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Erbrecht Neu ab 2017 Der Nationalrat hat mit Wirkung 1. 1. 2017 beschlossen, das geltende Erbrecht, welches größtenteils im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, neu zu regeln. NOTARIAT ALTENBURGER: Dr. Josef Altenburger gemeinsam mit Notarsubstitutin Mag. Nadja Herker
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ür Betriebsübergaben wird die Möglichkeit vorgesehen, Pflichtteile zu stunden, wenn durch die sofortige Auszahlung ein Familienbetrieb in seiner Existenz gefährdet wäre oder ein Erbe seine Wohnung verlieren würde. In diesem Fall können Pflichtteile in Raten gezahlt bzw. bis zu fünf Jahre und mit Verlängerung durch das Gericht bis zu zehn Jahre gestundet werden. Mit der Novelle wird auch die Möglichkeit eröffnet, den Pflichtteil auf die Hälfte zu reduzieren. Dafür muss zehn Jahre kein familiärer Kontakt bestanden haben. Bisher kann der Erblasser die Halbierung nur verfügen, wenn gar kein Kontakt besteht. Pflegende Angehörige, zu denen
neben gesetzlichen Erben auch Schwiegerkinder und Lebensgefährten und Kinder von Lebensgefährten gehören, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate und zumindest durchschnittlich 20 Stunden im Monat betreut haben, erhalten ein sogenanntes „gesetzliches Vermächtnis“. Dieser erbrechtliche Anspruch muss schon im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt werden. Lebensgefährten, die bisher leer ausgehen, wenn es kein Testament gibt, bekommen ein außerordentliches Erbrecht jedoch nur dann, wenn für das verbleibende Vermögen keine gesetzlichen Erben vorhan-
den sind und dieses Vermögen ansonsten dem Staat zufallen würde. Zur Stärkung von Ehegatten und eingetragenen Partnern werden die Pflichtteilsansprüche von Eltern und Großeltern gestrichen. Bei fremdhändig geschriebenen T estamenten müssen die drei Zeugen künftig ihren Vor- und Familiennamen sowie ihr Geburtsdatum angeben, damit diese besser identifizierbar sind. Der Erblasser muss neben der Unterschrift auch einen eigenhändig geschriebenen Zusatz wie z.Bsp. „Das ist mein letzter Wille“ anbringen. Testamente sollen damit fälschungssicherer werden. Da mit Wirkung 17. 8. 2015 auch die Europäische Erbrechtsverordnung in Österreich
wirksam wurde, ist es ratsam, im Hinblick auf die bereits erfolgten Änderungen und obig geschriebenen künftigen Änderungen den Rat des Notars einzuholen. Für eine entsprechende Beratung stehe ich mit meinem gesamten Team gerne zur Verfügung. Die Erstberatung beim Notar ist kostenlos. Ω
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