FMA-Praxis 2021

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B anken

ZUM KAPITEL­ ANFANG

FMA-Praxis 2021

veranlasst, mit Bezug auf einzelne Tätigkeiten und

Rechtssubjekte der Gruppe Warnhinweise zu veröffentlichen.

ZUM INHALT

nen, welche jede für sich alleine (möglicherweise) die

Voraussetzung einer Bewilligungspflicht nicht erfüllen,

umgangen werden können. Eine solche Gruppenbe-

trachtung ist nämlich dann gerechtfertigt, wenn zwi-

Nach Auffassung der FMA war die X AG als Central

schen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaf-

daher mitverantwortlich für den Inhalt derselben.

personelle Verflechtungen bestehen, die derart inten-

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Holding zumindest Co-Anbieterin der Website und

ten enge wirtschaftliche, organisatorische oder

Obwohl die X AG zwischenzeitlich auf der zur Diskus-

siv sind, dass vernünftigerweise einzig eine Gesamt-

sich gestützt auf andere Websites weiterhin ein

Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. So

sowie deren Tätigkeiten.

vorliegen, wenn die Beteiligten gegen aussen als Ein-

sion stehenden Website gelöscht worden war, ergab

Zusammenhang zwischen der X AG und der X Gruppe

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In materieller Hinsicht führte die FMA gestützt auf

Art. 21a FMAG aus, eine Information der Öffentlichkeit (mittels Publikation eines entsprechenden Hinweises

betrachtung den faktischen Gegebenheiten und der

soll ein gruppenweises Handeln insbesondere dann

heit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischen

der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen

den Beteiligten; faktisch gleicher Geschäftssitz; wirt-

schaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungs-

auf ihrer Website) sei jedenfalls immer dann notwen-

verhältnisse; dazwischen geschaltete Treuhandstruk-

bewilligungspflichtige Tätigkeit in Liechtenstein ohne

ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und

dig, wenn für die FMA der Verdacht besteht, dass eine

turen) davon auszugehen ist, dass koordiniert,

die erforderliche spezialgesetzliche Bewilligung aus-

zielgerichtet eine gemeinsame Aktivität im aufsichts-

eine oder mehrere Gesellschaften, die zu einer Gruppe

Zusammenfassung von Gesellschaften unter einheit-

geübt wird. Bezüglich einer Warnmeldung betreffend

gehören, hielt die FMA mit Blick auf die Rechtspre-

chung der FMA-BK fest (vgl. zu dieser auch hiervor

Rz. 61 ff.): 84

«Hinsichtlich der Gruppenthematik führt die FMA-

BK aus, dass [es] grundsätzlich zulässig ist, im Sinne von

rechtlichen Sinn ausgeübt wird. Zwar kann nicht jede

licher Leitung in einem Konzern zu einer Gruppenbe-

trachtung führen, jedoch ist darauf abzustellen, ob die

Aktivität einer Gesellschaft ‹tatsächlich einen namhaften Beitrag zur Umgehung der finanzmarktrechtlichen

Regeln› darstellt. Indizien dafür genügen, um die Öffent-

lichkeit im Sinne von Art 21a FMAG informieren zu kön-

Art 21a FMAG Gruppengesellschaften in der Warnmel-

nen. (FMA-BK 2020/15, Ziff. 10).»

einander verbundene juristische Personen mit dem-

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und alle Gesellschaften derselben ‹Unternehmens-

sites nicht mehr genannt sei, weist die FMA zurück.

dung zu nennen, wenn es sich bei diesen um eng mit-

selben Sitz und demselben (einzigen) Organ handelt

gruppe› angehören und als solche auch auftreten. Damit liegt nämlich ein sogenanntes ‹arbeitsteiliges Vorgehen

im Rahmen einer Gruppe› vor. Durch eine solche Grup-

Das Argument der X AG, die Warnmeldung sei nun-

mehr zu entfernen, da sie auf den betreffenden Web-

Sie führt zur Begründung die anhaltenden Angebote

innerhalb der X Gruppe in Bezug auf Einlagen in EUR

in der X-Wallet an. Auch zeigten die expliziten Warn-

penbetrachtung soll verhindert werden, dass die bank-

hinweise der BaFin und der österreichischen FMA auf

das koordinierte und zielgerichtete Zusammenwirken

Schutzbedürfnis der Anleger bzw. der potenziellen

gesetzliche Bewilligungspflicht und die Aufsicht durch

von Unternehmen bzw. den dahinterstehenden Perso-

die X AG mit aller Deutlichkeit, dass nach wie vor ein

Anleger der X Unternehmensgruppe bestehe.


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