ELASBERATER
AUSGABE 03/MÄRZ 2021
Abwesenheiten im Zusammenhang mit COVID-19
01. März 2021
Trimestrale Einzahlung der FASI Beiträge (1. Trimester)
16. März 2021 Einzahlung der Regional- und Gemeindesteuern Zahlung INPS Beiträge für Arbeitnehmer Zahlung INPS Beiträge Ex Enpals Einzahlung
Meldung und Zahlung INPGIBeiträge (Journalisten)
Einzahlung getrennte Pensionskasse Meldung und Einzahlung Casagit Beiträge (Journalisten) Steuersubstitut: Einzahlungen Steuerrückbehalte vom Vormonat Letzter Abgabetermin für die CU 2021 für die Steuersubstitute
25. März 2021
ENPAIA - Meldung und Zahlung Beiträge
31. März 2021 ENASARCO: Einzahlung Beiträge Firr für die Zahlung bei Auflösung des Dienstverhältnisses Meldung Nachtarbeit ("lavorai usuranti")
Im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand durch Covid-19 kommt es vermehrt zu Abwesenheiten der Arbeitnehmer. Im Folgenden informieren wir Sie kurz darüber, wie evtl. Arbeitsausfälle geregelt und richtig handzuhaben sind. Mitarbeiter, die aufgrund des Virus erkrankt sind, sind wie bei jeder anderen Krankheit geschützt, d.h. sie bekommen das entsprechende Krankengeld. Wichtig ist allerdings, dass der Mitarbeiter den entsprechenden Krankenschein bzw. die Protokollnummer der Krankschreibung
dem Arbeitgeber mitteilt. Der Zeitraum, in welchem der Mitarbeiter sich in amtlich verordneter Quarantäne befindet wird ebenfalls in Hinsicht auf die Bezahlung, einem Krankenstand gleichgesetzt, immer unter der Voraussetzung, dass der Mitarbeiter auch einen entsprechenden Krankenschein für den Zeitraum der Quarantäne vorweisen kann. Falls der Mitarbeiter gesundheitlich nicht eingeschränkt ist, besteht auch die Möglichkeit von Zuhause aus in Smart Working zu arbeiten. In diesem Fall darf allerdings kein Krankenschein vorliegen.
Ex- Steuerbonus und zusätzliche Steuerfreibeträge 2021 Den Steuerbonus kennt man, als eine Art „Zusatzzahlung zum Lohn“ seit 2014. Seit Juli des vergangenen Jahres ist gesetzliche Regelung zu dieser Leistung und die Benennung neu. Frei übersetzt würde der ExSteuerbonus nun „Ergänzende Vergütung des Arbeitnehmereinkommens und
ähnlicher Einkommen“ heißen. Oft wird die Leistung auch mit „Zusatzbehandlung“ benannt, oder auch einfach „Steuererleichterung“. Die zustehenden Beträge und Einkommensgrenzen für diese Zusatzbehandlung sind im Jahr 2021 folgende:
Voraussetzungen und Ausmaß ex - Steuerbonus 2021 Anrecht Zusatzbehandlung laut G.D. Nr. 3/2020, Art. 1 (ex-Steuerbonus)
Ausmaß
Steuergrundlage* bis maximal 28.000 Euro Positive IRPEF Schuld, nach Abzug der zustehenden Steuerfreibeträge für abhängige Arbeit** für jene Tage, an denen man Einkommen aus abhängiger Arbeit oder dessen gleichgestellten Einkommen erzielt 1.200 Euro im Jahr 2021 Durchschnittlich 100 Euro im Monat
*es zählt dabei immer IRPEF Steuergrundlage, der gesamten Einkommen, nicht nur aus lohnabhängiger Arbeit und dessen gleichgesetzten Einkommen **das heißt, z.B. besteuerbares Lohneinkommen von min. 8.000 Euro, wenn ein Arbeitnehmer 365 Tage im Steuerjahr beschäftigt ist.