FMA-Praxis 2021

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VERSICHERUNGEN UND VORSORGEEINRICHTUNGEN FMA-Praxis 2021

VERLETZUNG VON BERICHTERSTAT­ TUNGSPFLICHTEN UND NICHTNACHKOMMEN EINER VERFÜGUNG DER FMA Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 verhängte die FMA

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von Massnahmen zur Vermeidung von Missständen

gemäss Art. 182 Abs. 2 VersAG durch den Abschluss

neuer Versicherungsverträge nicht nachgekommen

zu sein und dadurch die Übertretung nach Art. 257 Abs. 3 Bst. h VersAG zu verantworten.

gegen zwei von drei ehemaligen Verwaltungsratsmit-

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dieser Verwaltungsratsmitglieder war gleichzeitig

arbeitende des Bereichs Versicherungen und Vorsor-

in Höhe von CHF 30 000 sowie eine Gebühr in Höhe

der FMA gestellt. Weiters wurden prozessuale Anträge

gliedern eines Versicherungsunternehmens (eines Vorsitzender der Geschäftsleitung) jeweils eine Busse

von CHF 6000 bzw. CHF 4000. Die Gebühr wurde hinsichtlich eines Verwaltungsrates höher festgesetzt,

Im Rahmen des Verfahrens wurden Ablehnungs-

und Ausschliessungsanträge gegen zahlreiche Mit-

geeinrichtungen sowie gegen die Geschäftsleitung

in Anlehnung an die prozessualen Regeln, die für Ver-

fahren vor den Gerichten gelten, gestellt, darunter die

weil im Rahmen eines durch diesen Verwaltungsrat

Anträge, den Strafantrag zu verlesen, die im Verwal-

FMA erging, für die jedoch keine besondere Gebühr

(Verhandlungsleiter, Beisitzer, Protokollführer, Anklä-

veranlassten Zwischenverfahrens eine Verfügung der festgesetzt wurde. 133

Den Verwaltungsratsmitgliedern wurde vorge­

worfen,

– den Berichterstattungspflichten gemäss Art. 314

Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 314 Abs. 2 der Delegier-

ten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richt-

linie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität ll) (DelVO) und gemäss Art. 99

i. V. m. Art. 266 Abs. 3 VersAG nicht rechtzeitig nachgekommen zu sein und dadurch die Übertretung

tungsstrafverfahren für die FMA handelnden Personen

ger, Richter) zu benennen, über den Antrag auf Nennung der im Verwaltungsstrafverfahren handelnden

Personen abzusprechen und diesen Beschluss zu

verkünden, eine prozessordnungskonforme Ladung

zuzustellen, sowie das Urteil in der Schlussverhandlung zu fällen und mündlich zu verkünden. Auch Ein-

stellungsanträge wurden mit verschiedenen Begründungen gestellt.

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Diese Anträge wurden im Rahmen der Verfügung

vom 16. Mai 2019 allesamt abgewiesen oder zurückgewiesen.

Dazu führte die FMA (insbesondere mit Verweis auf

VGH 2017/111) aus: «Auch hinsichtlich der gestellten

nach Art. 257 Abs. 3 Bst. d VersAG zu verantworten;

Anträge, wonach die Behörde die im Verwaltungsstraf-

Hinblick auf mehrere Ausgliederungsverträge

Beisitzer, Protokollführer, Ankläger, Richter) zu benennen

– vorgeschriebene Genehmigungen der FMA im nicht eingeholt zu haben und daher dadurch die Übertretung nach Art. 257 Abs. 3 Bst. a VersAG

verfahren handelnden Personen (Verhandlungsleiter,

habe, kann auf die Ausführungen des VGH in der im Rah-

men dieses Verwaltungsverfahrens [Anm.: ca. zwei Jahre

zu verantworten; und

zuvor] ergangenen Entscheidung (VGH 2017/111) ver-

gung des Abschlusses neuer Versicherungsver-

strafverfahren zuständigen Behörde muss und kann

stellung des rechtmässigen Zustandes gemäss

die unterschiedliche Aufgaben wie Ermittlung, Erstellung

– einer Verfügung der FMA betreffend die Untersaträge (Einstellung des Neugeschäfts) bis zur Her-

Art. 182 Abs. 5 Bst. b VersAG sowie die Anordnung

wiesen werden. Innerhalb einer für das Verwaltungsnicht zwischen verschiedenen Abteilungen und Organen,

eines Strafantrages und Beurteilung eines Strafantrages

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