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Impfpflicht für Ordinationsmitarbeiter?

Kür statt Pflicht: Diskussion um verpflichtende Schutzimpfungen entbrannt

In Zeiten der COVID19Pandemie und der Ausrollung der Schutzimpfung für Ordinationsteams ist auch die Diskussion über eine – zumindest für bestimmte Berufsgruppen – verpflichtende Impfung entflammt. „Gegenwärtig gibt es keine gesetzliche Impfpflicht in Österreich und diese ist laut den derzeitigen Entscheidungsträgern in absehbarer Zeit auch nicht geplant“, versichert Univ.Prof.in Dr.in Susanne AuerMayer, Stv. Vorständin des Instituts für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Impfungen sind aktuell nur mit der Einwilligung des Geimpften zulässig. Gemäß dem Epidemiegesetz könnten unter bestimmten Voraussetzungen Impfungen für „Menschen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung und pflege beschäftigen“, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden. Bislang galt das jedoch als totes Recht.

Expertin zum Thema: Univ.-Prof.in Dr.in Susanne Auer-Mayer

Stv. Vorständin des Instituts für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht, Wirtschaftsuniversität Wien

Interessenkonflikte

Arbeitgeber, in diesem Fall niedergelassene Ärzte, unterliegen allerdings

gesetzlichen Schutz bzw. Fürsorgepflichten gegenüber ihren Patienten und ihrem Personal. Sie haben daher ein Interesse daran, zu wissen, ob ihre Mitarbeiter sich selbst oder andere durch eine Infektion gefährden könnten. Jedoch verfügen auch die Mitarbeiter über gewisse Persönlichkeitsrechte. Die Informationsinteressen der Ärzte und die Geheimhaltungsinteressen der (potentiellen) Mitarbeiter unter einen Hut zu bekommen, gestaltet sich juristisch gesehen also gar nicht so einfach. Zudem muss hierbei zwischen Neueinstellungen und bereits bestehenden Dienstverhältnissen unterschieden werden.

Ihren Impfnachweis, bitte!

Darf ein Arbeitgeber einen Bewerber nach einer Impfung fragen bzw. muss der Arbeitnehmer offenlegen, ob >

Das e-card System zeigt an, dass die Übergangsfrist abgelaufen ist. Was bedeutet das?

Für den Patienten konnte keine e-card produziert werden, weil kein Foto verfügbar war und keine Ausnahme zutrifft. Es wurde im e-card System vermerkt und beim Arztbesuch oder Kontakt mit der Sozialversicherung angezeigt, dass der Patient ein Foto bringen muss.

Ab der ersten solchen „Foto-Information“ beginnt die gesetzliche Übergangsfrist von 150 Tagen. Innerhalb dieser Frist sind Konsultationsbuchungen mit der alten e-card oder der Admin-Karte möglich.

Kann innerhalb der Übergangsfrist keine neue e-card produziert werden, weil kein Foto gebracht wurde, wird die alte e-card gesperrt.

Nach Ablauf der Frist ist der Arztbesuch nur noch mit einem zeitlich befristeten Ersatzbeleg möglich. Diesen erhalten die Patienten bei ihrem Krankenversicherungsträger. Im e-card System wird der Ersatzbelegcode automatisch angezeigt und Konsultationsbuchungen sind wieder mit der alten e-card oder der Admin-Karte möglich.

Sobald der Patient ein Foto zur Registrierungsstelle gebracht hat, sind bis zum Erhalt der neuen e-card Admin-Karten-Buchungen ebenfalls wieder möglich.

Sämtliche Informationen zur e-card mit Foto, zu den Registrierungsstellen und den mitzubringenden Dokumenten finden Sie auf der Website www.chipkarte.at/foto in zahlreichen Sprachen. März 2021

Wie kann ich meine Patienten informieren?

Der Folder „So bringen Sie ein Foto für Ihre e-card“ erklärt in acht Sprachen, was Patienten tun müssen, wenn kein Foto aus einem Dokument zur Verfügung steht und keine Ausnahme zutrifft. Übergeben Sie bitte bei Anzeige der „Foto-Information“ im e-card System diesen Folder an den Patienten.

Der deutschsprachige Folder „So kommt Ihr Foto auf die e-card“ beantwortet allgemeine Fragen zur e-card mit Foto. Diesen Folder können Sie z.B. im Wartezimmer auflegen.

Die Webseite www.chipkarte.at/foto bietet sämtliche Informationen in zahlreichen weiteren Sprachen. Ein Informationsvideo fasst zusätzlich die Inhalte einfach zusammen. Mit dem Foto-Sofort-Check können Patienten selbst überprüfen, ob sie ein Foto bringen müssen. Alle Registrierungsstellen und die mitzubringenden Dokumente sind ebenfalls auf der Webseite aufgelistet.

Wo kann ich mich zusätzlich informieren?

Ein e-learning mit BdA-Fortbildungspunkten steht Ihnen unter www.chipkarte.at/e-learning zur Verfügung.

Auf dem Arztassistenz-Handout zur e-card mit Foto sind alle Meldungen des e-card Systems übersichtlich zusammengefasst.

TIPP: Alle Informationsmaterialien für Ihre Ordination können Sie kostenlos bei der e-card Serviceline telefonisch unter 050 124 33 22 nachbestellen und auf www.chipkarte.at/foto herunterladen.

er geimpft ist? Dazu meint die Juristin: „Welche Informationen offenzulegen sind, hängt stark von der Tätigkeitsrelevanz und dem Bezug zum Arbeitsplatz ab. Es ist eine Einzelfallbeurteilung, eine eindeutige Judikatur gibt es dazu nicht. Allerdings wird gerade im medizinischen Bereich ein solches Fragerecht häufig gegeben sein.“ Zu differenzieren sei hier unter Umständen zwischen der Ordinationsassistenz mit Patientenkontakt und der Reinigungskraft, die ihren Dienst nach Ordinationsschluss verrichtet. Privaten Arbeitgebern steht es grundsätzlich – so keine diskriminierenden Gründe vorliegen – frei, welchen Bewerber sie einstellen. Kandidaten, die geimpft sind und dies auch offenlegen, dürften also einen Vorteil im Rennen um die Stelle haben. Hat sich jene Information im Nachhinein jedoch als falsch erwiesen, kann das ein Kündigungs bzw. Entlassungsgrund sein.

Treuepflicht des Mitarbeiters

In Zusammenhang mit seiner Schutzpflicht hat der niedergelassene Arzt entsprechende Maßnahmen zu treffen. So muss er seinen Mitarbeitern erforderlichenfalls eine Impfung anbieten oder zumindest empfehlen, sofern der Impfstoff verfügbar ist. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht in Anspruch, kommt auch die Treuepflicht des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber ins Spiel. Eine Verletzung derselben könnte beispielsweise die fehlende Information bei Krankheitsverdacht oder das Nichteinhalten von Hygienemaßnahmen darstellen. Das kann die Beendigung des Dienstverhältnisses oder unter Umständen sogar eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen. Im Falle einer Erkrankung kann der Mitarbeiter bei Vorliegen „grober Fahrlässigkeit“ seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verlieren. Dasselbe gilt für eine schuldhafte „sonstige Dienstverhinderung“, etwa durch Quarantäne. „Meines Erachtens besteht jedenfalls derzeit auch in puncto Treuepflicht keine ‚echte‘ Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Vornahme von Impfungen. Und das trifft ebenso auf den Gesundheitsbereich zu“, so die Expertin.

Margit Koudelka

X Infobox: Warum impfen?

Impfungen hatten weltweit neben Hygienemaßnahmen den größten Einfluss auf den Rückgang der Sterblichkeit und die Verbesserung der Lebensqualität. Es geht dabei nicht nur um den eigenen individuellen Schutz, sondern auch um jenen der Gemeinschaft. Unbedingt geimpft werden sollten daher das Gesundheitspersonal. Diesem kommt hinsichtlich Impfungen eine besondere Verantwortung zu. Diese Personen haben aufgrund ihrer Tätigkeit ein höheres Risiko, Infektionen zu bekommen beziehungsweise ihre Patienten anzustecken. Übertragung von Infektionen durch Krankenhauspersonal sind für Influenza, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Hepatitis A, Hepatitis B sowie Meningokokken und COVID-19 bekannt. Neben dem Gesundheitspersonal wird im österreichischen Impfplan auch Mitarbeitern von Gemeinschaftseinrichtungen wie Lehrern oder Kindergartenpädagogen eine Impfung gegen vermeidbare Erkrankungen empfohlen, um die Ausbreitung von Infektionen zu vermindern.

Foto: © BdA

Foto: © Christoph Dachs, privat

Foto: © Jürgen Gerstmayer, privat X Meinungen zum Thema Impfpflicht

Mag.a Elisabeth Hammer-Zach Präsidentin des Berufs verbandes der ArztassistentInnen Österreich

Dr. Christoph Dachs

Präsident der ÖGAM, Arzt für Allgemeinmedizin in Hallein (Sbg.) „Ich halte wenig von einer Impfpflicht, weil sie die Argumente von Impfgegnern nicht entkräftet. Ich setze auf Aufklärung und Information. Der Berufsverband der ArztassistentInnen (BdA) ruft daher alle Kollegen auf, sich ihrer Verantwortung gegenüber den Patienten, gegenüber ihren Familien und den Mitmenschen bewusst zu werden und sich impfen zu lassen. Mit der COVID-19-Impfung haben wir eine Chance, zu einem normalen Leben zurückzukehren. Unsere Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf befähigt und verpflichtet uns dazu, Impfgegnern entschieden entgegenzutreten und die Sinnhaftigkeit medizinischer Vorbeugung zu verteidigen.“

„Ich lehne eine Impfpflicht für Mitarbeiter von Ordinationen grundsätzlich ab, da sie Persönlichkeitsrechte beschneidet. Dennoch haben wir als Praxisinhaber die Aufgabe, unseren Mitarbeitern die Sinnhaftigkeit von bestimmten Impfungen durch eine gute Aufklärung darzulegen und ihnen auch die Impfung zu ermöglichen. Die aktuelle Impfung gegen SARS-CoV-2 war natürlich in unserer Gruppenpraxis ein Diskussionsthema, mittlerweile sind alle Mitarbeiter geimpft.“

„Eine Impfpflicht für Ordinationsmitarbeiter wird es nicht geben. Ich setze auf Aufklärung über die Wirksamkeit der einzelnen Impfstoffe und zu erwartende Nebenwirkungen – sozusagen auf eine Nutzen-Risiko-Abwägung. Meine Assistentinnen haben sich davon überzeugen und somit impfen lassen.“

„Bei Krankheiten, die – wie eine Infektion mit SARS-CoV-2 – mit einer signifikanten Sterblichkeitsrate einhergehen, ist die Diskussion einer Impfpflicht für Gesundheitsberufe legitim und richtig. Eine bloße Aufklärung bleibt dabei immer lückenhaft, in ihrem Ergebnis mangelhaft und inkonsequent. Eine derartige Fragestellung erfordert jedoch einen breiten gesellschaftlichen Konsens. Deshalb sollten in erster Linie unsere Patienten gefragt werden, und ob sie lieber von geimpften oder ungeimpften Mitarbeitern des Gesundheitswesens betreut werden wollen.“

Dr. Jürgen Gerstmayer Arzt für Allgemeinmedizin in Ternitz (NÖ)

Dr.in Angelika Reitböck Präsidentin des österreichischen Hausärzteverbandes

Häufige Patienten-Fragen

Wann bekomme ich meine e-card mit Foto?

Wenn ein Foto von Ihnen vorhanden ist, erhalten Sie wie bisher automatisch Ihre neue e-card, kurz bevor die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite Ihrer e-card abläuft, spätestens Ende 2023. e-cards mit einem Ablaufdatum nach dem 31.12.2023 bzw. ohne Ablaufdatum (Aufdruck ***) werden bis Ende 2023 getauscht. Trifft eine gesetzliche Ausnahme zu, wird die e-card dann getauscht, wenn das Ablaufdatum erreicht ist – das kann auch erst nach 2023 sein.

Muss ich ein Foto bringen? Wenn ja, wann?

Haben Sie keinen österreichischen Reisepass, Personalausweis oder Scheckkartenführerschein und auch kein Dokument des österreichischen Fremdenregisters?

Wenn Sie keine e-card haben, bringen Sie das Foto sobald wie möglich, damit eine e-card ausgestellt werden kann.

Haben Sie eine e-card mit Ablaufdatum vor 31.12.2023, bringen Sie das Foto am besten 3 bis 4 Monate vor diesem Ablaufdatum.

Haben Sie eine e-card mit Ablaufdatum nach 31.12.2023 oder ohne Ablaufdatum (Aufdruck***), bringen das

Foto, sobald Sie beim Arztbesuch oder von der

Sozialversicherung dazu aufgefordert werden.

Wenn Sie eines der Dokumente haben, müssen Sie nichts tun.

Was passiert, wenn kein Foto von mir verfügbar ist?

Wenn kein Foto verfügbar ist und daher keine e-card produziert werden kann, sind Arztbesuche im Inland mit Ihrer alten e-card oder Ihrer Sozialversicherungsnummer möglich. Sie werden beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Arztbesuch informiert, dass Sie ein Foto bringen müssen. Ab der ersten Aufforderung beginnt die Übergangsfrist von 150 Tagen zu laufen. Wenn Sie innerhalb der Übergangsfrist kein Foto bringen, wird Ihre alte e-card gesperrt. Sie können sich von Ihrem Krankenversicherungsträger einen zeitlich befristeten elektronischen Ersatzbeleg ausstellen lassen.

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