12.2014

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leibnitzaktuell.at

EU-Lebensmittelinformationsverordnung:

Kennzeichnung der Allergene Der Schutz von Gästen und Gastronomie muss im Mittelpunkt stehen.

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eit 13.12.2014 ist die Allergenverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen europaweit alle Gastgewerbebetriebe und Unternehmer, die offene Speisen und Getränke verabreichen, jene Zutaten deklarieren, die Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können. Durch zähe Verhandlungen ist es der Wirtschaftskammer Steiermark gelungen, dass in der nationalen Umsetzungsverordnung zur schriftlichen Auskunftspflicht auch eine mündli-

che Auskunftserteilung ermöglicht wurde. Damit ist gewährleistet, dass - wie bisher – die Kommunikation zwischen Gast und Wirt betreffend Lebensmittelunverträglichkeit erhalten bleibt und die Gastronomen auf Wünsche und Bedürfnisse ihrer Gäste gezielt eingehen können. Da einerseits die exakte Betrachtung aller Einzelzutaten von Gerichten hinsichtlich allergener Inhaltsstoffe, andererseits aber auch die Dokumentationspflicht, die sowohl bei der schriftli-

chen Kennzeichnung in der Speisekarte als auch bei der mündlichen Information notwendig ist, eine enorme Herausforderung in der betrieblichen Praxis darstellt, wird eine möglichst unkomplizierte Lösung benötigt. Die Wirtschaftskammer hat eine EDV-basierte Plattform gestaltet, mit deren Hilfe die Betriebe ihre Rezepturen und Zutaten in ein Programm eingeben können und dann als Ergebnis die Art der Allergene sowie die Inhaltsstoffe ihres Gerichtes erhalten. Damit kann die erforderliche Dokumentationspflicht einfach erfüllt werden. Diese Plattform wird jedem Mitglied der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie kostenlos zur Verfügung gestellt und kann über www.gastronomie-steiermark. at oder www.allergeninfo.at genutzt werden. Kostenlose Schulungen Mit dem WIFI als Partner hat die Wirtschaftskammer Steiermark ein umfassendes Schulungsangebot erstellt, welches die gesamte Steiermark abdeckt. Die Schulungskosten (WIFI-Kurskosten € 50,-) werden von den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie refundiert (die Rückerstattung ist begrenzt mit den tatsächlichen Schulungskosten bzw. maximal € 50,00 pro Schulung für höchstens jeweils drei Personen pro Betrieb). Frist für Schulungsnachweis verlängert: Auch wenn die Schulung mancherorts ausgebucht ist, keine Panik: Der WKO ist es gelungen, dass der Nachweis der Schulung erst nach einem Jahr, also erst spätestens mit 13. Dezember 2015 zu erbringen ist. Es ist also noch das ganze Jahr 2015 für die Schulung Zeit. Eine Schulung ist ohnehin nur erforderlich für Betriebe, die auf die mündliche Information setzen. Jene, die die Speisekarte kennzeichnen, brauchen keine Schulung. Ω Umfassende Informationen: www.allergeninfo.at Diese Legende für Speisekarten und weitere nützliche Informationen finden Sie unter www.wko.at und www.allergeninfo.at. Foto: WKO


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