Kloenschnack Dezember 2012

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143-145 Steuer+Recht+Finanz_kloen 20.11.12 15:55 Seite 144

S E R V I C E R E C H T S A N W Ä LT E

Der Rechtsberater

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Familienrecht l Scheidungsrecht RAin Dr. Stephanie Matthiessen Fachanwältin für Familienrecht Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg Tel.: 040 / 86 60 60-0, www.ormanschick.de Mossdorf & Holzhäuser Fachanwälte für Familienrecht Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg-Blankenese Telefon: 040-86 64 61 71, Fax: 040-86 64 61 93 RAin Astrid Weinreich, Infos unter: www.astrid-weinreich.de Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin Blankeneser Bahnhofstraße 29, 22587 Hamburg Tel. 040-866 031-0; E-Mail: info@astrid-weinreich.de

Familienrecht l Vermögensstreit RA Andreas Ackermann, Anwaltskanzlei Ackermann Grimm 12, 20457 Hamburg; Tel.: 040/32 35 00 Fax: 040/32 35 74, Web: www.anwaltskanzlei-ackermann.de E-Mail: mail@anwaltskanzlei-ackermann.de

Geschäfts- und Wohnraummiete l Wohnungseigentum RA Heiko Ormanschick Rechtsanwalt • Dozent • Redakteur Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg, Tel.: 040/86 60 60-0 www.ormanschick.de

Mietrecht l Wohnungseigentum l Nachbarrecht HOGEFORSTER & PARTNER – Rechtsanwälte und Mediatoren Blankeneser Landstr. 7, 22587 Hamburg, Tel.: (0 40) 822 447 17 (in unmittelbarer Nähe des S-Bhf. Blankenese) www.kanzlei-blankenese.de Rechtsanwaltskanzlei Jungmann & Kaut Blankeneser Landstraße 39 a, 22587 Hamburg Tel. 040/86 55 58, Fax: 040/866 36 24 www.jungmann-rechtsanwalt.de

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Anwaltskanzlei Franck & Dr. Schmanns

Klönschnack 12 · 2012

RA Norman Franck – Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht RA Dr. Stephan Schmanns – zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Unsere Tätigkeitsschwerpunkte sind: Immobilienrecht, Erbrecht, Medizinrecht Oesterleystraße 58, 22587 Hamburg Telefon: 040 / 34 42 54, Fax: 040 / 34 53 88 info@kanzlei-dr-schmanns.de · www.kanzlei-dr-schmanns.de

Kommentar im Dezember

Knecht Ruprecht der Gläubiger?

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b Baukredit oder Konto, Leasing oder Mobilfunkvertrag, sie ist omnipräsent, die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, besser bekannt als „SCHUFA“. Drei Viertel aller Deutschen sind bei ihr erfasst, also praktisch jeder geschäftsfähige Bewohner dieses Landes. Rund 480 Millionen Daten über uns Bürger verwaltet die SCHUFA. Heutzutage ist außer dem morgendlichen Brötchen- und Zeitungskauf kaum noch ein Rechtsgeschäft denkbar, an dem Rechtsanwalt Ralph Sendler, die SCHUFA nicht beteiligt ist, Telefon: 39 15 51 und zwar am Anfang meistens in Gestalt der „SCHUFA-Klausel“. Das ist entweder der Hinweis einer Bank bei Kontoeröffnung, dass über diesen Vorgang die SCHUFA unterrichtet wird, oder die ausdrückliche und „freiwillige“ (Ha! Ha!) Einwilligung des Kunden, dass die Bank vor Ausgabe einer Kreditkarte oder der Leasinggeber vor Abschluss eines Pkw-Leasing sogenannte „Bonitätsauskünfte“ bei der SCHUFA einholen darf. Was zu der Frage führt, wie denn eigentlich so eine Bonitätsbewertung zustande kommt. Diese beruht auf dem „Scoring“, einem mathematisch-statistischen Verfahren, durch das die Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigen wird, berechnet werden kann. In dem hier interessierenden Zusammenhang wird also das mutmaßliche zukünftige Zahlungsverhalten und damit die Kreditwürdigkeit prognostiziert. Die wirklich spannende Frage aber ist, ob die Daten für das „Scoring“ in zulässiger Weise zustande gekommen sind. Denn es ist oft zu beobachten, dass Gläubiger ihren Schuldnern mit einer SCHUFA-Meldung drohen – Knecht Ruprecht lässt grüßen –, obwohl die Voraussetzungen für eine solche Meldung nicht gegeben sind. Telekommunikationsunternehmen heben sich in diesem Zusammenhang immer wieder hervor, gerne auch Kreditkartengesellschaften, und zwar bevorzugt gegenüber Kunden, die Einwendungen gegen die Berechtigung eines Forderungseinzuges geltend machen. Eine Meldung an die SCHUFA darf aber nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt nur erfolgen, wenn der säumige Zahler nach Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, der Betroffene rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben an die SCHUFA hierüber belehrt worden ist, und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Haben diese Voraussetzungen bei Übermittlung an die SCHUFA nicht vorgelegen, ist die Meldung unzulässig und kann, neben dem ohnehin bestehenden Löschungsanspruch, Schadensersatzansprüche des Schuldners begründen. Allerdings ist die Höhe des durch die regelmäßig eintretende Rufschädigung entstandenen Schadens schwer in Geld zu berechnen. Übrigens kann man bei der SCHUFA über deren Website einmal im Jahr eine Auskunft über sich selbst verlangen, wobei man leider auf Anhieb nur die kostenpflichtige Auskunft findet (EUR 18,50). Die gesetzlich vorgeschriebene kostenlose Auskunft erreicht man nur umständlich über „Für Privatkunden“, dann „Auskünfte“, hiernach links das Feld „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“, dann „Jetzt bestellen“ und schließlich „Bestellformular“. Der Rest ist wie früher: Formular ausfüllen, Personalausweis in Kopie beifügen, Briefmarke zur Hand ...


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