WINGbusiness Heft 04 2015

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ISSN 0256-7830; 48. Jahrgang, Verlagspostamt A-8010 Graz; P.b.b. 02Z033720M

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WING

business

Recht am Bau

Patentrecht und geistiges Eigentum

ComplianceManagementSysteme 10

VORSICHT! VORBEHALT! 15

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Der Österreichische Verband der Wirtschaftsingenieure veranstaltet vom 19. - 21. Mai 2016, den 21. Kongress der Wirtschaftsingenieure in Wien. Hochrangige Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung konnten als Vortragende zum aktuellen Thema ͈Smart Technologies- 4.0 Revolution: Umsetzung & Herausforderungen“ gewonnen werden. Angehende und erfahrene Wirtschaftsingenieure aus Wirtschaft und Wissenschaft werden als Fachpublikum des Kongresses erwartet. Durch sein Rahmenprogramm dient der Kongress nicht nur der Wissensvermittlung, er fungiert auch als geeignete Plattform für das Pflegen bestehender und das Knüpfen neuer Kontakte. Weitere Informationen unter www.wing-online.at/kongress

Österreichischer Verband der Wirtschaftsingenieure


Editorial

Recht am Bau

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Siegfried Vössner

Petrus vor Wut. „Dazu brauchst Du einen Rechtsanwalt!“, lachte der Teufel schallend, „Und wo glaubst Du sind die alle?“ In Österreich kann man darüber, wie eingangs erwähnt, wahrscheinlich nicht lachen. Trotzdem distanziere ich mich sicherheitshalber (§ 111 StGB, Üble Nachrede) voll inhaltlich von diesem Witz. Bei ernsterer Betrachtung des Themas wird recht bald deutlich, dass Recht und Technik und ganz besonders Recht am Bau immer bedeutender werden: seien es beispielsweise baugesetzliche Belange, Haftungsfragen oder UrheberrechtsThemen. Vielleicht ist der Umstand, dass es sich bei Bauvorhaben um sehr große, komplexe Projekte mit vielen Subunternehmern und Gewerken und um hohe Projektsummen handelt, für die große Bedeutung in dieser Branche verantwortlich. Jedenfalls gibt es hier noch viel zu erforschen und wahrscheinlich große Potentiale zu heben.

Liebe Leserin, lieber Leser, Diesmal wollen wir juristische Aspekte der Technik beleuchten – genauer gesagt der Bautechnik. Hierzulande ist der Berufsstand derjenigen, die sich in solchen Belangen auskennen, durchaus angesehen und respektiert. In anderen Ländern, beispielsweise in den USA, ist das Verhältnis der Gesellschaft zu dieser Berufsgruppe nicht so entspannt. Wahrscheinlich hängt das mit dem dort üblichen Fallrecht (Case-Law) und der Möglichkeit, horrend hohe Strafen (Punitive Damages) sowie ebenso hohe Schadensersatzleistungen zu verhängen, zusammen. Zu den unangenehmen Nebeneffekten dieser Umstände gehört unter anderem eine wahre Flut an Klagen und teure Haftpflichtversicherungen für die betroffenen Berufsgruppen – besonders Ingenieure und Ärzte. In Europa ist die Situation zum Glück (noch) anders. In Amerika nimmt man das, wie vieles andere, was nicht zu ändern ist, mit Humor, der sich beispielsweise in unzähligen Witzen (Lawyer Jokes), wie dem folgenden, wiederfindet: Ein Bauingenieur stirbt und klopft an die Himmelspforte. Ein kleiner Engel öffnet ihm und fragt nach seinem Begehr. „Du willst also in den Himmel eingelassen werden?“, meint der kleine Engel, der an diesem Tage ausnahmsweise Petrus vertreten darf. „Ich kann Bauingenieure nicht auf unseren Listen finden. Du gehörst offenbar nicht in den Himmel und musst leider in die Hölle hinabsteigen!“ Traurig macht sich der Bauingenieur auf den Weg und wird auch prompt eingelassen. Der zuständige Teufel bemerkt, wie Sie sich denken können, zwar den Irrtum sofort, will aber sehen, ob so ein Ingenieur in der Hölle nicht nützlich sein könnte. Er sollte Recht behalten. Der Bauingenieur baut im Handumdrehen eine Klimatisierung, Dampfbäder und eine funktionierende Abwasserversorgung. In kürzester Zeit wurde er zur beliebtesten Person der Unterwelt. Als Petrus den Irrtum des kleinen Engels bemerkt, möchte er den Fehler wieder gut machen und den Mann zurückhaben. Umso mehr, als er sieht, was so ein Bauingenieur unter widrigsten Umständen zu leisten imstande ist. Der Teufel weigert sich. „Ich bin eindeutig im Recht!“, sagte Petrus wütend, „Gib ihn sofort heraus!“. Doch der Teufel stellte sich weiter stur. „Na gut, wenn es nicht im Einvernehmen geht, dann werde ich Euch verklagen!“, schnaubte

Wir haben daher zum Thema „Recht am Bau“ wieder eine Reihe von Beiträgen für Sie zusammengestellt, die Ihnen das Thema näherbringen sollen. Im ersten Themenbeitrag widmet sich Prof. Dr. Gunter Nitsche dem Patentrecht und dem Schutz von geistigem Eigentum. Rechtsanwalt Mag. Christian Ebmer stellt danach Compliance-Management-Systeme zur Risikominimierung und Haftungsbefreiung vor. Im Anschluss daran geht es im Beitrag der beiden Rechtsanwälte Mag. Dr. Georg Seebacher und Mag. Heinrich Lackner um Haftungsrisiken bei der Erbringung von Ingenieursleistungen. Die Tücken der Abrechnung dieser Ingenieursleistungen, genauer gesagt die sogenannte Vorbehaltsregelung der ÖNORM B 2110, beleuchten darauf folgend die beiden Rechtsanwälte Mag. Clemens M. Berlakovits und Mag. Vladimir M. Schbanov. Den Abschluss unseres thematischen Schwerpunktes bildet das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, welches der Arbeitssicherheits-Experte Mag. Christian Schenk uns näher bringt. An dieser Stelle möchte ich mich bei meinem Kollegen Prof. Dr.-Ing. Detlef Heck und seinem Team für die Unterstützung bei der Zusammenstellung dieses Heftes bedanken. Wir hoffen, dass es uns auch diesmal gelungen ist, interessante Artikel für Sie in diesem Heft zusammenzustellen. Ich verbleibe im Namen des Redaktionsteams mit freundlichen Grüßen und wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest! Ihr Sieg fried Vössner

Bildquelle: fineartpictures

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Top-Thema: Recht am Bau Gunter Nitsche

Patentrecht und geistiges Eigentum

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Christian Ebmer

Compliance-Management-Systeme

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Risikominimierung und Haftungsbefreiung

Heinrich Lackner, Georg Seebacher

„Sachverstand verpflichtet“ – Haftungsrisiken bei der Erbringung von Ingenieursleistungen Clemens M. Berlakovits, Vladimir M. Schbanov

VORSICHT! VORBEHALT!

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– zur Vorbehaltsregelung des Pkt. 8.4.2 der ÖNORM B 2110

Christian Schenk

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

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Inhaltsverzeichnis EDITORIAL

Recht am Bau

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FÜHRUNG/PROFESSION Ulrich Bauer Das „Wirtschaftsingenieurwesen“ als Profession

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LEUTE/KÖPFE

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Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Michael Monsberger

Dipl.-Ing. Ing. Hedwig Höller, BSc

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Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Heck

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WING-INTERN

Wechsel im WING-Management

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WINGregional

Alexander Marchner, Bernd Neuner

34. Treffen der Wirtschaftsingenieure Kärnten/Osttirol bei Kärntnermilch

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WINGregional Steiermark-Treffen im Raiffeisen Rechenzentrum

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WINGnet

Meet the WINGs

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LookIN Audi Hungaria

20 Jahre IWI - Incubator for Great Minds

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BUCHREZENSIONEN

„Handbuch Jahresabschluss und Steuern in der Bauwirtschaft“

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Philipp Wörgötter Andreas Maggele

Univ.-Prof. Mag. DDipl.-Ing. Dr.techn. Gottfried Mauerhofer

Siegfried Vössner

FACHARTIKEL

Produktionsmanagement in einer vernetzten Zukunft

IMPRESSUM

Impressum

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Chancen, Risiken und Handlungsbedarf

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Führung/Profession

Foto: WING

Ulrich Bauer

Das „Wirtschaftsingenieurwesen“ als Profession Viele Unternehmen beschäftigen Wirtschaftsingenieur/innen und sind aufgrund der guten Erfahrungen auch weiterhin auf der Suche. Dementsprechend gut ist das Image des Wirtschaftsingenieurs/der Wirtschaftsingenieurin in der Praxis, was sich mittlerweile auch in einem breiten Ausbildungsangebot widerspiegelt. Die Absolvent/innen selbst antworten auf die Frage nach ihrer Profession meist mit „Ich bin Wirtschaftsingenieur“. Dieser Beitrag geht deshalb der Frage nach, ob „Wirtschaftsingenieur/innen“ als eine eigenständige Berufsgruppe bzw. Profession bezeichnet werden können, woran das erkennbar ist und warum dies von Bedeutung ist.

1. Was ist grundsätzlich unter einer Profession zu verstehen? Unter einer Profession ist eine berufliche Gemeinschaft zu verstehen, die sich von anderen Gemeinschaften dadurch unterscheidet, dass sie eine eigenständige, autonome und von der Öffentlichkeit anerkannte Stellung in der Gesellschaft einnimmt, welche die Zuständigkeit für bestimmte Probleme dieser Gesellschaft umfasst. Die Profession schützt diesen Zuständigkeitsbereich, in dem sie diesen Anspruch durch die Anwendung ihrer speziellen Kompetenzen und die Erbringung von Leistungen für die Gesellschaft ständig neu legitimiert. Dazu gehört die Errichtung von technischen und/oder gesetzlichen Barrieren um andere Berufsgruppen davon abzuhalten in ihren Zuständigkeitsbereich einzudringen, meist verbunden mit Kontrollbefugnissen, welche auf der er-

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langten Autonomie basieren und sich auf die Aufnahme von Mitgliedern in die Profession, deren Ausbildung, den Inhalt und die Bedingungen sowie die Qualität der Arbeit erstrecken (1). Die Zugehörigkeit von Personen zu einer bestimmten Berufsgruppe bzw. Profession kann anhand von Merkmalen identifiziert werden. Solche Merkmale sind beispielsweise (2): ihr Tätigkeitsbereich umfasst die gleiche oder ähnliche Art von Arbeit sie haben den Status von Expert/innen in ihren Tätigkeitsbereich sie haben gemeinsame Normen, Werte und Perspektiven, d.h. Professionskultur und Selbstverständnis sie identifizieren sich mit ihrer Arbeit d.h. soziale Identität sie pflegen untereinander soziale Kontakte, d.h. arbeits- und freizeitübergreifend

sie haben eine Dienstleistungsorientierung die im Berufskodex festgehalten ist sie streben nach Autonomie, das bedeutet Kontrolle über den Zutritt zur Berufsgruppe, Festlegung von Kriterien und Standards zur Überprüfung von Inhalt und Ausführung der Arbeit, z.B. durch Zertifizierung oder Schiedsgerichte, Ausbildung von potentiellen neuen Mitgliedern und das Bilden von Berufsverbänden. Es ist in der Praxis häufig zu beobachten, dass Professionen im Wettbewerb mit anderen Berufsgruppen stehen und deshalb Schutzstrategien entwickeln. Solche Schutzstrategien von Berufsgruppen sind (3): Monopolisierung, z.B. Kammern, Berufsverbände Formale Ausbildungserfordernisse, z.B. einschlägiges Studium mit festgelegten Anforderungen

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Führung/Profession Profession als Marke etablieren staatliche Lizenzierung, z.B. Ziviltechnikerbefugnis Sicherung der Wissensbasis, z.B. durch Forschung Informationsasymmetrien, z.B. bei Ausschreibungen gemeinsames Professionskulturverständnis, z.B. geteilte Werte (Berufskodex), Helden, Symbole, Rituale etc.

genieurstudiengängen an Universitäten und Fachhochschulen und sechstens die Gesellschaft allgemein. Die Erwartungen der ersten drei Gruppen liegen wohl in einem interessanten Studium, das eine hohe Employabilität beinhaltet. Die vierte Gruppe, die Arbeitgeber/innen, erwarten Absolvent/innen, die ihren Anforderungen in hohem Maße entsprechen und beste Arbeit leisten.

Im Zusammenhang mit Unternehmen ist anzumerken, dass innerhalb einer Unternehmung die Unternehmenskultur mit Professionskulturen, Branchenkulturen und Nationalkulturen zusammentrifft, was problematisch

Die Ausbildungsstätten von Wirtschaftsingenieurstudien als fünfte Gruppe haben Interesse an einem attraktiven Studienangebot, das hohen Nutzen für alle Beteiligten hat und

1. Arbeitsplatz (n=510) Funktionsbereiche (n=703) F&E/Labor/Ingenieurwesen/Konstruktion

Lehre & Wissenschaft

6,47%

Administration/Organisation/Verwaltung

6,27%

Marketing/Werbung/PR/Produktmanagement

Supply Management/Einkauf Materialwirtschaft/Logistik/Disposition

4,51%

Geschäftsführung/strategisches Management HR/Personalwesen

2,86%

2,94% 1,57% 1,57%

Sonstiger Funktionsbereich

8,82%

6,13% 5,19%

7,19%

5,66%

6,25% 3,75%

3,44% 1,88%

1,90%

2,19%

5,19%

16,88%

17,45%

2,83% 6,13% 1,42%

0,63% 7,62%

4,72%

7,19%

2,14%

0,24%

0,39%

3,30%

6,56%

8,33%

3,92%

1,89%

5,00%

5,00% 5,71%

7,55%

6,25% 5,94%

6,90%

4,71%

6,60%

5,00%

7,38%

5,49%

12,26% 10,85%

9,06%

6,90%

5,69%

Rechnungswesen/Controlling

Rechtsabteilung/Patentrecht

4,52%

15,09%

8,13%

7,14%

7,06%

IT/Softwareentwicklung

12,26%

13,75%

8,10%

8,24%

AssistentIn der Geschäftsführung/des Vorstandes

Finanzen/Banking/Versicherungen

8,33%

9,80%

4. Arbeitsplatz (n=212) Funktionsbereiche (n=281)

13,75%

8,33%

10,00%

Bauten (inkl. Facility Management)

3. Arbeitsplatz (n=320) Funktionsbereiche (n=417)

10,00%

10,78%

Beratung/Consulting/Bildung & Training

• Merkmal Selbstverständnis: „WirtschaftsingenieurInnen sind wirtschaftswissenschaftlich ausgebildete IngenieurInnen mit akademischem Studienabschluss, die in ihrer beruflichen Tätigkeit ihre technische und ökonomische Kompetenz ganzheitlich verknüpfen“ (4). • Merkmal Kriterien und Standards, Markenbildung

15,24%

18,04%

Verkauf/Vertrieb + Customer Service

Dazu werden die eingangs angeführten Merkmale von Professionsgruppen auf das Wirtschaftsingenieurwesen umgelegt und beschrieben.

15,95%

21,57%

Prozess-/Produktions-/Qualitätsmanagement

Unternehmertum/Entrepreneurship

2. Arbeitsplatz (n=420) Funktionsbereiche (n=557)

3. Merkmale der Profession „Wirtschaftsingenieurwesen“

0,47% 7,50%

7,55%

% aller WirtschaftsingenieurInnen in diesem Funktionsbereich pro Arbeitsplatz WirtschaftsingenieurInnen in einer Führungsposition, die in diesem Funktionsbereich arbeiten

sein kann, wenn kein ausreichender Abgleich stattfindet. 2. Welche Erwartungen stellen Stakeholder an Wirtschaftsingenieur/ innen? Die Stakeholder des Berufsbildes „Wirtschaftsingenieur/in“ sind erstens potentielle Studienanfänger/innen, zweitens Studierende des Wirtschaftsingenieurwesens, drittens Absolvent/innen eines Wirtschaftsingenieurstudiums, viertens Arbeitgeber/innen, fünftens Ausbildungsstätten von Wirtschaftsin-

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dementsprechend nachgefragt ist und schließlich sechstens, die Gesellschaft allgemein, erwartet sich Menschen, die die Kompetenz besitzen, die Probleme der Gesellschaft mit hoher gesellschaftlicher Verantwortlichkeit positiv zu lösen. Insgesamt also Erwartungen, die eine dementsprechend hohe Herausforderung für alle Beteiligten darstellten. Es stellt sich als nächstes die Frage, inwieweit die Profession des Wirtschaftsingenieurwesens diese Erwartungen erfüllt.

ein Wirtschaftsingenieurstudium hat mindestens 50 % Technik-, mindestens 20 % Wirtschafts- und mindestens 10 % Integrationsfächer zu enthalten (5). Damit sollen die hohe Qualität und das unverwechselbare Profil des Wirtschaftsingenieurs/der Wirtschaftsingenieurin sichergestellt und deren hoher Arbeitsmarktwert durch die Schaffung einer gemeinsamen Ausbildungsmarke gefördert werden. Dies wurde gemeinsam mit dem deutschen und dem Schweizer Wirtschaftsingenieurverband festgelegt (Dreiländererklärung

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Führung/Profession 2010), um im deutschsprachigen Raum klare Qualitätskriterien für die Ausbildung zu haben • Merkmal Expert/innenstatus Wirtschaftsingenieur/innen sind aufgrund ihres interdisziplinären Kompetenzprofils die Generalist/innen unter den Techniker/innen und besitzen Übersetzungskompetenz zwischen Technik und Wirtschaft. „Damit sind die Absolvent/innen befähigt, in vielfältigen komplexen wirtschaftlich-technischen Anforderungen der modernen Unternehmungswelt zu begegnen.“ (6) Weiters zeigt sich, dass Wirtschaftsingenieur/innen in sehr hohem Ausmaß mit Führungsaufgaben betraut werden (siehe auch Merkmal „ähnliche Art der Arbeit“). Damit kann die Aussage getroffen werden, dass sie u.a. Expert/ innen für Führungsaufgaben sind. • Merkmal ähnliche Art der Arbeit Die Abbildung (7) zeigt die Funktionsbereiche, in denen Wirtschaftsingenieur/innen arbeiten und ob sie mit Führungsverantwortung betraut werden. Hier zeigen sich das breite Einsatzgebiet und die berufliche Entwicklung von Wirtschaftsingenieur/innen im Laufe ihres Berufslebens. Auffällig ist, dass der überwiegende Teil der Wirtschaftsingenieur/innen Führungsverantwortung übernimmt. • Merkmal Professionskultur, Normen, Werte Die ganzheitliche, verantwortliche Haltung eines Wirtschaftsingenieurs/einer Wirtschaftsingenieurin einzunehmen bedeutet, sich bei jeder Problemstellung folgende drei Fragen zu stellen: 1. Ist das Problem technisch lösbar? 2. Ist es ökonomisch sinnvoll? Und 3. Nützt oder schadet es der Gesellschaft? Die Antworten sind die Basis für verantwortungsvolle Entscheidungen. • Merkmal Kontrolle über Zutritt Um als Ziviltechniker/in tätig sein zu können, wurde eine eigene Gruppe im Rahmen der Ingenieur- und Architektenkammer eingerichtet und staatlich anerkannt. Nur damit kann jemand den Beruf als Ziviltechniker/in des Wirtschaftsingenieurwesens ausüben und z.B. entsprechende Gutachten erstellen.

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• Merkmal Markenbildung und Markenschutz Der österreichische Verband der Wirtschaftsingenieure hat 2010 den Markenschutz für die Marke „Wirtschaftsingenieur“ beantragt und auch erhalten. Damit ist der Schutz der Marke „Wirtschaftsingenieur (WING)“ vor missbräuchlicher Verwendung sichergestellt. Im Einvernehmen mit den deutschen und Schweizer Schwesternverbänden stellt der österreichische Verband den beiden Schwesterverbänden diesen Markenschutz ebenfalls zur Verfügung, um den Schutz im gesamten deutschsprachigen Raum durchsetzen zu können. • Merkmal Qualitätssicherung der WING-Ausbildung Dazu wurden, wie schon angeführt, Kriterien für die Fächeraufteilung erarbeitet und kommuniziert. Durch regelmäßige Analysen des österreichischen Wirtschaftsingenieurstudienangebotes an Universitäten und Fachhochschulen und deren Publikation wird eine hohe Transparenz über das Angebot und die Schwerpunkte geschaffen. Zusätzlich spricht der österreichische Verband der Wirtschaftsingenieure (WING) Empfehlungen aus, um den Stakeholdern Orientierung zu geben. Eine Zertifizierung im deutschsprachigen Raum wird von den drei Landesverbänden diskutiert und bleibt eine Option für die Zukunft. • Merkmal Bilden von Berufsverbänden Es gibt im deutschsprachigen Raum sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz freiwillige Berufsverbände, die die Interessen der Berufsgruppe vertreten. In den letzten Jahren haben sich auch auf EU-Ebene mit ESTIEM und EPIEM freiwillige Verbände etabliert, die mittlerweile über 31 Länder reichen. Hier sind intensive Integrationsbestrebungen im Gange. 4. Die Rolle des Wirtschaftsingenieurverbandes WING Der österreichische Wirtschaftsingenieurverband (WING) ist ein gemeinnütziger Verein auf Basis freiwilliger Mitgliedschaft, der folgende übergeordnete Ziele verfolgt:

1. einen hohen Arbeitsmarktwert und hohe Employability von Wirtschaftsingenieur/innen, 2. eine hohe Bekanntheit des Wirtschaftsingenieurstudiums und 3. ein hohes Image und Vertrauen in die Marke „Wirtschaftsingenieur“ sicherzustellen. Um diese Ziele zu erreichen finden folgende Aktivitäten statt: WING-Selbstverständnis herausarbeiten und kommunizieren, um den Markenkern „Wirtschaftsingenieur (WING)“ abzusichern und die Professionskultur zu fördern Kriterien, Standards und Analyserahmen als Basis für regelmäßige Berufsfeldstudien mit Empfehlungen erarbeiten Kompetenzanforderungsprofil für WINGs ermitteln und weiterentwickeln Transparenz über das WING-Ausbildungsangebot in Österreich schaffen auf Wunsch Beratung in Fragen der Gestaltung von WING-Studien Berufstätige WINGs dabei zu unterstützen, fachlich an wesentlichen berufsrelevanten Themen dranzubleiben durch: Fachzeitschrift, Kongresse, Regionalkreistreffen, Betriebsbesichtigungen, Vorträge etc. Netzwerk bereitstellen, um persönlichen Kontakt und Austausch zu fördern inklusive Möglichkeit der Personal- und Jobsuche Markenschutz und internationale Vernetzung und Abstimmung mit der WING-Community 5. Resümee Es kann festgehalten werden, dass die Merkmale einer Berufsgruppe und Professionskultur „Wirtschaftsingenieurwesen“ gut erkennbar sind. Gleichzeitig sind die Kontroll- und Autonomiebedürfnisse eher schwach ausgeprägt. Hier spiegelt sich wohl auch die hohe Integrationskompetenz und Übersetzerfähigkeit wider, die für Wirtschaftsingenieur/innen typisch ist und sie zu Expert/innen macht. Dies zeigt sich auch darin, dass sie häufig Führungsverantwortung übernehmen, was sich in den Karriereverläufen sehr gut erkennen lässt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Erwartungen

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WING Intern der Stakeholder in hohem Maß erfüllt werden. Literatur: (1) In Anlehnung an Artho, T. (2002): Die Professionskultur als handlungsbeeinflussender Faktor, Universität Zürich, S 18 f (2) In Anlehnung an Van Maanen, J.; Barley, S.R. (1994): Occupational Communities: Culture and Control in Organization. In: Staw, B.M.; Cumming, L.L. (Hrsg.) (1984): Research in Organizational Behavior. Vol. 6, Greenwich, S. 287-365 (3) In Erweiterung von Artho, T. (2002): Die Professionskultur als handlungsbeeinflussender Faktor, Universität Zürich, S 16 f (4) Österreichischer Verband der Wirtschaftsingenieure (WING), www.wingonline.at (Abfrage 30.10.2015) (5) Bauer, U.; Sadei, C.; Soos, J.; Zunk, B.M. (2014): Ausbildungslandschaft, Kompetenzprofil und Karriereweg von WirtschaftsingenieurInnen – Studie 2014. BWL Schriftenreihe Nr. 17 des Institutes

für Betriebswirtschaftslehre und Betriebssoziologie der Technischen Universität Graz, S 9f (6) Baumgarten, H; Hildebrand, W.C.; Hirschhausen, C.; Schwager, B. (2015): Wirtschaftsingenieurwesen in Ausbildung und Praxis; TU Berlin, S 26 (7) Bauer, U.; Sadei, C.; Soos, J.; Zunk, B.M. (2014): Ausbildungslandschaft, Kompetenzprofil und Karriereweg von WirtschaftsingenieurInnen – Studie 2014. BWL Schriftenreihe Nr. 17 des Institutes für Betriebswirtschaftslehre und Betriebssoziologie der Technischen Universität Graz, S 53 Autor: Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Ulrich Bauer ist seit 1997 Professor an der TU Graz und Leiter des Instituts für Betriebswirtschaftslehre und Betriebssoziologie.

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Ulrich Bauer Leiter des Instituts für Betriebswirtschaftslehre und Betriebssoziologie, TU Graz Seine Schwerpunkte in der Lehre liegen in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, Kostenrechnung und Betriebssoziologie; in der Forschung in den Bereichen operative und strategische Unternehmenssteuerung sowie Personal- und Kompetenzentwicklung. Er verfügt über langjährige Management- und Consultingerfahrung in der Industrie und an der Universität, wo er 12 Jahre als Vizerektor für Personal, Finanzen und Beteiligungen zuständig war.

Leute/Köpfe

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Michael Monsberger übernimmt erste Professur für Gebäudetechnik in Österreich Der 37-jährige gebürtige Wolfsberger ist Absolvent des Maschinenbau-Studiums der TU Graz und kehrt mit 1. Oktober 2015 zurück an seine Alma Mater, wo er im Rahmen der neue geschaffenen Professur „Integrated Building Systems“ im FoE (Field of Expertise) „Sustainable Systems“ der TU Graz tätig sein wird. Zuvor war er Leiter des Geschäftsfeldes „Sustainable Thermal Energy Systems“ am AIT Austrian Institute of Technology, wo er sich mit Forschungsfragen im Bereich Erneuerbares Heizen und Kühlen beschäftigte. „Eine nachhaltige und optimal integrierte Gebäudetechnik erfordert einen stark systemischen und interdisziplinären Ansatz, denn nur so lassen sich die zunehmend komplexer werdenden Fragestellungen in der Planung, Ausführung und dem Betrieb dieser Systeme lösen“, fasst M. Monsberger die Herausforderung zusammen. Als Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der TU Graz sieht er Planungs- und Bauprozesse im Bereich der Gebäudetechnik sowie integrale Ansätze im technischen Ausbau von Gebäuden.

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Top-Thema

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Gunter Nitsche

Patentrecht und geistiges Eigentum Dem Commissioner des United States Patent and Trademark Office von 1898 bis 1901, Charles Holland Duell, wird folgender Satz zugeschrieben, den er im Jahr 1899 zum damaligen Präsidenten der Vereinigten Staaten, William McKinley, gesagt haben soll: „Everything that can be invented has been invented.“ Damit soll er für die Abschaffung des US-Patentamts eingetreten sein.

A

ls Wahrsager hätte Mr. Duell sein Brot nicht verdienen können. Allein beim Europäischen Patentamt in München wurden in den letzten zehn Jahren (von 2005-2014) 2.347.489 Patentanmeldungen überreicht. Tendenz: steigend! Die Zahlen in den einzelnen Jahren (in Klammer: die Anmeldungen aus Österreich): 2005: 197.504 (aus Österreich: 1.460) 2006: 210.759 (aus Österreich: 1.566) 2007: 222.574 (aus Österreich: 1.783) 2008: 225.979 (aus Österreich: 1.798) 2009: 211.355 (aus Österreich: 1.941) 2010: 235.731 (aus Österreich: 2.221) 2011: 244.995 (aus Österreich: 2.354) 2012: 258.500 (aus Österreich: 2.373) 2013: 265.918 (aus Österreich: 2.393) 2014: 274.174 (aus Österreich: 2.501) Insgesamt wurden in den genannten 10 Jahren vom Europäischen Patentamt 599.680 Patente erteilt. Diese Statistik spricht für sich. Auch vom Österreichischen Patentamt liegen

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eindrucksvolle Zahlen über die Patentanmeldungen der letzten 5 Jahre (in Klammer: die Patenterteilungen) vor: 2010: 2.675 (erteilte Patente: 1.130) 2011: 2.430 (erteilte Patente: 1.198) 2012: 2.552 (erteilte Patente: 1.439) 2013: 2.395 (erteilte Patente: 1.256) 2014: 2.363 (erteilte Patente: 962) Das Patentrecht bildet einen wichtigen Teil des „geistigen Eigentums“. Zu den Eckpfeilern des „geistigen Eigentums“ gehören das Patentrecht und das Urheberecht. Das Patentrecht schützt Erfindungen, die neu sind, die erforderliche, über den Stand der Technik hinausgehende Erfindungshöhe aufweisen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Das Patent berechtigt den Patentinhaber, jeden anderen davon auszuschließen, dass dieser den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herstellt, in den Verkehr bringt, gebraucht oder zu den genannten Zwecken einführt oder

besitzt. Auch „mittelbare Patentverletzungen“ können untersagt werden. Wenn jemand ohne Genehmigung durch den Patentinhaber andern als den zur Benützung der Erfindung berechtigten Personen Mittel liefert, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, oder bietet er ihnen derartige Mittel an, begeht er eine „mittelbare Patentverletzung“, wenn er weiß, dass diese Mittel zur unbefugten Benützung der Erfindung bestimmt sind (§ 22 PatG). Als Persönlichkeitsschutz steht dem Erfinder (auch wenn er nicht der Patentinhaber ist, was etwa bei Diensterfindungen oder bei Erfindungen an Universitäten der Fall sein kann) das unverzichtbare Recht zu, als Erfinder in der Patentschrift, in der Patenturkunde und durch Eintragung im Patentregister genannt zu werden. Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur oder der Kunst (§ 1 UrhG). Die „Werke“ dürfen nur von ihrem Schöpfer veröffentlicht, vervielfältigt,

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Top-Thema verbreitet, vermietet, gesendet, öffentlich aufgeführt oder durch Upload ins Internet gestellt werden. Kein Dritter darf unbefugt das Werk des Schöpfers kopieren. Diesen Grundsatz hat zum Beispiel Karl Theodor zu Guttenberg, früherer deutscher Verteidigungsminister, im Zusammenhang mit der Verfassung seiner Dissertation durch Abschreiben von anderen, nicht zitierten Werken in gröblicher Weise missachtet. Die Universität Bayreuth hat ihm im Zug der Plagiatsaffäre sein Doktorat aberkannt. Mit gutem Grund heißt das Urheberrecht im angloamerikanischen Rechtsbereich „copy right“. Die Vervielfältigung des Werkes – gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft – stellt die in der Praxis wichtigste Verwertungshandlung dar, zu der ausschließlich der Urheber berechtigt ist. Auch das Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger stellt eine Vervielfältigung dar, ebenso die Aufnahme eines Fotos von einem Werk der bildenden Künste. Darüber hinaus steht dem Schöpfer der Persönlichkeitsschutz hinsichtlich der von ihm geschaffenen Werke zu. Er kann jederzeit das Urheberrecht an seinen Werken in Anspruch nehmen (§ 19 UrhG). Dieses Recht ist wie das Recht auf Erfindernennung (§ 20 PatG) unverzichtbar. Der Urheber bestimmt, ob, und wenn ja, mit welcher Urheberbezeichnung (anonym, pseudonym oder mit seinem bürgerlichen Namen) sein Werk zu versehen ist. Schließlich kann der Urheber unbefugte Änderungen an seinem Werk untersagen. So hat beispielsweise Barbara Brecht-Schall, Tochter des Schriftstellers Berthold Brecht und der Schauspielerin Helene Weigel, als Verwalterin des Nachlasses ihres Vaters streng darüber gewacht, dass die Texte der Theaterstücke von den Regisseuren nicht verändert werden. Sie verbot unter Berufung auf den Werkschutz (§ 21 UrhG) die weitere Aufführung des Bühnenwerkes „Baal“ am Münchner Residenztheater, weil der Regisseur Frank Castorf weitreichende Eingriffe in den Originaltext vorgenommen hatte. „Werke“ im Sinn des § 1 UrhG sind „eigentümliche geistige Schöpfungen“. Aus dem Tatbestandsmerkmal der „Eigentümlichkeit“ der Werke leitete die

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Praxis jahrzehntelang das Erfordernis der „Werkhöhe“ ab1. Würde einer jeglichen noch so alltäglichen Werkleistung der urheberrechtliche Schutz zuteil, wäre die Schaffensfreiheit anderer Werkschaffender wegen des Kopierverbotes unerträglich beeinträchtigt. „Werke“ im Sinn des § 1 UrhG sind folglich nur eine kleine Teilmenge der „Werke“ im Sinn der §§ 1151, 1165, 1166 ABGB. Bei „Werken“ nach dem ABGB schuldet der Werkunternehmer die Herstellung einer Sache, die gemäß den besonderen Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers zu verfertigen ist2. Die „Werkhöhe“ in § 1 UrhG korrespondierte mit der „Erfindungshöhe“ im § 1 PatG. In beiden Fällen soll dem Ergebnis menschlichen Schaffens nur dann Schutz verliehen werden, wenn es sich von der Masse dessen, was alltäglich geschaffen wird oder schon geschaffen wurde, deutlich abhob. Kritik an der „Werkhöhe“ als Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz kam insbesondere von den Künstlern selbst. Ob ein „Werk“ unter § 1 UrhG fällt, ist eine reine Rechtsfrage. Zu ihrer Beantwortung ist der Richter allein zuständig. Die Beiziehung eines Sachverständigen wäre unzulässig. Die Sorge der Künstler, dass ein Richter darüber entscheidet, ob ein Werk ein „Kunstwerk“ ist, erscheint daher verständlich. Denn wenn es eine „Werkhöhe“ gibt, ist davon auszugehen, dass es auch eine „Werktiefe“ gibt, mit der Konsequenz, dass solche Werke vom Richter nicht als Kunstwerke qualifiziert werden. Der Wandel des Kunstbegriffes macht dies offenkundig. Beispielsweise wurden die von Schiele geschaffenen Werke zu dessen Lebzeiten wegen der pornographischen und obszönen Thematik vielfach nicht als Kunstwerke anerkannt3. 1 Dittrich, Österreichisches internationales Urheberrecht, 6. Auflage, MGA 21. Band, 2012, Entscheidung 31 zu § 1 UrhG 2 Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB, 37. Auflage, MAG 2. Band, Entscheidung 1 zu § 1166 ABGB 3 Das von der Forschungsstelle „Entartete Kunst“ am Kunsthistorischen Institut der Freien Universität Berlin erstellte Beschlagnahmeinventar „Entartete Kunst“ listet insgesamt 23 beschlagnahmte Werke von Egon Schiele auf.

Der OGH trug dieser Kritik Rechnung: In der Entscheidung „Blumenstück“, in der es um den nicht genehmigten Abdruck eines von Gerhard Rühm verfassten, in Fäkalsprache gehaltenen „Gedichtes“ zu Ehren von Otto Mühl ging, bejahte der OGH gegen die Rechtsmeinung der Unterinstanzen den urheberrechtlichen Schutz, weil er das Tatbestandsmerkmal der „Eigentümlichkeit“ als erfüllt ansah4: Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt5. Der Begriff der „Eigentümlichkeit“ umfasst demnach alles, was der Schöpfer eines Werkes aus seinen individuellen Anlagen und Fähigkeiten zum bereits Vorgefundenen dazugegeben hat. Die Vorgabe eines Themas durch den Auftraggeber ändert daran nichts6. Die individuelle, eigenartige Leistung setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge – insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung – zur Geltung kommen. Maßgebend ist eine persönliche, unverwechselbare Note, die sie von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt7. In anderen Entscheidungen begnügt sich der OGH mit wenig hilfreichen Zirkeldefinitionen: Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste kann zunächst nur sein, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist8. Prozessentscheidende Bedeutung erlangte die Frage der Werksqualität von Architektenplänen in der Auseinander4 OGH 02.03.1982, 4 Ob 427, 428/81 – Blumenstück – Öbl 1982, 164 = SZ 55/25. 5 Dittrich, Urheberrecht, Entscheidung 29 zu § 1 UrhG 6 Dittrich, Urheberrecht, Entscheidung 37 zu § 1 UrhG 7 OGH, 15.09.2005, 4 Ob 70/05 – Corbusier-Möbel – ÖBl-Leitsatz 2006/54, 68. 8 Dittrich, Urheberrecht, Entscheidung 32 zu § 1 UrhG 11


Top-Thema setzung um den Ausbau des neuen Terminals am Flughafen Wien-Schwechat („Skylink“). Die Wiener Architektengemeinschaft Frank & Partner hatte im Rahmen eines internationalen Realisierungswettbewerbs Pläne für den „Skylink“ gezeichnet, war jedoch in der endgültigen Entscheidung unterlegen. Der Auftrag für das neue Terminal wurde an die Schweizer Architektengemeinschaft Itten+Brechbühl/Baumschlager-Eberle vergeben. Frank & Partner klagten die Flughafen AG auf Schadenersatz, weil der Flughafen in der endgültigen Version des Terminals ihre Architektenpläne umgesetzt habe. Der OGH verneinte die Urheberrechtsqualität der Pläne, weil es sich lediglich um die zweckmäßige Ausführung der gestellten technischen Aufgabe, aber nicht um eine urheberrechtsfähige künstlerische Gestaltung gehandelt habe. Das technisch-konstruktive Konzept entbehre einer ästhetisch-eigenschöpferischen Ausgestaltung. Allerdings sei der auf Zahlung von EUR 593.568,- gerichtete Klagsanspruch aus bereicherungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt, weil die beklagte Flughafen AG den fremden Plan ohne rechtfertigenden Grund zum eigenen Vorteil verwendet hätte (§ 1041 ABGB). Aus dieser Entscheidung resultiert eine wichtige Erkenntnis: Technische Lösungen sind urheberrechtlich nicht schutzfähig, mag es auch für die technische Idee verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben9. Selbstverständlich kann dem Architekten, der ein Bauwerk geplant hat, das Urheberrecht daran zustehen, wenn es sich um ein Werk der Baukunst handelt. Der Baumeister, der das Gebäude plangemäß errichtet, vervielfältigt das Werk des Architekten (§ 15 Abs 4 UrhG). Da der Architekt jedenfalls Urheber bleibt, auch wenn er mit dem Bauherrn einen Architektenvertag abgeschlossen hat, wodurch er dem Bauherrn das uneingeschränkte Werknutzungsrecht an allen Verwertungsrechten eingeräumt hat, bleiben ihm doch die Persönlichkeitsrechte erhalten. Daraus resultiert die Frage, ob der Bauherr bei nachträglichen Änderungen die Zustimmung des Architekten einholen muss. Hat der Persönlichkeitsschutz des Architekten 9 OGH, 20.06.2006, 4 Ob 98/06z unter Berufung auf OGH, 4 Ob 337/84 – Mart-Stam-Stuhl – ÖBl 1985, 24. 12

Vorrang vor dem Eigentumsrecht des Bauherrn? Im Urheberrechtsgesetz wird diese Frage durch einen Kompromiss entschieden. Anders als bei sonstigen Werken der bildenden Künste ist dem Eigentümer des Bauwerks die nachträgliche Änderung ohne Zustimmung des Urhebers nicht untersagt. Dem Urheber steht jedoch ein Ausschilderungsanspruch zu. Damit wird für jeden Dritten klargestellt, dass die vorliegende Gestaltung nicht dem Plan des Architekten entspricht (§ 83 Abs 3 UrhG). Unstreitig gehört auch das Gebrauchsmuster zum „geistigen Eigentum“. Das GMG ermöglicht den Schutz von Erfindungen auf technischem Gebiet, ohne dass in allen Punkten den strengen Anforderungen des PatG entsprochen werden muss. Das Neuheitserfordernis im GMG ist gegenüber dem PatG vermindert. Gemäß § 3 GMG bleiben Offenbarungen unberücksichtigt, die durch den Anmelder selbst in den letzten sechs Monaten vor dem Anmeldetag erfolgten (sechsmonatige Neuheitsschonfrist). Weiters ist nach dem GMG das erforderliche Maß der Erfindungshöhe geringer. Es genügt ein gewisser „erfinderischer Schritt“. Schließlich führt das Patentamt nach dem GMG bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters lediglich eine Gesetzmäßigkeitsprüfung durch. Der erfinderische Schritt, die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit werden nicht recherchiert. Es handelt sich folglich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Recht. Dafür ist die Schutzdauer beim „kleinen Patent“ mit 10 Jahren nur halb so lang wie beim Patent. Zum „geistigen Eigentum“ wird weiters das Markenrecht gezählt. Marken sind zur Unterscheidung geeignete Kennzeichen, die sich grafisch darstellen lassen. Wenn sie allerdings zu Gattungsbegriffen mutieren und dadurch Allgemeingut werden, verlieren sie ihren Schutz, sofern eine solche Entwicklung auf die Untätigkeit des Markeninhabers zurückgeht, der sich gegen die Benutzung seiner Marke als gebräuchliche Bezeichnung für diese Warengattung nicht zur Wehr gesetzt hat (§ 33b MaSchG). Ob Fön (statt Haartrockner), UHU (statt flüssigem Klebstoff), TIXO (statt transparentem Klebestreifen), OBI (statt Apfelsaft) oder Thermosflasche (statt wärmeisolierter Glasflasche,

erfunden vom deutschen Glastechniker Reinhold Burger) noch markenrechtlich geschützt sind, erscheint zweifelhaft. Dass Kornspitz (für Weizenkleingebäck) und Walkman (für tragbarer Kassettenspieler) nicht mehr Marken der Firmen Backaldrin bzw. Sony sind, sondern als Gattungsbezeichnungen auch von jedem anderen Mitbewerber benützt werden können, hat der OGH für Österreich bereits rechtskräftig entschieden. Jährlich werden die Marken von Millard Brown im Rahmen eines Ranking der Top-100 Unternehmen weltweit bewertet. Im Jahr 2014 wurde die Marke Apple mit einem Markenwert von 247 Milliarden US-Dollar an erster Stelle gereiht. Dahinter folgen Google (173,7 Milliarden US-Dollar), Microsoft (115,5 Milliarden US-Dollar) und IBM (94 Milliarden US-Dollar). Auch „Red Bull“ gehört mit einem Markenwert von 10,4 Milliarden Euro zu den 100 wertvollsten Marken. Schließlich ist für das „geistige Eigentum“ auf das Geschmacksmustergesetz, das den Schutz neuer äußerer Erscheinungsformen von Produkten, also den Design-Schutz regelt, auf das Sortenschutzgesetz, mit dem neue Pflanzensorten geschützt werden, auf das Halbleiterschutzgesetz, mit dem Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Mikrochips) geschützt werden und auf das Schutzzertifikatsgesetz, das in Österreich geltende Patente für pharmazeutische Spezialitäten ergänzt und eine zeitliche Erstreckung des Patentschutzes um bis zu fünf Jahre ermöglicht, zu verweisen. Alle oben genannten Materien werden dem „geistigen Eigentum“ zugerechnet. Unter diesem Begriff werden immaterielle Güter, also Rechte, verstanden, die vom weiten Eigentumsbegriff des ABGB mitumfasst werden: § 353 ABGB: „Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum“. Freilich gibt es „Eigentum“ im eigentlichen Wortsinn nur an körperlichen Sachen. Nur für körperliche Sachen gilt der Grundsatz des § 354 ABGB, wonach der Eigentümer mit der Substanz und der Nutzung seiner Sa-

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Top-Thema che nach Willkür schalten kann. Eigentumserwerb an körperlichen Sachen erfordert einen Titel und den Modus. Gutgläubiger Eigentumserwerb von Nichtberechtigten ist bei körperlichen Sachen unter den Voraussetzungen des § 367 ABGB möglich. Den Schutz für den besitzenden Eigentümer gewährt die Besitzstörungsklage. Das Eigentum an körperlichen Sachen besteht grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung. Beim geistigen Eigentum gibt es keine dem § 354 ABGB entsprechende Befugnis. Die Übertragung von Rechten erfolgt, soweit sie überhaupt möglich ist, nicht zweiaktig, sondern durch bloßen Konsens. Das Urheberrecht ist unübertragbar. Einen gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten gibt es beim geistigen Eigentum nicht. Geistiges Eigentum kann, sobald es einmal bekannt wurde, potenziell von jedem Dritten weltweit in Anspruch genommen werden. Die „potenzielle Ubiquität“ verhindert einen Besitz wie bei einer körperlichen Sache. Folglich ist das Instrument zur Abwehr von Eingriffen die Unterlassungsklage. Schließlich ist geistiges Eigentum stets befristet. Jedes der genannten Rechte hat ein Ablaufdatum: Beim Patent sind es zwanzig Jahre, beim Gebrauchsmuster zehn Jahre, beim Geschmacksmuster fünf Jahre (mit viermaliger Verlängerungsmöglichkeit um je fünf Jahre), bei der Marke zehn Jahre (mit uneingeschränkter Zahl von Verlängerungsmöglichkeiten), beim Urheberrecht siebzig Jahre (post mortem auctoris) und beim Leistungsschutz fünfzig Jahre. Gleich ist allerdings die absolute Wirkung des geistigen Eigentums wie beim Eigentum an körperlichen Sachen. Das Ausschließungsrecht kann gegen jeden Dritten geltend gemacht werden, der in das absolut geschützte Recht seines Inhabers eingreift. Voraussetzung ist jedoch, dass nach dem Territorialitätsprinzip das Recht jenes Landes, in dem der Eingriff erfolgt, diesen Schutz auch gewährt. Folglich stellte die Errichtung der UNO-City in den Jahren 1974-1977 durch die Stadt Wien keinen Eingriff in das Patentrecht des Ing. Eduard F. dar. Dieser hatte die Bauweise „Gebäude aus mehreren, in Abstände voneinander angeordneten Kerntürmen“ zwar in Deutschland, nicht aber zu dieser Zeit in Österreich patentrechtlich schützen

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lassen. Die Kundmachung seines Patents im Österreichischen Patentblatt war erst 1978 erfolgt (OGH 25.03.1986, 4 Ob 312/86). Der Erfinder schließt mit dem Staat ein Tauschgeschäft ab. Er offenbart durch die Patentanmeldung seine Erfindung, sodass jeder technisch versierte Fachmann die Erfindung nachvollziehen kann. „Patent“ leitet sich vom lateinischen „patens“ (= offenliegend) ab. Mit der Offenbarung wird die Erfindung für jedermann zugänglich. Im Gegenzug gewährt ihm der Staat für die Dauer von 20 Jahren ab Anmeldung des Patents das Exklusivrecht zur gewerbsmäßigen Nutzung seiner Erfindung. Der Erfinder kann seine Erfindung vom Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patents an gewerbsmäßig ausüben, ohne an die Vorschriften über die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein (§ 31 PatG). Zum Schutzerwerb stehen dem Patentanmelder folgende Wahlmöglichkeiten offen: Er kann beim Patentamt ein nationales Patent anmelden (AT, DE …). Er kann beim nationalen Patentamt eine PCT-Anmeldung (auf Basis einer nationalen Anmeldung) vollziehen und den Schutz für die benannten Vertragsstaaten des Patent Cooperation Treaty nach dem Abkommen von Washington beantragen. Derzeit gibt es 148 Mitgliedsstaaten. Er kann weiters auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beim Europäischen Patentamt in München den Patentschutz mit Wirkung für die von ihm benannten Vertragsstaaten des EPÜ (derzeit 38 Mitglieder) beantragen. In Zukunft kann er ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EPeW) beantragen. Rechtsgrundlage dafür ist die Verordnung der EU 1257/2012. Mit dieser Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 wurde die Umsetzung der „Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes“ geregelt. An dieser „Verstärkten Zusammenarbeit“ gemäß Artikel 118 AEUV nahmen ursprünglich alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Spanien und Italien teil. Diese beiden Länder waren gegen die Schaf-

fung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, weil die Amtssprachen für die Anmeldung eines derartigen Patents Deutsch, Englisch und Französisch waren. Italienisch und Spanisch waren als Amtssprachen nicht vorgesehen, um die Übersetzungskosten im Zug der Patentanmeldung niedrig zu halten. Die beiden Klagen von Spanien gegen das EPeW wurden mit Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 05.05.2015 abgewiesen. Überraschend trat im Jahr 2015 auch Italien dem EPeW bei und wurde damit zum 26. Mitglied der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des gemeinschaftlichen Patentschutzes. Dieser Schritt Italiens kann als Durchbruch im Bereich des europäischen Patentrechts bezeichnet werden, da Italien in Europa der viertgrößte Markt für Patentvalidierungen ist. Nunmehr sind lediglich Spanien und Kroatien nicht beteiligt. Bisher haben acht EU-Staaten, darunter auch Österreich, das Abkommen für ein gemeinsames Patentgericht ratifiziert. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald es von 13 Staaten ratifiziert wurde. Ziel ist das Inkrafttreten Ende 2016. Schließlich kann der Patentanmelder zukünftig ein EPeW beantragen, das in einem oder mehreren anderen EPÜ-Vertragsstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedsstaaten sind, validiert ist. Die Europäische Union hat es bisher nicht geschafft, ein Gemeinschaftspatent im Verordnungsweg zu schaffen. Grund für das Scheitern des schon im Jahr 1975 geplanten Gemeinschaftspatentübereinkommens war vor allem die Problematik der Amtssprachen. Der nunmehrige Weg über einen völkerrechtlichen Vertrag kann dort zukunftsweisend sein, wo Rechtsakte der Europäischen Union am Erfordernis der Einstimmigkeit scheitern. Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung stellt zusammen mit den Übersetzungsregeln und dem Vertrag über die Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts einen einheitlichen europäischen Patentschutz sicher und bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für den seit 1975 angestrebten und dringend notwendigen Rechtsschutz für Erfinder.

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Top-Thema Autor: Prof. Dr. Gunter Nitsche (of Counsel): Juristisches Studium an der Karl Franzens Universität in Graz; seit 1988 Gastprofessor an der Technischen Universität Graz; ständiger Berater der Stadt Graz; Vortragender für die Rechtsanwaltskammer, die Kammer der Notare und die Kammer der Wirtschaftstreuhänder; Funktionen als

Mitglied des Vorstandes mehrerer Privat stif tungen und als Mitglied des Aufsichtsrates mehrerer Aktiengesellschaften; seit 2009: Of Counsel bei Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH

Prof. Dr. Gunter Nitsche Gastprofessor an der TU Graz

WING Intern

Dipl.-Ing. Ing. Hedwig Höller, BSc Neue Geschäftsführerin des WING

Frau Dipl.-Ing. Ing. Hedwig Höller, BSc

Frau Hedwig Höller hat mit 01.10.2015 alle Agenden der Geschäftsführung vom Österreichischen Verband der Wirtschaftsingenieure/WING übernommen. Sie ist Ingenieurin im Bereich Elektrotechnik und kann auf fast 10 Jahre Berufserfahrung in der Automatisierungstechnik und Softwareentwicklung zurückgreifen. Sie war in den Bereichen Automotive und Tunneltechnik sowie im Zuge ihrer Softwareentwicklungstätigkeit in der Telekommunikationsbranche tätig und kann auf nationale und internationale Projekterfahrung verweisen. Spätberufen absolvierte sie ihr Studium Softwareentwicklung-Wirtschaft an der TU Graz und ist seit Anfang 2015 Universitätsassistentin am Institut für Unternehmungsführung und Organisation. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt Sie sich mit Strategieausrichtung, mit der Aus-und Einwirkung von Technologien auf Unternehmen und allem voran mit Unternehmensgründungen. Frau Höller betreut und unterstützt Studierende bei ihrem Vorhaben zur aktiven Gründung und versucht im Rahmen der Forschung und Lehre den unternehmerischen Geist an der Universität zu stärken. In ihrer Freizeit geht Frau Höller gerne sportlichen Aktivitäten nach und interessiert sich für Lesen und Kochen.

Wechsel im WING-Management Frau Dipl.-Ing. Julia Soos (Geschäftsführung) und Herr Dipl.-Ing. Volker Koch (Finanzagenden) haben ihre Funktionen mit 1. Oktober 2015 weitergegeben. Die Geschäftsführung übernimmt Frau Dipl.-Ing. Hedwig Höller und die operativen Finanzagenden werden in Zukunft von Frau Mag. Beatrice Freund (Office Management) wahrgenommen. Frau Soos und Herr Koch haben mit hohem Engagement, neben dem normalen Tagesgeschäft, den Jubiläumskongress 2014 und das parallel stattfindende, erste internationale ESTIEM/EPIEM-Meeting koordiniert. Der WING bedankt sich bei beiden sehr herzlich und wünscht ihnen sowie der neuen Geschäftsführerin Frau Höller alles Gute für die Zukunft!

Fotos: Frau Dipl.-Ing. Julia Soos, und Herr Dipl.-Ing. Volker Koch

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Top-Thema

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Christian Ebmer

Compliance-Management-Systeme Risikominimierung und Haftungsbefreiung Laufend sorgen spektakuläre Fälle von Wirtschaftskriminalität für Aufsehen. Untreue, Geldwäsche und Korruption sind Schlagworte, welche in den letzten Jahren beinahe täglich in den Medien vertreten sind. Nach Maßgabe des bereits im Jahr 2006 verabschiedeten Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) können Unternehmen im strafrechtlichen Sinne zur Verantwortung gezogen werden. Die immer weiter ausufernden rechtlichen Anforderungen üben einen massiven Handlungsdruck auf Unternehmen aus. Es sind bereits erste Tendenzen von Unternehmen erkennbar, mehr in den Bereich Risikomanagement und Compliance zu investieren. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob Compliance-Management-Systeme die ausufernden Risiken minimieren und allfällige Haftungen mindern können. Compliance-Management-System (CMS) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland hat in seinem Standard IDW PS 980 ein CMS als „sämtliche auf der Grundlage der definierten Unternehmensziele eingeführten Grundsätze und Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und der Mitarbeiter sowie gg f. von Dritten abzielen“, definiert.1 1. Sorgfaltspflichten der Leitungsorgane der Aktiengesellschaft und der GmbH: 1.1. Allgemeines: Die Sorgfaltspflichten2 eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts1 Vgl. IDW PS 980, Seite 2, 3; 2 Vgl. Gurmann, Grundzüge des Gesellschafts- und Insolvenzrechtes, 64 ff.; WINGbusiness 4/2015

leiters einer Kapitalgesellschaft können demonstrativ wie folgt dargestellt werden: Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bzw. Geschäftsleiters (§ 25 Absatz 1 GmbHG, § 84 AktG); Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft (im Außenverhältnis; § 18 Absatz 1 GmbHG, § 71 Absatz 1 AktG); Erforderliche Kenntnis und Fähigkeiten zur Führung der Geschäfte; Führung des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen; Berücksichtigung der kaufmännischen Vorsicht; Aufbau einer effizienten Unternehmensorganisation; Aufbauorganisation (u.a. eindeutige Verantwortlichkeiten), Ablauforganisation (Beschreibung und Einhaltung der Prozesse sowie laufende Verbesserung der Prozesse); Laufende Marktbeobachtung;

Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Pflichten (u.a. Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Geschäftsordnung, etc.); Einhaltung von Verträgen bzw. Vereinbarungen (z.B. Betriebsvereinbarungen); Entscheidungen unter Beachtung der Rechtsvorschriften: EU-Verordnungen; Gesetze (z.B. AktG, GmbHG, UGB, ABGB, ASVG, GSVG, DSG, KSchG, ECG, DKG, GewO, UWG, BAO, UStG, KStG, EStG, etc.); Einhaltung der Vorschriften bzw. Auflagen aus Bescheiden, Arbeitnehmerschutz (Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitszeit), Umweltrecht (z.B. Abfallwirtschaft), Datenschutz, usw. Laufendes Controlling: Dazu gehören laufendes Monitoring zum Geschäftsverlauf (Geschäftsentwicklung); Soll- bzw. Plan-Ist-Vergleich samt Abweichungsanalysen und Maßnahmen; insbesondere Absatz, Umsatz, Kosten, Ergebnis, Produk-

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Top-Thema tivität, usw., monatliche Darstellung der Ertragslage; Diese demonstrative Aufzählung der Sorgfaltspflichten könnte beliebig fortgeführt werden. Nachstehend wird versucht am Beispiel der AG und GmbH den Maßstab der Sorgfaltspflichten der Leitungsorgane (Vorstände und Geschäftsführung) im Lichte der aktuellen Rechtssprechung und Lehre sowie unter Berücksichtigung der neuen Business Judgement Rule zu definieren. Festzuhalten ist, dass eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob ein im Unternehmen implementiertes Compliance-Management-System haftungsmindernd oder haftungsbefreiend wirkt, in Österreich bislang nicht existiert. 1.2. Schadenersatzanspruch nach § 25 GmbHG: Die Haftungsvoraussetzungen des § 25 GmbHG sind gleich gelagert wie jene des § 84 Absatz 1 AktG. Der Gesetzgeber gibt jeweils einen strengen objektiven Sorgfaltsmaßstab für die organschaftliche Haftung vor, welcher auf die spezifischen Aufgaben eines Unternehmensleiters zugeschnitten ist. Zwischen § 25 GmbHG und § 84 AktG bestehen hinsichtlich der Qualität des Sorgfaltsmaßstabes trotz unterschiedlicher Textierung keine Unterschiede. § 84 AktG hebt lediglich die Pflicht des Vorstandes zu eigenständiger, weisungsfreier Unternehmensleitung besonders hervor.3 Die Haftung gemäß § 25 GmbHG ist ebenso wie beim AktG ein Verschuldenshaftung und keine Erfolgshaftung. Eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers besteht nur dann, wenn die von ihm gesetzten Maßnahmen unter Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vorgenommen wurden. Dabei ist eine Betrachtungsweise (ebenso wie beim Aktiengesetz) ex-ante anzulegen.4 Dieser im Gesetz formulierte Sorgfaltsmaßstab ist zwingend und kann durch Vertrag nicht gemildert oder abbedungen werden.5 3 Vgl. Feltl in Ratka/Rauter, Rz 9/139 mwM; 4 Vgl. OGH 26.02.2002, 1 Ob 144/01 k, wbl. 2002, 325; 5 Vgl. U. Torggler, GesRZ 2010, 185 ff;. 16

1.2.1. Verschulden: Eine Haftung gemäß § 25 GmbHG setzt Verschulden voraus. Einfache Fahrlässigkeit ist ausreichend. Im Normalfall wird die Beurteilung der Rechtwidrigkeit und des Verschuldens zusammenfallen.6 Ein Verschulden kann auch in einem vorwerfbaren Verstoß gegen Organisations- und Überwachungspflichten gefunden werden.7 1.2.2. Kausalität und Schaden: Kausalität: Der Geschäftsführer haftet nur für solche Schäden, die ohne das Verhalten des Geschäftsführers nicht eingetreten wären. Keine Kausalität liegt vor, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre.8 Schaden: Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer bei leichter Fahrlässigkeit nur für den positiven Schaden, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz hingegen auch für den entgangenen Gewinn.9 2.Beweislast: Die Beweislast regelt zu Lasten welcher Prozesspartei die Unaufklärbarkeit strittiger Tatsachen geht.10 Beim Thema Beweislast handelt es sich um ein entscheidungswesentliches, bei der Vorbereitung von Verfahren oft unterschätztes Kriterium. Insbesondere die Tatsacheninstanzen befassen sich sehr genau mit den Beweislastregeln und sind die diesbezüglichen Feststellungen der ersten Instanz oftmals nicht anfechtbar. Es gilt der allgemeine Grundsatz, wonach dem Kläger im Prozess die Behauptungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Sachverhalts6 Vgl. Böhler in FS Krejci 503 (507); 7 Vgl. Koppensteiner/Rüffler, Rz 16; 8 Vgl. Rauter/Ratka in Ratka/Rauter, Equivalenztheorie, Rz 2/12 ff.; 9 Vgl. Harrer in Schwimann, AGBG § 1293 Rz 10 ff.; 10 Vgl. OGH 12.06.2002, 7 Ob 111/02 b; Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO vor § 266 Rz 22, 26;

elemente auferlegt sind11 § 84 Absatz 2 Satz 2 AktG gilt analog.12 Es wird daher keine weitere Unterscheidung zwischen der Beweislast nach dem GmbH-Gesetz und der Beweislast nach dem Aktiengesetz vorgenommen. § 84 Absatz 2 Satz 2 AktG normiert eine Beweislastumkehr: „Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorg falt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.“ Der Gesellschaft obliegt der Beweis des Vorliegens des Schadens dem Grunde und der Höhe nach und der Kausalität sowie Adäquanz im Hinblick auf ein in den Aufgabenbereich des Vorstands (Geschäftsführers) fallendes Verhalten. Die Gesellschaft hat demnach vorerst ein schlüssiges Vorbringen dahingehend zu erstatten, dass sie die haftungsbegründenden Sachverhaltselemente nachvollziehbar darstellt.13 Die Leitungsorgane können sich demnach im Haftungsprozess durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Strittig ist die daraus sich ergebende Beweislastverteilung.14 Zu folgen ist wohl einer „Mittellösung“, wonach die Gesellschaft jedenfalls Tatsachen zu beweisen hat, die nach der Lebenserfahrung zunächst den Schluss nahelegen, dass das Leitungsorgan sich rechtswidrig verhalten hat und die Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen sei.15 Elisabeth Böhler argumentiert, dass die Vermutung von rechtswidrigem 11 Vgl. Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO vor § 266 Rz 20, 32; 12 Vgl. Böhler in FS Krejci 503 (508); 13 Vgl. Feltl/Told in Gruber/Harrer (Hrsg.), GmbHG, 529; 14 Die Beweislastumkehr erfasse sowohl Rechtswidrigkeit als auch Verschulden: Kastner/Dorald/Nowotny, Gesellschaftsrecht 237; Die Beweislastumkehr erfasse nur das Verschulden: ReichRohrwig, GmbH-Recht I Rz 2/417; 15 Vgl. Böhler in FS Krejci 503 (521); WINGbusiness 4/2015


Top-Thema und schuldhaftem Verhalten auch aus der konkreten Ratio der Beweislastumkehr zu folgern sei. Die Regeln der Beweislastumkehr würden auf dem allgemeinen Grundsatz einer Aufteilung der Beweislast nach „Beweisnähe“ bzw. „Gefahrenkreisen“ beruhen. Es trage daher derjenige die Beweislast, der den besseren Zugang zu den maßgeblichen Tatsachen habe. Im gegenständlichen Fall soll daher verhindert werden, dass die Gesellschaft, die keinen Einblick in die internen Vorgänge hat, in einen Beweisnotstand gerät.16 Es ist davon auszugehen, dass die geschädigte Gesellschaft zusätzlich zur vom Leitungsorgan verursachten Vermögensminderung nachzuweisen hat, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Leitungsorganes stammt und nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Leitungsorgan seine Sorgfaltspflicht verletzt hat (Anschein eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens).17 „Sache des Beklagten (Leitungsorganes) ist es dann nachzuweisen, dass er die gebotene Sorg falt eingehalten hat, er also seine Pflichten erfüllt hat oder aber doch nicht schuldhaft gehandelt hat.“18 3. Zwischenergebnis: Die Beweislast bei der Organhaftung sieht vor, dass im Schadensfalle das Organ nachzuweisen hat, dass es die gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Bleibt der vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilende Sachverhalt unklar („Non liquet“ - Situation) so greifen die Beweislastregeln ein. Die Folgen der Beweislosigkeit hat derjenige zu tragen, dem die Beweislast zufällt.19 Sollte dem Leitungsorgan der erforderliche Nachweis der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht gelingen oder sollten diesbezüglich beim erkennenden Gericht Zweifel verbleiben, so wird das Verfahren zugunsten der Gesellschaft entschieden. Ein im Unternehmen implementiertes Compliance-Management-System dient hervorragend zum Nachweis der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt zum 16 Vgl. Böhler in FS Krejci 503 (508); 17 Vgl. Böhler in FS Krejci 503 (521); 18 Vgl. Böhler in FS Krejci 503 (521); 19 http://www.rechtslexikon.net/d/ non-liquet.htm (Stand 12.08.2014); WINGbusiness 4/2015

Tatzeitpunkt. Festzuhalten ist, dass viele Verfahren zum Nachteil der L e it u n g s o r g a n e zu entscheiden sein werden, weil der Beklagte im Haf tungsprozess (oftmals viele Jahre nach einem Vorfall) erhebliche Beweisschwierigkeiten haben wird. Unter Zugrundelegung der üblichen österreichischen Verfahrensdauer bei Haftungsprozessen kommt diesem Umstand erhebliche praktische Bedeutung zu. 4. Business Judgement Rule: Im Zuge des am 07.07.2015 im Nationalrat beschlossenen Strafrechtsänderungsgesetz 201520, welches am 01.01.2016 in Kraft tritt, erfolgte neben einer Modifikation des Untreue- Tatbestandes in § 153 StGB, samt erheblicher Anhebung der strafbestimmenden Wertgrenzen, auch die explizite Verankerung des sogenannten „Business Judgement Rule“ im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz.“ § 84 Absatz 1 a AktG (gleichlautend § 25 Absatz 1 a GmbHG): „Ein Vorstandsmitglied (Geschäftsführer) handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorg falt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln21“ Nach Maßgabe dieser Bestimmung fallen nun risikobehaftete Entscheidungen des Managements, sofern sie dem Business Judgement Rule entsprechend getroffen werden, nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 153 StGB. Es soll damit klargestellt werden, dass nur eine eklatante Überschreitung des Ermessensspielraums durch den Geschäftsleiter bzw. eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare unternehme20 Vgl. BGBl I 2015/112, ausgegeben am 13.08.2015; 21 Vgl. Schrank/Stückelberger, Neufassung des strafrechtlichen Untreuetatbestandes, 1069;

Mag. Christian Ebmer, MBA Rechtsanwalt, Linz rische Entscheidung einen Missbrauch des Ermessensspielraumes darstellt.22 Inwieweit mit dieser Klarstellung die aus dem US-amerikanischen Richterrecht entstammende Beweislastregel als wirksame „Safe Harbor“-Regelung für Leitungsorgane anzusehen ist, wird die zukünftige Judikatur zeigen. Fazit Durch Implementierung eines effizienten Compliance-ManagementSystems, können Unternehmen ein Umfeld dafür schaffen, dass Verstöße gegen Rechtsnormen verhindert und bereits erfolgte Verstöße erkannt und abgehandelt werden. Damit wird das Risiko einer Bestrafung des Unternehmens und der Leitungsorgane reduziert, die Reputation des Unternehmens geschützt und das Vertrauen bei Stakeholdern wie Kunden, Investoren, Mitarbeitern, Eigentümern und Behörden, nachhaltig verbessert. Autor: Mag. Christian Ebmer, MBA ist Rechtsanwalt in Linz. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei huber/ ebmer/Partner Rechtsanwälte GmbH und befasst sich mit Krisen und Sanierungsmanagement. Im Rahmen der Erarbeitung seiner Masterthese (MBA, JKU Linz) hat er sich mit Compliance Managementsystemen und deren haftungsbefreienden Wirkung befasst. Schwerpunkt der derzeitigen Tätigkeit ist die Betreuung von Unternehmen bei Compliance Fragen. Zudem ist Christian Ebmer auch im Vorstand des Vereines für Innovation bei Wissensdienstleistern tätig. 22 Kalss, S. Organhaftungen in Österreich – einige rechtspolitische Anmerkungen; Der Gesellschafter, 3/2014, 161. 17


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Heinrich Lackner, Georg Seebacher

„Sachverstand verpflichtet“ – Haftungsrisiken bei der Erbringung von Ingenieursleistungen Wer einen Schaden verursacht, hat dafür einzustehen und diesen wieder gut zu machen. Dieser Satz gibt nicht nur eine allgemeine Regel unseres Zusammenlebens wieder. Auch das Recht, genauer gesagt das Zivilrecht, kennt die Verpflichtung zum Schadenersatz („Schadenersatzrecht“). Klarerweise müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, damit auch tatsächlich eine rechtliche Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. An Berufsgruppen mit besonderen Fachkenntnissen – und dazu dürfen sich auch die Wirtschaftsingenieure zählen – stellt das Zivilrecht aber hohe Anforderungen, welche ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko in sich bergen.

Der „Sachverständige“ als Haftungsmaßstab Im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) heißt es in § 1299: Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten. § 1299 ABGB ist eine zentrale Bestimmung im österreichischen Schadenersatzrecht. Sie bestimmt, wer „Sachverständiger“ im Sinne des Gesetzes ist und für welche Fachkenntnisse bzw. für welches Wissen ein Sachverständi-

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ger einzustehen hat (in weiterer Folge wird der Begriff des Sachverständigen in diesem Sinn verwendet). § 1299 ABGB legt also den Sorgfaltsmaßstab fest, den das Gesetz an einen Sachverständigen anlegt, womit die Regelung eine wichtige Bezugsgröße für die Haftung ist. Denn im Allgemeinen führt ein Schadenfall nur dann zu einer Haftung (des Schädigers), wenn auch eine Sorglosigkeit, oder, wie es im Schadenersatzrecht heißt, ein Verschulden des Schädigers mit im Spiel ist. § 1299 ABGB bewirkt nun, dass für die Sorgfaltspflichten eines Sachverständigen höhere Anforderungen gelten. Wer Sachverständiger ist, schuldet Kenntnisse und Fähigkeiten, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, womit auch das Verschulden des Sachverständigen wesentlich strenger beurteilt wird.

Sachverständiger allein aufgrund der Tätigkeit Nicht überraschend ist, dass ein Sachverständiger über das jeweilige Fachwissen jener Berufsgruppe verfügen muss, der er angehört und für die er ausgebildet worden ist. Diese Erkenntnis ist mehr oder weniger selbstredend. Wie die anwaltliche Praxis zeigt, sind sich jedoch die wenigsten bewusst, dass die Sachverständigenhaftung völlig unabhängig von Ausbildung und Berufszugehörigkeit zu sehen ist und immer schon dann schlagend wird, wenn Leistungen angeboten bzw. ausgeführt werden, die besondere Fachkenntnisse verlangen. Erbringt also jemand als Auftragnehmer (AN) Ingenieursleistungen, bietet er z.B. die statisch konstruktive Planung einer Stahlbetonkonstruktion

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Top-Thema samt den dafür erforderlichen Berechnungen an, hat er dabei nach den anerkannten und jeweils geltenden Regeln der Technik vorzugehen (insoweit klar). Aufgrund von § 1299 ABGB besteht diese Verpflichtung aber unabhängig davon, ob der AN überhaupt eine einschlägige Ausbildung dafür hat oder über Erfahrungen auf dem Gebiet des konstruktiven Stahlbaus verfügt. Für die Qualifikation als Sachverständiger ist es auch unerheblich, ob eine Befugnis vorhanden ist. Allein die Tatsache, dass der AN Tätigkeiten ausführt, die besondere Fachkenntnisse erfordern, zieht die Qualifikation als Sachverständiger nach sich und unterwirft den AN dem strengen Sorgfaltsmaßstab. Aus diesem Grund kann sich, wer als Sachverständiger einzustufen ist, in einem Schadenersatzprozess nicht darauf berufen, dass es ihm / ihr in einem konkreten Fall am notwendigen Fachwissen gefehlt hat. Hat die betreffende Person / der AN gegen Entgelt einen Auftrag übernommen, liegt also ein Vertrag zum Auftraggeber vor (was der Regelfall ist), kommt hinzu, dass ein Verschulden vom Gesetz her vermutetet wird. In diesem Fall muss also der AN beweisen, dass er den hohen Anforderungen des § 1299 ABGB entsprochen hat, es aber dennoch zum Schaden gekommen ist. Nur so kann sich der AN von der Haftung befreien. Das Fachwissen, welches § 1299 ABGB verlangt, ist hierbei keine Momentaufnahme. § 1299 ABGB verlangt nämlich die Anwendung des jeweilig geltenden Leistungsstandard eines Fachgebietes, wobei die Leistungen mit der für das Fachgebiet jeweils üblichen Sorgfalt ausgeführt werden müssen. Haftung für die technische Richtigkeit von Planung und Ausführung Die weit reichende Sachverständigenhaftung, die wie gesagt bereits mit der Übernahme bzw. mit der Ausführung einer Tätigkeit einsetzt, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, kann gerade für Wirtschaftsingenieure problematisch sein. Immerhin vereint das Berufsbild der Wirtschaftsingenieurin / des Wirtschaftsingenieurs technisches Fachwissen mit einschlägigen betriebswirtschaftlichen Kompetenzen. Somit wird von der Wirtschaftsinge-

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nieurin / dem Wirtschaftsingenieur beides verlangt – technisches KnowHow einerseits und wirtschaftliche Kompetenz andererseits. Das beginnt natürlich bei der technisch richtigen Leistungserbringung, sei es in der Planung oder sei es in der Ausführung. Um an das Beispiel des AN anzuknüpfen, der Planungsleistungen auf dem Gebiet des konstruktiven Stahlbaus übernimmt: Im Rahmen seines Auftrages wird der AN jedenfalls eine für die Ausführung der Konstruktion taugliche Planung liefern müssen. In ihrer Qualität und Tiefe wird diese den einschlägigen (technischen) Regelwerken zu entsprechen haben, die statischen Angaben für die Tragfähigkeit wird der AN genau abgestimmt auf die Konstruktion – unter Anwendung geeigneter Berechnungsmethoden ermitteln müssen. Nun wird es definitiv dem Leistungsstandard und der üblichen Sorgfalt auf dem Gebiet des konstruktiven Stahlbaus entsprechen, dass auf Änderungen der technischen Regelwerke Bedacht zu nehmen ist. In einem solchen Fall müssen, sofern dies notwendig ist, die Berechnungen und die Planung adaptiert werden. Umgekehrt wird von einem Sachverständigen genauso zu verlangen sein, dass er es erkennt, wenn mit den geltenden Regelwerken, wenngleich sie den aktuellen Stand der Technik wiedergeben, aufgrund der Besonderheiten der Konstruktion ausnahmsweise nicht das Auslangen gefunden werden kann und z.B. höhere Toleranzen oder zusätzliche, über die Norm hinausgehende Ertüchtigungsmaßnahmen vorzusehen sind. Um seiner Verpflichtung zur technisch richtigen Planung und Ausführung nachzukommen, wird der AN – als Sachverständiger – all diese Aspekte berücksichtigen müssen. Schon kleine Fehler oder Nachlässigkeiten gelten als Verschulden und können zur Haftung führen. Haftung auch für eine richtige Beratung Die Pflichten des Sachverständigen enden nicht bei der Verpflichtung zur technisch richtigen Planung bzw. Ausführung. Auch dies lehrt die anwalt-

liche Praxis. Der Sachverständige ist seinem Auftraggeber (AG) ebenso zur Beratung verpflichtet und hat diesen, nach Maßgabe seiner Fachkenntnisse und im Rahmen seines Auftrages, über alle wichtigen Aspekte der Leistung, alle Vor- und Nachteile verschiedener Varianten und in bestimmten Fällen auch über die wirtschaftliche Tragweite von Entscheidungen aufzuklären. Gerade Letzteres – die Aufklärung über die wirtschaftliche Tragweite – ist aus Sicht der Wirtschaftsingenieure von Relevanz. Aufgrund ihrer einschlägigen Kompetenz wird man erwarten dürfen, dass sie jeweils auch die Kostensituation sowie die wirtschaftlichen Folgen für den AG im Blick haben. Jedenfalls ist dort einzugreifen und der AG entsprechend zu beraten, wo es um kostenrelevante Entscheidungen geht. Wünscht etwa, um wieder auf das Beispiel von vorhin zurückzukommen, der AG eine geänderte Ausführung der Konstruktion, so hat ihm der AN jedenfalls die unmittelbaren Folgen für die Baukosten vor Augen zu führen (womit die Kosten gemeint sind, die sich unmittelbar aus der geänderten Ausführung ergeben, etwa aufgrund einer anderen Beton- oder Stahlgüte). Davon abgesehen schuldet der AN eine Beratung auch hinsichtlich der mittelbaren Folgekosten, also jener Kosten, die aufgrund eines geänderten Bauablaufes, einer möglicherweise verlängerten Bauzeit etc. entstehen. Nicht immer ist die günstigste Variante die beste. Und nicht immer wird sich der AG tatsächlich für die günstigste Variante entscheiden. Über die Kostenfolgen nicht aufzuklären, entpuppt sich jedoch spätestens dann als Fehler, wenn die Schlussrechnung gelegt ist und, was nur allzu oft vorkommt, die veranschlagten (Bau-)Kosten überschritten worden sind. Dann wird sich die Frage stellen, ob es nicht kostengünstigere Varianten der Ausführung gegeben hätte. Gelingt dem AN bzw. dem Wirtschaftsingenieur – als Sachverständigem auch in den wirtschaftlichen Belangen des AG – in diesem Fall nicht der Beweis, dass sich der AG selbst bei entsprechender Aufklärung und Beratung für keine andere Ausführungsvariante entschieden hätte, haftet er für die Mehrkosten.

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Top-Thema Kann man dem Haftungsrisiko begegnen? Die beste Strategie, um eine Haftung zu vermeiden, wäre natürlich, keine Fehler zu machen. Allerdings widerspricht diese Floskel nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung (wer macht schon keine Fehler?). Sie widerspricht im Besonderen der Realität der modernen Technik und Wirtschaft. Hohe technische Anforderungen einerseits begegnen knappen finanziellen und zeitlichen Ressourcen andererseits – zwei Größen, die einander in manchen Konstellationen nicht nur ausschließen, sondern auch ein enormes Haftungsrisiko in sich bergen. Dennoch gibt es aus Sicht des Rechtsberaters Möglichkeiten, diesem Risiko zu begegnen. Die beste Haftungsprophylaxe ist nach wie vor eine sinnvolle Vertragsgestaltung. Dies beginnt schon bei der Definition der (eigenen) Leistung. Zwar verlangt § 1299 ABGB ein hohes Maß an Fachwissen und die Anwendung entsprechender Sorgfalt. Aber auch die Sorgfaltspflichten des Sachverständigen reichen im konkreten Fall nicht weiter als die eigene Leistungspflicht, sodass mit einem genau abgegrenzten Leistungsbereich, vor allem einer vertraglichen Klarstellung, welche Leistungen erbracht werden und welche nicht, eine „Minimierung“ des Haftungsrisikos erreicht werden kann. Ein Freibrief, sich ausschließlich auf die selbst übernommene Leistung zu konzentrieren, ist dies allerdings nicht. Nach dem Gesetz (§ 1168a ABGB) besteht eine Prüf- und Warnpflicht im Hinblick auf die Beiträge des Auftraggebers sowie mit Blick auf die Leistungen anderer Planer und / oder Ausführender, soweit sie für die eigene Leistung relevant sind. Außerdem gilt, dass der „technische Schulterschluss“ zu suchen ist, falls an der Ausführung einer Leistung bzw. an der Herstellung eines Werkes Mehrere beteiligt sind. Unterbleibt eine Warnung oder die Abstimmung (der „Schulterschluss“) mit anderen Planern und / oder Ausführenden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, kann dies wiederum eine Haftung zur Folge haben. Daneben ist es möglich, die (potenzielle) Haftung bereits vorab vertraglich auszuschließen oder betragsmä-

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ßig zu begrenzen. Allerdings ist die Zulässigkeit derartiger Haftungsausschlüsse stark von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Als Faustregel gilt, dass die Haftung für Personenschäden gar nicht ausgeschlossen werden, ein Haft u n g s a u s s c h lu s s für Sach- und Vermögensschäden bei leicht fahrlässiger Schädigung dagegen wirksam vereinbart werden kann. Ein zulässiges und in der Praxis verbreitetes Mittel, um das Haftungsrisiko zu begrenzen, wäre es ebenso, die zeitliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu begrenzen. Nach dem Gesetz verjähren Schadener sat z a n spr üche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers, unabhängig von der Kenntnis innerhalb von 30 Jahren. So wurde etwa eine Verkürzung dieser Frist auf 6 Monate beginnend mit der Kenntnis des Geschädigten vom Obersten Gerichtshof (OGH) für zulässig angesehen. Autoren: Mag. Dr. Georg Seebacher ist Partner der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz. Nach Beendigung seiner Laufbahn als professioneller Handballsportler absolvierte er die Gerichtspraxis im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz, danach die Ausbildung zum Rechtsanwalt. Er ist seit 1996 in die Liste der stmk. Rechtsanwälte eingetragen. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Führung gerichtlicher Bauprozesse, die ständige Beratung und Vertretung von Ziviltechnikern in Honorarfragen und Haftungsfällen, die Beratung und Vertretung von Bauunternehmungen sowie die ständige

Mag. Dr. Georg Seebacher Partner der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz Vertretung und Beratung von Versicherungsunternehmungen in Bau- und Schadenersatzstreitigkeiten. Mag. Dr. Georg Seebacher ist neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt als Fachautor und Vortragender im Bereich des Bauvertrags- und des Versicherungsrechts tätig.

Mag. Heinrich Lackner Rechtsanwalt bei der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz

Mag. Heinrich Lackner ist seit November 2015 als Rechtsanwalt bei der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz tätig. Nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz absolvierte er die Gerichtspraxis im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz, daran anschließend die Rechtsanwaltsausbildung, ebenso bei der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH. Mag. Heinrich Lackner ist im Zivilrecht sowie im streitigen Zivilverfahren tätig, mit Schwerpunkt im Bauvertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht. 2010 ist seine rechtswissenschaftliche Diplomarbeit mit dem Titel „Anspruchsverjährung anhand von Leistungskondiktionen, Verwendungsansprüchen und Regressansprüchen“ im Lindeverlag erschienen.

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Top-Thema

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Clemens M. Berlakovits, Vladimir M. Schbanov

VORSICHT! VORBEHALT! – zur Vorbehaltsregelung des Pkt. 8.4.2 der ÖNORM B 2110 Die Vorbehaltsregelgung des Pkt. 8.4.2 der ÖNORM B 2110 bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick.

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iner Mehrzahl von Bauverträgen liegt die ÖNORM B 2110 zu Grunde. Dies ist insbesondere bei größeren Bauvorhaben und Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber der Fall. Die ÖNORM B 2110 ist eine rechtliche Werkvertragsnorm. ÖNORMEN sind freiwillige Standards, die in Normungsgremien des Austrian Standards Institute (ASI) erarbeitet werden. ÖNORMEN sind rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie werden nur dann Vertragsinhalt, wenn die Vertragspartner sie zum Vertragsgegenstand gemacht haben. Die ÖNORM B 2110 versucht einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Auftraggebers und des Auftragnehmers zu schaffen und den speziellen Anforderungen und Bedürfnissen bei der Abwicklung von Bauvorhaben gerecht zu werden. Dies bringt es jedoch zwangsläufig mit sich, dass sie in vielerlei Hinsicht von den gesetzlichen Regelungen des ABGB abweicht. Dies ist etwa bei der sogenannten Vorbehaltsregelung des

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Pkt. 8.4.2 der ÖNORM B 2110 der Fall, der aus bauanwaltlicher Praxis besondere Bedeutung zukommt. Grundsätzlich verjähren Forderungen aus Werkverträgen innerhalb von drei Jahren ab deren Fälligkeit. Die Vorbehaltsregelung führt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Verkürzung dieser gesetzlichen Verjährungsfrist auf drei Monate. Da es sich hierbei um eine erhebliche Rechtsfolge handelt, sollen nachstehend die wichtigsten Aspekte der Vorbehaltsregelung der ÖNORM B 2110 erörtert werden. Die Vorbehaltsregelung findet sich in Pkt. 8.4.2 der ÖNORM B 2110 in der Fassung vom 15. 3. 2015. Dieser lautet wörtlich wie folgt: „8.4.2 Annahme der Zahlung, Vorbehalt Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten

Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von 3 Monaten frühestens mit schriftlicher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages durch den AG.“ Wie dargelegt, wird durch die Vorbehaltsregelung der ÖNORM B 2110 die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftragnehmers erheblich verkürzt. Die sachliche Rechtfertigung der Vorbehaltsregelung liegt in ihrem Zweck, nämlich dem Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Kenntnis über das Ausmaß seiner gesamten Verpflichtungen zu verschaffen. Der ÖNORM B 2110 liegt der Gedanke zugrunde, dass die Rechtslage bei Bauvorhaben mit hoher Auftragssumme möglichst innerhalb kürzester Zeit geklärt werden soll.

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Top-Thema Die Vorbehaltsregelung regelt zwei verschiedene Tatbestände, bei deren Vorliegen es dem Auftragnehmer obliegt, einen Schlussrechnungsvorbehalt zu erheben, will er eine Verfristung seiner über die Schlusszahlung hinausgehenden Ansprüche vermeiden. Die beiden Tatbestände sind strikt voneinander zu trennen, da sie auch unterschiedliche Zeitpunkte vorsehen, zu denen ein Vorbehalt vom Auftragnehmer zu erheben ist. Der erste Fall liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer – bewusst oder unbewusst – nicht alle ihm zustehenden Ansprüche in die Schlussrechnung mitaufnimmt, er von seinem Auftraggeber also letztlich mehr will, als er in der Schlussrechnung verrechnet. In diesem Fall hat er bereits in der Schlussrechnung einen begründeten Vorbehalt hinsichtlich jener Ansprüche zu erheben, die er noch nachträglich geltend machen will, ganz nach dem Motto: „Halt! Da kommt noch was!“. Dazu folgendes Beispiel: Neben den eigentlichen Leistungspositionen, die der Auftragnehmer bereits in seiner Schlussrechnung abrechnen konnte, stehen ihm dem Grunde nach auch noch Erschwernismehrkosten zu. Die Berechnung der Erschwernismehrkosten der Höhe nach konnten vom Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung noch nicht abgeschlossen werden. Um eine Verfristung seiner Erschwernismehrkosten zu verhindern, muss der Auftragnehmer bereits in der Schlussrechnung einen begründeten Vorbehalt hinsichtlich der Erschwernismehrkosten aufnehmen. Der zweite Fall, der, wie weiter unten dargestellt wird, in der Praxis meist größere Probleme beschert, als der Erste, liegt dann vor, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Schlussrechnungskorrektur Abzüge von der Schlussrechnung des Auftragnehmers vorgenommen hat. Möchte der Auftragnehmer die Schlussrechnungsabzüge des Auftraggebers nicht akzeptieren, so hat er binnen drei Monaten ab Annahme der Schlusszahlung, die aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung erfolgt, einen schriftlichen und begründeten Schlussrechnungsvorbehalt hinsichtlich jener Ansprüche/Positionen zu erheben, deren Kürzung er

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nicht akzeptiert. Die Dreimonatsfrist wird erst durch Übermittlung einer nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages zwischen Schlussrechnung und Schlusszahlung, regelmäßig also durch Übermittlung einer nachvollziehbaren Schlussrechnungskorrektur des Auftraggebers, ausgelöst. Dazu sei wiederum folgendes Beispiel angeführt: Der Auftragnehmer verrechnet in seiner Schlussrechnung zwei Positionen (Pos 01 und Pos 02) und einen Zusatzauftrag (ZA 01). Die Position 01 wird vom Auftraggeber zur Gänze akzeptiert. Die Position 02 wird vom Auftraggeber zur Hälfte gekürzt, mit der Begründung die abgerechneten Massen wären nur zur Hälfte vom Auftragnehmer erbracht worden. Der ZA 01 wird vom Auftraggeber zur Gänze gestrichen, dies mit der Begründung, ein Zusatzauftrag sei vom Auftraggeber nicht schriftlich beauftragt worden. Die Schlussrechnungskorrektur wird dem Auftragnehmer am 1.2.2015 übermittelt. Die Schlusszahlung des Auftraggebers erfolgt am 1.3.2015 und wird vom Auftragnehmer angenommen. Akzeptiert der Auftragnehmer die Korrekturen der Schlussrechnung nicht, so hat er, um eine Verfristung seiner Ansprüche in Zusammenhang mit der Position 02 und des ZA 01 zu vermeiden, bis spätestens 1.6.2015 einen schriftlichen Vorbehalt zu erheben und in diesem zu begründen, warum die Korrekturen des Auftraggebers nicht berechtigt sind. Für den zweiten Fall der Vorbehaltsregelung müssen also nochmals zusammengefasst folgende Voraussetzungen vorliegen: Erstens: Die Schlusszahlung muss auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung erfolgen. Zweitens: Auf Grund der Schlussrechnung muss eine Schlusszahlung erfolgen, die vom Schlussrechnungsbetrag abweicht. Eine Schlusszahlung ist immer dann anzunehmen, wenn für den Auftragnehmer klar erkennbar ist, dass der Auftraggeber eine nach seiner Auffassung noch bestehende (Rest-)Schuld tilgen und weitere Zahlungen nicht mehr leisten will.

Drittens: Der Auftragnehmer muss die Schlusszahlung annehmen. Die Annahme der Schlusszahlung setzt deren Zugang voraus. Viertens: Die Annahme muss vorbehaltslos sein. Der Vorbehalt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dieser muss binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben werden (Schlusszahlungsvorbehalt) und ist schriftlich zu begründen. Ansonsten gilt die Schlusszahlung als vorbehaltslos angenommen. Bei der Vorbehaltsfrist handelt es sich um eine solche des materiellen Rechts, dh der Vorbehalt muss dem Auftraggeber spätestens am letzten Tag dieser Frist zugegangen sein. Sind diese vier Voraussetzungen erfüllt, tritt die Ausschlusswirkung hinsichtlich jener Forderungen des Auftragnehmers ein, die die Schlusszahlung des Auftraggebers übersteigen. Aktuell wird die Frage diskutiert, was unter dem Begriff „Schlusszahlung“ im Sinne der Vorbehaltsregelung subsumiert werden kann. Gegenstand der Diskussion ist vor allem, ob der Auftragnehmer auch dann verpflichtet sein soll, einen Schlussrechnungsvorbehalt zu erheben, wenn gar keine Schlusszahlung „im eigentlichen Sinne“ mehr erfolgt, weil sich der Auftraggeber auf ein „bestehendes Guthaben“ beruft oder mit Gegenforderungen aufrechnet. Die Frage ist also, ob ein realer Zahlungsakt zur Auslösung der Vorbehaltsobliegenheit des Auftragnehmers erforderlich ist? Bis dato verlangt die Rechtsprechung strikt einen realen Zahlungsakt und verweist darauf, dass ÖNORMEN streng nach ihrem Wortlaut auszulegen seien. Die Geltendmachung einer Überzahlung wurde von der Rechtsprechung daher bisher noch nicht unter den Begriff „Schlusszahlung“ subsumiert. Ob auch gleiches für die Aufrechnung gilt ist noch offen, wird aber von manchen bejaht. Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Für den Praktiker bedeutet dies, lieber einmal ein Vorbehalt zu viel erhoben, als einen zu wenig. Sobald eine

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Top-Thema Rechnung als „Schlussrechnung“ bezeichnet ist, ist Vorsicht geboten. Autoren: Mag. Clemens M. Berlakovits ist Rechtsanwalt in Wien und auf die Führung von Zivilprozessen und Schiedsverfahren im Bereich des Bauvertragsrecht, des Architektenrechts, des Immobilienrechts sowie des Schadenersatz- und Gewährleistungsrechts spezialisiert.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der projektbegleitende Beratung, Projektstrukturierung und Vertragsgestaltung bei Hoch-, Tiefbau- und Immobilienentwicklungsprojekten. Er ist Mitglied der österreichischen Gesellschaft für Baurecht und der Young Austrian Arbitration Practitioners.

dung lag im Bereich des Liegenschaftsund Baurechts. Neben seinem Studium hat er mehrere Jahre in einer großen Wiener Wirtschaftskanzlei als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich des privaten Baurechts gearbeitet und in diesem Rahmen an zahlreichen Publikationen mitgewirkt.

Mag. Vladimir Michailovitch Schbanov hat in Wien Rechtswissenschaften studiert. Seine Schwerpunktausbil-

Derzeit dissertiert er an der Universität Wien im Bereich des privaten Baurechts.

Mag. Clemens M.

Mag. Vladimir

Berlakovits

Michailovitch Schbanov

Rechtsanwalt in Wien

Leute/Köpfe

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Heck Neuer Vizerektor für Lehre an der TU Graz Mit 1. Oktober 2015 wurde der Leiter des Instituts für Baubetrieb und Bauwirtschaft zum Vizerektor für Lehre an der TU Graz ernannt. Prof. Heck studierte an der TU Darmstadt Bauingenieurwesen und war ab 1997 acht Jahre als Bauund Projektleiter bei einem deutschen Baukonzern in Stuttgart tätig. Nach seiner Promotion 2004 arbeitete er als Postdoc am Institut für Baubetrieb an der TU Darmstadt und wechselte 2006 als Professor für Baubetrieb und Bauwirtschaft an die TU Graz. Als Vizerektor hat er sich zum Ziel gesetzt, die zukunftsorientierte Strategie der TU Graz im Bereich Lehre weiter auszubauen, die internationale Ausrichtung in den naturwissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Studien zu fördern und die bestehenden postgradualen Angebote zur Weiterbildung in den Fokus zu rücken. Dafür sollen innovative Lehr- und Lernmethoden verstärkt eingesetzt werden.

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Top-Thema

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Christian Schenk

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Seit nunmehr 20 Jahren ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die zentrale Rechtsvorschrift im Arbeitnehmerschutz. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des ASchG sowie der zum ASchG erlassenen Verordnungen geben. Wo dies angezeigt scheint, werden auch andere (z.B. BauKG, MSV 2010, REACH, …) Bestimmungen und ihre Beziehung zum Arbeitnehmerschutz dargestellt. Nach einem allgemeinen Einstieg werden die zehn Abschnitte des ASchG einzeln behandelt.

Allgemeiner Einstieg in das ASchG Das ASchG ist die zentrale Rechtsvorschrift zum Arbeitnehmerschutz und regelt den Schutz der Arbeitnehmer bei Durchführung der Arbeit. Normadressat ist der Arbeitgeber, Ziel des ASchG ist die Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, berufsbedingten Erkrankungen und psychischer Fehlbeanspruchung. In Durchführung des ASchG wurden bisher 32 Verordnungen erlassen, als Übergangsrecht für die (wenigen) noch nicht im Detail geregelten Bereiche ist vor allem die die AllgemeineArbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gemäß den Bestimmungen des Übergangsrechts im ASchG (9. Abschnitt) heranzuziehen. Das ASchG gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, wobei Arbeitnehmer im Sinne des ASchG alle Personen sind, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Ausnahmen sind im § 1 Abs. 2 geregelt (z.B. Arbeitneh-

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mer des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz) anzuwenden ist. Das ASchG ist in die folgenden 10 thematischen Abschnitte untergliedert: 1. Abschnitt, §§ 1 bis 18: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt, §§ 19 bis 32: Arbeitsstätten und Baustellen 3. Abschnitt, §§ 33 bis 39: Arbeitsmittel 4. Abschnitt, §§ 40 bis 48: Arbeitsstoffe 5. Abschnitt, §§ 49 bis 59: Gesundheitsüberwachung im Betrieb 6. Abschnitt, §§ 60 bis 72: Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze 7. Abschnitt, §§ 73 bis 90: Präventivfachkräfte 8. Abschnitt, §§ 91 bis 101: Behörden und Verfahren 9. Abschnitt, §§ 102 bis 127: Übergangsbestimmungen 10. Abschnitt, §§ 128 bis 132: Aufhebung von Rechtsvorschriften Im Folgenden ein Überblick über diese Abschnitte.

Allgemeine Bestimmungen (1. Abschnitt) Der erste Abschnitt des ASchG enthält die grundlegenden Bestimmungen zum ASchG und den Verordnungen zum ASchG. Es werden die allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber (§ 3) und Arbeitnehmer (§ 15) sowie die Durchführung der Evaluierung und die Dokumentation (§§ 4und 5) geregelt. Die Grundsätze der Gefahrenverhütung von § 7 liefern die Grundregel der Prävention: Gefahren vermeiden oder minimieren geht vor technischen oder organisatorischen Maßnahmen, und dies geht wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen wie persönliche Schutzausrüstung oder Unterweisung. Auch die Grundsätze der Unterweisung (§ 14) und Information (§ 12) sind im 1. Abschnitt geregelt sowie die Bestimmungen zur Koordination (§ 8) und Überlassung (§ 9) von Arbeitnehmern. Einige wesentliche Begriffe im Einzelnen:

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Top-Thema Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber, Einsatz der Arbeitnehmer (§§ 3, 6) Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte, die für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen erforderlich sind, zu gewährleisten und müssen ggf entsprechende zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Arbeitgeber müssen über den neuesten Stand der Technik informiert sein und diesen bei ihren Überlegungen berücksichtigen. Beim Einsatz der Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber auf Konstitution, Alter, Körperkräfte und Qualifikation Rücksicht nehmen. Arbeitnehmer, die an Gebrechen leiden oder behindert sind, müssen speziell berücksichtigt werden und dürfen unter Umständen bestimmte Arbeiten nicht durchführen. Arbeitsplatzevaluierung (§§ 4 und 5, DOK-VO) Es wird die allgemeine Evaluierungspflicht festgeschrieben, d.h. die Verpflichtung des Arbeitgebers, Gefahren in Zusammenhang mit der Arbeit zu ermitteln, zu beurteilen und entsprechend Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung oder aber weitestgehenden Gefahrenminimierung festzulegen. Dieser Prozess muss in den so genannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, deren Inhalt in der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) geregelt ist, dokumentiert werden. Die Arbeitsplatzevaluierung ist vor allem dort von Bedeutung, wo der Gesetzgeber weder im ASchG direkt oder in einer zum ASchG erlassenen Verordnung noch die Behörde in einem Bescheid eine konkrete Vorgabe (Detailregelung) festgelegt hat. Schutzziele werden entweder durch die Behörde auf Verordnungsweg oder durch den Arbeitgeber im Zuge der Evaluierung umgesetzt. Generell zielt die Evaluierung auf eine ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen ab. Neben der allgemeinen Evaluierungspflicht gibt es eine Reihe weiterer spezieller Evaluierungspflichten, hier wesentliche Fundstellen für spezielle Evaluierungspflichten nach dem ASchG: verkettete, abgeänderte, mangelbehaftete Arbeitsmittel (§ 35 Abs 2 und

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4 ASchG; § 3 Abs 4 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) Evaluierung gefährlicher Arbeitsstoffe (§ 41 ASchG; Untersuchungspflicht: § 2 Abs 2 Verordnung Gesundheitsüberwachung - VGÜ; biologische Arbeitsstoffe: §§ 3, 4 Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) Evaluierung von Explosionsgefahren (§§ 4, 9, 15 Abs 8 Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT) Evaluierung von Lärm- und Vibrationsbelastung ( §§ 6 und 7 Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) Vibrationsbelastung (§§ 6 und 7 VOLV) Evaluierung optische Strahlung (§ 5 Verordnung optische Strahlung – VOPST) Evaluierung persönliche Schutzausrüstung (§ 4 Verordnung PSA – PSA-V) Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7) Die Grundsätze der Gefahrenverhütung definieren ein grundlegendes Prinzip: Wo immer möglich, müssen Gefahren beseitigt oder weitestgehend minimiert werden. Wo dies nicht (mehr) möglich ist, muss durch geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt werden, dass Personen möglichst nicht in den Wirk- und Einflussbereich von Gefahren gelangen können. Erst als letzte oder ergänzende Maßnahme sind personenbezogene Maßnahmen wie Gefahrenhinweise, Unterweisung oder persönliche Schutzausrüstung eine Option. Ziel der Grundsätze der Gefahrenverhütung ist Gefahrenvermeidung möglichst an der Quelle unter Berücksichtigung des Standes der Technik. Koordination und Überlassung (§§ 8 und 9) Werden Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, müssen die betroffenen Arbeitgeber bei der Koordination der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten und einander sowie ihre Arbeitnehmer und die jeweiligen Belegschaftsorgane informieren. Werden betriebsfremde Arbeitnehmer beschäftigt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, für eine entsprechende Information und Unterweisung der

betriebsfremden Arbeitnehmer zu sorgen. Auf Baustellen sind zusätzlich die speziellen Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) einzuhalten. Eine Überlassung liegt vor, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Wesentliches Entscheidungskriterium im Unterschied zur Koordination ist, dass bei der Überlassung der Beschäftiger fachliche Anordnungen, die zu leistende Tätigkeit betreffend, gibt, bei der Koordination ist dies nicht der Fall. Für die Dauer der Überlassung gilt ein Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne des ASchG. Information und Unterweisung (§§ 12 und 14) Arbeitgeber haben die Verpflichtung, ihre Arbeitnehmer in allen Belangen des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu unterweisen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Unterweisungen und Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Information im Sinne des § 12 ASchG vermittelt ein allgemeines Wissen, so sind z.B. alle Arbeitnehmer über die Standorte der Löscheinrichtungen zu informieren, während nur bestimmte Arbeitnehmer über den Umgang mit den Löscheinrichtungen unterwiesen sein müssen. Unterweisung nach § 14 beinhaltet im Gegensatz zur allgemeinen Information verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen und kann auch als Schulung bezeichnet werden, die auf das sichere und richtige Durchführen einer konkreten Tätigkeit abzielt. Unterweisungen müssen in jedem Fall erfolgen: vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme, bei Versetzung oder Änderung des Aufgabenbereichs, bei neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren, nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen und wenn dies auf Grund der Arbeitsplatzevaluierung als notwendig erkannt wurde. Die Unterweisung muss auf den Erfahrungs- und Ausbildungsstand der Unterwiesenen abgestimmt sein und kann auch schriftlich erfolgen, zu empfehlen ist eine mündliche Unterweisung mit schriftlichen Unterlagen. Der Arbeitgeber muss sich darüber vergewissern, dass die Unterweisung verstanden wurde. Über erfolgte Unterweisungen

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Top-Thema muss der Nachweis geführt werden können, ein Unterschreiben des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Aufbauend auf die allgemeinen Bestimmungen des ASchG finden sich in einer Reihe von Verordnungen zum ASchG weiterführende und detaillierte Ausführungen über Information und Unterweisung, z.B. in §§ 51, 154 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV). Pflichten der Arbeitnehmer (§ 15) Arbeitnehmer müssen den Unterweisungen und Anweisungen der Arbeitgeber oder deren Beauftragten Folge zu leisten. Dies heißt, sie müssen Schutzmaßnahmen anwenden, Arbeitsmittel und Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß verwenden, persönliche Schutzausrüstungen zweckentsprechend benutzen, und dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgifte in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Arbeitnehmer dürfen nicht ohne zwingende Notwendigkeit Schutzvorrichtungen entfernen, unwirksam machen oder verändern. Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, ernste und unmittelbare Gefahren sowie Defekte an Schutzsystemen müssen dem zuständigen Vorgesetzten oder zuständigen Person unverzüglich gemeldet werden. Können die Zuständigen nicht erreicht werden, müssen Arbeitnehmer die ihnen zumutbaren Gegenmaßnahmen ergreifen. Die Pflichten der Arbeitnehmer bzw. eine Verletzung dieser entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung. Arbeitsstätten und Baustellen (2. Abschnitt) Das ASchG unterscheidet zwischen Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen. Arbeitsstätten und Baustellen sind im zweiten Abschnitt des ASchG sowie in weiterer Folge der Arbeitsstättenverordnung (AStV) und der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) geregelt. Auswärtige Arbeitsstellen sind schwerpunktmäßig im 6. Abschnitt geregelt, es gibt keine spezielle Verordnung. Der zweite Abschnitt regelt insbesondere die folgenden Bereiche: Brand- und Explosionsschutz (§ 25), Vorkehrungen zur Ersten Hilfe (§ 26), sanitäre Vorkeh-

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rungen und Sozialeinrichtungen (§§ 27 bis 29), Nichtraucherschutz (§ 30) sowie allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume, Betriebsräume und Orten im Freien (§§ 20 – 24). Hier einige Themenschwerpunkte, die sich aus dem 2. Abschnitt ASchG ergeben: Bereiche mit besonderen Gefahren, Sicherung gegen das Betreten Unbefugter Berücksichtigung von Brand- und Explosionsschutz bei elektrischen Anlagen Verkehr in von Arbeitsstätten, Berücksichtigung der StVO Lagerung unter Berücksichtigung des Lagergutes Vorsehen von Sicherheitsbeleuchtung Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden, natürliche Belichtung, künstliche Beleuchtung, Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore Fluchtwegskonzept, d.h. insbesondere Beschaffenheit, Lage und Dimensionen von Fluchtwegen und Notausgängen in Abhängigkeit von der Personenanzahl allgemeine Anforderungen an Arbeitsräume allgemeine Anforderungen an Verkehrswege und Fußböden In der Arbeitsstättenverordnung (AStV) sind im 1. Abschnitt (§§ 2 – 15) die allgemeinen Bestimmungen für Arbeitsstätten (z.B. Verkehrswege, Lagerungen, Alarmeinrichtungen,…) festgeschrieben, im 3. Abschnitt (§§ 23 – 31) die Anforderungen an Arbeitsräume, das sind im Speziellen die folgenden Bereiche: Raumhöhe in Arbeitsräumen (§ 23 AStV), Bodenfläche und Luftraum (§ 24 AStV), Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung, Beleuchtung (§§ 25 und 29 AStV), natürliche und mechanische Lüftung (§§ 26 und 27 AStV) sowie das Raumklima (§ 28). Brand- und Explosionsschutz (§ 25) Die Arbeitgeber müssen Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung treffen. Die näheren Bestimmungen hierzu finden sich vor allem im 2. Abschnitt der AStV – Sicherung der Flucht (Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge, Stiegenhäuser), im 5. Abschnitt der AStV

–Erste Hilfe und Brandschutz (Löschhilfen, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwarte, Brandschutzgruppe, erhöhter Brandschutz) sowie im § 20 der BauV – brandgefährliche Arbeitsstoffe und im 5. Abschnitt der BauV – Brandschutzmaßnahmen. Die näheren Bestimmungen zum Explosionsschutz sind in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) geregelt, die eine spezielle Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren (Evaluierung) und eine Gefahrenanalyse (§ 9 VEXAT) vorschreibt. Die Maßnahmen zum Explosionsschutz werden in primäre, sekundäre und konstruktive Maßnahmen eingeteilt. Erste Hilfe (§ 26) Vom Arbeitgeber müssen ausreichende Mittel und Einrichtungen für die erste Hilfe sowie Anleitungen zur Ersten Hilfe bereitgestellt werden. Die näheren Bestimmungen über Erste Hilfe Einrichtungen finden sich in § 39 AStV – Mittel für die Erste Hilfe, § 41 AStV, § 42 BauV – Sanitätsräume und in § 31 BauV – Erste Hilfe Leistung. Stehen auf einer auswärtigen Arbeitsstelle Verbandzeug, Mittel zur Blutstillung, Mittel zur Hilfeleistung bei Augenverletzungen u. dgl. nicht zur Verfügung, sind diese Mittel den Arbeitnehmern mitzugeben. In jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle muss mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer nachweislich anwesend sein, siehe hierzu § 40 AStV und § 31 Abs 5 BauV. Die tatsächlich verlangte Anzahl an Ersthelfern hängt von der zu betreuenden Anzahl von Arbeitnehmern ab, Faustregel: pro zehn Arbeitnehmer ein Ersthelfer, bei geringer Gefährdung (z.B. reiner Bürobetrieb) pro 20 Arbeitnehmer. Ersthelfer müssen mindestens eine 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen absolviert haben. Ersthelfer müssen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen (§§ 27 bis 29) Sowohl in Arbeitsstätten als auf Baustellen müssen ausreichende und geeignete sanitäre Vorkehrungen und Sozialein-

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Top-Thema richtungen vorhanden sein. Fundstellen in der AStV und BauV sind: § 32 AStV; §§ 33, 34 BauV – Trinkwasser (und Waschwasser in AStV), Waschgelegenheiten (BauV) § 33 AStV, § 35 BauV – Toiletten, Aborte § 34 AStV – Waschplätze, Waschräume, Duschen § 35 AStV, § 37 BauV – Kleiderkästen und Umkleideräume (weitere Einrichtungen in BauV) § 36 AStV, § 36 BauV – Aufenthaltsräume (und Bereitschaftsräume in AStV) § 37 AStV, §§ 38 – 40 BauV – Wohnräume (AStV), Unterkünfte (BauV) § 38 AStV – Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen § 41 BauV - Krankenstube Nichtraucherschutz (§ 30) Nichtraucher müssen, soweit dies nach Art des Betriebes möglich ist, vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden. Müssen aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten, besteht grundsätzlich Rauchverbot, auch in Sanitätsund Umkleideräumen ist das Rauchen untersagt. In Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen muss durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt werden, dass Nichtraucher geschützt sind. Nach § 4 Abs 6 Mutterschutzgesetz (MSchG) besteht in Räumen Rauchverbot, in denen sich werdende Mütter aufhalten, sofern diese selbst auch nicht rauchen. Arbeitsmittel (3. Abschnitt) Dieser Abschnitt sowie in weiterer Folge die Arbeitsmittelverordnung (AMVO) regeln Auswahl, Aufstellung, richtige Benutzung, Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln. Es dürfen nur ordnungsgemäß in Verkehr gebrachte (d.h. in der Regel mit CE-Kennzeichnung versehene) und für die jeweilige Arbeit geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und verwendet werden. Arbeitsmittel müssen so ausgewählt werden, dass sie die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so wenig wie möglich gefährden, hierbei muss der Stand der Technik berücksichtigt

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werden. Es dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, die den für sie geltenden Herstellervorschriften entsprechen und auch für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind, siehe hierzu vor allem die Betriebsanleitung des Herstellers. Das ASchG und die AM-VO verwenden den Begriff „Benutzung“, der jegliche Manipulation mit Arbeitsmitteln umfasst, also auch Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung und -haltung, Umbau, Wartung und Reinigung. In diesem Kontext kommt der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010), einer Herstellervorschrift nach dem Gewerberecht, auch im Arbeitnehmerschutz Bedeutung zu. Trägt ein Arbeitsmittel (eine Maschine) die CE- Kennzeichnung und hat es keine offensichtlichen Mängel, so gilt der Vertrauensgrundsatz nach § 33 Abs 4 ASchG bzw. § 1 Abs 2 AM-VO, der 4. Abschnitt der AM-VO über Beschaffenheit muss nicht angewandt werden. Der Vertrauensgrundsatz kommt, mutatis mutandis, auch in anderen Bereichen zur Anwendung, zum Beispiel bei persönlicher Schutzausrüstung (§ 70 Abs 3 ASchG), bei Arbeitsstoffen (§ 41 Abs 4 ASchG) und im Explosionsschutz (§ 9 Abs 3 VEXAT). Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 35) Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter den Bedingungen eingesetzt werden, für die sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind. Das heißt, die Angaben der Betriebsanleitungen sind heranzuziehen und einzuhalten. Vor jeder Benutzung müssen Arbeitsmittel auf offensichtliche Mängel überprüft werden. Sind Arbeitsmittel beschädigt oder weisen sie Mängel auf, müssen sie unverzüglich ausgeschieden oder repariert werden. Alle erforderlichen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen vorhanden sein und richtig verwendet werden. Für den Fall, dass die Einsatzbedingungen von Arbeitsmitteln in einem größeren Umfang als vom Hersteller vorgesehen verändert (Abs. 2) oder kombiniert (Abs. 4) werden, muss eine spezielle Risikoanalyse durchgeführt werden. Unter Umständen kann solch eine wesentliche Änderung oder tief

greifende Verkettung auch ein neuerliches Inverkehrbringen nach der MSV 2010 bedeuten. Für die Verwendung von Arbeitsmitteln sind insbesondere der § 15 sowie der 2. Abschnitt der AMVO heranzuziehen. Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln (§§ 37 und 38) Zu den Prüfbestimmungen von Arbeitsmitteln siehe AM-VO §§ 6 bis 11, zur Wartung siehe § 16 der AM-VO. In der AM-VO sind vier Arten von Prüfungen festgeschrieben: Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, (jährliche) wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach Aufbau an einem neuen Einsatzort, nach Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Überlastung, Brand, Umstürzen des Arbeitsmittels u.ä. Der Personenkreis, der die Prüfungen für die jeweiligen Arbeitsmittel durchführen darf, ist in der AM-VO geregelt, das Ergebnis der Prüfungen muss in einem Prüfbefund (für bestimmte Arbeitsmittel in einem Prüfplan) dokumentiert werden, die Aufzeichnungen müssen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufbewahrt werden. Am Einsatzort der Arbeitsmittel müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen aufliegen. Wartungsarbeiten haben sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und auf sonstige für die Sicherheit von Arbeitnehmern relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken. Bei der systematischen Wartung von maschinellen und elektrischen Anlagen muss ein Wartungsplan erstellt werden, für bestimmte prüfpflichtige Arbeitsmittel muss ein Wartungsbuch geführt werden. Arbeitsstoffe (4. Abschnitt) Der 4. Abschnitt des ASchG regelt Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Arbeitsstoffen. Nach § 40 ASchG versteht man unter gefährlichen Arbeitsstoffen explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende (z.B. giftig, ätzend, reizend) Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4. Für Arbeitsstoffe besteht nach § 41 ASchG eine besondere Eva-

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Top-Thema luierungspflicht, bei gekennzeichneten Arbeitsstoffen darf auf die Angaben des Herstellers zurückgegriffen werden (Vertrauensgrundsatz nach § 41 Abs 4 ASchG). Zu beachten sind hierbei vor allem das Chemikaliengesetz (ChemG), das Sicherheitsdatenblatt nach REACH und die Kennzeichnung nach GHS (bzw. CLP). In § 42 ist der Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen geregelt, § 43 regelt (auf Grundlage von § 7 ASchG) die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Des Weiteren ist die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung (§ 44), die Grenzwerte (MAK und TRK – Werte, § 45), Messungen (§ 46) und das Führen eines Verzeichnisses von exponierten Arbeitnehmern (§ 47) geregelt. Als wichtige Durchführungsbestimmungen zum 4. Abschnitt können angeführt werden: Die Grenzwerteverordnung (GKV 2011), die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA) und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT). Besondere Evaluierungspflicht für Arbeitsstoffe (§ 41) Arbeitgeber müssen die Eigenschaften von Arbeitsstoffen ermitteln und beurteilen, wobei ggf. Prüfungen, Messungen und Herstellerangaben heranzuziehen sind. Ist ein bestimmter Arbeitsstoff nach dem ChemG, dem Pflanzenschutzmittelgesetz, dem Abfallwirtschaftgesetz oder dem BiozidProdukte-Gesetz gekennzeichnet oder deklariert, gilt der Vertrauensgrundsatz, es können die Herstellerangaben (Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnungen) herangezogen werden. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 43) Auf Grundlage des § 7 ASchG (Grundsätze der Gefahrenverhütung) sind für Arbeitsstoffe spezielle Grundsätze geregelt. Für die genaue Formulierung siehe §§ 42 und 43 ASchG, hier eine zusammenfassende Darstellung der Rangordnung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung: 1. Ersatz von gefährlichen Arbeitsstoffen 2. Mengenbeschränkung, Verdünnung der Arbeitsstoffe

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3. Vermeidung des Kontakts z.B. durch geschlossenen Kreislauf 4. organisatorische Maßnahmen: Beschränkung der Zahl Exponierter oder der Expositionszeit, Beschränkung der Konzentration 5. Erfassen von Schadstoffen an der Entstehungsstelle 6. Erfassen an der Austrittstelle 7. Lüftungsmaßnahmen 8. verhaltensbezogene Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen Grenzwerte und Messungen (§§ 45 und 46) Im ASchG sind als Grenzwerte - MAKWerte und TRK-Werte definiert. In der Grenzwerteverordnung (GKV 2011) sind in Anhang I vor allem die MAK Werte, in Anhang III die TRK Werte für krebserzeugende Arbeitsstoffe festgeschrieben. Das ASchG fordert eine möglichst weite Unterschreitung der Grenzwerte, diese generelle Forderung besteht auch für Arbeitsstoffe ohne Grenzwerte. Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) gibt die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft an. Bei Einhaltung des MAK-Wertes sollte auch bei langfristiger Exposition keine Gesundheitsbeeinträchtigung oder Belästigung von Arbeitnehmern auftreten. Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) wird nur für solche Arbeitsstoffe festgelegt, bei denen keine toxikologisch – arbeitsmedizinisch begründete MAK – Werte aufgestellt werden können und gibt die Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft an, der nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. TRK - Werte sind vor allem für krebserzeugende Arbeitsstoffe festgelegt. Gesundheitsüberwachung (5. Abschnitt) Der 5. Abschnitt ASchG regelt die Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 49), die Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 50) sowie sonstige besondere Untersuchungen (§ 51, z.B. bei besonders belastenden Arbeitsbedingungen) geregelt. Der Abschnitt enthält Bestimmungen über die Durchführung der Untersuchungen (§§ 52 und 55), die

Überprüfung der Beurteilung (§ 53), die Bescheidpflicht (§ 54), die Ermächtigung der Ärzte (§ 56), die Kosten (§ 57) sowie die Pflichten der Arbeitgeber im Rahmen der Gesundheitsüberwachung (§ 58). Als Durchführungsbestimmung zum 5. Abschnitt wurde die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ 2014) erlassen, die die Eignungs- und Folgeuntersuchungen, die Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und bestimmte freiwillige Untersuchungen regelt. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. wiederkehrenden Untersuchungen sind in Anlage 1 der Verordnung geregelt, Anlage 2 schreibt Richtlinien zur Durchführung der Untersuchungen fest, richtet sich somit in erster Linie an die untersuchenden Ärzte. Im Falle von Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und wo arbeitsmedizinische Untersuchungen von prophylaktischer Bedeutung sind, dürfen Arbeitnehmer nur dann herangezogen werden, wenn vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung und in regelmäßigen Abständen Folgeuntersuchungen von ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. Das Arbeitsinspektorat kann auch unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Untersuchungen vorschreiben. Die Durchführung von Eignungsund Folgeuntersuchungen hat durch vom Sozialministerium ermächtigte Ärzte zu erfolgen. Die Untersuchungen müssen von den Ärzten an Hand der Richtlinien der Anlage II der VGÜ durchgeführt werden, das Ergebnis der Untersuchungen ist in einem Befund festzuhalten, die Beurteilung hat „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Befund samt Beurteilung muss dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates übermittelt werden. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze (6. Abschnitt) Im 6. Abschnitt sind die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze geregelt, als Verordnung zum 6. Abschnitt sind vor allem die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), die Fachkenntnisnachweis-VO (FK-V) die VO Lärm und Vibrationen (VOLV), die VO optische Strahlung (VOPST) und die Verordnung persön-

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Top-Thema liche Schutzausrüstung (PSA-V) anzuführen. Der 6. Abschnitt enthält Regelungen über allgemeine und spezielle Arbeitsplätze (§§ 60 und 61), Fachkenntnisse für besondere Arbeiten (§§ 62 und 63), Handhabung von Lasten (§ 64), Lärm (§ 65), Sonstige Einwirkungen und Belastungen wie Hitze, Kälte, Vibrationsbelastung, … (§ 66), Bildschirmarbeit (§§ 67 und 68) sowie persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung (§§ 69 bis 71). Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Belastungen wie Monotonie oder Zeitdruck müssen möglichst vermieden werden, alle Arbeitsvorgänge sollen nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden können.

über die erforderlichen Berufserfahrungen und über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Fachkenntnisse müssen nach § 2 FK-V im jedem Fall bei den folgenden Tätigkeiten nachgewiesen werden: beim Führen bestimmter Krane und von Hubstaplern, bei Taucherarbeiten oder bei Sprengarbeiten, bei Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes und bei Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung. Hinweis: Auch nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. der Strahlenschutzbeauftragte nach dem Strahlenschutzgesetz) verlangt besondere Fachkenntnisse, nach § 62 ASchG und in Folge der FK-V sind nur die angeführten Tätigkeiten erfasst.

Anforderungen an Arbeitsplätze (§ 61)

Als Durchführungsbestimmung wurde die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) erlassen. Grundsätzlich muss im Rahmen der Evaluierung nachgewiesen werden, ob Lärmbelastung vorliegen könnte. Zu diesem Zweck müssen Lärmmessungen durchgeführt werden, die in regelmäßigen Zeitabständen und bei sich ändernden Arbeitsbedingungen wiederholt werden müssen. In jedem Fall muss die Lärmeinwirkung auf Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Standes der Technik auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt werden. In der VOLV wird zwischen Expositionsgrenzwerten (§ 3), Auslösewerten (§ 4) und Grenzwerten für bestimmte Räume (§ 5) unterschieden. In § 7 ist eine spezielle Evaluierung der Lärmbelastung und deren Dokumentation vorgeschrieben. Auch die Thematik „Vibrationen“ (nach § 66 Abs 1 ASchG) ist in der VOLV geregelt, es wird zwischen Hand-Arm- und Ganzkörpervibrationen unterschieden.

Im Falle von Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten müssen auch die Bestimmungen des dritten Abschnitts der AStV berücksichtigt werden. Bei Büround Bildschirmarbeitsplätzen müssen die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) herangezogen werden, für Arbeitsplätze auf Baustellen gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV). Bei Alleinarbeitsplätzen müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, diese bedürfen einer besonderen Überwachung. Dies kann, je nach der gegebenen Gefährdungsart zum Beispiel durch regelmäßige Telefonanrufe, Videoüberwachung oder Bewegungsmelder umgesetzt werden. Müssen aus zwingenden Gründen ständige Arbeitsplätze im Freien eingerichtet werden, so sind diese so weit als möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Fachkenntnisse und besondere Aufsicht (§§ 62 und 63) Als Durchführungsbestimmung wurde die Fachkenntnisnachweis-VO (FK-V) erlassen. Im Falle von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die damit beschäftigten oder andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die hierfür geistig und körperlich geeignet sind,

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Belastung durch Lärm und Vibrationen (§ 65)

Bildschirmarbeitsplätze (§§ 67 und 68) Durchführungsbestimmung: Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V). Von Bildschirmarbeit im Sinne des § 68 Abs 3 des ASchG, die das Recht auf Bildschirmpausen, die Möglichkeit zur Untersuchung und eine Bildschirmbrille auf Kosten des Arbeitgebers bedeutet, spricht man dann, wenn Arbeitnehmer

durchschnittlich mehr als 2 Stunden ununterbrochen oder mehr als drei Stunden täglich mit Bildschirmarbeit verbringen (§ 1 Abs 4 BS-V). Jeder Bildschirmarbeitsplatz muss ergonomisch gestaltet und so bemessen sein, dass wechselnde Arbeitshaltungen möglich sind. Der Arbeitsplatz selbst (Tisch, Stuhl, Umgebung) und alle Geräte müssen ergonomische Anforderungen erfüllen. Persönliche Schutzausrüstungen (§§ 69 und 70) Durchführungsbestimmung: Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V). Unter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) versteht man jede Ausrüstung, die von Arbeitnehmern benutzt oder getragen wird, um sie vor einer Gefahr zu schützen. In der Praxis werden die folgenden Kategorien von PSA unterschieden: Gehörschutz, Fuß- und Beinschutz, Atemschutz, Kopfschutz, Handschutz, Gesichts- und Augenschutz, Körperschutz und Absturzsicherungen. PSA sowie deren Zusatzausrüstung müssen vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitnehmer müssen zur Verfügung gestellte PSA verwenden, Arbeitgeber dürfen ein widersprechendes Verhalten nicht dulden. PSA darf nur unter Einsatzbedingungen verwendet werden, für die sie vom Hersteller vorgesehen sind und müssen nach der PSA - Sicherheitsverordnung (PSASV) die CEKennzeichnung tragen. Es gilt der Vertrauensgrundsatz, d.h. der Arbeitgeber darf darauf vertrauen, dass die PSA die angegebenen oder zu erwartenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Vor der Auswahl von PSA muss eine Bewertung durchgeführt werden, hierbei müssen jene Gefahren ermittelt werden, die sich nur durch PSA verringern bzw. vermeiden lassen. Es müssen die Eigenschaften, die an die PSA gestellt sind, definiert werden und mit den Eigenschaften der am Markt verfügbaren PSA verglichen werden und in dann eine geeignete Auswahl. Präventivdienste (7. Abschnitt) Zum 7. Abschnitt wurden erlassen: Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO),

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Top-Thema Verordnung über Arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO) und Verordnung über Sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO). Jede Arbeitsstätte muss Präventivdienste, d.h. Sicherheitsfachkräfte (SFK) und Arbeitsmediziner (AM), bei Arbeitsstätten über 50 Arbeitnehmer bei Bedarf auch weitere Experten wie Psychologen, Toxikologen oder Ergonomen in Anspruch nehmen. Hierbei können eigene Fachkräfte, aber auch externe Fachkräfte oder (sicherheitstechnische und/oder arbeitsmedizinische) Zentren in Anspruch genommen werden. Kleinbetriebe (Arbeitsstätte maximal 50 Arbeitnehmer, Betrieb maximal 250 Arbeitnehmer) können unter den Bedingungen von § 78 gratis auf die Dienste des für sie zuständigen Präventionszentrums der AUVA zurückgreifen. Für Arbeitsstätten mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern kommt das Begehungsmodell zur Anwendung, für alle anderen Arbeitsstätten das Präventionszeitenmodell. Sicherheitsfachkräfte müssen nach der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) die erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines SFK – Kurses nachweisen. Diese Fachausbildung, die z.B. von der AUVA angeboten wird, ist in der SFK-VO geregelt und dauert rund 7 Wochen. Arbeitsmediziner müssen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes berechtigt sein und eine anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung von 12 Wochen gemäß § 38 des Ärztegesetzes absolviert haben. Aufgaben, Tätigkeiten der Präventivdienste (§§ 76, 77 sowie 81, 82) SFK und AM sind in erster Linie Berater der Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Die SFK wird insbesondere einen technischen und gefährdungsbezogenen Schwerpunkt haben, der Arbeitsmediziner einen medizinischen und belastungsbezogenen. Aktivitäten, die lt. ASchG nicht in den Aufgabenbereich der Präventivdienste fallen, dürfen auch nicht in die Präventionszeit eingerechnet werden. Werden SFK und AM zu anderen als

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in §§ 77 und 82 ASchG festgelegten Tätigkeiten herangezogen, dürfen diese nicht im Rahmen der Mindesteinsatzzeit durchgeführt werden. Einsatzzeit (Präventionszeit) (§ 82a)

Betreuung wird gratis angeboten. Die Gratisbetreuung ist nicht möglich, wenn die zu betreuende Arbeitsstätte mehr als 50 Arbeitnehmer hat oder der gesamte Betrieb mehr als 250 Arbeitnehmer hat.

In Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmern müssen die Präventivdienste mindestens im Ausmaß der festgelegten Präventionszeit beschäftigt werden. Die Präventionszeitberechnung und die Aufteilung der Präventionszeit ist wie folgt: Schritt 1, Berechnung der (Gesamt) Präventionszeit: Für Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätzen und diesen vergleichbaren Arbeitsplätzen werden 1,2 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr veranschlagt, für Arbeitnehmer an allen anderen Arbeitsplätzen 1,5 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr. Für jeden Arbeitnehmer, der mind. 50 Mal pro Jahr Nachtarbeit leistet kommt ein Zuschlag von 0,5 Stunden dazu. Schritt 2, Aufteilung der Gesamtpräventionszeit (auf SFK + AM + weitere Experten): Die ermittelte Präventionszeit wird nun auf SFK, AM und bei Bedarf auch auf sonstige Experten (Chemiker, Ergonomen, Toxikologen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen) aufgeteilt, wobei folgende Festlegungen einzuhalten sind: SFK müssen im Ausmaß von mind. 40 % der Präventionszeit und AM im Ausmaß von mind. 35 % der Präventionszeit beschäftigt werden. Die restlichen 25 % sind bei Bedarf den besonderen Experten oder aber wiederum der SFK oder dem AM zuzuschlagen.

Behörden und Verfahren (8. Abschnitt)

Begehungsmodell, die besondere Rolle der AUVA (§§ 77a, 78 und 78a)

Arbeitsstätten, in denen die verwendeten Betriebseinrichtungen, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder eingesetzten Arbeitsverfahren eine besondere Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, bedürfen einer Bewilligung nach dem ASchG. Die Bewilligung wird auf Antrag des Arbeitgebers erteilt, wenn die Arbeitsstätte den Bestimmungen des ASchG und dessen Verordnungen entspricht. Für die Antragstellung muss der Arbeitgeber (unter anderem) die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Evaluierung, soweit deren Erstellung bereits möglich ist, erstellt haben. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach ASchG besteht für

Werden in einer Arbeitsstätte nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, erfolgt die Betreuung durch Präventivdienste durch eine Begehung von SFK und AM. Diese Begehung muss in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr erfolgen. Diese Begehung kann auf Antrag des Arbeitgebers von Mitarbeitern eines Präventionszentrums (der AUVA – „AUVAsicher“, oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – VAEB) durchgeführt werden, diese

Der 8. Abschnitt regelt Bestimmungen zu den folgenden Bereichen und Themen: Arbeitnehmerschutzbeirat (§ 91), die Arbeitsstättenbewilligung (§ 92) und Ausnahmen von der Bewilligung (§ 93), weitere Genehmigungen und Vorschreibungen (§ 94), mögliche Ausnahmen (§ 95), Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen (§ 96), Meldepflichten (§§ 97, 98), Behördenzuständigkeit (§ 99) sowie Ausnahmen bei außergewöhnlichen Fällen, z.B. bei unmittelbar drohender Gefahr (§ 100). Arbeitnehmerschutzbeirat (§ 91) Das Gremium des Arbeitnehmerschutzbeirates wurde geschaffen, um das Sozialministerium in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu beraten. Die Zusammensetzung des Beirates ist im ASchG geregelt, die Einberufung und Geschäftsführung obliegt dem Zentral-Arbeitsinspektorat (ZAI). Die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates ist auf Verordnungsweg geregelt. Arbeitsstättenbewilligung, Ausnahmen (§§ 92 und 93)

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Top-Thema Betriebe, für die eine Bewilligungspflicht nach einer anderen, in § 93 angeführten Rechtsvorschrift erforderlich ist, z.B. nach der Gewerbeordnung, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Apothekergesetz, dem Bäderhygienegesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz. Ausnahmen, Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen (§§ 95 und 96) Unter bestimmten Voraussetzungen darf die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verordnungen des ASchG auf Bescheidweg zulassen, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind durch andere Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist die zutreffende Verordnung im konkreten Fall eine Ausnahme nicht verbietet. Wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Behörde durch Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu untersagen oder, wenn dies zweckmäßig ist, die Arbeitsstätte oder Teile von ihr zu schließen oder Arbeitsmittel stillzulegen. Diese Bestimmung hat ihre Entsprechung in § 10 Abs 3 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG)

setzt und konkretisiert, von denen jedoch noch nicht alle umgesetzt sind. Das Übergangsrecht des ASchG regelt die „alten“ Best immungen, die so lange in Kraft bleiben, bis eine entsprechende VO zum ASchG in Kraft tritt. Dann wird die entsprechende Übergangsbestimmung des 9. Abschnitts (in der vor allem auf die AAV – die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung verwiesen wird) überflüssig und tritt außer Kraft. Wenn alle Verordnungen zum ASchG in Kraft getreten sind, ist das Übergangsrecht obsolet. Schlussbestimmungen (10. Abschnitt) Der 10. Abschnitt des ASchG regelt vor allem die Strafbestimmungen (§ 130). Die Verwaltungsstrafen bei Übertretung der Bestimmungen des ASchG oder dessen Verordnungen betragen zwischen € 166 und € 8.324, im Wiederholungsfall € 333 bis € 16.659. Auch Arbeitnehmer können mit Verwaltungsstrafen belegt werden, diese betragen bis € 250, im Wiederholungsfall bis € 413.

Übergangsrecht (9. Abschnitt)

Autor:

Die Bestimmungen des ASchG werden auf Verordnungsweg allgemein umge-

Ing. Mag. Christian Schenk ist Schulungsleiter im Bereich Prävention der

Ing. Mag. Christian Schenk Schulungsleiter AUVA Hauptstelle der AUVA, Lehrgangsleiter deren Fachlehrgänge zur Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft sowie Qualitätsmanager für den Bereich „Personen“ der Sicherheitstechnischen Prüfstelle der AUVA. Er ist Seminarleiter und Fachvortragender bei zahlreichen Veranstaltungen, Referent an der Montanuniversität Leoben, der Donauuniversität Krems sowie an anderen Ausbildungseinrichtungen. Christian Schenk ist Herausgeber vom „Sicherheitshandbuch Maschinen, Anlagen und Werkzeuge“ (WEKA Verlag), Mitherausgeber des Standardwerks „Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft“ (Bohmann Verlag) sowie Autor zahlreicher Fachartikel und Buchbeiträge. Seine fachlichen Schwerpunkte sind: Rechtliche Grundlagen zum Arbeitnehmerschutz, Planung und Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung nach ASchG, CE – Kennzeichnung, Sicherheit von Maschinen.

MEET The WINGS

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n Kooperation zwischen WING und WINGnet Graz soll mit dem neuen Format „Meet the WINGs“ ein Event geschaffen werden mit dem Ziel, den Kontakt und die Zusammenarbeit zwischen dem WING und den WINGnets zu fördern, sowie eine zusätzliche Veranstaltung bieten zu können, bei dem sich die WING-Mitglieder austauschen können. Um eine Regelmäßigkeit zu schaffen, wird es immer am Beginn des Semesters (März + Oktober) eine solche Veranstaltung geben.

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Am Mittwoch 09.03.2016 ist der Startschuss für „Meet the WINGs“. Zu diesem Zwecke werden wir ein Event in der neuen Mensa der TU Graz (Stremayrgasse 16), bei dem es einen kurzen Vortrag über das Damals und Heute des Wirtschaftsingenieur-Studiums geben wird, organisieren. Danach ist genug Zeit, bei Speis und Trank angeregte Diskussionen und Gespräche zwischen Jung und Alt zu führen. Da viele WING-Mitglieder, speziell die des Regionalkreises Steiermark, auf

der TU Graz studiert haben, glauben wir, dass diese Veranstaltung nicht nur bei unseren WINGnet-Mitgliedern auf großes Interesse stößt, sondern auch bei unseren WING-Mitgliedern. Nähere Informationen zur Veranstaltung am 09.03.2016 folgen noch. In diesem Sinne freuen wir uns auf einen gelungenen Start in die neue Formatreihe und hoffen auf zahlreiches Erscheinen interessierter WING- und WINGnet-Mitglieder.

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WING-regional

Fotos: Alexander Marchner

Alexander Marchner, Bernd Neuner

Gelebte Nachhaltigkeit als Grundstein heimischer Spitzenprodukte bei Kärntnermilch 34. Treffen der Wirtschaftsingenieure von Kärnten und Osttirol, 5. November 2015, Spittal an der Drau

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as zweite Treffen des WING-Regionalkreises Kärnten und Osttirol in diesem Jahr fand auf Einladung von Herrn Johann Kandolf, Mitglied der Geschäftsführung, bei der Kärntnermilch in Spittal an der Drau statt. Schon der einführende Vortrag von Herrn Herbert Masaniger, Bereichsleiter des eigenen Labors und Beauftragter für das integrierte Managementsystem, verdeutlichte, Qualität ist bei Kärntnermilch oberstes Gebot. Als Biopionier in Österreich war Kärntnermilch die erste Molkerei, deren gesamte Produktion zu 100 % gentechnikfrei erfolgte. Stolz ist man auf die niedrigsten Zellzahlwerte sowohl in Österreich aber auch in ganz Europa – eine der wesentlichsten Kennzahlen zur Milchqualität, welche

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auf die Gesundheit der Tierbestände schließen lässt. Seit ihrer Gründung 1928 steht Kärntnermilch für gelebte Fairness zwischen ihren Kunden, der Umwelt und den Bauern. Organisiert als Genossenschaft mit knapp 2.400 Mitgliedern verarbeitet die Molkerei jährlich über 120 Mio. kg Milch höchster Qualität und erwirtschaftete 2014 einen Jahresumsatz von 103 Mio. Euro. Die Unternehmenspolitik sieht ein zumindest ausgeglichenes Jahresergebnis vor, wobei der Milchpreis für die Bauern von Kärntnermilch im oberen Drittel aller Österreichischen Molkereien liegen muss. Regionale Wertschöpfung wird groß geschrieben: Mit 185 Mitarbeitern zählt Kärntnermilch zu den größten Arbeitgebern in Oberkärnten. Aber auch die 1.318 Bauernfamilien in Kärnten und der Steiermark profitieren als Milchlieferanten von den auf Solidarität ausgerichteten Unternehmensgrundsätzen. Zahlreiche erhaltene Preise zeugen von dieser gelebten

Nachhaltigkeit, neben vielen anderen die viermalige Auszeichnung mit dem TRIGOS-Kärnten. Die Erzeugung innovativer Produkte erfordert den Einsatz modernster Technik. Allein in den letzten zehn Jahren investierte Kärntnermilch mehr als 40 Mio. Euro in Ausbau und die Modernisierung der Anlagen. Derzeit befindet sich das neue Logistikzentrum mit Hochregallager in der Umsetzung. Neben Kärntnermilch ist die Oberkärntner Molkerei mit weiteren Marken wie Bio+ und Laktofrei im Handel zu finden. Jüngste Neuentwicklung ist die Premiumlinie Bio Wiesenmilch bei Milch und Käse. Nochmals höhere

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WING-Regional Qualitätsvorgaben, die nur mittels ganzjähriger Fütterung von Wiesenfutter erreicht werden können, gestatten einen Qualitätszuschlag auf den Milchpreis. So wird insbesondere kleineren Betrieben in schwierigen Lagen geholfen, wirtschaftlich zu überleben. Nach einer faszinierenden Führung durch die Produktion der Molkerei wurden wir mit einer fantastischen Käse- und Weindegustation überrascht, die den krönenden Abschluss unseres Besuchs in Oberkärnten bildete. Neben hauseigenen Produkten wurden uns auch Spezialitäten großer Käsenationen wie bspw. Frankreich serviert. Zu jeder Käsesorte abgestimmt kredenzte Herr Günther Jordan von der gleichnamigen Weinagentur perfekt harmonierende Rot-, Weiß- und Süßweine und

bescherte uns damit besondere Gaumenerlebnisse. Unseren herzlichen Dank möchten wir Herrn Kandolf für die Einladung aussprechen. Herrn Masaniger danken wir vielmals für die erhaltenen Einblicke in die Milchwirtschaft

und seine Führung. Bei Herrn Jordan bedanken wir uns für seine ausgezeichneten Weine. Alle drei Herren haben uns mit der Qualität ihrer Produkte, aber auch mit der Leidenschaft für ihre Produkte zu tiefst beeindruckt.

Gelungene WING-Regionalkreisveranstaltung Steiermark, im Raiffeisen Rechenzentrum in Graz /Raaba, am 11.11.2015

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WINGnet

Fotos: WINGnet Graz und Audi

Philipp Wörgötter

LookIN Audi Hungaria

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m 15. Oktober hatte die TU Graz die Ehre, Audi Hungaria im Rahmen einer Firmenpräsentation zu empfangen. Das so genannte LookIN wurde vom WINGnet Graz im Hörsaal H in der Kopernikusgasse 24 organisiert, wo Vertreter der Audi Hungaria GmbH, unter ihnen Herbert Steiner, die verschiedenen Facetten des Unternehmens vorstellte und dabei insbesondere die Karrieremöglichkeiten betonte, die für Maschinenbauabsolventen der TU Graz offen stehen.

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Das LookIN weckte bei zahlreichen Studierenden Interesse, was sich in einer hohen Besucherzahl und in den

zahlreichen Fragen, rund um das immerhin größte Motorenwerk der Welt in Györ (Ungarn), äußerte. Nach der Präsentation gab es die Möglichkeit, sich im Innenhof der Neuen Technik einige Ausstellungsstücke, wie Beispielsweise Motoren, Kurbelwellen und auch Autos (Audi A3, Audi TT), anzusehen. Beim anschließenden Buffet hatten die Studierenden die Möglichkeit, mit den Firmenvertretern persönlich ins Gespräch zu kommen. Um 22:00 Uhr ging eines unserer erfolgreichsten LookINs zu Ende.

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WINGNET

Foto: Arthur Mallaschitz

Andreas Maggele

20 Jahre IWI - Incubator for Great Minds

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as 1994 als wage Idee geboren und im Oktober 1995 entstand, wurde am 28.10.2015 als voller Erfolg gefeiert. 20 Jahre Industriewirtschaft ist in Zahlen ausgedrückt, 859 Absolventen, jährlich 320 Studierende, ein Haus das sechs Tage in der Woche fast 24 Stunden als Hörsaal genutzt wird und ein Team von rund 30 Personen, das als, wie es der Titel beschreibt, Gründerzentrum für große Geister dient. Das ist der Studiengang Industrial Management (IWI) an der FH JOANNEUM in Kapfenberg. Aus der 20 Jahres Feier, welche vom Institut Industrial Management/Industriewirtschaft und dem Absolventenverein Industrial Management Club (IMC) gemeinsam organisiert war, wurde ein großes Fest am Standort der FH JOANNEUM in Kapfenberg. Der Club selbst ist mittlerweile auf mehr als 500 Mitglieder gewachsen und somit auch der größte Absolventenverein der FH JOANNEUM. Die Veranstaltung war in vier Themenblöcke aufgeteilt. Für Interessierte und AbsolventInnen begann die Veranstaltung nach einem Sektempfang mit dem Block „Open Institute“. Unter

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dem Motto „schlendern Sie durch das Institut und sehen Sie, was sich verändert hat“ wurde speziell auf das neue Industrie 4.0-Labor als auch auf das Industrial Engineering Labor mit 3D Drucker fokussiert. Ab 18 Uhr hielt Institutsleiter Prof. Dr. Martin Tschandl die Laudatio und begab sich mit den knapp 300 Gästen aus Wirtschaft, Studium, Absolventen, Ehrengästen (u. a. Gründervater BM a. D. Klaus Prieschl, aktueller BM Ing. Manfred Wegscheider) auf eine Zeitreise von der Entstehung des IWI-Gedankens bis hin zum aktuellen Jahr 2015. In Zahlen ausgedrückt heißt das, das im Jahre 1995 mit einem Curriculum, einem Jahrgang und 50 Studierendenplätzen begonnen wurde und sich dies bis heute auf 5 Curricula, 12 Jahrgänge und 320 Studierende erweitert hat. Die aktuellen Herausforderungen der Industrie wurden vom früheren CEO von Hansgrohe, Herrn Siegfried Gänßlen in der Keynote zum Thema „Spannungsfeld Industrie 4.0 – der Mensch in der Industrie der Zukunft“ beleuchtet. Er wagte durch seine Datenbrille einen Ausblick in die Zukunft der Industrie und deren Veränderungen in der Arbeitswelt. Nach dem spannenden

Vortrag ging es mit einer Podiumsdiskussion mit Vertretern aus Wirtschaft und Wissenschaft weiter, die vom IMC geplant und von Vizepräsident Dipl.Ing. (FH) Uwe Brunner moderiert wurde. Hier wurden speziell nochmals die Chancen und Risiken für die Arbeitsplätze der Zukunft von Herrn Siegfried Gänßlen, Prof. Dr. Martin Tschandl sowie dem Geschäftsführer der GIPRO, Herrn Dipl.-Ing. (FH) Julian Englich und dem CIO der international tätigen Well Services Group, Herrn Dipl.-Ing. (FH) Klaus Harm erörtert. Um dem Gedanken des Netzwerkens, einem der drei Säulen des Industrial Management Clubs, gerecht zu werden, wurde im vierten und letzten Teil der Veranstaltung der Kontaktpflege zwischen Wirtschaft – Karriere – Netzwerk ausreichend Zeit und Platz gegeben. Auf dem Programm standen eine Weinverkostung, eine Liveband, eine Cocktailbar sowie ein Buffet, das keine Wünsche offen ließ. Das Institut und der Alumni Club bedanken sich bei allen Stakeholdern, die Industrial Management in den letzten 20 Jahren zu diesem Erfolg verholfen haben und freuen sich auf die nächsten 20 Jahre Erfolg Industrial Management.

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Buchrezension

Buchrezension Handbuch Jahresabschluss und Steuern in der Bauwirtschaft Das Buch ist ein weiterer Schritt, um die Lücke zwischen Bauwirtschaft und Baubetriebswirtschaft zu schließen und hilft das Blickfeld des Bauingenieurs um das kaufmännische Wissen zu erweitern. In praxisorientierter Weise werden die Grundlagen des Rechnungswesen und der Steuerlehre näher ausgeführt und vertiefend erläutert. Das Rechnungswesen begleitet die betrieblichen Prozesse, indem sie diese Vorgänge mit ihren finanzwirtschaftlichen Werten in der Finanz- und Betriebsbuchhaltung zeitnah abbildet. Es dient somit der Steuerung, Kontrolle und letztlich der Planung des baubetrieblichen Ablaufes. Für finanzwirtschaftlich orientierte Auftragsentscheidungen ist das Rechnungswesen demzufolge die wichtigste Informationsquelle, da sie nicht nur vergangenheitsbezogene Daten, sondern die Basisdaten auch für zukünftige Entscheidungen liefert. Neben dem Themengebiete Rechnungswesen werden die Bereiche Ertrags- und Umsatzsteuer sowie Auftraggeberhaftung ausführlich erläutert. Neben zahlreichen Beispielen und Praxistipps dient das Buch als Anleitung zur Umsetzung und als Nachschlagewerk sowohl für Bauunternehmen aber auch für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Erläuterungen zum Jahresabschluss und zu den Ertragssteuern bilden die Grundlage für das enthaltene Fallbeispiel. In diesem wird ausgehend von den Jahresabschlussarbeiten eine Körperschaftssteuererklärung beispielhaft für ein Bauunternehmen erstellt. Herausgeber: Univ.-Prof. Mag. DDipl.-Ing. Dr.techn. Gottfried Mauerhofer Handbuch Jahresabschluss und Steuern in der Bauwirtschaft, Manz Verlag ISBN 978-3-214-11248-6; 471 Seiten

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Siegfried Vössner

Produktionsmanagement in einer vernetzten Zukunft Chancen, Risiken und Handlungsbedarf

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ährend sich die technischen Möglichkeiten von Produktionssystemen, quasi die „Hardware“, in den vielen Jahrzehnten weitgehend kontinuierlich weiterentwickelt haben, entwickeln sich die dazugehörigen Betriebs- und Managementkonzepte, die „Software“, diskret, schubweise und selten gekoppelt zur Hardware. Das gilt ganz besonders für das zukunftsweisende Computer Integrated

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Manufacturing (CIM) Konzept der späten 1970er Jahre, welches die bisher stärkste Kopplung der beiden Bereiche darstellt. Leider war die dem Konzept zugrundeliegende Hardware – besonders die informatische noch nicht entwickelt bzw. ausgereift. Die sich in Konsequenz damals einstellenden Misserfolge, führten zu einem fast 50 jährigen Dornröschenschlaf der IT-basierenden Konzepte. Stattdessen etablierten sich einfache, informations-

arme Steuerungskonzepte, die aber dafür mit größter ideologischer Überzeugung adoptiert wurden – „Lean“ oder „Kanban“ sind gute Beispiele hierfür. Mit der „Industrie 4.0“ Initiative wurde ein neuer Anlauf genommen, die anerkanntermaßen großen Potenziale des CIM, welche mittlerweile einen hohen technischen Reifegrad erreicht haben, in Verbindung mit vernetzten Produktionssystemen und neuen digitalen Herstellungsverfahren zu heben.

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Fachartikel Dabei wird gegenwärtig das Hauptaugenmerk auf die „Hardware“ und „das was ist möglich“ gelegt. Dies ist ausreichend, um bei Technologielieferanten und Kunden einen Hype zu entfachen, für einen erfolgreichen und lohnenden Einsatz ist dies jedoch (viel) zu wenig. Der Erfolg von „Industrie 4.0“ hängt hauptsächlich von intelligenten, wirtschaftlich sinnvollen Betriebs- und Managementkonzepten ab. Heute stehen uns auf „Hardware“Seite leistungsfähige Produktionsmaschinen zur Verfügung, die gestützt auf digitale Produktmodelle geographisch unabhängig produzieren können. Die sie verbindenden Datennetzwerke gehen über Unternehmensgrenzen hinaus und erlauben dynamisch konfigurierte Supply Chains (mit wechselnden Partnern und Rollen) sowie beispielsweise auch den Austausch von Produktionsund Produktdaten. Die Virtualisierung von Rechenleistung und Speicherplatz in sogenannten „Cloud“ Lösungen trägt nochmals zur Flexibilisierung dieser Netzwerke bei. An zugehörigen digitalen Fertigungsverfahren etablieren sich neben den bekannten subtraktiven Verfahren (wie z.B. CNC-Fräsen) auch zunehmend additive Verfahren (z.B. der 3D-Druck) zur Einsatzreife. Während es in diesen Themen an vielen Stellen interessante Innovationen gibt, fehlt die Integration in ein großes, Ganzes. Dies stellt auch unserer Meinung nach die größte Herausforderung bzw. „die Nagelprobe“ für „Industrie 4.0“ dar.

Modellbasierter Entwurf, Verifikation, Optimierung und Umsetzungsplanung Neue Modellierungstechniken, die in der Lage sind komplexe Industrie 4.0 Netzwerke formal abzubilden sowie Leistungsfähige numerische Verfahren, die eine numerische Simulation des Gesamtsystems erlauben Globale Optimierungsverfahren (inkl. Approximationsalgorithmen und Heuristiken) Integrierte, Supply Chain- und Produktionssystem-übergreifende Produktionsplanungs- und Steuerungsansätze (PPS) Integrierte Produkt- und Produktionsplanungsansätze und Produktionsstrategien zur Synchronisation von Technologie- und Produktlebenszyklen Dynamisch konfigurierbare Dienstleistungen (Services) und Produktionskonzepte integriert im Produkt (Product Service Systems)

Überinvestition, die zudem aufgrund der bei IKT Komponenten üblichen kurzen Technologiezyklen nach wenigen Jahren, lange vor dem Break Even obsolet geworden sind. Handlungsbedarf Begleitend zu den in den anderen Arbeitskreisen dieses Positionspapiers* beschriebenen Handlungspunkten, ist es dringend notwendig ein, auf die österreichische Infrastruktur bzw. die Bedürfnisse der Industrieunternehmen zugeschnittenes, informations- und materialflussoptimiertes Produktionsmanagementkonzept zu entwickeln.

Perspektive / Vision

Durch die wirtschaftliche Erschließung der Potenziale der einzelnen Industrie 4.0 Konzeptbausteine in einem einheitlichen und durchgängigen Konzept, lassen sich Potenziale erwarten, die um ein Vielfaches größer sind als die „Best-Practice“ Beispiele der KonzeptBausteine für sich (z.B. 3D- Drucken). Außerdem ist zu erwarten, dass ohne einheitlichen Ansatz die Einzelpotenziale einander entgegenwirken bzw. negative Auswirkungen haben.

Wirtschaftliche PPS Verfahren für KMUs, welche eines geringen VorOrt Investments bedürfen und die erforderliche hohe Rechen- und Speicherleistung beispielsweise durch Cloud-Technologien zur Verfügung stellen. Entwicklung von rekonfigurierbaren Arbeits-/Produktionssystemen für die Kombination von menschlicher Arbeit und automatisierter Produktion, die sich dynamisch an die physikalischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten der ArbeitnehmerInnen anpassen bzw. anpassen lassen. Kooperationsprojekte zur Gestaltung und Einführung von Energiemanagementsystemen für und bei KMUs. Modellierung der Wirkungszusammenhänge zwischen Prozesszuständen und Produktqualität.

Wie eingangs erwähnt, sind intelligente, wirtschaftlich sinnvolle Betriebsund Managementkonzepte für die einzelnen Industrie 4.0 Konzeptbausteine kritisch und unabdingbar für den Erfolg der Initiative. Solche Konzepte müssen jedenfalls folgende Aspekte berücksichtigen bzw. beinhalten:

Als Beispiel für solche Risiken sei die Datenflut genannt, die digital vernetzte Systeme als „Big Data“ anhäufen und die ohne maß- und sinnvolle Analyseverfahren Anwendern nur Kosten verursachen. Generell besteht die größte Gefahr bei der Einführung bzw. der Umsetzung des Industrie 4.0 Konzeptes in einer technologischen

Weitere Gedanken finden Sie im Positionspapier „Österreichs Zukunft als Produktionsstandort“, der Österreichischen Wissenschaftlichen Gesellschaft für Produktionstechnik (ÖWGP, November 2015), aus welchem diese Zeilen stammen.

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Chancen und Risiken

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WINGnet

WING to your success

WINGbusiness Impressum

…wir sind für Sie garantiert von Nutzen …

Medieninhaber (Verleger) Österreichischer Verband der ­Wirtschaftsingenieure Kopernikusgasse 24, 8010 Graz ZVR-Zahl: 026865239

Gerade in Zeiten wie diesen stellen ein reizvoller Workshop, das Verteilen von lukrativen Flyern oder eine interessante Firmenpräsentation effiziente und kostengünstige Möglichkeiten zur Werbung für Unternehmen in Fachkreisen dar. Hervorzuheben ist der Zugang zur Technischen Universität als Innovations- und Forschungsstandort der besonderen Art, denn im Zuge von Bachelor- und/oder Masterarbeiten können Sie Studierende in Ideen für Ihre Firma miteinbeziehen und mit ihnen innovative Lösungen ausarbeiten. Nicht zuletzt wird auf diesem Weg auch für die Zukunft vorgesorgt. Denn schließlich sind es die heutigen Studierenden der Technischen Universität, die morgen als Ihre Kunden, Händler oder Lieferanten fungieren. Mit WINGnet-Werbemöglichkeiten kann man diese nun schon vor dem Eintritt in das Berufsleben von sich und seiner Firma überzeugen und somit eine gute Basis für eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit schaffen. WINGnet Wien veranstaltet mit Ihrer Unterstützung Firmenpräsentationen, Workshops, Exkursionen sowie individuelle Events passend zu Ihrem Unternehmen. WINGnet Wien bieten den Studierenden die Möglichkeitzur Orientierung, zum Kennenlernen interessanter Unternehmen und Arbeitsplätze sowie zur Verbesserung und Erweiterungdes universitären Ausbildungsweges. Organisiert für Studenten von Studenten. Darüber hinaus bietet WINGnet Wien als aktives Mitglied von ESTIEM (European Students

Editor Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Siegfried Vössner E-Mail: voessner@tugraz.at Redaktion/Layout Chefin vom Dienst & Marketingleiterin: Mag. Beatrice Freund Tel. +43 (0)316 873-7795, E-Mail: office@wing-online.at Redakteure Dipl.-Ing. Julia Soos E-Mail: julia.soos@tugraz.at Dipl.-Ing. Thomas Böhm E-Mail: thomas.boehm@tugraz.at Dipl.-Ing. Harald Wipfler E-Mail: harald.wipfler@tugraz.at Dipl.-Ing. Christoph Wolfsgruber E-Mail: christoph.wolfsgruber@tugraz.at Dipl.-Ing. Alfred Kinz E-Mail: alfred.kinz@wbw.unileoben.ac.at Mag. Dipl.-Ing. Lena Paar E-Mail: lena.paar@tugraz.at Anzeigenleitung/Anzeigenkontakt Mag. Beatrice Freund Tel. +43 (0)316 873-7795,E-Mail: office@wing-online.at

of Industrial Engineering and Management) internationale Veranstaltungen und Netzwerke. In 24 verschiedenen Ländern arbeiten 66 Hochschulgruppen bei verschiedenen Aktivitäten zusammen und treten so sowohl untereinander als auch zu Unternehmen in intensiven Kontakt. Um unser Ziel - die Förderung von Studenten - zu erreichen, benötigen wir Semester für Semester engagierte Unternehmen, die uns auf verschiedene Arten unterstützen und denen wir im Gegenzug eine Möglichkeit der Firmenpräsenz bieten. Die Events können sowohl in den Räumlichkeiten der TU Wien als auch an dem von Ihnen gewünschten Veranstaltungsort stattfinden. Weiters können Sie die Zielgruppe individuell bestimmen. Sowohl alle Studienrichtungen als auch z.B. eine Festlegung auf Wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen ist möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit eine Vorauswahl der Teilnehmer, mittels Ihnen vorab zugesandten Lebensläufen, zu treffen. Auf unserer Webseite http://www.wing-online.at/de/wingnetwien/ finden Sie eine Auswahl an vorangegangenen Events sowie detaillierte Informationen zu unserem Leistungsumfang WINGnet Wien: Theresianumgasse 27, 1040 Wien, wien@wingnet.at ZVR: 564193810

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Druck Universitätsdruckerei Klampfer GmbH, 8181 St. Ruprecht/Raab, Barbara-Klampfer-Straße 347 Auflage: 2.500 Stk. Titelbild: Fotolia WING-Sekretariat Kopernikusgasse 24, 8010 Graz, Tel. (0316) 873-7795, E-Mail: office@wing-online.at WING-Homepage: www.wing-online.at Erscheinungsweise 4 mal jährlich, jeweils März, Juni, Oktober sowie Dezember. Nachdruck oder Textauszug nach Rück­sprache mit dem Editor des „WINGbusiness“. Erscheint in wissenschaftlicher Zusammen­arbeit mit den einschlägigen Instituten an den Universitäten und Fachhochschulen Österreichs. Der Wirtschaftsingenieur (Dipl.-Wirtschaftsingenieur): Wirtschaftsingenieure sind wirtschaftswissenschaftlich ausgebildete Ingenieure mit akademischem Studienabschluss, die in ihrer beruflichen Tätigkeit ihre technische und ökonomische Kompetenz ganzheitlich verknüpfen. WING - Österreichischer Verband der Wirtschaftsingenieure ist die Netzwerkplattform der Wirtschaftsingenieure. ISSN 0256-7830

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Kreativit채t bedeutet nicht sich etwas auszudenken; es ist der Spielraum, aus den Dingen etwas zu machen.

inserat wing 2015 .indd 1

W W W . S C H E R BA U M - S E E BA C H ER. AT

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