Rundschreiben - Bonus Energiekosten oder Fringe Benefit 600,00 Euro Jahr 2022

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Fringe Benefit 2022: Limit Befreiung, Rückerstattung Energiekosten 600 € Nachdem das sogenannte Aiuti-bis Dekret im September 2022 die Regelungen für das Fringe Benefit für das laufende Steuerjahr 2022 neu geregelt hat, wurde nun endlich das Rundschreiben 35/E/2022 mit den Interpretationen der Agentur der Einnahmen zu dieser Gesetzesnorm veröffentlicht, mit welchem einige der Zweifel in der operativen Handhabung beseitigt wurden. Wer kann den Betrag auszahlen, innerhalb wann und wie hoch ist der Betrag? Die Agentur der Einnahmen bestätigt, dass im Jahr 2022 ein Fringe Benefit in Höhe von maximal 600,00 Euro steuer- und sozialbeitragsfrei gewährt werden kann. Zu diesen möglichen Fringe Benefits gehört ausschließlich im Jahr 2022 auch die Rückerstattung der Spesen für die Energiekosten. Beim herkömmlichen Fringe Benefit handelt es sich beispielsweise um Einkaufsgutscheine, vom Unternehmen hergestellte Sachleistungen, ein Firmenwagen zur gemischten Nutzung, Unterkünfte, Darlehen, die private Nutzung bestimmter firmeneigener Vermögenswerte wie Firmentelefone, PCs, Tablets, Drucker oder andere elektronische Geräte, nicht berufsbezogene Versicherungspolizzen, Weihnachtsgeschenke und andere Zuwendungen für Dienstjubiläen. Bei der Rückerstattung von Energiespesen kann von Seiten des Arbeitgebers ein Betrag von bis zu 600,00 Euro, für die von Arbeitnehmern effektiv getragenen Kosten für elektrischen Strom, Gas und den integrierten Wasserdienst, an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Die Sachentlohnungen und/oder Energiekostenrückerstattung darf in Summe den Betrag von 600,00 Euro nicht überschreiten. Sollte der Betrag überschritten werden, dann ist der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtet auf den gesamten Betrag Steuern und Sozialbeiträge einzubezahlen. In diesem Punkt hat die Agentur der Einnahmen eine restriktivere Interpretation angewandt als allgemein erwartet wurde. Dasselbe gilt für 2022, sollten Produktionsprämien aus Betriebsabkommen in Welfareleistungen umgewandelt werden. Der private Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Sachentlohnung oder Rückerstattung der Energiekosten an alle Arbeitnehmer oder an eine homogene Kategorie auszubezahlen. Der Arbeitgeber kann somit frei entscheiden, an wen und ob überhaupt eine Auszahlung erfolgt. Die Rückerstattung von Energiespesen oder Aushändigung der Sachentlohnung hat innerhalb 12. Jänner 2023 zu erfolgen. Der steuer- und sozialbeitragsfreie Betrag steht allen lohnabhängigen Arbeitnehmern zu, aber z.B. auch Praktikanten, CO.CO.CO oder Verwaltungsratsmitglieder, da deren Vergütungen dem lohnabhängigen Einkommen gleichgestellt sind. Aber Achtung! Arbeitnehmer, welche bereits eine Sachentlohnung erhalten haben, z.B. ein Firmenfahrzeug, können den Bonus steuer- und beitragsfrei erhalten, sollte der Gesamtbetrag an Fringe Benefit Bezügen von 600,00 Euro nicht überschritten sein.


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