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Rechts-Eck: Mag. Hacker
Foto: Mag. Hacker
Rechts-Eck
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Wie sieht die Rechtslage für Menschen mit Beeinträchtigung aus, die eine Familie gründen möchten und besachwaltet sind?
Ich darf zu Ihrer Frage, wie die Rechtslage für Menschen mit Beeinträchtigung aussieht, die eine Familie gründen möchten und besachwaltet sind, vorerst zum Eherecht auszuführen, zumal es diesbezüglich zu einer Gesetzesänderung gekommen ist. Mit dem »neuen« Erwachsenenschutzrecht, welches am 01.07.2018 das bisherige Sachwalterschaftsrecht abgelöst hat, wurden auch wesentliche Bestimmungen des Ehegesetzes bezüglich der Ehefähigkeit besachwalteter Personen zu Recht abgeändert. Nach den neuen Regelungen kommt es in Eheangelegenheiten nicht mehr auf die Geschäftsfähigkeit einer Person, sondern allein auf die Entscheidungsfähigkeit an. Die Ehefähigkeit ist nun ein eigener Unterfall der Handlungsfähigkeit. Die Ehefähigkeit als Voraussetzung für das Eingehen einer Ehe ist nun abschließend in § 1 EheG geregelt: Nach § 1 EheG muss eine Person, die die Ehe schließen möchte, volljährig (Minderjährigkeit ist in Abs. 2 geregelt) und entscheidungsfähig sein. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob die Person geschäftsfähig ist oder der Vertreter der volljährigen Person in die Eheschließung einwilligt. Allein die eigene Fähigkeit der Person, die die Ehe eingehen möchte, ist entscheidend: Sie muss verstehen können, was eine Ehe ist und was es heißt, eine solche einzugehen, sowie entsprechend dieser Einsicht handeln können. Dabei muss die Person nicht im Einzelnen die Folgen der Ehe oder ihrer Auflösung einschätzen können. Die Eheschließung ist als höchstpersönliche Angelegenheit zu qualifizieren und damit absolut vertretungsfeindlich. Dementspre-
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chend gibt es auch keine gerichtliche Ersetzung dieser Einwilligung mehr. Der Standesbeamte hat die Ehefähigkeit im Sinne des § 1 EheG zu prüfen. Selbstverständlich kann eine Person mit Beeinträchtigung auch eine Familie gründen. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten die dabei entstehen sind aber nicht höchstpersönlich und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich des Erwachsenenvertreters. Wenn eine Person mit Beeinträchtigung ein Kind bekommt sind selbstverständlich auch sämtliche gesetzliche Regelungen zum Schutz des Kindes zu beachten. In der nächsten Ausgabe werde ich in Bezug zur Frage des Kindeswohles näher eingehen.
Infobox
Mag. Hacker Christian, Rechtsanwalt, beantwortet Fragen rund ums Thema Recht. Er ist seit 2002 eingetragener Rechtsanwalt und seit 2015 Partner bei der Kanzlei Reif & Partner.