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Antrag auf Entfernung einer Warnmeldung
from FMA-Praxis 2021
by fma-li
B ANKEN FMA-Praxis 2021 21
74 Vor der Transaktion war die X Anstalt qualifiziert Beteiligte und Eigentümerin von fast 100 % der Aktien der Bank. Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens verlangte die X als Verkäuferin des Aktienpakets Einsicht in die Akten des Beurteilungsverfahrens durch die FMA.
75 Die FMA wies den Antrag der X auf Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht mit Verwaltungsbot zurück. Zur Begründung hielt sie fest, der X komme in dem Verfahren keine Parteistellung zu. Da sie nicht Verfahrenspartei sei, habe sie kein Recht auf Akteneinsicht.
76 Die FMA verneinte ein rechtliches Interesse der X
am Eigentümerkontrollverfahren. Allenfalls berührte wirtschaftliche Interessen der Verkäuferin vermoch-
ten eine Parteistellung nicht zu begründen. Etwaige zivilrechtliche vertragliche Ansprüche zwischen Käufer- und Verkäuferseite sind für die Beurteilung der Gewähr im qualifizierten Beteiligungsverfahren ohne Belang. Dazu hielt die FMA schliesslich fest:
«Das gegenständliche Verfahren und damit auch die Entscheidung der FMA […] trifft damit nicht die persönliche Sphäre der Verkäuferin, sondern letztendlich nur die Rechtssphäre des potentiellen interessierten Erwerbers, der als alleiniger Normadressat verbleibt. Diesen trifft auch die Pflicht, sämtliche für das Beurteilungsverfahren erforderlichen Informationen gemäss Anhang 8 Ziff. III BankV iVm. FMA-Wegleitung 2017/20 einzureichen. Dabei handelt es sich mitunter um höchstpersönliche und sensible Informationen der direkten und indirekten interessierten Erwerber und deren Beteiligten (Organe und wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen), wie Strafregisterauszüge, Betreibungsregisterauszüge sowie Arbeitszeugnisse und Referenzen, aber auch sensible Daten die Vermögenssphäre betreffend (bspw. Steuererklärungen, Vermögensaufstellungen etc.), welche den persönlichen Geheimbereich der genannten Personen betreffen.» 77 Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die FMA von Bedeutung, da erstmals ein vom Verkäufer gestellter Antrag auf Akteneinsicht in einem (bereits abgeschlossenen) Beurteilungsverfahren nach Anhang 8 BankV (Eigentümerkontrollverfahren) mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.
ANTRAG AUF ENTFERNUNG EINER WARNMELDUNG
78 Die FMA hatte mit Bezug auf die im liechtensteinischen Handelsregister eingetragene X AG folgende Warnmeldung publiziert:
«Die [X] AG […] verfügt über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA. Insbesondere ist es ihr entgegen den Angaben auf ihrer Website […] nicht gestattet, Bankgeschäfte zu betreiben oder Zahlungsdienste zu erbringen.»
79 Den späteren Antrag der X AG, die FMA wolle ihre Warnmeldung betreffend die X AG entfernen, wies die FMA mit Verwaltungsbot ab.
80 Die Rechtsvertreter der X AG hatten geltend gemacht, diese sei nicht Anbieterin der betreffenden Website und habe somit auch nicht angegeben, Bankgeschäfte zu betreiben oder Zahlungsdienste zu erbringen. Verantwortlich für die Website sei vielmehr stets das Unternehmen Y gewesen, ein von der X AG verschiedenes Unternehmen. Das vormals fehlerhaft
gestaltete Impressum der Website, für das jedoch die X AG nicht verantwortlich gewesen sei, sei zwischenzeitlich korrigiert worden.
81 X AG war Teil der internationalen X Gruppe, welche aus mehreren Gesellschaften bestand. Diese hatten
Beziehungen zu Partnern im In- und Ausland und betrieben diverse Websites. Sowohl die deutsche
BaFin als auch die österreichische FMA sahen sich