FMA-Praxis 2021

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ZUM KAPITEL­ ANFANG

FMA-Praxis 2021

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Zum Entzug der aufschiebenden Wirkung hielt die

FMA-BK fest, es sei vorläufigen Verwaltungsboten

(einstweiligen Verfügungen) immanent, dass sie sofort wirksam sein müssen.

ZUM INHALT

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG VON AKTENEINSICHT BEI FEHLENDER PARTEISTELLUNG 71

Dieser Fall betrifft ein Beurteilungsverfahren im

Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die

Rahmen eines Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung

einen vorläufigen Verwalter nach dem Sanierungs- und

Anhang 8 BankV. Zu einem solchen Verfahren führt

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FMA von besonderer Relevanz, da die FMA erstmals Abwicklungsgesetz bestellt hat. Auf Grund des festgestellten Frühinterventionsbedarfs hat die FMA den

an einer Bank nach Art. 26a BankG i. V. m. Art. 27a und die FMA in dem anzuzeigenden Verwaltungsbot aus:

Verwaltungsrat zur Erarbeitung einer Situationsana-

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Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Verwalter ver-

ressierten direkten und indirekten Erwerbers. Im Rah-

abhängigen Verwaltungsratsmitglieder und den Risi-

BankV überprüft die FMA insbesondere Informationen

lyse samt Handlungsoptionen unter Einbezug und

pflichtet, um der Steuerung des Eigentümers über die

ken, welche mit den Organisationsmängeln und der

fehlenden Geschäftsstrategie einhergehen, zielführend entgegenzuwirken.

«Hauptbestandteil dieses sogenannten Eigentümer-

kontrollverfahrens ist die (Gewährs-)Prüfung des inte-

men des Beurteilungsverfahrens gemäss Anhang 8

zur Zuverlässigkeit und Erfahrung der qualifizierten

Erwerber, der Personen, die den interessierten Erwerber leiten sowie Informationen zu den wirtschaftlich

Berechtigten der interessierten Erwerber (Prüfung der

Die FMA-BK bestätigte das Vorliegen des Frühinter-

Gewähr des potentiellen Aktionärs). Insofern ist Partei

Verwalters als einzig wirksame Massnahme, mit wel-

Anhang 8 BankV nur der direkte und indirekte interes-

ventionsbedarfs und die Bestellung des vorläufigen

cher die Privatautonomie der Bank so weit als möglich

gewahrt worden sei. Zudem billigte die FMA-BK die

eines Verfahrens nach Art. 26a BankG iVm Art. 27a und

sierte Erwerber. Die Bestimmungen wenden sich in ihrer Natur nur an den interessierten Erwerber selbst. Die

Veröffentlichung der Einsetzung des vorläufigen Ver-

Verkäuferseite wirkt entgegen dem Vorbringen im

Im Konkreten habe die FMA entsprechend dem Willen

zur beurteilenden Beteiligungsänderung mit; es trifft

Bedürfnisses der Öffentlichkeit kommuniziert und

gepflicht gemäss Art. 26a Abs. 1 BankG. Darüber hinaus

walters auf der Website der FMA nach Art. 21a FMAG. des Gesetzgebers sachlich und neutral im Sinne des damit medialen Spekulationen, die sich negativ auf

die Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein aus-

wirken, begegnet.

Antragsschreiben auch nicht unmittelbar am Verfahren

sie gegenüber der FMA einzig eine schriftliche Anzeikann eine derartige Anzeige auch gemeinsam (alle

qualifizierten Erwerber oder Verkäufer) erfolgen (vgl.

FMA-Wegleitung 2017/20 – Aufsichtsrechtliche Beurteilung von qualifizierten Beteiligungen, Pkt. 5.).»

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Die FMA hatte entschieden, gegen den Beteili-

gungserwerb unter bestimmten Auflagen keinen Ein-

spruch zu erheben.


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