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B anken
ZUM KAPITEL ANFANG
FMA-Praxis 2021
veranlasst, mit Bezug auf einzelne Tätigkeiten und
Rechtssubjekte der Gruppe Warnhinweise zu veröffentlichen.
ZUM INHALT
nen, welche jede für sich alleine (möglicherweise) die
Voraussetzung einer Bewilligungspflicht nicht erfüllen,
umgangen werden können. Eine solche Gruppenbe-
trachtung ist nämlich dann gerechtfertigt, wenn zwi-
Nach Auffassung der FMA war die X AG als Central
schen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaf-
daher mitverantwortlich für den Inhalt derselben.
personelle Verflechtungen bestehen, die derart inten-
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Holding zumindest Co-Anbieterin der Website und
ten enge wirtschaftliche, organisatorische oder
Obwohl die X AG zwischenzeitlich auf der zur Diskus-
siv sind, dass vernünftigerweise einzig eine Gesamt-
sich gestützt auf andere Websites weiterhin ein
Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. So
sowie deren Tätigkeiten.
vorliegen, wenn die Beteiligten gegen aussen als Ein-
sion stehenden Website gelöscht worden war, ergab
Zusammenhang zwischen der X AG und der X Gruppe
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In materieller Hinsicht führte die FMA gestützt auf
Art. 21a FMAG aus, eine Information der Öffentlichkeit (mittels Publikation eines entsprechenden Hinweises
betrachtung den faktischen Gegebenheiten und der
soll ein gruppenweises Handeln insbesondere dann
heit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischen
der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen
den Beteiligten; faktisch gleicher Geschäftssitz; wirt-
schaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungs-
auf ihrer Website) sei jedenfalls immer dann notwen-
verhältnisse; dazwischen geschaltete Treuhandstruk-
bewilligungspflichtige Tätigkeit in Liechtenstein ohne
ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und
dig, wenn für die FMA der Verdacht besteht, dass eine
turen) davon auszugehen ist, dass koordiniert,
die erforderliche spezialgesetzliche Bewilligung aus-
zielgerichtet eine gemeinsame Aktivität im aufsichts-
eine oder mehrere Gesellschaften, die zu einer Gruppe
Zusammenfassung von Gesellschaften unter einheit-
geübt wird. Bezüglich einer Warnmeldung betreffend
gehören, hielt die FMA mit Blick auf die Rechtspre-
chung der FMA-BK fest (vgl. zu dieser auch hiervor
Rz. 61 ff.): 84
«Hinsichtlich der Gruppenthematik führt die FMA-
BK aus, dass [es] grundsätzlich zulässig ist, im Sinne von
rechtlichen Sinn ausgeübt wird. Zwar kann nicht jede
licher Leitung in einem Konzern zu einer Gruppenbe-
trachtung führen, jedoch ist darauf abzustellen, ob die
Aktivität einer Gesellschaft ‹tatsächlich einen namhaften Beitrag zur Umgehung der finanzmarktrechtlichen
Regeln› darstellt. Indizien dafür genügen, um die Öffent-
lichkeit im Sinne von Art 21a FMAG informieren zu kön-
Art 21a FMAG Gruppengesellschaften in der Warnmel-
nen. (FMA-BK 2020/15, Ziff. 10).»
einander verbundene juristische Personen mit dem-
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und alle Gesellschaften derselben ‹Unternehmens-
sites nicht mehr genannt sei, weist die FMA zurück.
dung zu nennen, wenn es sich bei diesen um eng mit-
selben Sitz und demselben (einzigen) Organ handelt
gruppe› angehören und als solche auch auftreten. Damit liegt nämlich ein sogenanntes ‹arbeitsteiliges Vorgehen
im Rahmen einer Gruppe› vor. Durch eine solche Grup-
Das Argument der X AG, die Warnmeldung sei nun-
mehr zu entfernen, da sie auf den betreffenden Web-
Sie führt zur Begründung die anhaltenden Angebote
innerhalb der X Gruppe in Bezug auf Einlagen in EUR
in der X-Wallet an. Auch zeigten die expliziten Warn-
penbetrachtung soll verhindert werden, dass die bank-
hinweise der BaFin und der österreichischen FMA auf
das koordinierte und zielgerichtete Zusammenwirken
Schutzbedürfnis der Anleger bzw. der potenziellen
gesetzliche Bewilligungspflicht und die Aufsicht durch
von Unternehmen bzw. den dahinterstehenden Perso-
die X AG mit aller Deutlichkeit, dass nach wie vor ein
Anleger der X Unternehmensgruppe bestehe.