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A sset M anagement und M ärkte
ZUM KAPITEL ANFANG
FMA-Praxis 2021
«Dem ist mit der Vorinstanz und dem EFTA-Gerichtshof entgegenzuhalten: Aus einer systematischen Aus-
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ZUM INHALT
Anmerkung der FMA: Die Entscheidungen des
EFTA-Gerichtshofs und der FMA-BK sind für die FMA
legung der VO 2017/1129 folgt, dass das Mindestmass
von grösster Bedeutung, da der EFTA-Gerichtshof
Art 2 lit d dieser VO ausreichend zu sein, zwangsläufig
des öffentlichen Angebots von Wertpapieren, die Tei-
das in einem im Sinne der VO erstellten Prospekt ent-
Ausnahmetatbestand des auf 150 Personen be-
in zwei verschiedene Verfahrensschritte in der VO red-
die Prospektverordnung und deren Erläuterungen
an Informationen, das erforderlich ist, um im Sinne von
geringer sein muss als das Ausmass an Informationen, halten sein muss. Andernfalls wäre die Untergliederung
infolge einer Vorlage der FMA-BK über die Kriterien
lung des Angebots auf verschiedene Medien und den
schränkten Anlegerkreises entschieden hat. Nur auf
undant. Der Umfang der von der Beschwerdeführerin
konnten die Massnahmen der FMA gestützt werden,
Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder
(geringe) Rechtsprechung im Prospektrecht einen
34 und 39 des Gutachtens des EFTA-GH). Dass Aus-
auch ESMA und den anderen Behörden vorgestellt
gegebenen Informationen ist ausreichend, um einen
die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden (RN
sagen wie ‹hier informieren› bzw. ‹unverbindlich informieren› getätigt werden und dass Anleihebedingungen nicht online abrufbar und auch sonst nicht allgemein
zugänglich sind, ändern an der Einschätzung ‹öffentliches Angebot von Wertpapieren› nichts (Gutachten
des EFTA-GH, RN 43). Daraus ergibt sich, dass das Ange-
da weder die vorhandene Fachliteratur noch die
ähnlichen Fall enthielten. Der Fall nebst Urteil wurde
und seitens der Partnerbehörden begrüsst, da es bislang zu dieser Thematik keinen höchstrichterlichen
Entscheid gab. Insbesondere der Entscheid des EFTA-
Gerichtshofs wird daher auch über Liechtenstein hinaus richtungweisend sein und berücksichtigt werden.
bot der Beschwerdeführerin sehr wohl als öffentliches
Aus Sicht der FMA ist das Urteil zusätzlich von beson-
2017/1129 anzusehen ist. Dieser Einwand versagt somit.»
FMA aus dem Jahr 2020 stützt (vgl. FMA-BK 2020/16)
Angebot von Wertpapieren im Sinne von Art 2 lit d VO
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Ebenfalls die Behauptung, es sei gewährleistet,
dass die Ausnahmevorschrift des Art. 1 Abs. 4 Bst. d
der VO eingehalten werde (Angebot an weniger als
derer Bedeutung, da es die Sofortmassnahmen der und die Gefahren der Verwendung einer PCC bei einer
Wertpapieremission aufzeigt.
150 Personen), da nach 150 Anlegern ein neues Seg-
VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN
BK zurück:
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ment der PCC eröffnet werden würde, weist die FMA-
«Auch diesem Einwand ist mit der Finanzmarktaufsicht und dem EFTA-Gerichtshof zu begegnen, und zwar wie
Die FMA verpflichtete mit Verfügung A, B und C
als Mitglieder der Geschäftsleitung der X AG sowie
die X AG als Haftungsbeteiligte zur Zahlung einer Busse
in Höhe von CHF 10 000; dies gestützt auf Art. 62 Abs. 3
folgt: Wenn ein öffentliches Angebot von Wertpapieren
Ziff. 4 i. V. m. Art. 63 VVG. Die drei Geschäftsleitungs-
und beworben wird, ist davon auszugehen, dass sich
beabsichtigten personellen Änderungen der Bestel-
im Internet für jedermann frei zugänglich veröffentlicht
dieses Angebot im Sinne von Art 1 Abs 4 lit b der
VO 2017/1129 an eine unbegrenzte Anzahl möglicher Personen richtet (Gutachten des EFTA-Gerichtshofs RN 50).»
mitglieder hatten es unterlassen, die Bewilligung der
lung von Herrn Y zum weiteren Mitglied der Geschäftsleitung vorgängig bei der FMA zu beantragen und der
FMA dafür die notwendigen Unterlagen zu überlassen.