DZ_Online_F

Page 6

Dreieich-Zeitung, 15. September 2011

Seite 6 D E F

Wirtschaft TÜV-Zertifizierung für die Sparkasse Langen (DZ/PR) – Die Sparkasse Langen-Seligenstadt ist für die Qualität ihrer Finanzierungsberatung und Beratung im Vermögensmanagement mit dem Zertifikat des TÜV Rheinland ausgezeichnet worden. Vorausgegangen waren umfangreiche Untersuchungen des Beratungsprozesses durch die neutralen Auditoren des international tätigen Prüfdienstleisters. azu zählten Prozessaudits ebenso wie Testgespräche mit Kundenberatern, um unterschiedliche Aspekte der Beratungsleistungen der Sparkasse Langen-Seligenstadt (SLS) bewerten zu können. Hintergrund für die drei Jahre gültige TÜV-Zertifizierung war, dass sich das regionale Kreditinstitut zur ganzheitlichen Kundenbetreuung bekennt. Und um selbige umzusetzen, wurden konkrete Beratungsprozesse eingeführt, die nach Angaben der Verantwortlichen „eine hohe Qualität bei Beratungsgesprächen gewähren“. Die Experten von TÜV Rheinland analysierten auf Basis eines zweistufigen Auditsverfahrens den Beratungsprozess in der Finanzierungsberatung sowie im Vermögensmanagement und bewerteten die korrekte Beratung in der Praxis anhand unterschiedlicher Beratungssituationen. Zunächst wurde untersucht, ob der bestehende Beratungsprozess der SLS den Ansprüchen an eine systematische, ganzheitliche Kundenbetreuung genügt. Dabei begutachteten die Prüfer auch die hierzu durchgeführten Schulungs- und Implementierungsmaßnahmen. Die zweite Phase der Zertifizierung der „Beratungsqualität – Finance“ konzentrierte sich auf die Praxis und auf die Umsetzung der systematischen Beratung im Alltag. Hierzu wurde bei 13 Beratern geprüft, inwieweit der ganzheitliche Beratungsansatz in die Praxis umgesetzt wird. Zudem wurde die konkrete Umsetzung auch anhand von vorgegebenen Fallstudien überprüft. Die Ergebnisse wurden in einem umfangreichen Bericht dokumentiert, der nun als Leitfaden dient, um die Beratungsqualität weiter zu verbessern.

D Amtsgericht Langen 7 K 18/10 Zwangsversteigerung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Folgender Grundbesitz eingetragen im Grundbuch von Urberach a) Blatt 6567: Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung mit Balkon, ca. 48 qm b) Blatt 6568: Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung mit Balkon, ca. 40 qm c) Blatt 6569: Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung mit Balkon, ca. 47 qm alle Schillerstraße 17 C, die Wohnungen sind vermutlich baulich miteinander verbunden worden, soll am Mittwoch, den 5.10.2011 um 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, Zimmerstr. 29, Saal A zum Zwecke der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a ZVG festgesetzt a) für Blatt 6567 auf 50.500,- € b) für Blatt 6568 auf 44.000,- € c) für Blatt 6569 auf 51.500,- €. Baujahr des Hauses: um 1961. Bieter müssen damit rechnen, dass sie in Höhe von 10 % des Verkehrswertes Sicherheit zu leisten haben. Die Sicherheit kann geleistet werden durch: Verrechnungsschecks, ausgestellt durch inländische Kreditinstitute oder Bundesbankschecks (beide frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt), Bankbürgschaften und rechtzeitige Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse Darmstadt, Kto. Nr. 1006048, bei der Landesbank Hessen-Thüringen, BLZ 500 500 00, unter Angabe des Kassenzeichens 11500701122. Das Kassenzeichen gilt nur für dieses Verfahren und darf nicht für die Zahlung von Sicherheitsleistungen in anderen Zwangsversteigerungsverfahren verwendet werden. Auf die Bekanntmachung im ZVG Portal unter www.zvg-portal.de wird verwiesen. Langen, 7.9.2011

- Amtsgericht -

GUTE LAUNE DANK ZERTIFIZIERUNG: Dario Pritisanac, Vize-Direktor Vermögensmanagement der SLS, Volker Arzbach, Leiter Fachgebiet Finance des TÜV Rheinland, Jürgen Kuhn, Vize-Vorstandsvorsitzender der SLS, Walter Metzger, Leiter Öffentlichkeitsarbeit der SLS, Stefanie Cremer, Centerleiterin Immobilienfinanzierung der SLS und Patrick Rudolph, Fachexperte Banken des TÜV Rheinland (von links) freuen sich über die nun offiziell nachgewiesene Qualität der Kundenberatung in der Immobilienfinanzierung. (DZ-Foto: sls) „Wir werden auch in Zukunft verstärkt unsere Beratungsqualität überprüfen“, betont Sparkassenchef Klaus Zoufal:

„Mit dem TÜV-Siegel wird verdeutlicht, dass wir unsere Kunden fair, verständlich und transparent beraten.“ Zudem

stärke die Auszeichnung das Vertrauen der Anleger in die SLS und hebe sie von den Wettbewerbern ab.

Rundfunkgebühr: IHK begrüßt Urteil Kreis Offenbach (DZ/jh) – Unter dem Dach der Industrie- und Handelskammer (IHK) Offenbach am Main herrscht Freude über einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Denn dort wurde dieser Tage unter dem Aktenzeichen „Az. 6 C 15.10, 45.10 und 20.11“ eine nach Angaben der Kammer wichtige Entscheidung für Selbständige und Kleingewerbetreibende getroffen: Wer auf demselben Grundstück lebt und arbeitet, muss keine zusätzlichen Rundfunkgebühren für seinen beruflich genutzten PC zahlen, wenn er bereits ein privates Rundfunkgerät angemeldet hat. as Gericht bestätigte damit drei vorinstanzliche Entscheidungen. In allen Fällen betrieben die Selbständigen in ihren privat genutzten Wohnräumen ordnungsgemäß angemeldete Fernsehgeräte, für die Rundfunkgebühren entrichtet wurden. In den jeweiligen Arbeitszimmern ihrer Wohnung verfügten sie zugleich über internetfähige Computer, die seit dem 1. Januar 2007 als sogenannte „neuartige Empfangsgeräte“ grundsätzlich rundfunkgebührenpflichtig sind. „Das Urteil bestätigt auf ganzer Linie unsere Rechtsauffassung“, kommentiert Eva Dude, Hauptgeschäftsführerin der

D

IHK Offenbach, den Richterspruch. Dieser stuft nämlich im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Rundfunkanstalten die PCs als Zweitgeräte ein, für die keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Die Einschätzung der Juristen: Es komme nicht darauf an, ob das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem privat oder beruflich genutzten Teil des Grundstücks stehe. Überdies dienten die neuartigen Geräte im beruflichen Bereich „in der Regel nicht dem Rundfunkempfang, sondern würden als Arbeitsmittel benutzt“. Die IHK-Hauptgeschäftsführerin blickt zurück: „Bereits vor fünf Jahren haben

wir deutlich gegen die ungerechte und mittelstandsfeindliche PC-Gebühr protestiert. Seinerzeit haben wir mit unserer Kampagne einige Anpassungen zugunsten der Unternehmer erreicht. Das neue Urteil macht deutlich, was die PC-Gebühr von Anfang ist: Eine aus der Not heraus geborene technikfeindliche und unfaire Regelung.“ Als Konsequenz aus dem aktuellen rechtskräftigen Urteil fordert Dude die Rundfunkanstalten auf, zu Unrecht gezahlte Rundfunkgebühren auf Antrag schnell und unbürokratisch zurückzuerstatten. „Für diejenigen, die bereits seit dem 1. Januar 2007 doppelt für ihre Rundfunkgeräte in der Wohnung gezahlt haben, kann sich dies auf rund 310 Euro aufsummiert haben. Da sich manche mit ihrer gewerblichen Tätigkeit monatlich lediglich ein paar Euro hinzuverdienen, ist dies für sie kein unerheblicher Betrag.“ Weitere Informationen zur Neuregelung der Rundfunkgebühren mit Fallbeispielen findet sich auf der Internetseite der IHK Wiesbaden: www.gezprotest.ihk-wiesbaden.de.


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.