handelsagenten.at
CONTACT :
NR. 4 | DEZEMBER 2016
Das Magazin der österreichischen Handelsagenten
DIE 20
HANDELSAGENTENTHESEN
WISSEN Steuertuning
BUNDESGREMIUM Fit für die Zukunft
KENNZAHLEN Provision
08
19
INHALT TITELTHEMA 4 Steuer-Tuning Teil 4 der Serie: Die wichtigsten Fakten zum komplexen Thema der Umsatzsteuer
AUSBILDUNG 15 Handelsagenten-Lehrgang Zeitgemäße Ausbildung sichert die Zukunftschancen für den Berufsstand.
BUNDESGREMIUM 8 Fit für die Zukunft Die Ergebnisse der Herbstsitzung des Bundesgremiums. 20 Handelsagenten-Thesen von Kabarettist Markus Linder.
WIRTSCHAFT 16 Kennzahlen als Rüstzeug Teil 4 der Serie: Die richtige Provision (Fortsetzung)
LÄNDERFOKUS 10 Tirol Mit Elan ins Jahr 2017! 10 Wien Meinungsaustausch beim Mitgliederfrühstück 11 Burgenland Chancen der Digitalisierung wahrnehmen 11 Salzburg Fahrsicherheitstraining & Termine 2017 12 Steiermark Die Fachgruppentagung im Rückblick 13 Niederösterreich Handelsagentenbrunch 13 Oberösterreich Gutschein- und Serviceheft für Mitglieder 14 Kärnten Social Media im Unternehmensalltag 14 Vorarlberg Netzwerkveranstaltung zum Thema Digitalisierung
INTERNATIONAL 19 Weichen gestellt Der IUCAB-Vorstand tagte in Köln. PORTRÄT 20 Bianca Vorhofer aus Tirol 21 Walter Leinweber aus dem Burgenland AKTUELL 22 Rechts.tipp Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen 24 Steuer.tipp Das Auto im Steuerrecht. Ein Überblick. 26 Motor.tipp Renault Megane: Sportlich komfortabel. 27 Angebot Volvo: Sonderkonditionen für Handelsagenten!
IMPRESSUM HERAUSGEBER: Bundesgremium der Handelsagenten in der WKÖ, Wiedner Hauptstraße 57, 1040 Wien, www.handelsagenten.at, handelsagenten@wko.at || MEDIENINHABER: eco.nova corporate publishing, Senn & Partner KG, Hunoldstraße 20, 6020 Innsbruck, www.econova.at || AUFLAGE: 10.000 Stück || CHEFREDAKTION: Marina Kremser, Mag. Christian Rebernig || BEITRÄGE: Bruno König, Mag. Michael Medwed, Dr. Andreas Paffhausen, Steuerberatungskanzlei Bollenberger, Landesgremien || FOTOS: iStockphoto, diverse Fotos vom Bundesgremium und den Landesgremien zur Verfügung gestellt || ANZEIGENVERKAUF: Mag. Sandra Nardin, Hunoldstraße 20, 6020 Innsbruck, nardin@econova.at || GRAFIK: Ines Weiland, eco.nova corporate publishing, Senn & Partner KG || DRUCK: Radin-Berger-Print GmbH || Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
2
NR. 4 | DEZEMBER 2016
handelsagenten.at
VORWORT LIEBE LESERINNEN UND LESER! Das Jahr 2016 nähert sich dem Ende. Rückblickend hat sich auch heuer wieder einiges getan. Wir haben vieles für unseren Berufsstand erreicht und sehen dies als Ansporn, auch im kommenden Jahr mit voller Kraft weiterzuarbeiten.
G
anz besonders freut uns, dass heuer als Meilenstein in der fachlichen Interessenvertretung eine eigene Geschäftsstelle der Handelsagenten in der Wirtschaftskammer Österreich unter der Leitung von Mag. Christian Rebernig eingerichtet wurde. In der Organisationsstruktur ist nun auch das Generalsekretariat der IUCAB (Internationally United Commercial Agents and Brokers) eingebunden – der weltweit größten Dachorganisation der Handelsagenten und Sprachrohr von rund 750.000 Handelsagenturen. Damit wurden die Rahmenbedingungen geschaffen, um die Branchenarbeit zu intensivieren und Synergien auf internationaler Ebene zum Wohle des Berufsstandes zu nutzen. Zudem wurden bei der heurigen Herbstsitzung des Bundesgremiums die Weichen für die künftige Branchenarbeit gestellt und ein ambitioniertes Arbeitsprogramm für die kommenden Jahre festgelegt. Dafür haben wir 19 Maßnahmen erarbeitet, wobei das Thema Ausbildung auch eine wichtige Rolle spielt. So startet im kommenden Jahr in der Steiermark ein eigener Handelsagenten-Lehrgang, die anderen Bundesländer werden folgen. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 15. Auch sonst haben wir wieder allerhand Informationen in diese Ausgabe gepackt: Wir setzen gemeinsam mit der Bollenberger & Bollenberger Beratungsgruppe die Serie zum Steuertuning fort und beschäftigen uns darin mit dem komplexen Feld der Umsatzsteuer. Wir liefern die wichtigsten Fakten rund ums Thema und haben gleichzeitig eine Checkliste zur Erstellung einer formal richtigen Rechnung zusammengestellt. Denn nur wenn die Rechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sind die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gegeben. Auf den Seiten 8 und 9 finden Sie eine Zusammenfassung der Herbsttagung, im Zuge derer Kabarettist Markus Linder auch seine 20 Handelsagenten-Thesen präsentierte, die er eigens für den Berufsstand kreiert hat. Wir sind gespannt, ob auch Sie sich darin wiedererkennen. Im vierten Teil der Kennzahlen-Serie von Dr. Andreas Paffhausen indes geht es als Fortsetzung vom letzten Mal um die Berechnung der richtigen Provision, ist sie doch der größte Gewinntreiber von uns Handelsagenten. Und weil auch das Auto eines unserer wichtigsten Werkzeuge ist, freuen wir uns, Ihnen am Ende der Ausgabe ein tolles Angebot machen zu können. Die so genannte Luxustangente macht es uns nicht unbedingt einfacher, adäquate Automobile zur Ausübung unseres fahrintensiven Berufs zu finden. Nun konnten wir für die neuesten Volvo-Modelle attraktive Konditionen erreichen, die eine Vielzahl an Möglichkeiten erlauben.
Komm.-Rat Robert M. Hieger Obmann des Bundesgremiums der Handelsagenten
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest, besinnliche und ruhige Feiertage und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr 2017, Ihr
Komm.-Rat Robert M. Hieger, Obmann des Bundesgremiums der Handelsagenten
3
handelsagenten.at
SERIE STEUERTUNING TEIL 4
NR. 4 | DEZEMBER 2016
STEUER-TUNING RÜSTEN SIE IHR WISSEN AUF
Die Umsatzsteuer. Die wichtigsten Fakten zum komplexen Thema, das Bücher füllt. Die Umsatzsteuer ist die Steuer mit dem größten Aufkommen für den Staat. Text: Bollenberger & Bollenberger Beratungsgruppe
AUFBAU DES UMSATZSTEUERGESETZES 2 TEILE + 1 ANLAGE PARAGRAPHENTEIL §§ 1–31
ARTIKELTEIL ART. 1–28
für Inlands- und Drittlandesbezug und Grundbegriffe
für Sonderregelungen Binnenmarkt (EU)
ANLAGE ZU § 10 ABS. 2 – BEGÜNSTIGTER STEUERSATZ 10 PROZENT ANLAGE ZU § 10 ABS. 3 UND § 24 – BEGÜNSTIGTER STEUERSATZ 13 PROZENT
D
ie Umsatzsteuer wird zwar auf jeder Wirtschaftsstufe eingehoben (z. B. beim Produzenten oder Groß- und Einzelhändler), wegen des Vorsteuerabzuges stellt sie jedoch innerhalb der Unternehmerkette üblicherweise keinen Kostenfaktor dar, sondern wird wie ein „durchlaufender Posten“ behandelt. Die Steuersätze der Umsatzsteuer • Normalsteuersatz in Höhe von 20 % vom Nettoentgelt • ermäßigter Steuersatz in Höhe von 10 % für bestimmte Waren, z. B. Lebensmittel, Bücher, Wohnungsvermietung, Zeitungen oder Personenbeförderung • NEU: ermäßigter Steuersatz in Höhe von 13 %, z. B. für Pflanzen, Kunstgegenstände, Beherbergung (Hotel), Theater- und Filmvorführungen • in speziellen Fällen 12 %, z. B. für AbHof-Verkauf von Wein sowie • 19 Prozent ermäßigter Steuersatz in den früheren Zollausschlussgebieten Jungholz und Mittelberg
4
SYSTEM DER UMSATZSTEUER UNTERNEHMER EINKAUF Entgelt
USt
VERKAUF Entgelt
USt
USt vom Verkauf minus USt vom Einkauf (Vorsteuerabzug) Umsatzsteuerschuld bzw. Vorsteuerüberhang Regelfall: Endverbraucher trägt Umsatzsteuer
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen an den Verkäufer zahlen muss. Die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (gesondert ausgewiesen) ist als Vorsteuer abzugsfähig, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt – sofern die Lieferung oder sonstige Leistung mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient (Ausnahme: Kleinunternehmerregelung). Die Differenz aus der Umsatzsteuer (aus eige-
nen Lieferungen und Leistungen) und der abziehbaren Vorsteuer (Umsatzsteuer aus empfangenen Lieferungen und Leistungen) ist entweder eine Umsatzsteuer-Zahllast oder eine -Gutschrift. Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer und Unternehmerinnen, deren Jahresumsatz 30.000 Euro übersteigt. Für sie besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug (siehe „Spezialfall Kleinunternehmer“). Welche Lieferungen und Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig? Der Umsatzsteuer unterliegen • jede Lieferung oder sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt, • der Eigenverbrauch, • die Einfuhr von Waren aus einem Drittland ins Inland (z. B. Import von Textilien aus China), • der innergemeinschaftliche Erwerb (z. B. Import von Maschinen aus Frankreich).
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
Umsatzsteuerpflichtig sind auch geleistete An- bzw. Teilzahlungen, die vor Ausführung der Leistung vereinnahmt werden. Achtung: Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch aufgrund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen. Weiters kann in bestimmten Fällen die Steuerschuld (Dienstleistungen oder Werklieferungen durch ausländische Unternehmen oder in bestimmten Fällen bei Bauleistungen) auf Sie als Leistungsempfänger übergehen. „Echte“ und „unechte“ Steuerbefreiungen Es gibt Umsätze, die zwar der Umsatzsteuer unterliegen, aber ausdrücklich befreit sind. Hier unterscheidet man: • Echte Befreiungen: Hier sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug bleibt trotzdem gewahrt. Wichtigstes Beispiel sind Warenexporte. • Unechte Befreiungen: Für unecht befreite Umsätze wird keine Umsatzsteuer verrechnet. Vorsteuern, die damit im Zusammenhang stehen, können nicht geltend gemacht werden. Wichtige Beispiele sind Kleinunternehmer (siehe „Spezialfall Kleinunternehmer“) sowie Versicherungen, Versicherungsvertreter, Geschäftsraummieten, Ärzte oder Zahntechniker. Wie, wann und von wem wird die Umsatzsteuer berechnet? Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich vom Unternehmer für jeden Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) selbst zu berechnen. Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) dient der Berechnung der Steuervorauszahlung oder der Gutschrift. Unternehmer haben die Umsatzsteuer und die Vorsteuern in der Regel monatlich bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu melden. Bei vierteljährlichem Voranmeldezeitraum ist es der 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats. Die UVA muss elektronisch abgegeben werden, wenn ein Internetanschluss besteht. Voranmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bis zu einem Vorjahresumsatz von 100.000 Euro ist es das Kalendervierteljahr. Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den der Unternehmer die Umsatzsteuer selbst zu berechnen hat, eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und eine sich daraus ergebende Vorauszahlung entrichten muss. Kleinunternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro nicht überstiegen haben,
sind von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Spezialfall Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Nettojahresumsatz 30.000 Euro (Gesamtumsatz eines Jahres, dazu gehören auch umsatzsteuerfreie Umsätze) nicht übersteigt und die ihren Firmensitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben. Werden verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt, sind die Umsätze zusammenzurechnen. Ein einmaliges Überschreiten innerhalb von fünf Jahren von 15 % ist möglich. Das bedeutet, dass er in einem Veranlagungszeitraum Einnahmen in Höhe von bis zu 34.500 Euro netto erzielen kann. Kleinunternehmer können wählen: • Umsatzsteuer den Kunden in Rechnung zu stellen und abzuführen und auch vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. In diesem Fall gilt bei Kleinunternehmen als Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. • Keine Umsatzsteuer zu verrechnen, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Achtung: Sollten Kleinunternehmer irrtümlicherweise Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen, schulden sie die Umsatzsteuer dem Finanzamt gegenüber kraft Rechnungslegung und können diese auch leider nicht gegenverrechnen! TIPP: Ist die abziehbare Vorsteuer höher als die zu entrichtende Umsatzsteuer, kann beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ein „Antrag auf Regelbesteuerung“ gestellt werden, was zur Folge hat, dass auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wird (Bindung auf fünf Jahre). Wann entsteht die Umsatzsteuerschuld? Die Fälligkeit der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Man unterscheidet diesbezüglich zwischen • Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) und • Istbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Sollbesteuerung Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Entscheidend ist die Vollendung. Die Steuerschuld verschiebt sich maximal einen Monat, wenn die Rechnungslegung in einem späteren
Monat erfolgt. Die Sollbesteuerung gilt zwingend für • buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe, • andere Tätigkeiten (z. B. Umsätze aus Vermietung), wenn die Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mehr als 110.000 Euro betrugen. Ausgenommen sind freiberufliche Tätigkeiten. • Leistungen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (siehe Reverse Charge). Anwendungsfälle sind Bauleistungen und bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmer. Istbesteuerung Bei nicht buchungsführungspflichtigen Unternehmen ist die Fälligkeit der Umsatzsteuer von der Bezahlung abhängig und ist spätestens am 15. des der Bezahlung der Rechnung zweitfolgenden Monats zu entrichten. Wesentlich ist bei der Istbesteuerung, dass das Entgelt dem leistenden Unternehmen tatsächlich zugeflossen ist. Die Steuerschuld entsteht daher unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht zwingend nach dem Sollsystem versteuert werden müssen, dürfen nach dem Istsystem versteuert werden, wie • nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe, • Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit (z. B. Vortragende, Künstler, Musiker, Unternehmensberater) unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze, • Umsätze aus anderen Tätigkeiten (z. B. Vermietung), wenn diese in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre maximal 110.000 Euro betragen haben. • Unternehmen, die freiwillig bilanzieren, haben die Wahl und können auch nach dem Ist-System ihre Umsätze versteuern. TIPP: Der Wechsel der Besteuerungsart kann nur zu Beginn eines Veranlagungsjahres erfolgen. Die Istbesteuerung ist gegenüber der Sollbesteuerung in der Regel günstiger, weil die Umsatzsteuer an das Finanzamt erst abzuführen ist, nachdem das Geld tatsächlich vom Kunden eingelangt ist. Die Umsatzsteuer ist demzufolge nur von den tatsächlichen Eingängen zu bezahlen. Im Sollsystem ist die Umsatzsteuer auch von Außenständen zu entrichten. Vorsteuerabzug: Beachtenswertes Der Vorsteuerabzug steht ausschließlich Unternehmern zu. Abziehbar ist nur die 5
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
österreichische Umsatzsteuer. Ausländische Vorsteuern können im jeweiligen Land rückgefordert werden.
CHECKLISTE FÜR EINE FORMAL RICHTIGE RECHNUNG Mustermann GmbH 2700 Wiener Neustadt, Nikolaus-August-Otto-Straße 25 1) Firma Beispiel 2) Wiener Neustädter Str. 25 2700 Wiener Neustadt
Wiener Neustadt, 07.02.2016 3)
Rechnung AR 75/2016 4) Leistungszeitraum 01.01. – 07.02.2016 5)
(UID-Nr. ATU 485858584) 6)
Beispiel: Vermittlung von für Kunden NN laut Auftrag vom
7)
€ 1.500,00 8) Umsatzsteuer 20 %9) € 300,00 10) Gesamtbetrag € 1.800,00 Anzahlung vom 02.10.2015 – € 1.000,00 11) Umsatzsteuer Anzahlung – € 200,00 zu zahlender Betrag € 600,00 Firmensitz Wiener Neustadt FN 106712b 12) Landesgericht Wiener Neustadt, UID-Nr. ATU 154252227 13)
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers 2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 3. Ausstellungsdatum 4. fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird 5. Tag der Leistungserbringung bzw. Leistungszeitraum 6. UID-Nr. des Leistungsempfängers bei Rechnungssumme größer als 10.000 Euro brutto sowie bei der Rechnungslegung im Falle des Überganges der Steuerschuld. 7. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung 8. Entgelt für die Lieferung oder Leistung (Entgelt = Nettobetrag) 9. Anzuwendender Steuersatz in Prozent bzw. Hinweis auf allfällige Steuerbefreiung, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen und sonstigen Reverse-Charge-Fällen 10. Umsatzsteuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt 11. Offener Abzug von Anzahlungsrechnungen (Nettoentgelt und Umsatzsteuerbetrag getrennt), wenn bei den Anzahlungen „Rechnungen mit USt.-Ausweis“ ausgestellt wurden und Anzahlungen vereinnahmt wurden 12. Handelsrechtliche Vorschrift für Kapitalgesellschaften: Angabe von Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht 13. UID-Nummer des leistenden Unternehmers. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die UID-Nummer des inländischen Leistungsempfängers anzuführen.
6
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug • Die der Rechnung zugrundeliegenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen für das Unternehmen ausgeführt worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn es zu einer mindestens 10%igen unternehmerischen Nutzung kommt. Im Ausmaß einer eventuell privaten Verwendung fällt steuerpflichtiger Eigenverbrauch an. • Die Lieferung oder sonstige Leistung muss bereits ausgeführt worden sein (Ausnahme: Kleinbetragsregelung). • Die bezogenen Lieferungen/sonstigen Leistungen müssen zur Ausführung steuerpflichtiger oder echt steuerbefreiter Umsätze (z. B. für Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferungen, grenzüberschreitende Güterbeförderungen) verwendet werden. • Die Rechnung muss ausgestellt worden sein und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (siehe Checkliste). Nur die Bezahlung des Rechnungsbetrages ist vorerst keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug! TIPP: Obwohl die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug klar sind, treten bei Betriebsprüfungen häufig Probleme auf. Sehr oft wird der Vorsteuerabzug aus formellen Gründen gestrichen. Was Sie über die UID-Nummer wissen sollten Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) als Indiz für die Unternehmereigenschaft ist Voraussetzung für eine steuerfreie Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat bzw. für einen Erwerb von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Jede UID-Nummer ist in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmerin und dem Umsatzsteuer-Abgabenkonto verbunden. Achtung: Namensänderungen, Änderungen des Firmenwortlauts oder der Anschrift sind dem Finanzamt umgehend bekanntzugeben. Stimmen Name und Anschrift des Lieferanten oder des Leistungserbringers nicht überein, steht kein Vorsteuerabzug zu (Achtung Scheinfirmen!). TIPP: Sollten Sie Zweifel an der Gültigkeit einer Ihnen von Ihrem Geschäftspartner
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
Erhard Bollenberger
Margit Bollenberger
oder Geschäftspartnerin bekannt gegebenen UID-Nummer bzw. seiner oder ihrer Unternehmereigenschaft haben, können Sie diese in einem EU-weiten Bestätigungsverfahren überprüfen lassen. Die Bestätigung erhalten Sie über FinanzOnline. Bei Erstgeschäften mit nicht bekannten Geschäftspartnern sollten Sie sich auf jeden Fall absichern. Ist dem leistungsempfangenden Unternehmen bekannt, dass der Rechnungsaussteller vorhat, die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer mit Absicht nicht an das Finanzamt zu bezahlen, haftet er für die nicht abgeführte Steuer des Lieferanten oder Leistungserbringers! Reverse Charge Beim Übergang der Steuerschuld z. B. in der Baubranche oder bei Leistungen ausländischer Unternehmer in Österreich schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Erst im Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht, darf er sie als Vorsteuer abziehen. Rechnungen für Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, müssen zusätzlich zu den üblichen Rechnungsmerkmalen • die UID-Nummer des Leistungsempfängers und • einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten. Anzuführen ist der Nettobetrag. Der Steuerbetrag oder der Steuersatz dürfen in der Rechnung nicht ausgewiesen werden. Rechnungsmerkmale bei Rechnungen bis 400 Euro Für Rechnungen bis zu einem Fakturenwert von 400 Euro (Kleinbetragsregelung) genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben: • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers • Menge und Bezeichnung der erbrachten Leistung • Tag der Lieferung oder Leistung • Entgelt = Bruttobetrag • Umsatzsteuersatz in Prozent
Stefan Heißenberger
Ursula Kilzer
Anzahlungen und die Umsatzsteuer Bei Anzahlungen, die bereits vor Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistung erfolgen, ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben, wenn über die Anzahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt wird und der Betrag tatsächlich bezahlt worden ist. Achtung: Anzahlungen richtig stornieren. Leistung X € 100.000,00 USt 20 % € 20.000,00 € 120.000,00 abzüglich 1. – 4. Anzahlung – € 50.000,00 abzüglich USt 20 % aus Anzahlungen – € 10.000,00 verbleibt € 60.000,00 TIPP: Bei Erstellung der Schlussrechnung ist darauf zu achten, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer um die Steuer aus der Anzahlungsrechnung gekürzt wird, da sie sonst aufgrund der Rechnungslegung doppelt geschuldet wird. Behebung von Rechnungsmängeln Wurde für eine an den Unternehmer erfolgte Lieferung oder sonstige Leistung eine Rechnung ausgestellt, die Mängel aufweist, ist die Rechnung zu berichtigen. Der Vorsteuerabzug darf erst in dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung erfolgt (keine Rückwirkung). Achtung: Eine eigenmächtige Änderung der Angaben in der Rechnung durch den Empfänger ist nicht zulässig. TIPP: Ein häufig in der Praxis auftretender Problemfall ist die ungenügende oder zu allgemeine Bezeichnung (z. B. Schreibwaren) der gelieferten Gegenstände oder der Dienstleistung. In der Rechnung muss die handelsübliche Bezeichnung detailliert angeführt werden (z. B. Bleistifte, Füllfedern). Was ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen? Kein Vorsteuerabzug steht für Einlagen aus
Sonja Pöll-Kornfeld
Gerald Hatzl
dem Privatvermögen zu. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist auch die Anschaffung, die Miete und der Betrieb von PKW, Kombi und Krafträdern. Ausnahmen: Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % zur gewerblichen Personenbeförderung oder zur gewerblichen Vermietung dienen, die sogenannten „Fiskal LKW“ und Elektroautos bis zu einem Anschaffungswert von 40.000 Euro brutto. TIPP: Eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Die Einfuhrumsatzsteuer Die für den Import von Waren aus Drittländern entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig. Abzugsberechtigt ist der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand importiert wurde, sprich jener Unternehmer, der im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht hatte.
Teil 5 der Serie In der nächsten Serie geben wir Ihnen einen Überblick zu speziellen Fragen rund um die Einkommensteuer.
KONTAKT & INFOS
Margit Bollenberger und Mag. Ursula Kilzer Bollenberger & Bollenberger Beratungsgruppe office@bollenberger.com www.bollenberger.com
7
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
Die Mitglieder des Bundesausschusses kamen auf Einladung ihres Bundesobmannes Komm.-Rat Robert M. Hieger nach Innsbruck.
BUNDES.GREMIUM ZU GAST IN INNSBRUCK
Anfang Oktober traf sich der Ausschuss des Bundesgremiums der Handelsagenten zur Herbstsitzung in Tirol.
A
m 6. und 7. Oktober folgten die obersten Branchenvertreter der österreichischen Handelsagenten dem Ruf ihres Bundesobmannes Komm.Rat Robert M. Hieger nach Tirol. Jedes Jahr findet diese Tagung in einem anderen Bundesland statt. Am Vorabend wurde für die rund 30 Branchenvertreter aus ganz Österreich eine Führung durch die Altstadt mit Stadtturmbesichtigung organisiert. Danach gab es ein eigens für die Handelsagenten zusammengestelltes Unterhaltungsprogramm mit Kabarettist Markus
8
Linder, der 20 Thesen über den Berufsstand zum Besten gab.
Kabarettist Markus Linder
Fit für die Zukunft Gearbeitet wurde natürlich auch. Dieses Mal wurden die Weichen für die künftige Branchenarbeit gestellt. Nachdem mit 1. Juli als Meilenstein in der fachlichen Interessenvertretung eine eigene Geschäftsstelle der Handelsagenten in der WKÖ unter der Leitung von Mag. Christian Rebernig errichtet wurde, in der auch das Generalsekretariat des internationalen Dachver-
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
Das Präsidium mit Bundesobmann Komm.-Rat Robert M. Hieger (re.) und seine Stellvertreter Schwerpunkt der Tagung war der eingeleitete Strategieprozess, Manfred Wiesinger (li.) und Komm.-Rat Axel Sturmberger (2. v. l) sowie die Büroleiter Dr. um das Berufsbild und die Interessenvertretung fit für die künftiKarolina Holaus (Landesgremium Tirol, 4. v. l) und Mag. Christian Rebernig (Bundesgremium, gen Herausforderungen zu machen. 3. v. l) waren mit der gelungenen Vorstellung von Markus Linder höchst zufrieden.
bands der Handelsagenten IUCAB eingebunden ist, legten die Branchenvertreter ein ambitioniertes Arbeitsprogramm für die kommenden Jahre fest. Dieses Programm umfasst neben der Imagepolitur
des Berufsstandes und Lobbyingtätigkeiten auch Ausbildungsmaßnahmen und verstärkte Serviceleistungen. 19 Maßnahmen wurden dafür festgelegt, die Projektgruppen haben bereits ihre Arbeit aufge-
nommen. Die ersten Ergebnisse sind im Frühjahr 2017 zu erwarten. Weitere Informationen zum Thema Ausbildung können Sie zudem dem Artikel über den neuen Lehrgang auf Seite 15 entnehmen.
DIE 20 HANDELSAGENTEN-THESEN Der bekannte Kabarettist Markus Linder konzipierte eigens für den Berufsstand 20 Thesen. Erkennen Sie sich wieder? THESE 1:
Handelsagenten sind mobil
THESE 2:
Handelsagenten haben seltsame Gefühle
THESE 3:
Handelsagenten sind Meister der Kommunikation
THESE 4:
Handelsagenten sind in der Sandwich-Position
THESE 5:
Um Handelsagenten macht man sich Sorgen
THESE 6:
Handelsagenten kennen keine Rast und Ruh
THESE 7:
Handelsagenten sind qualitätsbewusst
THESE 8:
Handelsagenten haben ein ganz spezielles Frühsport-Programm
THESE 9:
Handelsagenten sind rund um die Uhr erreichbar
THESE 10:
Handelsagenten sind stets im Dienste ihres Herren
THESE 11:
Handelsagenten sind oft einsam
THESE 12:
Handelsagenten kommen gerne wieder heim
THESE 13:
Handelsagenten brechen montags immer auf
THESE 14:
Handelsagenten sind ein Muster an Gelassenheit
THESE 15:
Handelsagenten schätzen ihre Interessenvertretung
THESE 16:
Handelsagenten sind Vertrieb-gesteuert
THESE 17:
Handelsagenten sind Einzelkämpfer
THESE 18:
Handelsagenten kämpfen oft mit dem GPS
THESE 19:
Handelsagenten fühlen sich oft seltsam
THESE 20:
Handelsagenten sind Könige
TIPP: EIN VIDEO DAZU FINDEN SIE UNTER WWW.HANDELSAGENTEN.AT
9
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
LÄNDERFOKUS TIROL
MIT ELAN INS JAHR 2017! Bereits traditionell wird im Tiroler Landesgremium eine Jahresabschluss-Sitzung abgehalten, um auf die Highlights des vergangenen Jahres zurückzublicken und um die Aktivitäten im Folgejahr zu planen. Highlight des Jahres 2016 war das Seminar „Sieger trinken Champagner“. Dirk Kreuter begeisterte rund 50 Handelsagenten mit seinem Vortrag zur Einwandbehandlung. „Wir verlieren die Aufträge nicht an bessere Produkte, Dienstleistungen oder Preise, sondern an bessere Verkäufer“, so der Vertriebsprofi! „Die Teilnehmer konnten sehr viel aus diesem Tagesseminar mitnehmen. Das Feedback war außerordentlich gut“, freut sich Obmann Komm.-Rat Robert M. Hieger. Bei der diesjährigen Tagung wurden bereits drei Aktivitäten für 2017 fixiert. Am 24. Februar wird den Tiroler Handelsagenten wieder ein Fahrsicherheitstraining zum geförderten Spezialpreis am Zenzenhof angeboten. Im März wird die Handelsagenten eine Studienreise nach Berlin führen. In Kooperation mit dem deutschen Handelsagentenverband
Dirk Kreuter mit den Spitzenrepräsentanten des Tiroler Landesgremiums Dr. Karolina Holaus (Geschäftsführerin) und Komm.-Rat Robert M. Hieger (Obmann)
(CDH) wird ein spannendes Programm zusammengestellt. Der Tiroler Handelsagententag wird traditionell im Spätfrühjahr stattfinden. Ort und Programm werden noch fixiert. Darüber hinaus wird auch im nächs-
ten Jahr ein Schwerpunkt auf die Weiterbildung gesetzt. Neben einem Intensivlehrgang für neue Handelsagenten werden in einer eigenen Seminarreihe die Themen Vertrieb/ Persönlichkeit/Recht/Steuern behandelt!
WIEN
REGER MEINUNGSAUSTAUSCH Beim Frühstück herrschte Zuversicht.
Der Wiener Obmann Komm.-Rat Walter Krammer lud zum Frühstück.
Das 5. Mitgliederfrühstück des Wiener Landesgremiums brachte wieder einen regen Meinungsaustausch zwischen den anwesenden Handelsagenten. Die Männer waren dieses Mal unter sich, nachdem der Schnupfen die Reihen der Angemeldeten etwas gelichtet hatte. 10
Einerseits konnten Rechtsanwalt Dr. Gustav Breiter und die anwesenden Vertreter der Gremialführung Lob ernten, andererseits drückten die Mitglieder ihren massiven Ärger über die Verkehrsverhältnisse aus (Einschränkung der Parkmöglichkeiten, uneinheitliche Regelungen in den Landes-
hauptstädten, Parkkosten, die schon an die Spritkosten herankommen) und über die geplanten Privilegien der Elektroautos. Erfreulich war die Bestimmtheit, mit der die Anwesenden die konstante Bedeutung des Berufs auch bei veränderten Wirtschaftsbedingungen in der Zukunft sehen.
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
BURGENLAND
DAS „DIGITAL-SERVICEPAKET“ Chancen der Digitalisierung wahrnehmen. Die Digitalisierung hat längst in alle Lebensund Unternehmensbereiche Einzug genommen. Sie verändert Kunden, Produkte und Geschäftsmodelle. Beziehungen zwischen Kunden, Produkten und Unternehmen werden neu interpretiert. Strukturen und Prozesse müssen überdacht und gegebenenfalls aufgegeben werden. Unternehmer stellt diese Entwicklung vor neue Herausforderungen, sie bietet aber auch Chancen wie nie zuvor. Ihre Interessenvertretung unterstützt Sie auf mehreren Ebenen zu nachfolgenden Themen: • Digitalisierungsservices der WKO • Ideen & Markt • Digitalisierung im Unternehmen • Förderung und Finanzierung • IT-Sicherheit und Datensicherheit • Patent, Marke, Muster • Webshop, Social Media und E-Commerce Weitere Informationen unter wko.at/bgld/ innovation oder bei Mag. Ewald Hombauer unter der Telefonnummer 05/90907-3320. TIPP: Merken Sie sich schon jetzt den Termin der „Online-Akademie“ vom 16. bis 18. Oktober 2017 vor. Der Kurzlehrgang macht Sie bzw. Ihr Unternehmen in nur drei Tagen onlinefit. Details unter www.bgld.wifi.at
SALZBURG
RÜCK- UND AUSBLICKE Fahrsicherheitstraining und Termine für 2017. Auch heuer lud das Salzburger Landesgremium wieder zum Fahrtechniktraining im ÖAMTC Fahrtechnik Zentrum Saalfelden/Brandlhof im Oktober ein. Neben Slalom, der richtigen Sitzposition sowie Blick- und Lenktechnik wurden auch das Ausweichen vor Hindernissen und das Abfangen eines schleudernden Fahrzeuges geübt. Nach absolviertem Training wurde allen Teilnehmern eine Urkunde verliehen.
Vorausschau auf 2017 • 20. Februar: Stammtisch zum Thema „Steuerrecht“ • März: Vortrag „Der Onlineauftritt des Handelsagenten“
• April: Towerbesichtung am Salzburger Flughafen • 12. Oktober: Vortrag „Facereading“ mit Dr. Rosenberger • Vortrag „Interkulturelle Kommunikation“ 11
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
STEIERMARK
FACHGRUPPENTAGUNG Fast 40 Teilnehmer besuchten die Fachgruppentagung der steirischen Handelsagenten am 23. September 2016 im Österreichischen Post- und Telegraphenmuseum in Eisenerz.
Die Teilnehmer hörten aufmerksam den Neuigkeiten in der Branche zu.
Dr. Magda Bleckmann gab Tipps zum zeitgemäßen Netzwerken.
Die Teilnehmer erkundeten im Rahmen der Haulyfahrt den steirischen Erzberg. 12
Das erste Österreichische Post- und Telegraphenmuseum war diesmal Austragungsort der Veranstaltung. Das Museum ist mehr als einen Besuch wert! Näheres unter www.postmuseum.at
Auch WKÖ-Präsident Dr. Christoph Leitl war gekommen. Obmann Komm.-Rat Johann Fürntratt und Mag. Christian Rebernig, Geschäftsführer des Bundesgremiums, nutzten die Gelegenheit, um dem obersten Interessenvertreter die Branchenanliegen näher zu bringen.
Obmann Komm.-Rat Johann Fürntratt informierte zu Beginn der Veranstaltung über Aktuelles aus der Branche sowie über die geplanten Aktivitäten und die Gründe für die Anhebung der Grundumlage ab dem Jahr 2017. Unter den Teilnehmern befanden sich unter anderem Bundesgeschäftsführer Mag. Christian Rebernig sowie Rechtsanwalt Mag. Michael Medwed. Vor dem Vortrag von Dr. Magda Bleckmann „Das Netzwerk Vitamin C – Wie Sie erfolgreich Kooperationen knüpfen und Smalltalk führen“ informierte Mag. Rebernig über die aktuellen Themen im Bundesgremium und über die neue Zusammensetzung der Bundesgeschäftsstelle, die sich künftig ausschließlich der Interessenvertretung für Handelsagenten widmen wird. Im anschließenden Vortrag von Dr. Bleckmann wurde den Teilnehmern vermittelt, dass das Miteinander
unter Handelsagenten verstärkt und das branchenübergreifende „Netzwerken“ innerhalb des Berufsstandes wesentlich aktiviert werden soll. Nach den Vorträgen bestaunten die Teilnehmer die historischen Räume des Kammerhofes – das ehemalige Jagdschloss von Kaiser Franz Joseph I., die Entwicklung des Post- und Telegrafenwesens von der Kaiserzeit bis heute und die Sonderausstellung „Sisi – Das Leben der Kaiserin Elisabeth“. Nach den Führungen durch das Österreichische Post- und Telegraphenmuseum (www.postmuseum.at) ging es weiter zu einer gemeinsamen Haulyfahrt auf den Erzberg. Nach der spannenden Fahrt am Erzberg richtete WKÖ-Präsident Dr. Christoph Leitl, der als Überraschungsgast die Tagung besuchte, noch Grußworte an die Teilnehmer.
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
NIEDERÖSTERREICH
HANDELSAGENTENBRUNCH 2016 „Keiner wollte die erste Frage stellen, doch sobald sich einer getraut hatte, nahmen die Fragen kein Ende“, zieht Obmann Karl Gerstl Bilanz über die Handelsagentenfrühstücke 2016. „Frag doch den Anwalt!“ war das Motto der insgesamt vier Handelsagentenfrühstücke 2016. Knapp 100 Handelsagenten nutzten die Gelegenheit, um mit dem langjährigen Vertrauensanwalt Dr. Gustav Breiter Fragen zu ihren Handelsagentenverträgen zu diskutieren oder manchmal einfach nur über ihre Sorgen mit ihren Auftraggebern zu sprechen. Die entspannte Atmosphäre beim reichhaltigen Frühstücksbuffet trug dazu bei, dass manche Frühstücke erst mittags endeten. Als ein zentraler Fragepunkt stellte sich bei allen Terminen der Vertragsbeginn heraus. Oft ist es besser, nur einen kurzen schriftlichen Vertrag zu haben, der die Eckpunkte regelt, oder eventuell sogar nur einen mündlichen, als vom Auftraggeber einen ausführlichen schriftlichen Vertrag zu verlangen, so das für viele überraschende Resümee der Diskussion. Denn schriftliche Verträge beinhalten oft eine Gerichtsstandvereinbarung und eine Rechtswahl, was gerade bei ausländischen Auftraggebern die Rechtsdurchsetzung erheblich verkompliziert. Von den Handelsagenten oftmals beanstandet, aber in Wahrheit zu vernachlässigen sind Vereinbarungen zu verkürzten Kündigungsfristen oder ein Ausschluss des Ausgleichs-
anspruchs. „Bei beiden Fragen können Sie nicht schlechter gestellt werden als das Gesetz vorsieht. Viel wichtiger ist es, die Frage der Exklusivität wirklich klar zu regeln und sich nicht auf unklare Kundenschutzzusagen oder Ähnliches zu verlassen!“, wurde der Experte nicht müde, auf eine falsche Prioritätensetzung bei den Vertragsverhandlungen hinzuweisen. Weitere zentrale Themenkomplexe waren die – vor allem über die Laufzeit eines Handelsagentenvertrages oft immer mehr werdenden – Berichtswünsche, aber auch Änderungsbegehren des Auftraggebers vor allem hinsichtlich der Provisionshöhe. Schließlich stellten sich zahlreiche Fragen nach den Möglichkeiten zur Kontrolle der Abrechnung, wo die Handelsagenten oft auf die Informationen des Auftraggebers angewiesen sind, was gerade im Zeitalter des Onlinehandels oft ein gewisses Unbehagen hinterlässt. Aber auch manch ausgefallene Frage etwa nach den Vor- und Nachteilen von Schiedsgerichtsvereinbarungen fanden Eingang in die Diskussion. Und als Klassiker am Vertragsende stellte sich natürlich die Frage nach dem Ausgleichsanspruch, wobei Dr. Breiter darauf hinwies, dass es neben dem Erfüllen der
„Die angeregten Diskussionen haben gezeigt, dass wir die Interessen der Mitgliedsbetriebe getroffen haben. Wir freuen uns, sie auch 2017 bei einer unserer Veranstaltungen begrüßen zu dürfen“, so Obmann Karl Gerstl.
materiellen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch oft auch darauf ankommt, sich seine Durchsetzung auch leisten zu können: „Gerade in Richtung Pensionsantritt sollte eine Rechtsschutzversicherung, die den Ausgleichsanspruch auch beinhaltet, gewährleisten, dass Sie nicht aus Kostengründen nachteilige Vergleiche annehmen oder gar von der Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs überhaupt Abstand nehmen müssen!“
OBERÖSTERREICH
EXKLUSIV Das Landesgremium OÖ wird 2017 erstmalig ein Gutschein- und Serviceheft exklusiv für die Mitglieder herausbringen. Mitglieder mit aktiver Gewerbeberechtigung können die Gutscheine aus dem Heft heraustrennen und an das Landesgremium schicken. Sie erhalten in weiterer Folge alle wertvollen Informationen, wie sie in den Genuss der Sonderkonditionen kommen. Enthalten sind: • Gutschein für eine kostenlose Rechtsberatung • Gutschein für eine Vertragsprüfung • Gutschein für eine Parktafel • Gutschein für eine Standardbürgschaft der KGG • Gutschein für eine WIFI-Kurs-Förderung • Rechtsschutzversicherung zu Topkonditionen • BMW-Sonderkonditionen
• AVIS–Sonderkonditionen • Günstige Tankkonditionen • Sonderkonditionen bei Volvo 13
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
KÄRNTEN
SOCIAL MEDIA IM UNTERNEHMENSALLTAG Facebook, Twitter & Co. mit ZIB-Moderator Armin Wolf Social-Media-Spezialist und ZIB-2-Moderator Armin Wolf stellte bei der diesjährigen Veranstaltung des Kärntner Handels in seinem spannenden Vortrag die Frage, warum und wie Unternehmen die sozialen Medien verwenden sollen. 3,6 Millionen Österreicher nützen Facebook und WhatsApp, Hunderttausende sind auf Instagram, Twitter oder Snapchat. Junge Konsumenten sind fast nur noch über Social Media zu erreichen. Auf einige Dinge ist zu achten, wenn Social Media eingesetzt werden sollen, meint der prominente Journalist: Social Media müssen unterhalten, wer damit arbeitet, muss sich Zeit nehmen und auch alle Kommentare beantworten. Funktionierende Kommunikation darf nicht einseitig sein und man „muss sich benehmen“. Der höfliche Ton, den der Unternehmer in seinem Betrieb pflegt, soll auch Umgangston im Netz sein. In Zukunft werden Internetverkauf und -kommunikation an Bedeutung zunehmen. Es gilt für die Unternehmen, in den neuen Medien vertreten zu sein.
Erfahrungsaustausch Wichtige Bestandteile des Abends waren auch dieses Jahr wieder das kollegiale Gespräch und der Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern. Allen war klar, dass sich am Markt behaupten heißt, Neuem aufgeschlossen gegenüberzutreten.
ZIB-2-Anchorman Armin Wolf war Keynote-Speaker bei einer Veranstaltung des Kärntner Handels.
VORARLBERG
DER KUNDE IN DER DIGITALISIERUNGSFALLE Die Digitalisierung mit ihren Chancen und Fallen war das Thema, zu dem die Vorarlberger Fachgruppe im Rahmen einer Netzwerkveranstaltung ihre Mitglieder einlud. Referent Robert Seeger zeigte in seinem mit viel Humor begleiteten Vortrag die bereits bestehenden Auswirkungen der Digitalisierung, die mit der Einführung der Smartphones den endgültigen Durchbruch erreichte, in all ihren Facetten auf. Neben den sozialen Auswirkungen, die mit dem geänderten Kommunikationsverhalten entstehen, interessierten vor allem die wirtschaftlichen Auswirkungen, die damit verbunden sind. Dass die Weckernachfrage zwischenzeitlich gegen null tendiert – jeder hat sein Smartphone mit Weckfunktion am Nachttisch liegen –, wird durch Zuwächse in der Kosmetikindustrie aufgefangen. Mit dem Selfieboom ist nachweislich die Nachfrage nach gesichtsverschönernden Präparaten deutlich gestiegen. Für Unternehmen ist die „digitale 14
Reputation“ der künftige Schlüsselfaktor für den Erfolg. Bei vergleichbaren Produkten hat der Anbieter die Nase vorn, der in den diversen digitalen Kanälen und Welten den besten Auftritt hat. Und hier sind Mut und Frechheit gefragt, denn nur so wird Reichweite und Aufmerksamkeit erzielt. „Gute Marken kommen in den Himmel, böse in den Einkaufswagen.“ Aber auch „steinzeitliche“ Dinge wie ein persönlicher handgeschriebener Brief werden wieder in bestimmten Bereichen erfolgversprechend sein. Die Digitalisierung ist ein Jobkiller, das ist unbestreitbar. Der Einsatz von Robotern und Automaten ist in der Industrie ja schon lange üblich, inzwischen wird die Buchung einer Reise inklusive Suche nach den günstigsten Hotels, Mietwagen usw. nur von und mit
Maschinen erledigt. Und es werden weitere, heute noch unvorstellbare Entwicklungen eintreten, die die Gesellschaft grundlegend verändern werden.
Robert Seeger fesselte mit seinem Vortrag die zahlreichen Teilnehmer. „Wer nicht schnellstens auf den digitalen Zug aufspringt, an dem wird die Zukunft in einem Affentempo vorbeirauschen“, so der Experte.
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
AUS.BILDUNG
HANDELSAGENTEN-LEHRGANG AB 2017 Der heuer eingeleitete Strategieprozess im Bundesgremium zielt auch darauf ab, dass der Handelsagent ein modernes Berufsbild mit Zukunftschancen wird. Eine wesentliche Grundvoraussetzung ist eine zeitgemäße Basisausbildung. Daher wurde in den letzten Monaten ein Lehrgang für Handelsagenten konzipiert. Federführend bei der Ausarbeitung war das steirische Landesgremium. Die Ausbildung wird demnächst starten.
Die Spitzenrepräsentanten des Landesgremiums mit Obmann Komm.-Rat Johann Fürntratt (2. v. r.), Stellvertreterin Mag. Andrea Lienhart (3. v. r.) und Geschäftsführer Mag. Johannes Klemm (li.) gemeinsam mit Vertretern des AMS und des WIFI.
U
nter dem Motto „Wissen ist Vorsprung“ wird ab dem Frühjahr 2017 pro Quartal im Handelsagentenberuf tätigen Neueinsteigern wie auch arrivierten Handelsagenten ein speziell für den Berufsstand ausgearbeitetes Ausbildungsprogramm angeboten. Das Ausbildungsprogramm umfasst: •8 Stunden Ausbildung „Praktischer Verkauf “ •8 Stunden Ausbildung „Steuerliche und buchhalterische Sonderregelungen“ •8 Stunden Ausbildung „Rechtliche Rahmenbedingungen für Handelsagenten“ Den Abschluss dieser Ausbildung bildet eine Prüfung mit einem entsprechenden Diplom. Zusätzlich wurde Ende November zwischen dem Arbeitsmarktservice Steiermark und dem Landesgremium Steiermark die Übereinkunft getroffen,
diese Ausbildung in Kooperation mit dem WIFI Steiermark auch arbeitsuchenden Personen anzubieten. Diese Personen, die über das Unternehmensgründungs-
programm des AMS die Zielsetzung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Vertrieb verfolgen, sollen damit in den Arbeitsprozess integriert werden.
Das Ausbildungsprogramm startet im März 2017 in der Steiermark: 10. März: „Rechtliche Rahmenbedingungen für Handelsagenten“ 17. März: „Steuerliche und buchhalterische Sonderregelungen“ 24. März: „Praktischer Verkauf“ Die Termine für den Lehrgang im 2. Quartal 2017 sind der 9. Juni, 23. Juni und 30. Juni. Die Kosten betragen für den Besuch aller drei Programme 590 Euro. Finanzielle Unterstützungen vom Landesgremium sind vorgesehen. Dieses Ausbildungsprogramm wird auch in den anderen Bundesländern angeboten werden. Nutzen Sie die Möglichkeit und holen Sie sich wertvolles Fachwissen ab!
15
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
VOM BLINDFLUG ZUM SICHTFLUG
TEIL 4 DER SERIE
KENNZAHLEN ALS RÜSTZEUG
Die richtige Provision: Was Handelsagenten von ihrem wichtigsten Gewinntreiber wissen müssen (Fortsetzung von der letzten Ausgabe). Text: Dr. Andreas Paffhausen
B
eim Abschluss eines Handelsagentenvertrages wird meistens über die Höhe des Provisionssatzes nicht ernsthaft verhandelt. Oft genug wird von den vertretenen Unternehmen nur der „übliche Provisionssatz“ gewährt, wobei nicht bekannt ist, wie dieser Wert überhaupt errechnet wurde. Anstatt den Provisionssatz nur „Pi mal Daumen“ zu vereinbaren, sollte der Handelsagent sich die Zeit nehmen, sich ein paar Gedanken zur Provision zu machen und möglichst sorgfältig zu kalkulieren. Vor allem muss ihm klar sein, dass der Provisionssatz der wichtigste Gewinnbringer in seiner Handelsagentur ist. Kalkulationsgrundlage Der Handelsagent sollte beim Beginn seiner Tätigkeit festlegen, wie die aktuellen und potenziellen Kunden verkäuferisch betreut werden sollen. Dies ist die Basis für den Einsatz aller Marketinginstrumente. Dabei ist es unbedingt notwendig, dass die Wünsche und Anforderungen des vertretenen Unternehmens einbezogen werden. Bestimmt werden muss sowohl die Breite als auch die Tiefe der Verkaufsarbeit:
UMFANG DER VERKAUFSARBEIT KUNDEN (nach Zahl und Klasse)
TÄTIGKEITEN (nach Art und Umfang)
BESUCHSHÄUFIGKEIT ARBEITSKAPAZITÄTEN 16
In der Breite der Marktbearbeitung wird festgelegt, welche Kunden überhaupt in die Betreuung durch die Handelsagentur einbezogen werden. Zu erfassen ist also, wie viele Kunden bereits im Bezirk vorhanden sind. Auch die Zahl der zu bearbeitenden potenziellen Kunden sollte zumindest annähernd genau festgelegt werden. Es empfiehlt sich dabei, die Kunden in Klassen einzuteilen, um die Bedeutung und den Betreuungsaufwand besser festlegen zu können. Häufig verschlingen viele kleine Kunden, mit denen nur ein geringer Teil des Gesamtumsatzes getätigt wird, einen Großteil des gesamten Besuchs- und Betreuungsaufwandes. Man kann so vorgehen, dass alle Kunden nach Maßgabe der Höhe ihrer Umsätze bzw. Umsatzerwartungen in eine Reihenfolge gebracht werden. Danach bildet man drei Kundenklassen, indem beispielsweise die ersten 10 % der Kunden (die größeren Kunden also) der Klasse A, die nächsten 20 % (die mittleren Kunden) der Klasse B und die restlichen 70 % (Kleinkunden) der Klasse C zugeordnet werden. In der Tiefe der Marktbearbeitung legt die Handelsagentur dann den Umfang ihrer Tätigkeit fest, den sie für die einzelnen Kunden erbringen kann bzw. erbringen möchte. Auch hier muss die Frage geklärt werden, wie intensiv die Betreuung der derzeit nicht kaufenden Kunden sein soll. Insbesondere müssen sich die Handelsagentur und das vertretene Unternehmen darüber im Klaren sein, welche Aufgaben, die über die normale Vertriebstätigkeit hinausgehen, getätigt werden sollen, beispielsweise Reparaturdienste, Teilnahme an Messen, Durchführung spezieller Befragungen, Regalpflege, Reklamationsbearbeitung oder Personalschulung. Mit der Festlegung der Anzahl der Kunden und
des Betreuungsaufwandes lassen sich die Besuchshäufigkeiten ermitteln. Aus den jährlichen Besuchshäufigkeiten wiederum ergeben sich die Arbeitskapazitäten, die durch die neue Vertretung gebunden sind. Richtschnur ist dabei die Tagesleistung einer Vertriebskraft, beispielsweise vier bis sechs Besuche pro Tag. Die Kapazität der Marktbearbeitung für ein bestimmtes vertretenes Unternehmen muss im Zusammenhang mit allen weiteren vertretenen Unternehmen gesehen werden, die mit der Handelsagentur zusammenarbeiten. Da die Handelsagentur meistens mehrere Unternehmen vertritt, wird ein beachtlicher Teil der zu besuchenden Kunden für mehrere vertretene Unternehmen angesprochen. Dadurch lassen sich die Kosten pro Besuch auf mehrere Schultern verteilen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass auch im Innendienst einer Handelsagentur Tätigkeiten anfallen. Auch diese Personalkapazität ist zusätzlich zu der Außendienstkapazität zu beachten. (siehe Tabelle auf Seite 18.) Kosten als Berechnungsbasis Wenn die Handelsagentur ihr Leistungsangebot und die dafür benötigte Arbeitskapazität festgelegt hat, sind gleichzeitig auch die Kostenarten und -höhe bestimmt, beispielsweise für Personal oder Reisekosten. Jedem Gespräch mit vertretenen Unternehmen über die Höhe des Provisionssatzes müssen daher Berechnungen über die Höhe der Kosten vorausgehen. Das folgende Beispiel zeigt die Durchschnittskosten einer Handelsagentur. Die angegebenen Prozentzahlen der betriebswirtschaftlichen Kosten beziehen sich auf die Provisionseinnahmen, und zwar der Handelsagenturen mit jährlichen Provisionseinnahmen von 150.000 bis 200.000 Euro.
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
DURCHSCHNITTSKOSTEN EINER HANDELSAGENTUR
(Betriebe mit Provisionseinnahmen von € 150.000 bis € 200.000)
in % der Provisionseinnahmen
Beispielrechnung: Provisionseinnahmen in Höhe von € 175.000,-
Personalkosten ohne Provisionen an selbständige Untervertreter und ohne Unternehmerlohn
34,8
60.900,-
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
22,9
40.075,-
Betriebswirtschaftliche Kosten
Kraftfahrzeugkosten
6,7
11.725,-
Raumkosten
6,9
12.075,-
Sonstige Kosten
22,5
39.375,-
Betriebswirtschaftliche Gesamtkosten
93,8
164.150,-
6,2
10.850,-
Betriebswirtschaftliches Betriebsergebnis
gleichen Kosten für Personal, Reise, Verwaltung usw. verursachen. Ferner wird unterstellt, dass die bestehenden Kapazitäten ausreichend sind, um eine weitere Vertretung übernehmen zu können. Damit nun alle Kosten für diese Vertretung gedeckt sind (noch kein Gewinn!), sind folgende Warenumsätze und somit folgende Provisionssätze erforderlich:
ERMITTLUNG DES PROVISIONSSATZES KOSTENSATZ PRO TAG VON € 223,84 X 220 ARBEITSTAGE = GESAMTKOSTEN VON € 49.244,80
Ermittlung des Provisionssatzes Auf der Grundlage dieser Durchschnittskosten lassen sich zunächst die Kosten für einen Arbeitstag und einen Kundenbesuch errechnen. Wenn also die Gesamtkosten – wie in der Beispielrechnung dargestellt – in einer Handelsagentur 164.150 Euro betragen bei Bruttoprovisionseinnahmen von 175.000 Euro, dann kosten:
Vorstellungen über die Zahl der Kunden und der Kundenbesuche sowie über die zu entrichtenden Tätigkeiten zu haben, wie es bereits beschrieben worden ist. Eine andere Möglichkeit, um zu einer Kalkulationsbasis zu kommen, besteht darin, über einen gewissen Zeitraum die Zahl der Kundenbesuche für jedes einzelne vertretene Unternehmen auf-
BERECHNUNG DER KOSTEN FÜR EINEN ARBEITSTAG UND EINEN KUNDENBESUCH
ein Arbeitstag wenn jährlich zur Verfügung stehen
ein Kundenbesuch bei 3 Besuchen pro Tag
bei 5 Besuchen pro Tag
€ 227,99
€ 136,79
240 Arbeitstage
€ 683,96
220 Arbeitstage
€ 746,14
€ 248,71
€ 149,23
200 Arbeitstage
€ 820,75
€ 273,58
€ 164,15
Zu beachten ist hierbei, dass es sich um eine Vollkostenrechnung handelt, das heißt, alle Kosten einer Handelsagentur sind einbezogen. Nicht berücksichtigt ist ein Gewinnzuschlag, der jedoch bei einer individuellen Berechnung unbedingt in angemessener Weise einzubeziehen ist. Für die Berechnung oder die Nachkalkulation eines Provisionssatzes muss der Handelsagent ermitteln, wie viel Zeit seine Tätigkeit oder die seiner Mitarbeiter für die jeweils vertretenen Unternehmen durchschnittlich in Anspruch nimmt. Dafür dürfte es ausreichen, den Arbeitsanfall (Innendienst- und Außendiensttätigkeiten) über einen gewissen Zeitraum zu ermitteln. Bei einer neuen Vertretung kann die zeitliche Belastung natürlich nur geschätzt werden. Hierbei ist es wichtig, genaue
zuzeichnen. Durch Multiplikation der Anzahl der Besuche mit den Kosten pro Besuch (siehe Werte in der Beispielrechnung) ergibt sich die Höhe der für jedes vertretene Unternehmen aufgewendeten Gesamtkosten. Beispiel: Wie man nun den richtigen Provisionssatz findet, soll an der folgenden Beispielrechnung gezeigt werden: Ein Arbeitstag in unserer Beispiel-Handelsagentur kostet bei 220 zur Verfügung stehenden Arbeitstagen 746,14 Euro, die Tätigkeit für eine neue Vertretung nimmt schätzungsweise 30 % der Arbeitszeit in Anspruch. Dies ergibt einen Kostensatz pro Tag von 223,84 Euro (746,14 x 30 %). Dieser Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass alle Vertretungen die
DIESE ENTSPRECHEN bei einem Provisionssatz von
bei einem Warenumsatz von
1%
€ 4.924.480,00
2%
€ 2.462.240,00
3%
€ 1.641.493,30
4%
€ 1.231.120,00
5%
€ 984.896,00
6%
€ 820.746,66
7%
€ 703.497,14
8%
€ 615.560,00
9%
€ 547.164,44
10 %
€ 492.448,00
Die Beispielrechnung zeigt nun: Um die jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 49.244,80 Euro, die für diese Vertretung anfallen, decken zu können, ist beispielsweise ein Provisionssatz von 3 % erforderlich, wenn ein vermittelter Warenumsatz von rund 1,6 Mio. Euro erwartet werden kann. Auch wenn die hier zugrunde liegenden Kosten nur sehr grob ermittelt worden sind, so geben die Ergebnisse gute Näherungswerte, die zeigen, welche Warenumsätze bei den verschiedenen Provisionssätzen getätigt werden müssen bzw. welche Provisionssätze vereinbart werden müssen, um bei einer geschätzten Umsatzgröße zu einer Kostendeckung zu kommen. Fazit Der Preis für die Tätigkeiten der Handelsagenturen ist überwiegend die Provision. Zu Beginn einer Zusammenarbeit zwi17
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
ERMITTLUNG DER MARKTBEARBEITUNGSKAPAZITÄT FÜR EINE VERTRETUNG Anzahl
Besuche je Kunde pro Jahr
Kundenbesuch insgesamt pro Jahr
bestehende Kunden: • A-Kunden • B-Kunden • C-Kunden potentielle Kunden: • A-Kunden • B-Kunden • C-Kunden SUMME
Gesamtzahl der Besuche pro Jahr Zahl der möglichen Besuche pro Tag
=
Tage (Arbeitstage im Außendienst)
abzüglich Zeiteinsparung, da Kunden bereits wegen anderer Vertretung besucht werden ./. Tage zuzüglich geschätzte Zeit für Sonderaufgaben außerhalb der normalen Kundenbetreuung + Tage gebundene Arbeitskapazität für vertretenes Unternehmen = Tage
schen einer Handelsagentur und einem vertretenen Unternehmen wird über die Höhe des Provisionssatzes sehr häufig nicht ernsthaft verhandelt, sondern der „übliche Provisionssatz“ vereinbart. Als Dienstleister im Vertrieb müssen jedoch auch die Handelsagenturen einen Preis für ihre Leistungen kalkulieren, der sich sowohl an den eigenen Kosten als auch an den Marktgegebenheiten orientiert. Eine solche Kalkulation und die Vereinbarung eines individuellen Provisionssatzes sind von großer Bedeutung, da hier der wichtigste Gewinnhebel in einer Handelsagentur liegt. 18
Dr. Andreas PAFFHAUSEN berlinz consulting UG
Diplom-Kaufmann, war Dozent an verschiedenen deutschen Hochschulen und viele Jahre Hauptgeschäftsführer der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) in Berlin. info@berlinz-consulting.de www.berlinz-consulting.de
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
INTER.NATIONAL WEICHEN GESTELLT
Der Vorstand (ExCom) der IUCAB (Internationally United Commercial Agents and Brokers) tagte am 18. November in Köln. Alle Vorstandsmitglieder trugen ihren Input bei, um eine Marken-Pyramide zu erarbeiten und insbesondere einen brand core sowie einen claim zu schaffen. Die Ergebnisse werden Anfang 2017 fertig gestellt und den Mitgliedern präsentiert. Das nächste Treffen findet am 3. März 2017 in Brüssel statt.
IUCAB trauert um ehemaligen Generalsekretär
Die Mitglieder des IUCAB Executive Committee zu Gast in Köln
D
ie Mitglieder des IUCAB Executive Committee versammelten sich am 18. November 2016 in Köln. Gastgeber des Treffens war Ralf Scholz, seinesgleichen Vizepräsident der IUCAB und Vorsitzender der CDH Köln-BonnAachen. Anwesend waren IUCAB-Präsident Olivier Mazoyer sowie die Vizepräsidenten Ole Kristian Bull (Norwegen), David Johnson (Großbritannien), Ralf Scholz (Deutschland), Axel Sturmberger (Österreich) und Carlo Tabellini (Italien) als auch IUCAB-Generalsekretär Christian Rebernig. Teilweise präsent waren auch Katharina Graf von Increon und Elisabeth Slapio von der Industrie- und Handelskammer in Köln.
Christian Rebernig gab einen aktuellen Überblick über die Übersiedlung des IUCAB-Sekretariats nach Wien und die neuen Mitarbeiter. Darüber hinaus präsentierte er die Website, die neue LinkedIn-Seite sowie den Aktionsplan für 2017. Katharina Graf informierte die Teilnehmer über die bevorstehende Einbindung der italienischen und russischen Plattform in die IUCAB-Plattform come-into-contact.com. Imagepolitur Im Sommer wurde mit dem Marketingunternehmen Increon ein Branding- und Positionierungsprozess gestartet. Ziel ist es, IUCAB ein modernes Image zu verleihen.
Der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen der IUCAB (Präsident Olivier Mazoyer 3.v.l. und Generalssekretär Christian Rebernig 4.v.l.) und der CDH (Präsident Dirk Göldner 2.v.l., Vorsitzender von Köln Ralf Scholz 1.v.l.) hielt bis in die Abendstunden an.
Klaus Meyer Swantee (1934–2016)
Klaus Meyer Swantee, ehemaliger Generalsekretär der IUCAB, ist am 21. Oktober 2016 verstorben. Meyer Swantee führte diese Funktion im internationalen Dachverband der Handelsagentenverbände in der Zeit von 1974 bis 1995 aus. Er war Nachfolger von Max Geerling, der seit der Gründung der IUCAB im Jahr 1953 als erster Generalsekretär tätig war. Meyer Swantee setzte sich stark für die Anliegen der IUCAB ein, ihm ist es auch zu verdanken, dass 1986 die für den Berufsstand existenzsichernde Handelsagenten-Richtlinie umgesetzt wurde. Darüber hinaus spielte er eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung und Stärkung der IUCAB-Position in der internationalen Geschäftswelt. Bis zu seinem Ruhestand im Jahr 2000 war er auch als Generalsekretär des niederländischen Handelsagentenverbandes und als Rechtsanwalt in Amsterdam tätig. Die Leistungen von Klaus Meyer Swantee als IUCAB-Generalsekretär werden in Erinnerung bleiben und stellen ebenso eine fundamentale Basis für die künftige Verbandsarbeit dar.
19
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
IM.PORTRÄT BIANCA VORHOFER
Von der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten zur selbständigen Handelsagentin: Bianca Vorhofer arbeitet gerne im direkten Kundenkontakt.
„ICH BIN JEDERZEIT FÜR ETWAS NEUES OFFEN.“ Bianca Vorhofer
I
m Jahr 1998 begann Bianca Vorhofer ihre Lehre in der Marienapotheke in Wattens, 2003 wechselte sie zur Dreifaltigkeitsapotheke nach Innsbruck. In beiden war sie für den Wareneinkauf, die Bestellungen, magistrale Rezepturen, Kundenberatung und Verkauf, die Rezeptabrechnung sowie Schaufensterdekoration zuständig. Ein breiter Aufgabenbereich. Dennoch wollte sie sich beruflich verändern. So übernahm Vorhofer von 2003 bis 2008 sämtliche Sekretariatsarbeiten und die Buchhaltung in der Steuerberatungskanzlei Kapferer. „Doch mir fehlte der Kundenkontakt“, sagt sie rückblickend. So wechselte sie in den Außendienst und näherte sich damit wieder ihrer eigentlichen Profession an. Von 2008 bis 2009 war sie für die Klosterfrau Melissengeist GmbH im Außendienst für Westösterreich tätig, dann wagte sie den Schritt in die Selbständigkeit: „Seit 2009 bin ich als selbständige Handelsagentin für die Firma Curaden tätig.“ Der Schweizer Mundgesundheitsprofi ist Pionier und Experte für individuelle Dental-Prophylaxe. Unter der Marke „Curaprox“ wurden zusammen mit Dentalprofis aus Lehre, Forschung und Praxis Instrumente entwickelt, die dazu dienen, die Zähne ein Leben lang gesund zu halten. Bianca Vorhofer ist im Österreich-Verkaufsteam für die Region Tirol und Vorarlberg tätig. „Ich besuche Apotheken und Zahnärzte“, fasst sie dazu kurz zusammen.
Foto: Angelo Lair
ZUR PERSON:
20
Bianca Vorhofer wurde am 20. September 1982 in Hall geboren, lebt und arbeitet in Wattens. Nach ihrer Tätigkeit in der Marienapotheke in Wattens und der Dreifaltigkeitsapotheke in Innsbruck wechselte sie von 2005 bis 2008 als Sekretärin in die Steuerberatungskanzlei Kapferer. Seit 2008 ist Vorhofer im Außendienst tätig, seit 2009 als selbständige Handelsagentin.
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
IM.PORTRÄT WALTER LEINWEBER
Weiterbildung ist eine Konstante im Lebenslauf von Walter Leinweber. Und auch der Blick über den Tellerrand.
E
s war das Jahr 1986, als Walter Leinweber – nachdem er im Jahr zuvor am Upsala College in East Orange, New Jersey den „Michigan English Language Proficiency Test“ absolvierte – seinen beruflichen Werdegang als kaufmännischer Angestellter bei der Firma Leinweber Maschinen in Wiener Neustadt startete. Das Unternehmen ist spezialisiert auf die Herstellung von Maschinen zur Produktion von Reibbelägen – hauptsächlich Brems- und Kupplungsbeläge für Pkw oder Lkw. Berufsbegleitend absolvierte Leinweber den Universitätslehrgang zur Ausbildung von Exportfachleuchten und diverse Ausbildungen am Österreichischen Controllerinstitut an der Wirtschaftsuniversität Wien – Bildungsschritte, die ihm in seinem Berufsleben noch helfen sollten. „Als Angestellter umfassten die Tätigkeiten im Laufe der Jahre die Arbeitsbereiche Export, Controlling und später Projektmanagement“, erzählt Walter Leinweber. Ab 1996 wurde er zum kaufmännischen Geschäftsführer bestellt. In diese Zeit fiel auch der Aufbau einer Zweigniederlassung in den USA, einer der Hauptabsatzmärkte. Die Produktpalette umfasste Einzelmaschinen ebenso wie komplette Fertigungsstraßen. Letztendlich wurden alle namhaften Hersteller auf allen Kontinenten beliefert. „Das dadurch erworbene Markt- und ProduktKnow-how ermöglichte mir 2011 den Beginn der Tätigkeit als Handelsagent mit Konzentration auf Investitionsgüter für die Reibbelagindustrie“, so Leinweber weiter: „In dieser Funktion habe ich seit dem Start weg Unternehmen vor allem in Österreich, aber auch Deutschland vertreten. Die hohe technische Kompetenz der Partner ist die Grundlage für den sich hoffnungsvoll entwickelnden Geschäftsverlauf, der die Vermittlung von neu entwickelten Produktionsanlagen weltweit – unter anderem auch in China – ermöglicht.“ Angesprochener Partner ist unter
„FÜR DIE ZUKUNFT SIND VERSTÄRKTE PRÄSENTATIONEN DES ANGEBOTES ZUM BEISPIEL BEI FACHMESSEN GEPLANT, UM EINEN MÖGLICHST GROSSEN INTERNATIONALEN KUNDENKREIS IN DER AUTOMOBILZULIEFERINDUSTRIE ZU ERREICHEN UND ÜBERZEUGEN ZU KÖNNEN.“ Walter Leinweber
anderem die SET – Software Engineering Tschürtz GmbH aus Mattersburg, die Beratung, Planung, Entwicklung, Errichtung und Wartung von Prozess- und Fertigungsanlagen sowie Softwarelösungen für die Automatisierungstechnik und Komplettlösungen im Bereich Sondermaschinenbau bietet. Walter Leinweber: „Für die Zukunft sind verstärkte Präsentationen des Angebotes zum Beispiel bei Fachmessen geplant, um einen möglichst großen internationalen Kundenkreis in der Automobilzulieferindustrie zu erreichen und überzeugen zu können.“
ZUR PERSON:
Geboren am 28. Jänner 1963 in Wiener Neustadt hat sich Walter Leinweber nach der Matura an einem Bundesrealgymnasium an der Universität Wien für die Studienrichtungen Deutsch, Geschichte, Philosophie sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien für Betriebswirtschaft inskribiert. Von Mai bis Juli 1985 hat er in New Jersey/USA den „Michigan English Language Proficiency Test“ absolviert, 1986 begann sein beruflicher Werdegang. Seit 2011 ist er im burgenländischen Sigleß selbständiger Handelsagent.
21
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
RECHTS.TIPP
RÜCKTRITTSRECHT BEI LEBENSVERSICHERUNGEN Die nachstehenden Ausführungen betreffen zwar nicht den „klassischen“ Handelsagentenbereich, es ist aber davon auszugehen, dass für viele Handelsagenten nicht nur ein rechtlicher, sondern vielmehr auch wirtschaftlicher Nutzen bei genauem Durchlesen nachstehender Zeilen entstehen kann. Text: Mag. Michael Medwed
I
m Jahr 2015 erließ der Oberste Gerichtshof (OGH) ein Erkenntnis, in dem er aussprach, dass bei mangelhafter bzw. nicht ordnungsgemäßer Aufklärung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers im Zuge des Abschlusses von Lebensversicherungen diesem ein unbeschränktes, also „ewiges“ Rücktrittsrecht zusteht. Auf dieses Erkenntnis des OGH wird in weiterer Folge noch genauer eingegangen. Aber gleich vorweg soll betont werden, dass sich die nachstehenden Ausführungen auf kapitalansparende Lebensversicherungen beziehen. Nicht umfasst hiervon sind reine Risikoversicherungen wie eine reine Ablebensversicherung. Für diese Versicherungstypen haben die folgenden Ausführungen keine Geltung.
22
Ausgangsgrundlage Österreich ist bekanntlich seit dem 1. Jänner 1995 Mitglied der Europäischen Union. Dies bedeutet, dass die von der Europäischen Union erlassenen Richtlinien von Österreich als Mitgliedsstaat umzusetzen sind. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wirken unmittelbar auch auf die österreichische Rechtsordnung, sind von den österreichischen Gerichten anzuwenden und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Gemäß einer Richtlinie der Europäischen Union hat der Gesetzgeber im jeweiligen Mitgliedsstaat dafür Sorge zu tragen, dass dem Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht in der Dauer von mindestens 14 bis zu 30 Tagen eingeräumt wird.
In Entsprechung dieser Richtlinie wurde vom Gesetzgeber in Österreich im Jahr 2004 § 165a des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) abgeändert und festgehalten, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages von diesem zurückzutreten. Urteil des EuGHs Im Jahre 2013 hat der EuGH in der Rechtssache Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherung AG ein richtungsweisendes Urteil erlassen. Aus diesem Urteil in Verbindung mit dem in weiterer Folge dargestellten Erkenntnis des OGH ergibt sich, dass im Fall einer fehlenden oder unrichtigen Belehrung über
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
die Ausübung des Rücktrittsrechtes durch den Versicherungsnehmer Letzterem ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Diese Entscheidungen erschütterten die Versicherungen zutiefst. Die Auswirkungen sind deshalb von immensem Ausmaß, als dieses Rücktrittsrecht nicht nur für noch laufende Lebensversicherungen gilt, sondern vielmehr auch für Versicherungen, die bereits zwischenzeitig aufgelöst worden sind. In vielen Fällen wurde ein Lebensversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer vorzeitig aufgekündigt. Zumeist hat die Versicherungsgesellschaft den sogenannten Rückkaufswert zur Auszahlung gebracht. Dieser Rückkaufswert liegt gerade bei Auflösungen des Vertragsverhältnisses in den ersten Jahren oft weit unter den vom Versicherungsnehmer getätigten Einzahlungen. Macht der Versicherungsnehmer nunmehr sein unbefristetes Rücktrittsrecht geltend, auch für bereits vorzeitig aufgelöste und aufgekündigte Verträge, so kommt es zu einer Rückabwickelung des gesamten Vertragsverhältnisses, also zu einer Auflösung ex tunc. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die von ihm eingezahlten Prämien zuzüglich 4 % Zinsen zurückerstattet bekommt. Erkenntnis des OGH Mit einem derartigen Fall hatte sich zwischenzeitig auch schon der OGH befasst. Vom Kläger wurde die Rückzahlung des Sparanteiles aus der Lebensversicherung in Folge Vertragsrücktritts begehrt. Der Versicherungsvertrag (eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung) war vom Kläger im Jahr 2006 abgeschlossen worden. Bei Vertragsabschluss ist ihm zwar eine Verbraucherinformation übergeben worden. Anstelle des 30-tägigen Rücktrittsrechtes nach § 165a VersVG wurde dem Kläger lediglich eine Rücktrittsfrist von zwei Wochen eingeräumt. In letzter Instanz hat der OGH dem Klagebegehren stattgegeben. Kurz zusammengefasst führte er in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Entscheidung des EuGHs alle Gerichte und Mitgliedsstaaten bindet und objektives Recht schafft. Da anstelle der 30-tägigen Rücktrittsfrist dem Kläger nur ein 14-tägiges Rücktrittsrecht eingeräumt worden ist, war die Belehrung der Versicherung fehlerhaft. Dem Kläger stand ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu, das dieser auch im Jahr 2014 ausgeübt hat. Der OGH erkannte diesen Rücktritt als rechtswirksam an.
Es handelt sich hiebei zwar um die bis dato einzige vom OGH zu diesem Thema erlassene Entscheidung, sie ist aber durchaus als richtungsweisend anzusehen. Anspruchsvoraussetzungen Aufgrund des Urteils des EuGHs wie auch des Erkenntnisses des OGH lassen sich Kriterien ableiten, die für eine Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung erforderlich sind: • Der Lebensversicherungsvertag muss nach dem 1. Jänner 1995 abgeschlossen sein. • Es muss sich um eine kapitalansparende Versicherung handeln. Reine Risikoversicherungen wie beispielweise lediglich eine Ablebensversicherung können nicht rückabgewickelt werden. • Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss der Versicherungsnehmer seinen Aufenthalt in Österreich gehabt haben (gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum) • Die Aufklärung über das Rücktrittsrecht seitens der Versicherung muss unrichtig oder mangelhaft gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass vor Ausübung eines allfälligen Rücktrittsrechtes der einzelne Vertrag auf die Möglichkeit der Geltendmachung des „ewigen“ Rücktrittsrechtes von einem Juristen überprüft werden soll und muss. Wie auch vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmungen zu Recht dargelegt wird, ist jeder Einzelfall gesondert zu überprüfen, damit ein Versicherungsnehmer nicht Gefahr läuft, durch eine unüberlegte Geltendmachung des Rücktrittsrechtes finanziellen Schaden zu erleiden. Auch zur Berechnung der Schadenshöhe und des gegenüber der Versicherung geltend zu machenden Be-
trages ist auf jeden Fall ein Experte beizuziehen. In der Rechtsanwaltskanzlei Medwed und Partner in Graz wurden schon etliche Verträge einer Überprüfung unterzogen und dabei sind bei sehr vielen Verträgen fehlende oder unrichtige Rücktrittsbelehrungen zu Tage getreten. Zusammenfassung Durch das Urteil des EuGHs wie auch das Erkenntnis des OGH aus dem Jahr 2015 ist erhebliche Unruhe bei den Versicherungen eingekehrt. Es liegt zwar erst eine Entscheidung des OGH zu dieser Thematik vor, diese ist jedoch meines Erachtens in ihrer Klarheit als richtungsweisend zu bezeichnen. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass dieses Rücktrittsrecht nicht nur für noch aufrechte Lebensversicherungsverträge besteht, sondern vielmehr auch für solche, die beispielsweise unter finanziellen Verlusten vom Versicherungsnehmer vorzeitig aufgekündigt wurden. Der von der Versicherung in solchen Fällen bezahlte Rückkaufswert lag und liegt des Öfteren weit unter den bis zur Auflösung vom Versicherungsnehmer geleisteten Prämienzahlungen. Abschließend ist noch einmal explizit darauf hinzuweisen, dass vor der Ausübung eines allfälligen Rücktrittsrechtes unbedingt mit einem Juristen Rücksprache gehalten werden soll. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, besteht ohnehin ein unbefristetes Rücktrittsrecht. Die Beiziehung eines Experten soll den Versicherungsnehmer jedoch zum einen vor voreiligen Handlungen, die sich finanziell negativ auswirken könnten, bewahren, zum anderen ist auch bei jedem Einzelfall konkret die Möglichkeit eines solchen Rücktrittes und sind die Erfolgsaussichten einer Anspruchstellung gegen die Versicherung zu überprüfen und auszuloten.
KONTAKT & INFOS: Mag. Michael MEDWED Rechtsanwalt und Vertrauensanwalt des Landesgremiums der Handelsagenten office@medwed-graz.at office@anwaltskanzlei-graz.at www.anwaltskanzlei-graz.at
23
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
STEUER.TIPP IM ÜBERBLICK
In den letzten Ausgaben wurden die steuerrechtlichen Aspekte vom Elektroauto, dem KFZ-Sachbezug beim Dienstnehmer, die ertragsteuerlichen und die umsatzsteuerlichen Aspekte der betrieblichen KFZ-Nutzung im Detail betrachtet. Als Abschluss dieser Serie geben wir nochmals einen Überblick. Dieser ersetzt natürlich keinesfalls eine individuelle auf Ihr Unternehmen abgestimmte Beratung! Text: Bollenberger & Bollenberger Beratungsgruppe
Sachbezug § 15 Abs 2 EStG, § 4 Sachbezugswerte-VO
PKW/ Kombi (Neuwagen) CO2-Austoß ≠ 0 g/km
Elektro-KFZ CO2-Ausstoß = 0 g/km
Fiskal-LKW iSd § 5 VO 193/2002 CO2-Ausstoß ≠ 0g/km
Gebrauchtwagen CO2-Ausstoß ≠ 0g/km
24
2 % der Anschaffungskosten, höchstens 960 Euro monatlich bei CO2-Ausstoß > Grenzwert* 1,5 % der Anschaffungskosten, höchstens 720 Euro monatlich bei CO2-Austoß ≠ Grenzwert* *) CO2-Grenzwert: Anschaffung bis 2016: 130 g/km, Verminderung 2017 bis 2020 um 3 g/km und Jahr Halber Sachbezug bei weniger als 6.000 Privat-km pro Jahr Ggf. Wenigfahrer-Sachbezug: 0,67 Euro bzw 0,96/km bei 2-%-Wert / 0,50 Euro bzw 0,72/km bei 1,5-%-Wert Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern Sachbezugswert
NEIN Sachbezugsfrei aufgrund CO2-Ausstoß von 0 g/km
Wie bei PKW/Kombi Auch bei Vorsteuerabzug ist der Bruttowert der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) für den Sachbezugswert relevant.
Wie bei Neuwagen Besonderheiten: Sowohl für maßgebliche Anschaffungskosten als auch für den CO2-Grenzwert zählt der Zeitpunkt der Erstzulassung. Achtung: Bei Vorführwagen: Erhöhung der tatsächlichen Anschaffungskosten um 20 %
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln des UStG iVm §12 Abs 2 UStG
NEIN Ausnahmen: Fahrschul-KFZ, Vorführwagen, ausschließliche Bestimmung zur gewerblichen Weiterveräußerung, mindestens 80%ige Verwendung zur gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung
JA bei Anschaffungskosten bis 80.000 Euro brutto in voller Höhe. Eigenverbrauch für den 40.000 Euro (brutto) übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung. Max. daher 6.666,67 Euro VSt-Abzug!
Luxustangente § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG d.h. eingeschränkter Abzug der Ausgaben
JA Bei Anschaffungskosten über brutto 40.000 Euro
NoVA §§ 3 und 6 NoVAG
JA Laut Tarifformel; ausschließlich abhängig vom CO2-Ausstoß
Ausnahmen: PKW/Kombi ohne Zusammenhang mit der Lebensführung, z. B. Fahrschul-KFZ, KFZ im Umlaufvermögen, gewerbliche Vermietung, weitaus überwiegende Verwendung als Gästewagen (z. B. Hotel), kurzfristige Anmietung bis 21 Tage; geleistete Kostenbeiträge des Dienstnehmers kürzen Luxustangente
Ausnahmen: Vorführwagen, Fahrschul-KFZ, Miet-, Taxi, Gästewagen, kurzfristige Vermietung, Kranken- und Rettungswägen, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Begleitfahrzeuge für Sondertransporte, Botschaften, Konsulate, internationale Organisationen, Diplomaten usw., bestimmte Behinderte
JA Voraussetzungen und Ausnahmen gleich wie bei PKW/Kombi
NEIN Befreiung bei rein elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb
NEIN da kein PKW/Kombi
JA Tarif und Ausnahmen gleich wie bei PKW/ Kombi
NEIN bei Anschaffungskosten über 80.000 Euro brutto zur Gänze nicht
JA Unabhängig vom CO2-Austoß und von der Höhe der Anschaffungskosten
JA bei vorsteuerabzugsberechtigtem KFZ (z.B. LKW, Kleinbus), Sonderfall differenzbesteuerte Anschaffung: Keine VSt vom Kauf mangels Ausweis in der Rechnung NEIN bei PKW/Kombi. Ausnahmen wie bei Neuwagen
NEIN wenn kein PKW/Kombi JA • bei PKW/Kombi • bei Anschaffung ≤ 5 Jahre nach Erstzulassung: vom Neupreis • bei Anschaffung > 5 Jahre nach Erstzulassung: vom Gebrauchtpreis Rest gleich wie bei PKW/Kombi
JA soweit nicht ohnehin bereits entrichtet, laut Tarif im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Inland bzw. bei Nachentrichtung vom Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland Bei Import von Gebrauchtwagen aus der EU ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ggf. der alte NoVA-Tarif vor dem 1. März 2014 anzuwenden
(Quelle: Arbeitsbuch Oberlaa 2016)
25
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
MOTOR.TIPP KLANGVOLL
Renault hat hart an der Erneuerung der Marke gearbeitet und erntet nun den Erfolg dafür. Das gilt auch für die vierte Generation des Megane. Unser Testfahrzeug verwöhnt dabei nicht nur die Augen, sondern als Sondermodell „Bose“ auch die Ohren. Text & Foto: Bruno König
Extrovertierter Auftritt mit klaren Linien und Soundsystem: Renault Megane Bose
M
ehr Ausstattung und ein niedriger Preis: Damit punktete Renault mit seinem Megane schon immer im Vergleich zur Konkurrenz. Doch nun kommt ein weiteres, wichtiges Merkmal dazu: das Design. Aggressiv, dynamisch und sportlich kommt der neue Franzosen-Kompakte daher. Unverwechselbar und auf Anhieb gefällig, so wollen das die Kunden. Für den neuen Auftritt teilt sich der Megane das aktuelle Renault-Designkonzept mit Talisman und Espace. Von vorne sehr auffällig mit prägnanten LED-Tagfahrlichtern und seitlich dezent mit klaren Linien. Das Heck dominieren flache und langgezogene Leuchten, die den Megane optisch breiter wirken lassen. Der Innenraum wurde ebenfalls erneuert und zeigt sich mit nur wenigen Knöpfen richtig modern. Die meisten Funktionen werden über das Display per Touch bedient. Das Highlight im Sondermodell
26
„Bose“ ist natürlich das Surroundsystem, das gerade für Vielfahrer Musikhören zum absoluten Erlebnis macht. Serienmäßig sind noch Massagesitze, Voll-LED-Scheinwerfer und Navigation an Bord. Sportlich komfortabel Der von uns getestete 110-PS-Diesel samt Doppelkupplungsgetriebe gefällt vor allem durch kräftigen Durchzug und sparsamen Verbrauch. Nur 5,1 Liter Diesel genehmigt sich der 1.500er im Schnitt auf 100 Kilometer. Dazu verhält sich das Triebwerk akustisch äußerst ruhig. Sportlich und komfortabel lässt sich der Megane fahren. Extrovertierte Optik, viel Ausstattung und immer noch ein vergleichsweise günstiger Preis machen den neuen Megane zu einer echten Option im hart umkämpften Segment der Kompakten. Darüber hinaus ist er sparsam und schont so ein weiteres Mal die Geldbörse.
RENAULT MEGANE DCI 110 EDC BOSE Motor: 1,5-Liter-Vierzylinder-Diesel Leistung: 81 kW/110 PS Drehmoment: 260 Nm Beschleunigung: 11,3 sec von 0 auf 100 km/h Spitze: 187 km/h Testverbrauch: 5,1 Liter/100 km CO2-Ausstoß: 95 g/km Crashsicherheit: 5***** (86 % lt. NCAP) Preis: ab 16.990 Euro (Life)
handelsagenten.at
NR. 4 | DEZEMBER 2016
VOLVO: DIE PERFEKTE ALTERNATIVE SONDERKONDITIONEN FÜR HANDELSAGENTEN!
Für Handelsagenten, die sich mit ihrem Fahrzeug aus der Masse hervorheben möchten, ist der skandinavische Premiumhersteller Volvo seit langem der optimale Mobilitätspartner. Text & Foto: Bruno König
D
as Auto ist eines der wichtigsten Werkzeuge und ein entsprechender Kostenfaktor für Handelsagenten. Die so genannte Angemessenheits- bzw. Luxustangente macht es dabei nicht gerade einfacher, adäquate Automobile zu finden. Für die neuesten Volvo-Modelle konnte das Bundesgremium attraktive Konditionen erreichen. Weitere Informationen sind beim Ihrem Volvo-Partner erhältlich. Neben der sprichwörtlichen Sicherheit und dem eigenständigen skandinavischen Design überzeugen die aktuellen Volvo-Modelle vor allem auch durch die neuen, selbst entwickelten Diesel- und Benzin-Vierzylindermotoren, die sowohl beim Treibstoffverbrauch als auch bei den CO2-Werten Maßstäbe in ihren Klassen setzen: Insgesamt 50 Motor- bzw. Modellvarianten erfüllen aktuell die 127-GrammCO2-Marke. Volvo-Businessmodelle Die erfolgreiche Volvo-Modellfamilie der 60er-Serie – die Limousine S60, der Sportkombi V60 und das Erfolgsmodell XC60 – sowie den Volvo V40 und V40 Cross Coun-
try gibt es speziell auf die Bedürfnisse der Firmenkunden abgestimmt als Businessmodelle. Verfügbar in den verschiedensten Motorvarianten (ganz neu ist der D2 mit 88 kW/120 PS), berücksichtigt Volvo mit diesen Modellen auch die Bedürfnisse von Handelsagenten, die viel unterwegs sind: Mit dem innovativen Sensus-Connect-Bediensystem ist man jederzeit online vernetzt und gleichzeitig dank Sprachsteuerung sicher unterwegs. So kann man zum Beispiel die Reiseroute bereits vom Computer zu Hause aus planen und sich dann
am Steuer ganz auf den Straßenverkehr konzentrieren. Mit einem CO2-Ausstoß von lediglich 99 Gramm pro Kilometer setzt hier z. B. der S60 D2 Maßstäbe in puncto umweltfreundlicher Technologie. Neuer XC60 kommt 2017 Nach der abgeschlossenen Markteinführung der 90er-Serie geht die Volvo-Modelloffensive 2017 weiter: Erster Höhepunkt ist der neue Volvo XC60, der im März auf der Automobilmesse in Genf seine Weltpremiere feiert.
Ausstattungshighlights für Business
Navigationssystem (exklusiv für Volvo S60, V60 und XC60), Internetzugang (exklusiv für Volvo S60, V60 und XC60), Sprachsteuerung (exklusiv für Volvo S60, V60 und XC60), Sitzheizung vorne, Tempomat, Einparkhilfe hinten, Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Multifunktions-Lederlenkrad, Leichtmetallfelgen u. v. m.
Produktreihe
Motor ab
Verbrauch ab
Preis für Handelsagenten ab
XC60 D3
110 kW
4,5 l
30.933 Euro
XC60 D4 AWD
140 kW
5,2 l
33.369 Euro
V60 CC D3
110 kW
4,2 l
30.193 Euro
V60 D2
88 kW
3,8 l
26.387 Euro
S60 D2
88 kW
3,8 l
24.647 Euro
27
WERBEN, WO’S WIRKT CONTAC T:
handelsag
NR. 2 | JU enten.at LI 2016
CONTAC T
han
Das Mag azin
NR. 3 | OK delsagenten.at TOBER 20 16
Das Mag azin der österreich ischen H andelsag enten
CONTAC T
:
der österr eichische n Hande lsagenten
NR. 4 | DE handelsagenten.at ZEMBER 2016
Das Mag azin der österreich ischen H andelsage nten
:
MEILEN
IN DER
E L S AG
WISSEN Steuertun
ing
ENTEN
BUNDES GREMIU M Fit für die
Zukunft
E INFOS AUF SEIT E 15
THE S E
ENVERT
RETUNG
AUFBRU CH WIR SUCH
ND ITI ON EN
www.stro
N
UM SM AR
mgas-ve
T: + 43 (1)
934 67 18
rtrieb.com
| M: partne
r@stromgas
ning
NVERTRIE
IM WA CH ST
Äußerst attraktive Einmal- und Beste Ver Folgeprov triebs- und isionen Vermarktu Sicherhei t, Flexibilitä ngsunters tützung t, Nachh Jetzt anf altigkeit ragen:
F IT F Ü R D IE Z UK U N
WISSEN Steuertu
EN SPITZE
WI R BIE TE N SP ITZ EN KO
WEITER
DIE 20 HAND
STEIN
INTERES S
B
BUNDES GREMIU M Weichen
FT
gestellt
KT EN ER GIE
KENNZA HLEN Kos ten
analyse
AUS DER
STECKD
-vertrieb.c
OSE
om | Fra nz-Kle
in-Gasse
5 | 1190 Wie
n
KENNZA HLEN Pro visi
on
CONTACT :
IST DAS MAGAZIN DER ÖSTERREICHISCHEN HANDELSAGENTEN – HIER WERDEN SIE GESEHEN. INSERIEREN OHNE STREUVERLUST, ZIELGRUPPENGERECHT UND BUNDESWEIT.
KONTAKT & WEITERE INFORMATIONEN:
eco.nova CP, Mag. Sandra Nardin, Hunoldstraße 20, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/290088, nardin@econova.at