Uplengen Blattje Nr. 86

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Januar/Februar 2017

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Neue Geschirrspülmaschine für das DGH Firrel Firrel

Das Foto zeigt RVB-Regionaldirektor Carl-Heinz Kloppenburg und RVB-Filialleiterin Heidrun Damm mit Johann Aleschus, Bürgermeister der Gemeinde Firrel und den Ratsmitglieder bei der symbolischen Scheckübergabe.

Die Gemeinde Firrel konnte dank finanzieller Unterstützung durch die Raiffeisen-Volksbank eG (RVB) eine neue Spülmaschine für das Dorfgemeinschaftshaus anschaffen. „Das Dorfgemeinschaftshaus wird von den Bürgerinnen und Bürgern in Firrel für verschiedene Veranstaltungen sehr stark genutzt. Aus diesem Grunde war die Anschaffung einer Profi-Spülmaschine erforderlich“, berichtet Bürgermeister Johann Aleschus. Die RVB hat die Anschaffung mit einer Spende von 500 € Euro aus ihrem Regionalfonds gefördert. Mit dem Regionalfonds unterstützen die RVB sowie ihre Mitglieder gemeinnützige Projekte vor Ort wie zum Beispiel soziale Projekte, Kunst- und Kulturprojekte sowie ausgewählte Vereinsprojekte.

STATISTISCH GESEHEN IST JEDER AUTOFAHRER ALLE FÜNF JAHRE IN EINEN UNFALL VERWICKELT.

„Wenn´s hinten knallt, gibt´s vorne Geld“Eine Regel mit Ausnahme? Die große Frage ist dann: Wer hat Schuld? Bei einem Auffahrunfall auf ein abbremsendes Fahrzeug ist in der Regel von der vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen. Was für Sie eindeutig erscheint, kann jedoch juristisch anders zu bewerten sein. Beispielsweise dann, wenn das Abbremsen nicht verkehrsbedingt und unangemessen erfolgte. Das Landgericht Saarbrücken hatte z. B. über folgende Unfallkonstellation zu entscheiden: Der Kläger stand hinter dem Beklagten vor einer roten Ampel. Nachdem die Ampel auf Grün

gesprungen war, setzten sich die Fahrzeuge in Bewegung. Kurz vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich bremste der Beklagte sein Fahrzeug stark ab, weil er von rechts kommend eine Radfahrerin auf dem Fahrradweg bemerkte und befürchtete, die Radfahrerin würde die Straße überqueren wollen. Der Kläger fuhr daraufhin von hinten auf das Fahrzeug des Beklagten auf. Das Landgericht Saarbrücken ist im vorliegenden Fall zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Beklagten gekommen. Obwohl der Kläger auf das Fahrzeug des Beklagten auffuhr, er-

hielt er 2/3 des ihm entstandenen Schadens ersetzt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Beklagte die Grünphase hätte auszunutzen müssen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten. Er habe jedoch während der Grünphase ohne zwingenden Grund vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich stark abgebremst. Auch wenn der Beklagte befürchtete, die Radfahrerin könnte vor ihm auf die Straße fahren, habe bei objektiver Betrachtung

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kein Grund für ein starkes Abbremsen vorgelegen. Die Radfahrerin habe sich der Ampel nur langsam genähert und auch sonst keine Anzeichen gemacht, als wolle sie die Straße an der Kreuzung überqueren. Den Kläger traf nach Ansicht des Gerichts jedoch ein Mitverschulden. Er habe gegen seine Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit und erhöhten Bremsbereitschaft verstoßen. Ihre Deena Puls Rechtsanwältin


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