.pdf
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ArbZG.pdf Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BUrlG.pdf
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/EntgFG.pdf Einkommensteuergesetz (EStG) https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf Umsatzsteuergesetz (UStG) https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/UStG.pdf Urheberrechtsgesetz (UrhG) https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/UrhG.pdf
Künstlersozialkasse http://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/leistungen.html
GEMA https://www.gema.de/ GVL https://www.gvl.de/
Gabler Wirtschaftslexikon, Springer Gabler, ISBN 978-3-8349-3464-2 Theater- und Musikrecht, r.v.decker ISBN 978-3-7685-0573-4
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