B anken
FMA-Praxis 2021
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Vor der Transaktion war die X Anstalt qualifiziert
Beteiligte und Eigentümerin von fast 100 % der Aktien
der Bank. Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens
verlangte die X als Verkäuferin des Aktienpakets Einsicht in die Akten des Beurteilungsverfahrens durch die FMA.
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Die FMA wies den Antrag der X auf Gewährung voll-
umfänglicher Akteneinsicht mit Verwaltungsbot
zurück. Zur Begründung hielt sie fest, der X komme in
dem Verfahren keine Parteistellung zu. Da sie nicht
Verfahrenspartei sei, habe sie kein Recht auf Akteneinsicht. 76
Die FMA verneinte ein rechtliches Interesse der X
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Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die
FMA von Bedeutung, da erstmals ein vom Verkäufer gestellter Antrag auf Akteneinsicht in einem (bereits
abgeschlossenen) Beurteilungsverfahren nach Anhang
8 BankV (Eigentümerkontrollverfahren) mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.
ANTRAG AUF ENTFERNUNG EINER WARNMELDUNG 78
Die FMA hatte mit Bezug auf die im liechtensteini-
schen Handelsregister eingetragene X AG folgende
Warnmeldung publiziert:
am Eigentümerkontrollverfahren. Allenfalls berührte
«Die [X] AG […] verfügt über keine aufsichtsrechtliche
ten eine Parteistellung nicht zu begründen. Etwaige
den Angaben auf ihrer Website […] nicht gestattet, Bank-
wirtschaftliche Interessen der Verkäuferin vermoch-
zivilrechtliche vertragliche Ansprüche zwischen Käufer- und Verkäuferseite sind für die Beurteilung der
Gewähr im qualifizierten Beteiligungsverfahren ohne Belang. Dazu hielt die FMA schliesslich fest:
«Das gegenständliche Verfahren und damit auch die
Entscheidung der FMA […] trifft damit nicht die persön-
Bewilligung der FMA. Insbesondere ist es ihr entgegen
geschäfte zu betreiben oder Zahlungsdienste zu erbringen.» 79
Den späteren Antrag der X AG, die FMA wolle ihre
Warnmeldung betreffend die X AG entfernen, wies die FMA mit Verwaltungsbot ab.
liche Sphäre der Verkäuferin, sondern letztendlich nur
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bers, der als alleiniger Normadressat verbleibt. Diesen
Website und habe somit auch nicht angegeben, Bank-
die Rechtssphäre des potentiellen interessierten Erwertrifft auch die Pflicht, sämtliche für das Beurteilungs-
verfahren erforderlichen Informationen gemäss
Anhang 8 Ziff. III BankV iVm. FMA-Wegleitung 2017/20
einzureichen. Dabei handelt es sich mitunter um höchstpersönliche und sensible Informationen der direkten
und indirekten interessierten Erwerber und deren Betei-
Die Rechtsvertreter der X AG hatten geltend
gemacht, diese sei nicht Anbieterin der betreffenden
geschäfte zu betreiben oder Zahlungsdienste zu
erbringen. Verantwortlich für die Website sei vielmehr
stets das Unternehmen Y gewesen, ein von der X AG
verschiedenes Unternehmen. Das vormals fehlerhaft gestaltete Impressum der Website, für das jedoch die
X AG nicht verantwortlich gewesen sei, sei zwischen-
ligten (Organe und wirtschaftlich Berechtigte von juris-
zeitlich korrigiert worden.
bungsregisterauszüge sowie Arbeitszeugnisse und
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tischen Personen), wie Strafregisterauszüge, BetreiReferenzen, aber auch sensible Daten die Vermögens-
X AG war Teil der internationalen X Gruppe, welche
aus mehreren Gesellschaften bestand. Diese hatten
sphäre betreffend (bspw. Steuererklärungen, Vermö-
Beziehungen zu Partnern im In- und Ausland und
Geheimbereich der genannten Personen betreffen.»
BaFin als auch die österreichische FMA sahen sich
gensaufstellungen etc.), welche den persönlichen
betrieben diverse Websites. Sowohl die deutsche
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