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B anken
ZUM KAPITEL ANFANG
FMA-Praxis 2021
ZUM INHALT
schaft geschalten werden, hat keinen präjudizierenden
Die FMA hat einen Antrag auf Entfernung der Warn-
hörden mit vergleichbaren Warnmeldungen bloss den
gen zwischenzeitlich eingestellt worden waren, da in
Charakter. Denn während ausländische AufsichtsbeAnlegerschutz (in ihrem Aufsichtsbereich – hier: in Deutschland bzw. Österreich) bezwecken können, kann es den Zweck der Information nach Art 21a Abs 2 (iVm
Art 4 FMAG) darstellen, das Ansehen des Finanzplatzes
meldung abgewiesen. Dass strafrechtliche Ermittlun-
strafrechtlicher Hinsicht keine Verantwortlichkeit fest-
gestellt werden konnte, heisst nicht, dass die Warn-
meldung entfernt werden muss, da nach wie vor ein
Schutzbedürfnis der Anleger bzw. der potentiellen
Liechtenstein zu wahren und Missbräuche (am Finanz-
Anleger besteht. Dieses war nach wie vor gegeben,
Fall ist […]. Damit liegen unterschiedliche Zwecke der
Tätigkeiten gegeben war und da trotz der zwischen-
dischen Entscheidungen bzw. Vorgangsweisen, die
Namensähnlichkeiten bestanden. Andererseits war
platz Liechtenstein) zu vermeiden, was hier (auch) der
Information der Öffentlichkeit vor, sodass die auslänohnedies nicht präjudiziell sind, auch aus diesem Grund
nicht auf die gegenständliche Warnmeldung übertra-
gen werden können.» 94
Die FMA-BK gab der Beschwerde insoweit Recht,
da einerseits eine Zurechnung des Angebots und der
zeitlichen Anpassung der Website nach wie vor
die betreffende Gesellschaft in einer Investorenwar-
nung einer anderen Aufsichtsbehörde als «Zentrale
Holdinggesellschaft» genannt.
sum […] entfernt worden war. Klarstellend führte die
LIQUIDATION IN FOLGE DES ERLÖSCHENS DER BEWILLIGUNG ALS E-GELD-INSTITUT
«Dies hat jedoch nur dadurch zu geschehen, dass die
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meldung durch ersatzlose Streichung der erwähnten
als E-Geld-Institut und die damit verbundenen einzel-
durch Neuaufschaltung der Warnmeldung (mit aktuel-
und der FMA selbst.
als nunmehr die Beschwerdeführerin aus dem Impres-
FMA-BK aus:
ansonsten unverändert aufrechtzuerhaltende Warn-
Wortfolge entsprechend angepasst wird, jedoch nicht
lem Datum) oder allfälligen neuerlichem Versand der
Warnmeldung per FMA-Newsletter oder im Wege von sozialen Medien (Twitter oder Vergleichbares).» 95
Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die
FMA von besonderer Relevanz, da erstmals bestätigt worden ist, dass eine Löschung der Warnmeldung aus
Anlegerschutzgründen nicht angezeigt ist, solange
noch jegliche Verbindungen zwischen der von der
Warnung betroffenen inländischen Gesellschaft und
den ausländischen Gesellschaften bestehen, wie bei-
spielsweise Namensähnlichkeiten mit Gesellschaften in Hinweisen anderer Aufsichtsbehörden.
Mit einem umfang- und detailreichen Verwaltungs-
bot regelte die FMA das Erlöschen einer Bewilligung
nen Rechte und Pflichten des Instituts, des Liquidators
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Der Entscheid der FMA hat folgenden Wortlaut:
«1. Es wird gegenüber [X] festgestellt, dass die Bewilligung als E-Geld-Institut […] gemäss Art 19 Abs 1 lit c EGG vollumfänglich erloschen ist.
2. [X] hat bis zum […] der FMA den Beschluss der Gene-
ralversammlung über den Verzicht auf die Bewilli-
gung nach dem EGG sowie über die freiwillige Liqui-
dation zu übermitteln. Gleichzeitig ist der FMA der
Liquidator bekanntzugeben sowie ein aktualisierter Handelsregister-Auszug zu übermitteln.