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Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht bei fehlender Parteistellung

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FMA-Praxis 2021 ZUM KAPITELANFANG ZUM INHALT

69 Zum Entzug der aufschiebenden Wirkung hielt die FMA-BK fest, es sei vorläufigen Verwaltungsboten (einstweiligen Verfügungen) immanent, dass sie sofort wirksam sein müssen.

70 Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die FMA von besonderer Relevanz, da die FMA erstmals

einen vorläufigen Verwalter nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz bestellt hat. Auf Grund des festgestellten Frühinterventionsbedarfs hat die FMA den Verwaltungsrat zur Erarbeitung einer Situationsanalyse samt Handlungsoptionen unter Einbezug und Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Verwalter verpflichtet, um der Steuerung des Eigentümers über die abhängigen Verwaltungsratsmitglieder und den Risiken, welche mit den Organisationsmängeln und der fehlenden Geschäftsstrategie einhergehen, zielführend entgegenzuwirken.

Die FMA-BK bestätigte das Vorliegen des Frühinterventionsbedarfs und die Bestellung des vorläufigen Verwalters als einzig wirksame Massnahme, mit welcher die Privatautonomie der Bank so weit als möglich gewahrt worden sei. Zudem billigte die FMA-BK die Veröffentlichung der Einsetzung des vorläufigen Verwalters auf der Website der FMA nach Art. 21a FMAG.

Im Konkreten habe die FMA entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sachlich und neutral im Sinne des Bedürfnisses der Öffentlichkeit kommuniziert und

damit medialen Spekulationen, die sich negativ auf die Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein auswirken, begegnet.

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG VON AKTENEINSICHT BEI FEHLENDER PARTEISTELLUNG

71 Dieser Fall betrifft ein Beurteilungsverfahren im Rahmen eines Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank nach Art. 26a BankG i. V. m. Art. 27a und

Anhang 8 BankV. Zu einem solchen Verfahren führt die FMA in dem anzuzeigenden Verwaltungsbot aus:

72 «Hauptbestandteil dieses sogenannten Eigentümerkontrollverfahrens ist die (Gewährs-)Prüfung des interessierten direkten und indirekten Erwerbers. Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens gemäss Anhang 8 BankV überprüft die FMA insbesondere Informationen zur Zuverlässigkeit und Erfahrung der qualifizierten Erwerber, der Personen, die den interessierten Erwerber leiten sowie Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten der interessierten Erwerber (Prüfung der Gewähr des potentiellen Aktionärs). Insofern ist Partei eines Verfahrens nach Art. 26a BankG iVm Art. 27a und Anhang 8 BankV nur der direkte und indirekte interessierte Erwerber. Die Bestimmungen wenden sich in ihrer Natur nur an den interessierten Erwerber selbst. Die Verkäuferseite wirkt entgegen dem Vorbringen im Antragsschreiben auch nicht unmittelbar am Verfahren zur beurteilenden Beteiligungsänderung mit; es trifft sie gegenüber der FMA einzig eine schriftliche Anzeigepflicht gemäss Art. 26a Abs. 1 BankG. Darüber hinaus kann eine derartige Anzeige auch gemeinsam (alle qualifizierten Erwerber oder Verkäufer) erfolgen (vgl. FMA-Wegleitung 2017/20 – Aufsichtsrechtliche Beurteilung von qualifizierten Beteiligungen, Pkt. 5.).»

73 Die FMA hatte entschieden, gegen den Beteiligungserwerb unter bestimmten Auflagen keinen Einspruch zu erheben.

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