Haustechnik – Installationen und Abschottungen, BSV 2003

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Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Schraffuren und Abkürzungen Farbraster

Bauteil oder Bekleidung mit Brandschutzfunktion, nicht brennbar, Feuerwiderstand ≥ 60 Minuten

Bauteil oder Bekleidung mit Brandschutzfunktion, nicht brennbar, Feuerwiderstand ≥ 30 Minuten Baustoff nicht brennbar, erhöhte Anforderung z. B. bezüglich Schmelzpunkt oder Rohdichte

Baustoff nicht brennbar, ohne definierten Feuerwiderstand

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Schraffuren

Bauteil oder Bekleidung, brennbar, Feuerwiderstand ≥ 60 Minuten

Querschnitt: Vollholz, Leimholz, Holzlatten

Bauteil oder Bekleidung, brennbar, Feuerwiderstand ≥ 30 Minuten

Baustoff nicht brennbar

Baustoff brennbar, erhöhte Anforderung z. B. bezüglich Rohdichte oder Dicke

Abkürzungen BKZ Brandkennziffer FAQ Frequently Asked Question nbb nicht brennbar Vermassung 60 0,4

Dämmstoff brennbar

Bauteil, Bekleidung oder Baustoff, Schnittfläche ohne weitere Aussage

Dämmstoff nicht brennbar

Abschottung oder horizontale Schachtunterteilung

Geprüfte und anerkannte Abgasanlage

Massangabe in mm Massangabe in m

Graue Schrift direkt zitierte Bestimmungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1]

Glossar Baustoff Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden. Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brandund Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Wärmefreisetzung. Unterschieden werden im wesentlichen zwei Arten von Klassierungssystemen: die in der Schweiz gebräuchliche und in den aktuellen Brandschutzvorschriften angewendete Klassierung nach der Brandkennziffer (BKZ) und die Klassierung nach EN. Bauteil Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I) (Kap. 1.2). Bekleidung Flächenförmige Schicht aus festem Material, die mit einer Unterkonstruktion verbunden ist. Bekleidungen können aus mehreren Lagen bestehen. In Abhängigkeit vom Einsatzbereich oder vom Sprachgebrauch werden Bekleidungen in verschiedener Fachliteratur auch als Beplankungen oder Verkleidungen bezeichnet. Bekleidung mit Brandschutzfunktion Feuerwiderstandsfähige Bekleidungen (z. B. nicht brennbare Brandschutzplatten) werden als ‹Bekleidungen mit Brandschutzfunktion› bezeichnet (Kap. 1.2.2). Beplankung Flächenförmige Schicht aus festem, feuerwiderstandsfähigem Material mit mindestens BKZ 4.2, die mit Ständern, Balken oder einem Vollquerschnitt verbunden ist. Beplankungen können aus mehreren Schichten bestehen. Brandabschnitt Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind.

Brandabschnittsbildende Bauteile Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind feuerwiderstandsfähige Bauteile, die Bauten und Anlagen in Brandabschnitte unterteilen. Brandkennziffer BKZ Die Brandkennziffer gibt Auskunft über die Klassierung eines Baustoffes. Massgebend sind das Brennverhalten (Brennbarkeitsgrad 1 bis 6) und das Qualmverhalten (Qualmgrad 1 bis 3). Fichtenholz beispielsweise weist die BKZ 4.3 auf, zusammengesetzt aus dem Brennbarkeitsgrad 4 (mittelbrennbar) und dem Qualmgrad 3 (schwache Qualmbildung). Brandschutzelement Im Rahmen dieser Publikation werden Bauteile mit Feuerwiderstand (z. B. ‹Installationsschächte›, ‹Ummauerungen›, ‹Innenwände, nicht tragend›) für den Einbau von Abgasanlagen (Kap. 3.3.3, Abb. 333-1) als Sammelbegriff mit Brandschutzelement bezeichnet. Brennbarkeitsgrad Siehe unter ‹Brandkennziffer BKZ›. Dämmung, Isolation Baustoffe zur Reduktion der Wärme- oder Schallübertragung werden allgemein als ‹Dämmungen›, umgangssprachlich auch als ‹Isolationen› bezeichnet. In der vorliegenden Publikation wird grundsätzlich der Begriff ‹Dämmung› verwendet, ausser in Zitaten aus den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1], wenn in diesen der Begriff ‹Isolation› steht.


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