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Neues Jahr, neue Rechte –das muss man wissen
in einem Zusammenhang mit der anzutretenden Stelle stehen, sind auch tabu.
Ich möchte als Pizzakurier arbeiten. Unterstehe ich weiterhin dem L-GAV des Gastgewerbes?
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Ja, Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern, sind gastgewerblichen Betrieben gleichgestellt und unterstehen damit auch deren L-GAV. (RIF)
Roger Lang
Roger Lang ist Leiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union.
Wenn Sie Fragen oder Probleme rund um die Arbeitsbedingungen haben und Mitglied der Union sind, erhalten Sie gratis Rechtsauskunft.
Tel. 041 418 22 22
Per 1. Januar 2023 sind einige neue Gesetze und Regeln in Kraft getreten Hier ein kleiner Überblick, was im neuen Jahr in Bezug auf die Familie neu gilt.

Die Au orderung, die Steuererklärung auszufüllen, ist bei den meisten Bewohnerinnen und Bewohnern des Landes bereits ins Haus geflattert. Familien dürfen sich freuen. In Zukunft können sie für die Kinderbetreuung höhere Abzüge geltend machen.
25 000 Franken pro Kind
Bisher lag der maximale Abzug bei 10 100 Franken pro Kind und Jahr. Neu dürfen Eltern bis zu 25 000 Franken pro Kind und Jahr für dessen externe Betreuung von der direkten Bundessteuer abziehen.
Dies allerdings nur, wenn das Kind jünger als 14 Jahre ist und mit der steuerpflichtigen Person zusammenlebt. Ausserdem müssen die Betreuungskosten einen direkten Zusammenhang mit der Arbeit oder Ausbildung dieser steuerpflichtigen Person haben.
Mehr Freiheit beim Vererben
Auch wer ein Testament aufgesetzt hat, kann nicht ganz frei
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www.hotellerie-gastronomie.ch/abo bestimmen, wer etwas erbt und wer nicht. Denn es gibt den so genannten Pflichtteil. Bisher mussten drei Viertel des gesetzlichen Erbteils, was der Hälfte des Gesamtnachlasses entsprach, an die Kinder des oder der Verstorbenen gehen. Neu steht den Kindern nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Das entspricht einem Viertel des Gesamtnachlasses. Die andere Hälfte kann der Erblasser ganz nach Lust und Laune vererben: an eine ihm nahestehende Person ausserhalb der Familie, an eine gemeinnüt- zige Institution oder auch an sein Lieblingskind, falls er eines hat.
Mit der Modernisierung des Erbrechts ist der Pflichtteil für die Eltern weggefallen. Der Anspruch des Ehegatten oder der Ehegattin hingegen ist unverändert geblieben. Er beträgt einen Viertel des Gesamtnachlasses. Diese Regelung tri t auch auf eingetragene Partnerschaften zu.
Ehepaare, die sich in einem laufenden Scheidungsverfahren befinden, können sich hingegen bereits vor dem Urteil gegenseitig enterben. (RIF)