FMA-Praxis 2021

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A sset M anagement und M ärkte

ZUM KAPITEL­ ANFANG

FMA-Praxis 2021

«Dem ist mit der Vorinstanz und dem EFTA-Gerichtshof entgegenzuhalten: Aus einer systematischen Aus-

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ZUM INHALT

Anmerkung der FMA: Die Entscheidungen des

EFTA-Gerichtshofs und der FMA-BK sind für die FMA

legung der VO 2017/1129 folgt, dass das Mindestmass

von grösster Bedeutung, da der EFTA-Gerichtshof

Art 2 lit d dieser VO ausreichend zu sein, zwangsläufig

des öffentlichen Angebots von Wertpapieren, die Tei-

das in einem im Sinne der VO erstellten Prospekt ent-

Ausnahmetatbestand des auf 150 Personen be-

in zwei verschiedene Verfahrensschritte in der VO red-

die Prospektverordnung und deren Erläuterungen

an Informationen, das erforderlich ist, um im Sinne von

geringer sein muss als das Ausmass an Informationen, halten sein muss. Andernfalls wäre die Untergliederung

infolge einer Vorlage der FMA-BK über die Kriterien

lung des Angebots auf verschiedene Medien und den

schränkten Anlegerkreises entschieden hat. Nur auf

undant. Der Umfang der von der Beschwerdeführerin

konnten die Massnahmen der FMA gestützt werden,

Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder

(geringe) Rechtsprechung im Prospektrecht einen

34 und 39 des Gutachtens des EFTA-GH). Dass Aus-

auch ESMA und den anderen Behörden vorgestellt

gegebenen Informationen ist ausreichend, um einen

die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden (RN

sagen wie ‹hier informieren› bzw. ‹unverbindlich informieren› getätigt werden und dass Anleihebedingungen nicht online abrufbar und auch sonst nicht allgemein

zugänglich sind, ändern an der Einschätzung ‹öffentliches Angebot von Wertpapieren› nichts (Gutachten

des EFTA-GH, RN 43). Daraus ergibt sich, dass das Ange-

da weder die vorhandene Fachliteratur noch die

ähnlichen Fall enthielten. Der Fall nebst Urteil wurde

und seitens der Partnerbehörden begrüsst, da es bislang zu dieser Thematik keinen höchstrichterlichen

Entscheid gab. Insbesondere der Entscheid des EFTA-

Gerichtshofs wird daher auch über Liechtenstein hinaus richtungweisend sein und berücksichtigt werden.

bot der Beschwerdeführerin sehr wohl als öffentliches

Aus Sicht der FMA ist das Urteil zusätzlich von beson-

2017/1129 anzusehen ist. Dieser Einwand versagt somit.»

FMA aus dem Jahr 2020 stützt (vgl. FMA-BK 2020/16)

Angebot von Wertpapieren im Sinne von Art 2 lit d VO

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Ebenfalls die Behauptung, es sei gewährleistet,

dass die Ausnahmevorschrift des Art. 1 Abs. 4 Bst. d

der VO eingehalten werde (Angebot an weniger als

derer Bedeutung, da es die Sofortmassnahmen der und die Gefahren der Verwendung einer PCC bei einer

Wertpapieremission aufzeigt.

150 Personen), da nach 150 Anlegern ein neues Seg-

VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN

BK zurück:

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ment der PCC eröffnet werden würde, weist die FMA-

«Auch diesem Einwand ist mit der Finanzmarktaufsicht und dem EFTA-Gerichtshof zu begegnen, und zwar wie

Die FMA verpflichtete mit Verfügung A, B und C

als Mitglieder der Geschäftsleitung der X AG sowie

die X AG als Haftungsbeteiligte zur Zahlung einer Busse

in Höhe von CHF 10 000; dies gestützt auf Art. 62 Abs. 3

folgt: Wenn ein öffentliches Angebot von Wertpapieren

Ziff. 4 i. V. m. Art. 63 VVG. Die drei Geschäftsleitungs-

und beworben wird, ist davon auszugehen, dass sich

beabsichtigten personellen Änderungen der Bestel-

im Internet für jedermann frei zugänglich veröffentlicht

dieses Angebot im Sinne von Art 1 Abs 4 lit b der

VO 2017/1129 an eine unbegrenzte Anzahl möglicher Personen richtet (Gutachten des EFTA-Gerichtshofs RN 50).»

mitglieder hatten es unterlassen, die Bewilligung der

lung von Herrn Y zum weiteren Mitglied der Geschäftsleitung vorgängig bei der FMA zu beantragen und der

FMA dafür die notwendigen Unterlagen zu überlassen.


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