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B anken
ZUM KAPITEL ANFANG
FMA-Praxis 2021
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Zum Entzug der aufschiebenden Wirkung hielt die
FMA-BK fest, es sei vorläufigen Verwaltungsboten
(einstweiligen Verfügungen) immanent, dass sie sofort wirksam sein müssen.
ZUM INHALT
ANTRAG AUF GEWÄHRUNG VON AKTENEINSICHT BEI FEHLENDER PARTEISTELLUNG 71
Dieser Fall betrifft ein Beurteilungsverfahren im
Anmerkung der FMA: Dieser Entscheid ist für die
Rahmen eines Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung
einen vorläufigen Verwalter nach dem Sanierungs- und
Anhang 8 BankV. Zu einem solchen Verfahren führt
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FMA von besonderer Relevanz, da die FMA erstmals Abwicklungsgesetz bestellt hat. Auf Grund des festgestellten Frühinterventionsbedarfs hat die FMA den
an einer Bank nach Art. 26a BankG i. V. m. Art. 27a und die FMA in dem anzuzeigenden Verwaltungsbot aus:
Verwaltungsrat zur Erarbeitung einer Situationsana-
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Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Verwalter ver-
ressierten direkten und indirekten Erwerbers. Im Rah-
abhängigen Verwaltungsratsmitglieder und den Risi-
BankV überprüft die FMA insbesondere Informationen
lyse samt Handlungsoptionen unter Einbezug und
pflichtet, um der Steuerung des Eigentümers über die
ken, welche mit den Organisationsmängeln und der
fehlenden Geschäftsstrategie einhergehen, zielführend entgegenzuwirken.
«Hauptbestandteil dieses sogenannten Eigentümer-
kontrollverfahrens ist die (Gewährs-)Prüfung des inte-
men des Beurteilungsverfahrens gemäss Anhang 8
zur Zuverlässigkeit und Erfahrung der qualifizierten
Erwerber, der Personen, die den interessierten Erwerber leiten sowie Informationen zu den wirtschaftlich
Berechtigten der interessierten Erwerber (Prüfung der
Die FMA-BK bestätigte das Vorliegen des Frühinter-
Gewähr des potentiellen Aktionärs). Insofern ist Partei
Verwalters als einzig wirksame Massnahme, mit wel-
Anhang 8 BankV nur der direkte und indirekte interes-
ventionsbedarfs und die Bestellung des vorläufigen
cher die Privatautonomie der Bank so weit als möglich
gewahrt worden sei. Zudem billigte die FMA-BK die
eines Verfahrens nach Art. 26a BankG iVm Art. 27a und
sierte Erwerber. Die Bestimmungen wenden sich in ihrer Natur nur an den interessierten Erwerber selbst. Die
Veröffentlichung der Einsetzung des vorläufigen Ver-
Verkäuferseite wirkt entgegen dem Vorbringen im
Im Konkreten habe die FMA entsprechend dem Willen
zur beurteilenden Beteiligungsänderung mit; es trifft
Bedürfnisses der Öffentlichkeit kommuniziert und
gepflicht gemäss Art. 26a Abs. 1 BankG. Darüber hinaus
walters auf der Website der FMA nach Art. 21a FMAG. des Gesetzgebers sachlich und neutral im Sinne des damit medialen Spekulationen, die sich negativ auf
die Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein aus-
wirken, begegnet.
Antragsschreiben auch nicht unmittelbar am Verfahren
sie gegenüber der FMA einzig eine schriftliche Anzeikann eine derartige Anzeige auch gemeinsam (alle
qualifizierten Erwerber oder Verkäufer) erfolgen (vgl.
FMA-Wegleitung 2017/20 – Aufsichtsrechtliche Beurteilung von qualifizierten Beteiligungen, Pkt. 5.).»
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Die FMA hatte entschieden, gegen den Beteili-
gungserwerb unter bestimmten Auflagen keinen Ein-
spruch zu erheben.