G E LDWÄ SCH E R E I P R ÄV E N T I O N U N D A N D E R E F I N A N Z I N T E R M E D I Ä R E FMA-Praxis 2021
ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN NACH WEGFALL GEMEINSAMEN ERBRINGENS VON DIENSTLEISTUNGEN
Wochen aufgetragen, jene davon betroffenen (nicht
Ein in Liechtenstein zugelassener Treuhänder X
SPG, unter hinreichender Dokumentation des Abflus-
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ist aufgrund verschiedener Ereignisse aus mehreren
Treuhandgesellschaften ausgeschieden und hat sich
von den Partnern dieser Gesellschaften getrennt.
wiederhergestellten) Geschäftsbeziehungen ungeach-
tet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen, jedoch vorbehaltlich Art. 35 SPG und Art. 35a
ses der Vermögenswerte abzubrechen.» 190
Die FMA begründete ihren Entscheid damit, dass
Obwohl er als Treuhänder nicht mehr für diese Unter-
sie mangels gesetzlicher Grundlage keine Kompetenz
Geschäftsbeziehungen, bei welchen er und eine von
Art. 15 Abs. 3 SPG aufzutragen. Insbesondere verfüge
maligen Partner zugleich eine Organfunktion wahr-
Zugang zu den Sorgfaltspflichtakten zu verschaffen
nehmensgruppe tätig war, pflegte er einzelne
diesen Treuhandgesellschaften oder einer seiner ehe-
nahmen. 187
Eine schriftliche Vereinbarung zur Regelung
gemeinsamer Dienstleistungen i.S.d. Art. 15 Abs. 3
habe, um die Unterzeichnung einer Vereinbarung i.S.d.
sie über keine Kompetenz, einem Sorgfaltspflichtigen
oder jemandem die Anfertigung von Kopien der Sorg-
faltspflichtakten aufzutragen; dies ungeachtet dessen,
ob es sich um eine rechtswidrige oder eine rechtmäs-
sige Verweigerung des Zugangs zu den jeweiligen
SPG lag in Bezug auf die betroffenen Geschäftsbe-
Akten handelt.
nen Zugang (mehr) zu den Sorgfaltspflichtakten
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deshalb seine diesbezüglichen Sorgfaltspflichten nicht
Natur (v g l. etwa Art. XVI EGZPO).
ziehungen nicht vor. Treuhänder X verfügte über keibetreffend diese Geschäftsbeziehungen und konnte erfüllen.
Die Frage, ob ein Herausgabeanspruch besteht,
ist nach Ansicht der FMA eine solche zivilrechtlicher
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Gegen die Verfügung der FMA erhob Treuhänder
X ersuchte die FMA um Aufforderung gegenüber
X Beschwerde bei der FMA-BK. Diese gab der
Zugang zu den Akten zu gewähren oder ihm davon
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands i.S.d.
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seinen ehemaligen Gesellschaften und Partnern, ihm
Beschwerde mit der Massgabe keine Folge, dass X zur
Kopien auszuhändigen. Die FMA kam dem Ersuchen
Art. 28 Abs. 1 SPG aufgetragen wurde, binnen sechs
«Herrn X wird im Sinne des Art. 28 Abs. 1 SPG aufgetra-
faltspflichtakten zu führen.
rechtmässigen Zustand binnen sechs Wochen dahin-
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nicht nach und verfügte stattdessen:
gen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den
Wochen in Bezug auf die fraglichen Geschäftsbeziehungen dem SPG und der SPV entsprechende Sorg-
Mit der Beschwerde verband X Anträge, die FMA
gehend wiederherzustellen, dass er die Sorgfaltspflich-
zu Anordnungen zu verpflichten, die er im Grundsatz
hungen […] wahrnimmt.
Dazu führte die FMA-BK aus (Erwäg. 4):
ten im Sinne des Art. 5 SPG bei den Geschäftsbezie-
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Für den Fall, dass die Wiederherstellungsanordnung
gemäss Spruchpunkt 1. dieser Verfügung nicht oder
nicht vollständig binnen dort festgesetzter Frist umge-
setzt wird, wird Herrn [X] gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b
SPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 SPG binnen (weiterer) vier
bereits in seinem Ersuchen an die FMA formuliert hatte.
«Vorauszuschicken ist, dass die Finanzmarktaufsicht
nicht dazu berufen ist, über allfällige Differenzen zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinen vormaligen
Geschäftspartnern zu entscheiden. Dies ist gegebenenfalls den (Zivil-) Gerichten über entsprechende
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