B anken
FMA-Praxis 2021
«[Ein] Gutachten, ein sonstiger Austausch mit anderen
Behörden oder andere begehrte Unterlagen wurden
im Zuge der laufenden Aufsicht der FMA und weder
anlassbezogen noch verfahrensbezogen eingeholt bzw
durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist auch fest-
zuhalten, dass der VGH unter ‹prudentieller Aufsicht›
die umfassende, laufende, dauerhafte Aufsicht versteht,
EINSETZUNG EINES NACHFOLGELIQUIDATORS; FACHLICHE UND PERSÖNLICHE ANFORDERUNGEN NACH BANKENGESETZGEBUNG 17
Die hier anzuzeigende Verfügung stellt gleichsam
eine Fortsetzung des Verfahrens dar, in welchem die
in der Verfahrensparteien keine Parteistellung haben
FMA über die Aufgaben des Liquidators bei der Liqui-
zukommt (StGH 12.05.2020, StGH 2019/101 vgl dort:
Praxis 2020 S. 14 ff.).
und diesen somit auch kein Akteneinsichtsrecht
Rz 2.2.2.). […]
dation der X Bank AG i.L. zu befinden hatte (vgl. FMA-
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Die Liquidatorin der X Bank AG i.L. erklärte ihren
Rücktritt vom Amt. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wurde der Generalversammlung der
Recherchearbeiten, die die FMA im Zuge ihrer lau-
X Bank AG i.L. vor der behördlichen Einsetzung eines
Kommentaren, die einseitige Einholung von Rechts-
hängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer
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fenden Aufsicht betreibt, sei es die Beschaffung von
gutachten ohne sich darauf im Weiteren zu stützen, das
Sammeln von Zeitschriften, das Ausheben von Judikaten udgl kann nicht Teil der Akteneinsicht sein.» 16
Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die
FMA von besonderer Relevanz, da erstmals über mehrere Anträge entschieden wurde, die eine Abänderung
einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zum Inhalt hatten. Mit der genannten Entscheidung trat die FMA auf eine (selbständige) Vorstellung
(Wiedererwägungsgesuch) nicht ein, lehnte die Anträge
Liquidators die Möglichkeit der Bestellung einer unabBewilligung nach Art. 12 WPG oder unabhängigen
Revisionsstelle für Banken und Wertpapierfirmen mit
einer Anerkennung nach Art. 37 BankG eingeräumt.
Nachdem die Generalversammlung keinen Gebrauch
von dieser Möglichkeit gemacht hatte, setzte die FMA mit Verfügung die Y AG als Liquidatorin der X Bank AG
i.L. behördlich ein. Die Verfügung erging gestützt auf
Art. 4 FMAG und Art. 27 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 28 Abs. 5 BankG in der damals geltenden Fassung. 19
In derselben Verfügung untersagte die FMA dem
auf Begründung der Vorstellung im Falle des Nicht-
von einzelnen Aktionären als neue Liquidatorin vor-
Fristverlängerung ab und gab auch dem Aktenein-
Bankgeschäfte der X Bank AG i.L. mit sofortiger Wir-
eintretens, auf Abänderung der Verfügung sowie auf
sichtsbegehren nicht statt.
Hintergrund ist die Nichterfüllung einer aufschieben-
den Bedingung, die im Rahmen eines Bewilligungs-
verfahrens einer Wertpapierfirma, die den Betrieb
eines MTF beabsichtigte, im entsprechenden Verwal-
tungsbot ausgesprochen und auch rechtskräftig wurde.
geschlagenen Unternehmen Z die Abwicklung der
kung. Zur Begründung dieses Entscheids führte die
FMA unter eingehender Prüfung von Organisation und
Personal der Z Unternehmung aus, diese sei weder
persönlich noch fachlich zur Abwicklung der Bankge-
schäfte der X Bank AG i.L. geeignet.
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