FMA-Praxis 2021

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B anken

FMA-Praxis 2021

«[Ein] Gutachten, ein sonstiger Austausch mit anderen

Behörden oder andere begehrte Unterlagen wurden

im Zuge der laufenden Aufsicht der FMA und weder

anlassbezogen noch verfahrensbezogen eingeholt bzw

durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist auch fest-

zuhalten, dass der VGH unter ‹prudentieller Aufsicht›

die umfassende, laufende, dauerhafte Aufsicht versteht,

EINSETZUNG EINES NACHFOLGELIQUIDATORS; FACHLICHE UND PERSÖNLICHE ANFORDERUNGEN NACH BANKENGESETZGEBUNG 17

Die hier anzuzeigende Verfügung stellt gleichsam

eine Fortsetzung des Verfahrens dar, in welchem die

in der Verfahrensparteien keine Parteistellung haben

FMA über die Aufgaben des Liquidators bei der Liqui-

zukommt (StGH 12.05.2020, StGH 2019/101 vgl dort:

Praxis 2020 S. 14 ff.).

und diesen somit auch kein Akteneinsichtsrecht

Rz 2.2.2.). […]

dation der X Bank AG i.L. zu befinden hatte (vgl. FMA-

18

Die Liquidatorin der X Bank AG i.L. erklärte ihren

Rücktritt vom Amt. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wurde der Generalversammlung der

Recherchearbeiten, die die FMA im Zuge ihrer lau-

X Bank AG i.L. vor der behördlichen Einsetzung eines

Kommentaren, die einseitige Einholung von Rechts-

hängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer

15

fenden Aufsicht betreibt, sei es die Beschaffung von

gutachten ohne sich darauf im Weiteren zu stützen, das

Sammeln von Zeitschriften, das Ausheben von Judikaten udgl kann nicht Teil der Akteneinsicht sein.» 16

Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die

FMA von besonderer Relevanz, da erstmals über mehrere Anträge entschieden wurde, die eine Abänderung

einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zum Inhalt hatten. Mit der genannten Entscheidung trat die FMA auf eine (selbständige) Vorstellung

(Wiedererwägungsgesuch) nicht ein, lehnte die Anträge

Liquidators die Möglichkeit der Bestellung einer unabBewilligung nach Art. 12 WPG oder unabhängigen

Revisionsstelle für Banken und Wertpapierfirmen mit

einer Anerkennung nach Art. 37 BankG eingeräumt.

Nachdem die Generalversammlung keinen Gebrauch

von dieser Möglichkeit gemacht hatte, setzte die FMA mit Verfügung die Y AG als Liquidatorin der X Bank AG

i.L. behördlich ein. Die Verfügung erging gestützt auf

Art. 4 FMAG und Art. 27 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 28 Abs. 5 BankG in der damals geltenden Fassung. 19

In derselben Verfügung untersagte die FMA dem

auf Begründung der Vorstellung im Falle des Nicht-

von einzelnen Aktionären als neue Liquidatorin vor-

Fristverlängerung ab und gab auch dem Aktenein-

Bankgeschäfte der X Bank AG i.L. mit sofortiger Wir-

eintretens, auf Abänderung der Verfügung sowie auf

sichtsbegehren nicht statt.

Hintergrund ist die Nichterfüllung einer aufschieben-

den Bedingung, die im Rahmen eines Bewilligungs-

verfahrens einer Wertpapierfirma, die den Betrieb

eines MTF beabsichtigte, im entsprechenden Verwal-

tungsbot ausgesprochen und auch rechtskräftig wurde.

geschlagenen Unternehmen Z die Abwicklung der

kung. Zur Begründung dieses Entscheids führte die

FMA unter eingehender Prüfung von Organisation und

Personal der Z Unternehmung aus, diese sei weder

persönlich noch fachlich zur Abwicklung der Bankge-

schäfte der X Bank AG i.L. geeignet.

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