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B anken
ZUM KAPITEL ANFANG
FMA-Praxis 2021
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Mit einem ausdrücklichen Spruchpunkt (Nr. 3) stellte
die FMA klar, dass die frühere Verfügung der FMA in
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ZUM INHALT
Anmerkung der FMA: Im vorliegenden Fall setzte
die FMA erstmals einen Nachfolgeliquidator während
der gleichen Sache (vgl. FMA-Praxis 2020 S. 14 ff.) unbe-
einer bereits fortgeschrittenen Liquidation einer ehe-
tenzen der FMA, wie etwa das Überwachungs- und
hatte, behördlich ein. Dabei stellte die FMA klar, dass
rührt bleiben sollte. Danach ändern sich die Kompe-
Weisungsrecht gegenüber dem Liquidator, durch einen Wechsel des Liquidators nicht. 29
Die FMA entzog der Verfügung die aufschiebende
Wirkung; dazu hielt die FMA fest:
«Nach Art. 88 Abs. 2 i V m Art. 116 Abs. 8 LVG liegt die
maligen Bank, welche auf ihre Bewilligung verzichtet
ein Liquidator persönlich und fachlich zur Abwicklung
von Bankgeschäften geeignet sein muss, und begründete dies in den Entscheidungsgründen ausführlich.
Da die FMA die Eignung des beabsichtigten Nachfolgeliquidators, welcher gegenüber der FMA bereits als
Liquidator aufgetreten war, aus mehreren Gründen
Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines
verneinte, untersagte die FMA diesem die Abwicklung
den Behörde. Die FMA ist in erster Instanz für den Voll-
sönlich geeigneten Nachfolgeliquidator behördlich
Rechtsmittels bei der erstinstanzlichen oder verfügenzug des BankG zuständig. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung liegt daher bei der FMA. Im
Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. a LVG kommt der Anfechtung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zu, wenn der sofortige
Vollzug derselben durch ein von Amtes wegen zu wahrendes öffentliches Interesse geboten erscheint. 30
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels in Bezug auf die Spruchpunkte 1. bis 4.
ist zur Wahrung der auf dem Spiel stehenden öffentli-
chen Interessen (insbesondere Kunden- und Gläubigerschutz, Schutz des Finanzplatzes und Sicherung
des Vertrauens in das liechtensteinische Geld-, Wertpapier- und Kreditwesen) geboten. Um ihre angedachte
Wirkung zu entfalten, ist nämlich eine sofortige Untersagung der Abwicklung der Bankgeschäfte durch das
[Unternehmen Z] und behördliche Einsetzung eines
Liquidators der [X] Bank AG i.L. erforderlich. Ein Gewäh-
der Bankgeschäfte und setzte einen fachlich und per-
ein.
BESTELLUNG EINES VORLÄUFIGEN VERWALTERS NACH SAG 32
Die FMA sah sich veranlasst, gegen die X Bank mit-
tels vorläufigem Verwaltungsbot (einstweilige Verfügung) zu entscheiden und für sie einen vorläufigen
Verwalter zu bestellen. Die Verfügung hat folgenden Wortlaut: 33
«1. Die FMA bestellt mit sofortiger Wirkung für die [X] AG gemäss Art 35 Abs 1 und Abs 2 SAG iVm
Art 48 Abs 3 und Art 116 Abs 3 lit a LVG die
[Y AG] als vorläufigen Verwalter, der nunmehr
mit dem Verwaltungsrat der [X] AG zusammen-
arbeitet.
ren der aufschiebenden Wirkung hätte eine nicht zu
2. Der Verwaltungsrat der [X] AG ist unter Einbezug
zu vereinbarende Verzögerung zur Folge, welche im
ter iSd Art 33 Abs 1 lit b SAG iVm Art 35 Abs 2 und
verantwortende und mit den drohenden Risiken nicht
und Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Verwal-
äussersten Fall die Schädigung von Gläubigern und
Abs 3 SAG mit sofortiger Wirkung verpflichtet,
Liechtenstein andererseits, insbesondere in Bezug auf
a. u mgehend eine umfassende Analyse der Situa-
Kunden einerseits sowie des gesamten Finanzplatzes
seine Reputation, zur Folge haben könnte.»
tion vorzunehmen und diese sowohl dem Aktionär (Eigentümer) der [X] AG als auch der FMA