D G I N F O R M AT I O N S A B E N D
„Erben und Vererben“ Aber nur mit einem gültigen Testament kann man seine Wünsche in der Erbfolge festlegen. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dies trifft auch beim ungültigen Testament zu. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft und sieht wie folgt aus:
n unserem Informationsabend, dem sog. „Stammtisch“, am 22. Oktober 2007 konnten aus zeitlichen Gründen nur die Themen „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“ behandelt und diskutiert werden. Die Referentin, Frau Notarin Dr. Karin Ohlenburger - Bauer erklärte sich bereit, die noch offenen Themen „Testament und Erbrecht“ im Folgejahr vorzustellen. Dies geschah dann am 20. November 2008 in den Räumen der Firma F. Brodesser in Weiß. Da wir, aus den Erfahrungen der letzten Informationsabende, nicht mit großem Zuspruch rechneten – zusätzlich das Wetter an diesem Abend sehr schlecht war – hatten wir den Vortragsraum normal bestuhlt. Das Thema „Erben und Vererben“ schien aber sehr interessant zu sein, denn der Besucherstrom riss nicht ab und es mussten noch viele Stühle nachgeräumt werden, damit alle Personen einen Sitzplatz fanden. Wie fast immer war der Informationsabend der Dorfgemeinschaft Weiß e.V. zeitnah und informativ. Selbst der STERN hatte in seiner Ausgabe 47 vom 13. November 2008 das Thema „Richtig erben und vererben“ auf der Titelseite und behandelte dieses Thema im Leitartikel aus aktuellem Anlass der neuen Gesetzgebung.
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Erben und Vererben Beginnen wir mit dem Vererben, also dem Testament. Dieses Thema wird normalerweise „weg geschoben“, weil man sich mit dem Tode nicht befassen will. 6
1. Ordnung Kinder – Enkelkinder (Abkömmlinge) 2. Ordnung Eltern und Geschwister (nur wenn keine Kinder da sind) 3. Ordnung Großeltern usw. 4. Ordnung Urgroßeltern 5. Ordnung fernere Ordnung Wenn keiner in der Erbfolge mehr lebt, erbt der Staat. Bei einem Ehepaar erbt der hinterbliebene Ehepartner nicht den gesamten Teil des Verstorbenen. Er ist jedoch ebenfalls erbberechtigt. Das Erbe ist in Quoten festgelegt, die sich nach den anderen Erben der obigen Ordnungen richtet. Bei einem Ehepaar mit z.B. 2 Kindern (ohne Ehevertrag) sieht die gemäß der gesetzlichen Regelung wie folgt aus: 1. der überlebende Ehepartner erbt 50%, also die Hälfte des Vermögens. 2. die Kinder (Verwandte der ersten Ordnung) erben die 2. Hälfte des Vermögens – also jeweils 25% - bei 3 Kindern wird die 2. Hälfte gedrittelt, usw. 3. ohne Kinder erbt die 2. Ordnung (Eltern und Geschwister) zu ein Viertel mit, der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses.
Da ein Erbe nicht nur aus Geld, sondern auch aus Grundbesitz, wie Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen u.a. bestehen kann, ist ein Vererben nicht einfach. Bei Haus/Wohnungseigentum muss man im Eigeninteresse auch an Nießbrauch, Nutzungsrecht und Wohnrecht denken und dies regeln. Hinzu können auch noch Querelen und komplizierte Familienverhältnisse (auch die, die man noch nicht erkennen kann) zu Streitereien und Kämpfen führen. Um dies alles auszuschließen, ist es ratsam ein Testament zu machen. Dies kann handschriftlich selbst verfasst sein, besser jedoch ist ein professionelles Testament vom Notar ihres Vertrauens oder einem in der Sache kundigen Anwalt. Eine fachlich gute und individuelle Beratung gehört sicherlich dazu, denn ein Testament steuert das Erbe nach ihren Wünschen. Ein handschriftliches Testament ist erlaubt und rechtlich gültig. Hier müssen nur folgende Punkte beachtet werden: 1. das Testament muss von A –Z handschriftlich erstellt werden. 2. Ort und Datum müssen ebenfalls handschriftlich darauf stehen. 3. die eigenhändige Unterschrift muss unter dem Testamenttext stehen. Ehepartner können ein Testament auch gemeinschaftlich nach den obigen Regeln erstellen. Dies trifft auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zu. Ein Ehegatte erstellt das Testament in der zuvor beschriebenen Form, der andere unterzeichnet ebenfalls mit Ort und Datum und unterschreibt eigenhändig. Wenn einer der aufgeführten Punkte