VERSICHERUNGEN UND VORSORGEEINRICHTUNGEN FMA-Praxis 2021
VERLETZUNG VON BERICHTERSTAT TUNGSPFLICHTEN UND NICHTNACHKOMMEN EINER VERFÜGUNG DER FMA Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 verhängte die FMA
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von Massnahmen zur Vermeidung von Missständen
gemäss Art. 182 Abs. 2 VersAG durch den Abschluss
neuer Versicherungsverträge nicht nachgekommen
zu sein und dadurch die Übertretung nach Art. 257 Abs. 3 Bst. h VersAG zu verantworten.
gegen zwei von drei ehemaligen Verwaltungsratsmit-
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dieser Verwaltungsratsmitglieder war gleichzeitig
arbeitende des Bereichs Versicherungen und Vorsor-
in Höhe von CHF 30 000 sowie eine Gebühr in Höhe
der FMA gestellt. Weiters wurden prozessuale Anträge
gliedern eines Versicherungsunternehmens (eines Vorsitzender der Geschäftsleitung) jeweils eine Busse
von CHF 6000 bzw. CHF 4000. Die Gebühr wurde hinsichtlich eines Verwaltungsrates höher festgesetzt,
Im Rahmen des Verfahrens wurden Ablehnungs-
und Ausschliessungsanträge gegen zahlreiche Mit-
geeinrichtungen sowie gegen die Geschäftsleitung
in Anlehnung an die prozessualen Regeln, die für Ver-
fahren vor den Gerichten gelten, gestellt, darunter die
weil im Rahmen eines durch diesen Verwaltungsrat
Anträge, den Strafantrag zu verlesen, die im Verwal-
FMA erging, für die jedoch keine besondere Gebühr
(Verhandlungsleiter, Beisitzer, Protokollführer, Anklä-
veranlassten Zwischenverfahrens eine Verfügung der festgesetzt wurde. 133
Den Verwaltungsratsmitgliedern wurde vorge
worfen,
– den Berichterstattungspflichten gemäss Art. 314
Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 314 Abs. 2 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richt-
linie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität ll) (DelVO) und gemäss Art. 99
i. V. m. Art. 266 Abs. 3 VersAG nicht rechtzeitig nachgekommen zu sein und dadurch die Übertretung
tungsstrafverfahren für die FMA handelnden Personen
ger, Richter) zu benennen, über den Antrag auf Nennung der im Verwaltungsstrafverfahren handelnden
Personen abzusprechen und diesen Beschluss zu
verkünden, eine prozessordnungskonforme Ladung
zuzustellen, sowie das Urteil in der Schlussverhandlung zu fällen und mündlich zu verkünden. Auch Ein-
stellungsanträge wurden mit verschiedenen Begründungen gestellt.
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Diese Anträge wurden im Rahmen der Verfügung
vom 16. Mai 2019 allesamt abgewiesen oder zurückgewiesen.
Dazu führte die FMA (insbesondere mit Verweis auf
VGH 2017/111) aus: «Auch hinsichtlich der gestellten
nach Art. 257 Abs. 3 Bst. d VersAG zu verantworten;
Anträge, wonach die Behörde die im Verwaltungsstraf-
Hinblick auf mehrere Ausgliederungsverträge
Beisitzer, Protokollführer, Ankläger, Richter) zu benennen
– vorgeschriebene Genehmigungen der FMA im nicht eingeholt zu haben und daher dadurch die Übertretung nach Art. 257 Abs. 3 Bst. a VersAG
verfahren handelnden Personen (Verhandlungsleiter,
habe, kann auf die Ausführungen des VGH in der im Rah-
men dieses Verwaltungsverfahrens [Anm.: ca. zwei Jahre
zu verantworten; und
zuvor] ergangenen Entscheidung (VGH 2017/111) ver-
gung des Abschlusses neuer Versicherungsver-
strafverfahren zuständigen Behörde muss und kann
stellung des rechtmässigen Zustandes gemäss
die unterschiedliche Aufgaben wie Ermittlung, Erstellung
– einer Verfügung der FMA betreffend die Untersaträge (Einstellung des Neugeschäfts) bis zur Her-
Art. 182 Abs. 5 Bst. b VersAG sowie die Anordnung
wiesen werden. Innerhalb einer für das Verwaltungsnicht zwischen verschiedenen Abteilungen und Organen,
eines Strafantrages und Beurteilung eines Strafantrages
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