FMA-Praxis 2021

Page 21

B anken

FMA-Praxis 2021

74

Vor der Transaktion war die X Anstalt qualifiziert

Beteiligte und Eigentümerin von fast 100 % der Aktien

der Bank. Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens

verlangte die X als Verkäuferin des Aktienpakets Einsicht in die Akten des Beurteilungsverfahrens durch die FMA.

75

Die FMA wies den Antrag der X auf Gewährung voll-

umfänglicher Akteneinsicht mit Verwaltungsbot

zurück. Zur Begründung hielt sie fest, der X komme in

dem Verfahren keine Parteistellung zu. Da sie nicht

Verfahrenspartei sei, habe sie kein Recht auf Akteneinsicht. 76

Die FMA verneinte ein rechtliches Interesse der X

77

Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die

FMA von Bedeutung, da erstmals ein vom Verkäufer gestellter Antrag auf Akteneinsicht in einem (bereits

abgeschlossenen) Beurteilungsverfahren nach Anhang

8 BankV (Eigentümerkontrollverfahren) mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.

ANTRAG AUF ENTFERNUNG EINER WARNMELDUNG 78

Die FMA hatte mit Bezug auf die im liechtensteini-

schen Handelsregister eingetragene X AG folgende

Warnmeldung publiziert:

am Eigentümerkontrollverfahren. Allenfalls berührte

«Die [X] AG […] verfügt über keine aufsichtsrechtliche

ten eine Parteistellung nicht zu begründen. Etwaige

den Angaben auf ihrer Website […] nicht gestattet, Bank-

wirtschaftliche Interessen der Verkäuferin vermoch-

zivilrechtliche vertragliche Ansprüche zwischen Käufer- und Verkäuferseite sind für die Beurteilung der

Gewähr im qualifizierten Beteiligungsverfahren ohne Belang. Dazu hielt die FMA schliesslich fest:

«Das gegenständliche Verfahren und damit auch die

Entscheidung der FMA […] trifft damit nicht die persön-

Bewilligung der FMA. Insbesondere ist es ihr entgegen

geschäfte zu betreiben oder Zahlungsdienste zu erbringen.» 79

Den späteren Antrag der X AG, die FMA wolle ihre

Warnmeldung betreffend die X AG entfernen, wies die FMA mit Verwaltungsbot ab.

liche Sphäre der Verkäuferin, sondern letztendlich nur

80

bers, der als alleiniger Normadressat verbleibt. Diesen

Website und habe somit auch nicht angegeben, Bank-

die Rechtssphäre des potentiellen interessierten Erwertrifft auch die Pflicht, sämtliche für das Beurteilungs-

verfahren erforderlichen Informationen gemäss

Anhang 8 Ziff. III BankV iVm. FMA-Wegleitung 2017/20

einzureichen. Dabei handelt es sich mitunter um höchstpersönliche und sensible Informationen der direkten

und indirekten interessierten Erwerber und deren Betei-

Die Rechtsvertreter der X AG hatten geltend

gemacht, diese sei nicht Anbieterin der betreffenden

geschäfte zu betreiben oder Zahlungsdienste zu

erbringen. Verantwortlich für die Website sei vielmehr

stets das Unternehmen Y gewesen, ein von der X AG

verschiedenes Unternehmen. Das vormals fehlerhaft gestaltete Impressum der Website, für das jedoch die

X AG nicht verantwortlich gewesen sei, sei zwischen-

ligten (Organe und wirtschaftlich Berechtigte von juris-

zeitlich korrigiert worden.

bungsregisterauszüge sowie Arbeitszeugnisse und

81

tischen Personen), wie Strafregisterauszüge, BetreiReferenzen, aber auch sensible Daten die Vermögens-

X AG war Teil der internationalen X Gruppe, welche

aus mehreren Gesellschaften bestand. Diese hatten

sphäre betreffend (bspw. Steuererklärungen, Vermö-

Beziehungen zu Partnern im In- und Ausland und

Geheimbereich der genannten Personen betreffen.»

BaFin als auch die österreichische FMA sahen sich

gensaufstellungen etc.), welche den persönlichen

betrieben diverse Websites. Sowohl die deutsche

21


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.
FMA-Praxis 2021 by fma-li - Issuu