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222-2
Installationsschacht ohne horizontale Schachtunterteilungen, mit zuoberst angeordneter Öffnung ins Freie
222-2 1
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Haustechnik – Installationen und Abschottungen
Die Anordnung horizontaler Schachtunterteilungen steht aus brandschutztechnischer Sicht auch im Zusammenhang mit den Feuerwiderstandsanforderungen an die Abschlüsse von Revisionsöffnungen. Die Definition in der Brandschutzrichtlinie ‹Schutzabstände – Brandabschnitte› [1] lautet wie folgt: Revisionsöffnungen sind mit Brandschutzabschlüssen mit Feuerwiderstand El 30 abzuschliessen. Beträgt die zusammenhängende Fläche der Brandschutzabschlüsse mehr als 4 m2, sind sie mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) auszuführen. Bei Installationsschächten, die in jedem Geschoss mit Feuerwiderstand EI 30 unterteilt sind, genügen als Brandschutzabschluss der Revisionsöffnungen öffnungslose Türen oder Deckel aus nicht brennbarem Material. Horizontale Schachtunterteilungen können mit Abschottungen gemäss Kapitel 8 ausgeführt werden.
1 Öffnung ins Freie (mind. 5 % des Schachtquerschnitts) 2 Revisionsöffnung: Abschluss EI 30 respektive EI 30 (nbb)
222-3
222-3
222-4
1
1
2
2
1 Horizontale Schachtunterteilung EI 30 2 Revisionsöffnung: Abschluss nicht brennbar
1 Horizontale Schachtunterteilung EI 30 2 Revisionsöffnung: Abschluss EI 30 respektive EI 30 (nbb)
Installationsschacht mit horizontaler Schachtunterteilung in jedem Geschoss
222-4
Installationsschacht mit horizontaler Schachtunterteilung in jedem zweiten Geschoss