FMA-Praxis 2021

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G E LDWÄ SCH E R E I P ­ R ÄV E N T I O N U N D A N D E R E F I N A N Z ­I N T E R M E D I Ä R E FMA-Praxis 2021

ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN NACH WEGFALL GEMEINSAMEN ERBRINGENS VON DIENSTLEISTUNGEN

Wochen aufgetragen, jene davon betroffenen (nicht

Ein in Liechtenstein zugelassener Treuhänder X

SPG, unter hinreichender Dokumentation des Abflus-

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ist aufgrund verschiedener Ereignisse aus mehreren

Treuhandgesellschaften ausgeschieden und hat sich

von den Partnern dieser Gesellschaften getrennt.

wiederhergestellten) Geschäftsbeziehungen ungeach-

tet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen, jedoch vorbehaltlich Art. 35 SPG und Art. 35a

ses der Vermögenswerte abzubrechen.» 190

Die FMA begründete ihren Entscheid damit, dass

Obwohl er als Treuhänder nicht mehr für diese Unter-

sie mangels gesetzlicher Grundlage keine Kompetenz

Geschäftsbeziehungen, bei welchen er und eine von

Art. 15 Abs. 3 SPG aufzutragen. Insbesondere verfüge

maligen Partner zugleich eine Organfunktion wahr-

Zugang zu den Sorgfaltspflichtakten zu verschaffen

nehmensgruppe tätig war, pflegte er einzelne

diesen Treuhandgesellschaften oder einer seiner ehe-

nahmen. 187

Eine schriftliche Vereinbarung zur Regelung

gemeinsamer Dienstleistungen i.S.d. Art. 15 Abs. 3

habe, um die Unterzeichnung einer Vereinbarung i.S.d.

sie über keine Kompetenz, einem Sorgfaltspflichtigen

oder jemandem die Anfertigung von Kopien der Sorg-

faltspflichtakten aufzutragen; dies ungeachtet dessen,

ob es sich um eine rechtswidrige oder eine rechtmäs-

sige Verweigerung des Zugangs zu den jeweiligen

SPG lag in Bezug auf die betroffenen Geschäftsbe-

Akten handelt.

nen Zugang (mehr) zu den Sorgfaltspflichtakten

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deshalb seine diesbezüglichen Sorgfaltspflichten nicht

Natur (v g l. etwa Art. XVI EGZPO).

ziehungen nicht vor. Treuhänder X verfügte über keibetreffend diese Geschäftsbeziehungen und konnte erfüllen.

Die Frage, ob ein Herausgabeanspruch besteht,

ist nach Ansicht der FMA eine solche zivilrechtlicher

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Gegen die Verfügung der FMA erhob Treuhänder

X ersuchte die FMA um Aufforderung gegenüber

X Beschwerde bei der FMA-BK. Diese gab der

Zugang zu den Akten zu gewähren oder ihm davon

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands i.S.d.

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seinen ehemaligen Gesellschaften und Partnern, ihm

Beschwerde mit der Massgabe keine Folge, dass X zur

Kopien auszuhändigen. Die FMA kam dem Ersuchen

Art. 28 Abs. 1 SPG aufgetragen wurde, binnen sechs

«Herrn X wird im Sinne des Art. 28 Abs. 1 SPG aufgetra-

faltspflichtakten zu führen.

rechtmässigen Zustand binnen sechs Wochen dahin-

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nicht nach und verfügte stattdessen:

gen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den

Wochen in Bezug auf die fraglichen Geschäftsbeziehungen dem SPG und der SPV entsprechende Sorg-

Mit der Beschwerde verband X Anträge, die FMA

gehend wiederherzustellen, dass er die Sorgfaltspflich-

zu Anordnungen zu verpflichten, die er im Grundsatz

hungen […] wahrnimmt.

Dazu führte die FMA-BK aus (Erwäg. 4):

ten im Sinne des Art. 5 SPG bei den Geschäftsbezie-

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Für den Fall, dass die Wiederherstellungsanordnung

gemäss Spruchpunkt 1. dieser Verfügung nicht oder

nicht vollständig binnen dort festgesetzter Frist umge-

setzt wird, wird Herrn [X] gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b

SPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 SPG binnen (weiterer) vier

bereits in seinem Ersuchen an die FMA formuliert hatte.

«Vorauszuschicken ist, dass die Finanzmarktaufsicht

nicht dazu berufen ist, über allfällige Differenzen zwi-

schen dem Beschwerdeführer und seinen vormaligen

Geschäftspartnern zu entscheiden. Dies ist gegebenenfalls den (Zivil-) Gerichten über entsprechende

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