Dreieich-Zeitung, 25. April 2013
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(wü) – Handwerkerleistungen zur Renovierung und Erhaltung der eigengenutzten Immobilie können steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für Mieter. Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG mitteilt, hat der Bundesfinanzhof diese Möglichkeit nun jedoch in einem aktuellen Urteil eingeschränkt. Demnach gilt die steuerliche Absetzbarkeit nicht für Beträge, die der Mieter monatlich pauschal für solche Arbeiten an den Vermieter entrichten muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter geklagt, da er gleichbleibende Monatsbeträge zur Erhaltung der Immobilie an den Vermieter leisten musste. Das Finanzamt erkannte die Monatsbeträge des Mieters nicht als Erhaltungs- oder Renovierungsaufwendungen an. Diese Rechtsauffassung hat der BFH in einem Urteil vom 5. Juli 2012 (Az. VI R 18/0) bestätigt. Die pauschal entrichte-
ten Beträge an den Vermieter seien unabhängig von der Bezahlung einer Handwerkerleistung erfolgt und daher ohne Zusammenhang zu einer konkreten Erhaltungsmaßnahme zu sehen, so die Finanzrichter. Wesentlich sei die Zuordnung von tatsächlich entstandenen Aufwendungen auf den einzelnen Eigentümer oder Mieter. Rechnet der Vermieter die Erhaltungsaufwendungen im Rahmen einer Nebenkostenabrechung am Jahresende mit dem Mieter ab, kann der Mieter auch die auf ihn entfallenen Aufwendungen steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, die üblicherweise Rechnungen aus dem Gemeinschaftsvermögen begleichen. In beiden Fällen ist eine Zuordnung der Aufwendungen auf den jeweiligen Eigentümer oder Mieter möglich.
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Bekanntmachung
Amtsgericht Langen 7 K 57/02 Zwangsversteigerung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Folgender Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von Langen, Blatt 20228, 20229, 20230, 20231, 20232, 20233, 20234, 20235, 20236, 20237, 20238, 20252, 20253 und 20254 Blatt 20228 - 20232: Büroeinheiten in der August-Bebel-Straße 29 im 4., 5. und 6. OG (Dachspitze) rd. 91 qm, 104 qm, 75 qm, 83 qm und 40 qm Nutzfläche; Blatt 20333, 20234, 20235, 20236, 20237, 20238, 20252, 20253 und 20254: insgesamt 9 Tiefgaragenstellplätze in der Sammelgarage, soll am Donnerstag, den 16.05.2013 um 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, Zimmerstr. 29, Saal B, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung versteigert werden. In dem Zwangsversteigerungstermin am 26.08.2004 erfolgte die Zuschlagsversagung gem. § 85 a ZVG. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a ZVG festgesetzt auf Blatt 20228 Blatt 20229 Blatt 20230 Blatt 20231 Blatt 20232 Blatt 20233 Blatt 20234 Blatt 20235 Blatt 20236 Blatt 20237 Blatt 20238 Blatt 20252 Blatt 20253 Blatt 20254
215.000,245.000,165.000,185.000,95.000,10.500,10.500,10.500,10.500,10.500,10.500,10.500,10.500,10.500,-
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Baujahr des Hauses: um 1995.
Steigern Sie den Verkaufswert Home Staging bedeutet übersetzt so viel wie „ein Zuhause inszenieren“. Diese Verkaufsförderungsmaßnahme im Immobilienbereich wurde Mitte der 1980er Jahre von der US-Amerikanerin Barb Schwarz entwickelt. Bereits seit 2006 wird diese Maßnahme auch in Deutschland durchgeführt, um den Verkaufswert einer Immobilie zu steigern. Das zu verkaufende Haus oder die Eigentumswohnung so herzurichten, dass sich eine möglichst breite Käuferschicht angesprochen fühlt und sich vorstellen kann, die Immobilie bald ihr Eigen zu nennen, ist das Ziel des Home Stagings. Dies ist ein wichtiger Aspekt, denn nur rund 20 Prozent aller Menschen sind in der Lage, sich auszumalen, wie ein möblierter Raum unmöbliert oder ein leerer Raum möbliert aussieht. Home Staging – ein Mix aus Verkaufstechnik, Simplify your life und Feng-Shui – wirkt
dagegen: Es schafft eine Wohlfühlatmosphäre. Persönlichkeit und Individualität werden der Immobilie genommen, indem man die Räume depersonalisiert. Es versteht sich von selbst, dass bereits der erste Eindruck entscheidend ist. Daher ist es unerlässlich, dass die Wohnräume und ein gegebenenfalls vorhandener Garten von allem Überflüssigen befreit und gründlich gereinigt werden. Zudem werden außergewöhnliche Möbelstücke gegen weniger außergewöhnliche ausgetauscht. Ein paar Handgriffe für den NochEigentümer können einen Interessenten zu einem potenziellen Käufer machen. Denn so kann er die Räume auf sich wirken lassen und sich ein Bild davon machen, wie es mit den eigenen Möbelstücken aussehen könnte. Auch wenn man Zeit und eventuell sogar Geld in das Verkaufsobjekt stecken muss, lohnt es
sich, sich mit dem Thema Home Staging zu befassen. Berichten zufolge wird eine Immobilie, die „gestylt“ wurde, um ein Drittel bis zur Hälfte schneller und zu einem 10 bis 15 Prozent höheren Preis verkauft. Home Staging bedeutet nicht, Mängel zu verdecken, sondern Raum für Träume und Wünsche zu öffnen. Unsere erfahrenen Immobilienberater stehen Ihnen gern hilfreich zur Seite, wenn es darum geht, Ihre Immobilie ins rechte Licht zu Beata von Poll, VON POLL IMMOBILIEN rücken.
Garagen
Bieter müssen damit rechnen, dass sie in Höhe von 10 % des Verkehrswertes Sicherheit zu leisten haben. Die Sicherheit kann geleistet werden durch:
Grundstücke
Verrechnungsschecks, ausgestellt durch inländische Kreditinstitute oder Bundesbankschecks (beide frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt), Bankbürgschaften und rechtzeitige Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse Darmstadt, Kto. Nr. 1006048, bei der Landesbank Hessen-Thüringen, BLZ 500 500 00, unter Angabe des Kassenzeichens 13646501124. Das Kassenzeichen gilt nur für dieses Verfahren und darf nicht für die Zahlung von Sicherheitsleistungen in anderen Zwangsversteigerungsverfahren verwendet werden. Auf die Bekanntmachung im ZVG Portal unter www.zvg-portal.de wird verwiesen. Langen, 18.04.2013
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