Trennung broschuere 16 dt

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Trennung des gemeinsamen Vermögens und eines etwaigen Betriebes Lebte ein Ehepaar in Gütergemeinschaft (» unten), wird diese mit der Trennung automatisch aufgelöst. Um ihren jeweiligen Anteil zu erhalten, müssen die Partner eine Teilung der gemeinsamen Güter vornehmen. Auch in diesem Fall können die Ehegatten selbst eine einvernehmliche Lösung vorlegen oder eine gerichtliche Teilung beantragen. Dafür muss selbst bei einer bereits laufenden strittigen Trennung ein eigenes Verfahren eingeleitet werden.

Das Gesetz sieht bei solchen Teilungsverfahren grundsätzlich vor, dass alle Güter und Schulden je zur Hälfte geteilt werden. Beträge, die jeder Ehegatte der Gütergemeinschaft entnommen und nicht zur Deckung der familiären Bedürfnisse verwendet hat, müssen zurückerstattet werden. Jeder Ehegatte kann außerdem die Erstattung von Beträgen verlangen, die er aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellt hat.

Gütergemeinschaft oder Gütertrennung? Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Eheleuten während und zum Teil nach Beendigung der Ehe. Sofern sich Eheleute nicht für die Gütertrennung entscheiden, gilt grundsätzlich der Stand der Gütergemeinschaft (Art. 177 ZGB). Darunter fallen alle Ankäufe und Vermögenszuwächse, die von den Ehegatten gemeinsam oder getrennt während der Ehe gemacht werden. Ausgenommen sind Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf bestimmt sind, wie ein Firmenauto oder durch Erbschaft und Schenkungen erworbene Güter. Des Weiteren umfasst die Gütergemeinschaft alle Erträge aus beruflicher Tätigkeit, die bei ihrer Auflösung noch nicht verbraucht wurden, sowie Betriebe, die von beiden Ehegatten geführt und nach der Eheschließung gegründet wurden. Wurde der Betrieb vor

der Eheschließung gegründet und wird er von beiden Partnern geführt, fallen nur der Gewinn und der Wertzuwachs in die Gütergemeinschaft. In einem Familienunternehmen, in dem die Partnerin oder der Partner mitarbeitendes Familienmitglied ist, entsteht ein Anspruch auf Unterhalt, der sich im Rahmen der finanziellen Möglichkeit der Familie bewegt. Je nach Umfang und Qualität der erbrachten Arbeit steht dem mitarbeitenden Familienmitglied auch eine Beteiligung am Gewinn und an den Zuwächsen des Unternehmens zu. Im Fall einer Gütertrennung (Art. 215 ZGB) bleibt jeder Ehegatte alleiniger Inhaber aller während der Ehe erworbenen Güter.

Rechtliche Konsequenzen von Trennungen und Scheidungen

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