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G E LDWÄ SCH E R E I P R ÄV E N T I O N U N D A N D E R E F I N A N Z I N T E R M E D I Ä R E
ZUM KAPITEL ANFANG
FMA-Praxis 2021
ZUM INHALT
den erwähnten beiden Entscheidungen hilfsweise eben-
widrig aufgehoben wird. Ausschlaggebend war vor-
von schweizerischen gegenüber EWR-Staatsangehö-
ad minus) insofern, als es Schweizer Staatsangehöri-
gerichtshofes an sich nicht gegen den Gleichheitssatz
erlaubt war, eine uneingeschränkte Treuhändertätig-
Fall auch letztlich allein wesentlich, dass die Ungleich-
umso mehr erlaubt sein muss, eine demgegenüber
falls herangezogen hat. Eine Schlechterbehandlung
rigen verstösst nach der Rechtsprechung des Staats-
der Verfassung. Entsprechend war für den vorliegenden
behandlung verschiedener Fallgruppen von schweizerischen Staatsangehörigen untereinander – unabhän-
gig vom Verhältnis zu EWR-Staatsangehörigen – gegen
liegend der Grössenschluss (argumentum a maiore
gen ohne Wohnsitz in Liechtenstein bisher bereits
keit in Liechtenstein auszuüben und es ihnen daher
stark eingeschränkte Tätigkeit gemäss Art. 180a Abs. 2 PGR im Angestelltenverhältnis auszuüben.
den Gleichheitssatz der Verfassung verstösst. Zudem
Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung der betroffe-
die beiden früheren und die gegenständliche Entschei-
Künftig wird auch schweizerischen Staatsangehörigen
von schweizerischen Staatsangehörigen ohne damit
gesetzlicher Voraussetzungen eine Bewilligung zur
ist sich der Staatsgerichtshof sehr wohl bewusst, dass
dung des Staatsgerichtshofes zu einer Besserstellung
gekoppelte schweizerische Gegenleistung führt. Für
den Staatsgerichtshof ist allerdings nicht ersichtlich,
ob die Schweiz allenfalls ihrerseits vergleichbare einseitige Konzessionen zum Abbau des Vorbehalts in
den Anhängen L bis O gemacht hat. Falls dem nicht so
sein sollte, liegt es im Ermessen der Regierung, ob sie
die schweizerischen Behörden auf diese Disparität
hinweisen und auf vergleichbare Konzessionen hinwirken will.» 215
Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die
FMA von besonderer Bedeutung, zumal er die Voraus-
setzungen für eine Bewilligungserteilung nach dem
nen Bestimmung schob der StGH um ein Jahr auf. mit Wohnsitz in der Schweiz bei Erfüllung sämtlicher
Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR zu erteilen sein.
HERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDES; ABBRUCH DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG 216
Mit Verfügung forderte die FMA das nach dem
VersAG beaufsichtigte Versicherungsunternehmen
X Versicherung AG, welches das Lebensversicherungsgeschäft betreibt, auf, «das Geschäftsprofil der
Geschäftsbeziehung Police [YYY] hinsichtlich der
Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach
Angaben zur Herkunft der eingebrachten Vermögens-
(180a-G) in einem wesentlichen Aspekt ändert: Bis
Gesamtvermögens gemäss Art. 8 Sorgfaltspflicht-
Wohnsitz in der Schweiz keinen Anspruch auf Erteilung
sicherung AG wurde verpflichtet, die notwendigen
Art. 180a PGR.
Hintergrund der Vermögenswerte (wie beispielsweise
Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts anhin hatten schweizerische Staatsangehörige mit einer Bewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten nach
Der StGH hat aufgrund eines Normenkontrollantrages des VGH entschieden, dass in Liechtenstein die
Ungleichbehandlung verschiedener Fallgruppen von
schweizerischen Staatsangehörigen untereinander gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstösst
und Art. 4 Abs. 1 Bst. e 180a-G folglich als verfassungs-
werte und zum wirtschaftlichen Hintergrund des
gesetz (SPG) vollständig zu erstellen.» Die X Ver
Nachweise zur Herkunft und zum wirtschaftlichen
Lohnnachweis, Jahresrechnung, Steuererklärungen
etc.) in den Sorgfaltspflichtakt zur Geschäftsbeziehung
aufzunehmen und der FMA eine Kopie dieser Dokumentation zuzustellen. Schliesslich wurde der X Ver-
sicherung AG aufgetragen, die Geschäftsbeziehung
zur Police YYY unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abzubrechen