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RECHTSTIPP

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RECHTSTIPP AKTUELLES ZUM ERBRECHT

Mit 1. Jänner 2017 ist das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 in Kraft getreten. Es enthält einige wesentliche Änderungen zur davor geltenden Rechtslage. Neben den gesetzlichen Neuerungen hat auch der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit einige Entscheidungen erlassen, welche die Formgültigkeit von Testamenten betreffen.

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TEXT: MAG. DOMINIK LIEBICH, NOTARSUBSTITUT IN GRAZ

Hat man keine letztwillige Verfügung hinterlassen, so richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Erbberechtigt sind, je nach individueller familiärer Situation, die Nachkommen, Ehegatten bzw. eingetragene Partner sowie Vorfahren und deren Nachkommen. Die gesetzlichen Erbquoten und die gesetzlichen Erbberechtigungen sind im Einzelfall zu ermitteln.

Die Erbquoten beziehen sich auf die „reine Verlassenschaft“, also den Wert des Verlassenschaftsvermögens abzüglich aller den Verstorbenen und die Verlassenschaft betreffenden Verbindlichkeiten. Das Vorhandensein von eigenen Nachkommen schließt die Erbberechtigung von Vorfahren (und deren Nachkommen) aus. Hat man also Kinder, erben nach dem Gesetz weder die eigenen Eltern noch die Geschwister. Ist man verheiratet bzw. verpartnert, erben Ehegatten bzw. eingetragene Partner neben Nachkommen ein Drittel der reinen Verlassenschaft. Sind keine eigenen Nachkommen vorhanden, erben Ehegatten bzw. eingetragene Partner neben noch lebenden Eltern zwei Drittel der reinen Verlassenschaft. Ist jedoch ein Elternteil vorverstorben, erbt dessen Erbteil auch der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Geschwister, also Nachkommen vorverstorbener Eltern, haben neben dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner kein gesetzliches Erbrecht.

ERBRECHT DER LEBENSGEFÄHRTEN Entgegen irreführenden Meldungen in den vergangenen Jahren haben Lebensgefährten nur in seltenen Einzelfällen ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht. Dieses besteht nur dann, wenn keinerlei gesetzliche Erben (Nachkommen, Vorfahren und deren Nachkommen sowie naturgemäß Ehegatten bzw. eingetragene Partner) vorhanden sind und die Verlassenschaft ansonsten dem Staat zufallen würde. Zusätzlich besteht dieses außerordentliche Erbrecht nur dann, wenn der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen mindestens drei Jahre vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Eine testamentarische Absicherung des Lebensgefährten ist daher weiterhin erforderlich.

Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 hat aber auch eine wesentliche Erleichterung für Lebensgefährten eingeführt. Ihnen steht jetzt ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu. Das bedeutet, dass Lebensgefährten, die mit dem Verstorbenen mindestens drei Jahre vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, das Recht haben, für eine Dauer von höchstens einem Jahr in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen.

NEUES BEI DEN TESTAMENTEN Durch die Errichtung letztwilliger Verfügungen (Testamente) kann man in die gesetzliche Erbfolge nach freiem Ermessen eingreifen („Testierfreiheit“), wobei die Grenze das Pflichtteilsrecht bildet. Neben dem eigenhändig verfassten und unterschriebenen Testament bietet das „fremdhändige Testament“ bei entsprechender vorheriger Rechtsberatung zusätzliche Rechtssicherheit. Dieses fremdhändige Testament kann, wie auch nach alter Rechtslage, weiterhin mit einem Computer geschrieben werden und muss vom Testator und drei fähigen Zeugen samt Zeugenzusatz eigenhändig unterschrieben werden. Nach neuer Rechtslage muss der Testator seine Unterschrift zusätzlich dadurch bekräftigen, dass er dieser einen handschriftlichen Zusatz beifügt, wonach das Testament tatsächlich seinem letzten Willen entspricht. Die drei Testamentszeugen müssen gleichzeitig und ununterbrochen während der Testamentserrichtung anwesend sein und es muss auch die Identität der Zeugen aus dem Testament hervorgehen.

Aufgrund einer vor Kurzem an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Thematik hat das Höchstgericht Folgendes entschieden: Besteht ein fremdhändiges Testament aus mehreren Einzelblättern, so muss einerseits aus dem Textfluss des Testamentes erkennbar sein, dass diese Blätter eine Urkundeneinheit bilden, anderseits müssen diese Blätter zumindest im Zuge der Testamentserrichtung, etwa durch das Verbinden der Seiten mittels einer Nähschnur, zu einer Urkundeneinheit verbunden werden.

Hat man in seinem Testament den Ehepartner bzw. eingetragenen Partner als Erben eingesetzt und wird diese Ehe bzw. Partnerschaft geschieden bzw. aufgelöst, so gilt im Zweifel die Erbeinsetzung als aufgehoben. Bis zum Erbrechtsänderungsgesetz 2015 war dies nicht der Fall. Das Testament musste widerrufen werden.

PFLICHTTEILSRECHT Die Grenze der Testierfreiheit bildet das Pflichtteilsrecht. Nachkommen sowie Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern steht ein Pflichtteilsrecht in der Höhe der Hälfte dessen zu, was diese nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden. Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 ist das Pflichtteilsrecht von Vorfahren entfallen. Nachkommen von Vorfahren, also insbesondere Geschwister des Verstorbenen und deren Nachkommen, hatten auch nach alter Rechtslage kein Pflichtteilsrecht.

Neu eingeführt wurde eine Erleichterung betreffend die Bezahlung der Pflichtteile. Wenn man dies im Testament verfügt oder der Testamentserbe es beantragt, kann die Auszahlung der Pflichtteile auf höchstens fünf Jahre gestundet werden. Das Verlassenschaftsgericht kann in Ausnahmefällen diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern.

Eine letztwillige Minderung des Anspruches von Pflichtteilsberechtigten auf die Hälfte des Pflichtteils ist nunmehr möglich, wenn in den letzten 20 Jahren vor dem Tod keine familiäre Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten bestanden hat.

DAS PFLEGEVERMÄCHTNIS Eine große Erleichterung für pflegende Angehörige stellt die Einführung eines gesetzlichen Anspruches auf ein Pflegevermächtnis dar. Wer nahe Angehörige in den letzten drei Jahren vor deren Tod mindestens sechs Monate lang regelmäßig, das sind mehr als 20 Stunden im Monat, ohne oder nur für eine geringe Gegenleistung pflegt, hat nun Anspruch auf ein gesetzliches Vermächtnis. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach der Dauer und dem Umfang der erbrachten Pflegeleistungen.

SCHENKUNGEN Sowohl bei der gesetzlichen als auch testamentarischen Erbfolge muss sich jedes Kind nunmehr lebzeitige Schenkungen auf den Erbund Pflichtteil anrechnen lassen. Ausnahmen von dieser neuen Bestimmung bestehen dann, wenn Schenkungen aus den laufenden Einkünften des Verstorbenen erfolgt sind oder der Verstorbene den Erlass der Anrechnung letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer schriftlich vereinbart hat.

Die Bewertung der Schenkungen erfolgt auf den Zeitpunkt, in dem die Schenkung tatsächlich erfüllt wurde, und ist nach dem Verbraucherpreisindex Statistik Austria auf den Todestag zu valorisieren. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind, wenn sie länger als zwei Jahre vor dem Tod getätigt wurden, nicht mehr anzurechnen.

AUSGLEICHSANSPRUCH DES HANDELSAGENTEN Gemäß der gesetzlichen Sonderbestimmung des § 24 im Handelsagentenrecht (HVertrG) besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn der Handelsagent dem Unternehmer neue Kunden zugeführt hat oder bereits be stehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat und zu erwarten ist, dass der Unternehmer auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses aus diesen Geschäftsbezie

MAG. DOMINIK LIEBICH

ist Notarsubstitut seit April 2012 im Notariat Mag. Martin Lux und Mitglied der Notariatskammer für Steiermark seit 2014.

dominik.liebich@notar-lux.at www.notar-lux.at

SUMMARY WUSSTEN SIE, DASS… … der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG auch dann besteht, wenn das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsagenten endet? … Sie Ihren letzten Willen eigenständig verfassen oder ein „fremdhändiges Testament“ am Computer errichten können? In diesem Fall müssen Sie als Testator und drei fähige Zeugen eigenhändig unterschreiben. … die Erbeinsetzung von Ehepartnern in Testamenten bei Scheidung als aufgehoben gilt.

hungen erhebliche Vorteile ziehen wird. Die Höhe dieses Ausgleichsanspruches beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine für den Handelsagenten günstigere Vereinbarung besteht, in höchstens einer Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Wichtig ist, dass der Ausgleichsanspruch bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden muss.

Beachten Sie bei der Regelung Ihres Nachlasses, dass dieser Ausgleichsanspruch auch dann besteht, wenn das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsagenten endet. Eine rechtzeitige Geltendmachung und eine präzise Regelung im Testament ist entscheidend, da der Ausgleichsanspruch in die Verlassenschaft fällt und sodann den Erben zufließt.

Aufgrund der Komplexität der Materie ist eine rechtliche Beratung im Einzelfall jedenfalls erforderlich. Erstberatungen sind bei den österreichischen Notaren kostenlos.

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