FMA-Praxis 2021

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G E LDWÄ SCH E R E I P ­ R ÄV E N T I O N U N D A N D E R E F I N A N Z ­I N T E R M E D I Ä R E

ZUM KAPITEL­ ANFANG

FMA-Praxis 2021

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Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren gel-

tend, wegen des Aufenthalts des Kunden in einem

ZUM INHALT

Finanzmarktaufsicht angesichts der ihr vom SPG eingeräumten umfangreichen Befugnisse (‹erforderliche

Exilland und des Gesundheitszustands des Kunden

Massnahmen› im Sinne von Art 28 Abs 1 SPG) dazu

unmöglich, weitere Unterlagen in Venezuela zu

lung des Auftrags ist notwendige Voraussetzung, um

sowie aufgrund der Corona-Pandemie sei es schlicht beschaffen. Dazu führt die FMA-BK aus (Erwäg. 15):

«Dem ist – die geltend gemachten Umstände sind durch-

aus anzuerkennen – entgegenzuhalten, dass die ein-

schlägigen Bestimmungen des SPG (nach Auffassung

befugt ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Ertei-

gegebenenfalls – bei Nichtbefolgung – mit der Sank-

tionierung als Verwaltungsübertretung nach Art 31 Abs 1 lit b SPG vorgehen zu können.» 226

Anmerkung der FMA: Hinsichtlich der Erforder-

der Beschwerdekommission: völlig zu Recht) nicht dar-

nisse zur Plausibilisierung und Überprüfung der Her-

ein Geschäftsprofil allenfalls nicht gesetzeskonform

wirtschaftlichen Hintergrunds des Gesamtvermögens

profil gesetzeskonform ist. Ist der Finanzintermediär,

Wegleitung 2018/7 massgeblich.

das Geschäftsprofil entsprechend den Bestimmungen

Die FMA-BK hält fest, dass eine bestehende Geschäfts-

dass der Finanzintermediär die Sorgfaltspflichten eben

ten – aus welchen Gründen auch immer – vom Sorg-

hung nicht aufnehmen darf bzw. die bestehende

Weiters betonte die FMA-BK, dass es nicht Aufgabe

und b SPG).»

Abbruch einer Geschäftsbeziehung zu geben.

auf abstellen, aus welchem Grund ein Finanzintermediär

erstellen kann. Massgeblich ist nur, ob das Geschäftsaus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, des SPG und der SPV zu erstellen, so folgt daraus, nicht wahrnehmen kann und er eine Geschäftsbezie-

Geschäftsbeziehung abzubrechen hat (Art 5 Abs 3 lit a

224

Zum angeordneten Abbruch der Geschäftsbezie-

hung hielt die FMA-BK fest (Erwäg. 19 und 21):

«Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Finanzmarktaufsicht, dem Finanzintermediär Anweisungen/Hilfe-

kunft der eingebrachten Vermögenswerte bzw. des

ist die (nunmehr per 13. April 2022 angepasste) FMA-

beziehung abzubrechen ist, wenn die Sorgfaltspflich-

faltspflichtigen nicht wahrgenommen werden können. der FMA ist, Anweisungen und Hilfestellungen zum

SORGFALTSPFLICHTEN NACH WEGFALL EINER BANKBEWILLIGUNG 227

Die FMA büsste mit Verwaltungsstrafbot die

stellungen in Bezug auf die Frage, wie die Geschäfts-

X Bank AG i.L. wegen Verletzung von Sorgfaltspflich-

hier der Hinweis, wie ihn schon die Finanzmarktaufsicht

Geschäftsbeziehungen unterlassen, das Geschäfts-

der Sorgfaltspflichtige die bestehende Geschäftsbe-

dieser Geschäftsbeziehungen zusätzlich unterlassen,

beziehung genau abzubrechen ist, zu geben. Es genügt

gegeben hat, nämlich auf Art 5 Abs 3 lit b SPG, wonach

ziehung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen abzubrechen hat. […] 225

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten,

dass es sich beim Auftrag der Finanzmarktaufsicht, die

Geschäftsbeziehung abzubrechen, der Sache nach um nichts anderes als um einen (weiteren) Auftrag, den

rechtmässigen Zustand herzustellen, handelt. Dass die

ten im Sinne des SPG. Die Bank hatte es bei 16

profil nach Art. 8 SPG zu aktualisieren und bei einer das Geschäftsprofil vollständig nach Art. 8 SPG zu

erstellen. Dadurch hat die Bank i.L. wiederholt (in 16

Fällen) die Verwaltungsübertretung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 SPG begangen. 228

Die Mängel beim Erstellen und Aktualisieren der

Geschäftsprofile sind im Rahmen einer ordentlichen

Sorgfaltspflichtkontrolle sowie einer Nachkontrolle


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