FMA-Praxis 2021

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G E LDWÄ SCH E R E I P ­ R ÄV E N T I O N U N D A N D E R E F I N A N Z ­I N T E R M E D I Ä R E

ZUM KAPITEL­ ANFANG

FMA-Praxis 2021

ZUM INHALT

den erwähnten beiden Entscheidungen hilfsweise eben-

widrig aufgehoben wird. Ausschlaggebend war vor-

von schweizerischen gegenüber EWR-Staatsangehö-

ad minus) insofern, als es Schweizer Staatsangehöri-

gerichtshofes an sich nicht gegen den Gleichheitssatz

erlaubt war, eine uneingeschränkte Treuhändertätig-

Fall auch letztlich allein wesentlich, dass die Ungleich-

umso mehr erlaubt sein muss, eine demgegenüber

falls herangezogen hat. Eine Schlechterbehandlung

rigen verstösst nach der Rechtsprechung des Staats-

der Verfassung. Entsprechend war für den vorliegenden

behandlung verschiedener Fallgruppen von schweizerischen Staatsangehörigen untereinander – unabhän-

gig vom Verhältnis zu EWR-Staatsangehörigen – gegen

liegend der Grössenschluss (argumentum a maiore

gen ohne Wohnsitz in Liechtenstein bisher bereits

keit in Liechtenstein auszuüben und es ihnen daher

stark eingeschränkte Tätigkeit gemäss Art. 180a Abs. 2 PGR im Angestelltenverhältnis auszuüben.

den Gleichheitssatz der Verfassung verstösst. Zudem

Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung der betroffe-

die beiden früheren und die gegenständliche Entschei-

Künftig wird auch schweizerischen Staatsangehörigen

von schweizerischen Staatsangehörigen ohne damit

gesetzlicher Voraussetzungen eine Bewilligung zur

ist sich der Staatsgerichtshof sehr wohl bewusst, dass

dung des Staatsgerichtshofes zu einer Besserstellung

gekoppelte schweizerische Gegenleistung führt. Für

den Staatsgerichtshof ist allerdings nicht ersichtlich,

ob die Schweiz allenfalls ihrerseits vergleichbare einseitige Konzessionen zum Abbau des Vorbehalts in

den Anhängen L bis O gemacht hat. Falls dem nicht so

sein sollte, liegt es im Ermessen der Regierung, ob sie

die schweizerischen Behörden auf diese Disparität

hinweisen und auf vergleichbare Konzessionen hinwirken will.» 215

Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die

FMA von besonderer Bedeutung, zumal er die Voraus-

setzungen für eine Bewilligungserteilung nach dem

nen Bestimmung schob der StGH um ein Jahr auf. mit Wohnsitz in der Schweiz bei Erfüllung sämtlicher

Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR zu erteilen sein.

HERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDES; ABBRUCH DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG 216

Mit Verfügung forderte die FMA das nach dem

VersAG beaufsichtigte Versicherungsunternehmen

X Versicherung AG, welches das Lebensversicherungsgeschäft betreibt, auf, «das Geschäftsprofil der

Geschäftsbeziehung Police [YYY] hinsichtlich der

Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach

Angaben zur Herkunft der eingebrachten Vermögens-

(180a-G) in einem wesentlichen Aspekt ändert: Bis

Gesamtvermögens gemäss Art. 8 Sorgfaltspflicht-

Wohnsitz in der Schweiz keinen Anspruch auf Erteilung

sicherung AG wurde verpflichtet, die notwendigen

Art. 180a PGR.

Hintergrund der Vermögenswerte (wie beispielsweise

Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts anhin hatten schweizerische Staatsangehörige mit einer Bewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten nach

Der StGH hat aufgrund eines Normenkontrollantrages des VGH entschieden, dass in Liechtenstein die

Ungleichbehandlung verschiedener Fallgruppen von

schweizerischen Staatsangehörigen untereinander gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstösst

und Art. 4 Abs. 1 Bst. e 180a-G folglich als verfassungs-

werte und zum wirtschaftlichen Hintergrund des

gesetz (SPG) vollständig zu erstellen.» Die X Ver­

Nachweise zur Herkunft und zum wirtschaftlichen

Lohnnachweis, Jahresrechnung, Steuererklärungen

etc.) in den Sorgfaltspflichtakt zur Geschäfts­beziehung

aufzunehmen und der FMA eine Kopie dieser Dokumentation zuzustellen. Schliesslich wurde der X Ver-

sicherung AG aufgetragen, die Geschäftsbeziehung

zur Police YYY unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abzubrechen


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