1 / 2025
Wirtschaftsrecht
„Für eine starke Wirtschaft muss den Unternehmen wieder das Wirtschaften ermöglicht werden, damit sie nicht im Kleinteiligen verharren müssen. Dafür braucht es einen sicheren rechtlichen Ordnungsrahmen.“

Aktuelle Entwicklungen für Stiftungen
In Deutschland gibt es rund 26.000 rechtsfähige Stiftungen, darunter große Unternehmensstiftungen, mit einem modernisierten Rechtsrahmen. GASTBEITRAG

Say-On-Climate: Aktionäre als Klimaschützer?
In Deutschland nutzten bisher nur zwei Unternehmen die Möglichkeit, einen sog. Say-onClimate-Beschluss zu fassen.
Europäische Kommission 2024-2029
Seit dem 1. Dezember 2024 ist das neue EU-Kommissarskollegium unter Ursula von der Leyen im Amt.
2024 brachte tiefgreifende politische und wirtschaftliche Veränderungen: Der Koalitionsbruch, Neuwahlen und neue US-Handelsstrategien setzen neue Rahmenbedingungen. Die EU-Kommission verfolgt einen Clean Industrial Deal, während Unternehmen mit steigenden Regulierungen kämpfen. Entscheidend wird sein, ob der rechtliche Ordnungsrahmen Innovation und Wachstum fördert oder behindert.


Das vergangene Jahr war geprägt von bedeutenden politischen Ereignissen, die die Zukunft Deutschlands maßgeblich beeinflussen werden. Im Mittelpunkt standen die Europawahl 2024, das Zerbrechen der Regierungskoalition, die Ankündigung von Neuwahlen und die Wahl des US-Präsidenten.
Schon die Europawahl im Juni 2024 brachte einige Überraschungen mit sich. Die Wahlbeteiligung lag bei 64,7 %, was einen Anstieg im Vergleich zu 2019 darstellt. Insgesamt spiegelten die Ergebnisse eine Verschiebung der politischen Landschaft wider, die sich auch auf nationaler Ebene bemerkbar machte.
Anfang November 2024 kam es zum Bruch der sogenannten Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP. Der Bundeskanzler entließ den Finanzminister. Die Koalition war bereits seit längerem durch finanz- und wirtschaftspolitische Konflikte belastet, insbesondere nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Umwidmung von Geldern aus dem Klima- und Transformationsfonds als verfassungswidrig erklärte.
Die Bildung einer stabilen Koalition nach der Bundestagswahl wird eine Herausforderung sein, und es bleibt abzuwarten, welche politischen Konstellationen sich ergeben werden.
Die neue US-Administration hat bereits signalisiert, dass sie eine protektionistische Handelspolitik verfolgen wird. Dies hat bereits zu höheren Zöllen und Handelsbarrieren geführt, was insbesondere für exportorientierte Länder wie Deutschland problematisch ist. Die USA werden ihre sicherheitspolitische Ausrichtung weiter auf
den Indo-Pazifik verlagern. Dies bedeutet, dass Europa mehr Verantwortung übernehmen muss. Die Klimapolitik der neuen Administration wird voraussichtlich weniger ambitioniert sein als die der vorherigen Regierung. Dies könnte den Druck auf Europa erhöhen, in diesem Bereich eine Führungsrolle zu übernehmen.
Das Jahr 2024 hat gezeigt, wie dynamisch und unvorhersehbar die politische Landschaft sein kann. Die kommenden Monate werden entscheidend dafür sein, wie Deutschland auf die aktuellen Herausforderungen reagiert und welche Weichen für die Zukunft gestellt werden.
Die EU-Kommission hat ihre Arbeit aufgenommen. Die sog. Mission Letters an die Vizeexekutivpräsidentin Ribera und Justizkommissar McGrath geben eine Ahnung davon, welches die Themen der nächsten Monate sein werden – unter anderem der neue Clean Industrial Deal mit einem komplizierten Kompetenzgeflecht im Strang von Frau Ribera. „Wettbewerbsfähigkeit“ ist die Generalklausel der Kommissionspräsidentin. Dieser neue Fokus und wie der Standort Deutschland in Europa dazu die geeigneten Rahmenbedingungen herstellt, wird für Wachstum und Innovationen entscheidend sein.
Die politische Landschaft bietet also eine Vielzahl von Unsicherheitsfaktoren für laufende Projekte, Rechts- und Planungssicherheit. Umso wichtiger wird es deshalb sein, was in der kommenden Legislaturperiode in Deutschland passiert. Das gilt nicht nur für die durch den Grundsatz der Diskontinuität unterbrochenen Dossiers, sondern auch für Vorhaben, die zwar „anstanden“, aber wegen der schwierigen Lage in
der Regierungskoalition nicht angegangen wurden, etwa eine 12. GWB-Novelle. Letztere wäre nicht zwingend notwendig, bietet aber im Rahmen einer neu aufgestellten Regierungsarbeit vielleicht die Chance, unternehmensbezogene Eingriffe infolge der 11. GWB-Novelle wieder an einen Rechtsverstoß zu knüpfen. Wiederum andere Vorhaben haben nichts gebracht. Das Bürokratieentlastungsgesetz blieb weit hinter den Möglichkeiten zurück. Eine Reform des Beschlussmängelrechts hätte vernünftigerweise beschlossen werden können, blieb aber im Klein-Klein stecken.
Vor dem Hintergrund der undurchsichtigen handelspolitischen Situation gilt es, den rechtlichen Ordnungsrahmen dazu zu machen, wozu er da sein soll: Unternehmen das Wirtschaften zu ermöglichen und nicht im Kleinteiligen zu verharren. Im Zeitalter der Resilienzbemühungen und im Wissen darum, dass der Standort von Innovationskraft lebt, geht es um einen klaren ordnungspolitischen Kompass, Vermeidung von Überfrachtung mit anderen Gemeinwohlzielen und einer Modernisierung der Verwaltungsstrukturen, auf die die Unternehmen aber angewiesen sind. Denn die UnternehmensGovernance wird zunehmend auch durch das Öffentliche Recht überlagert, Compliance-Auflagen verstärken sich und Ressourcen werden dadurch gebunden, Bürokratieaufwand verstärkt sich, „Overhead“-Kosten steigen.
Ein Überblick der anstehenden Themen findet sich in dieser Ausgabe der Reihe zum Wirtschaftsrecht. Der Rechtsrahmen soll Transformation ermöglichen, Innovationen fördern und sichern und somit auch für den wirtschaftlichen Aufschwung sorgen..
Ansprechpartner
Niels Lau n.lau@bdi.eu

Aktuelle Entwicklungen für Stiftungen
In Deutschland gibt es knapp 26.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Zu den größten Stiftungen zählen auch Stiftungen von Unternehmen wie bspw. die Bertelsmann Stiftung, die Carl-Zeiss-Stiftung, die Fritz Thyssen Stiftung, die Volkswagen Stiftung, die Software AG Stiftung oder die Siemens Stiftung. Der rechtliche Rahmen für Stiftungen in Deutschland hat in den letzten Jahren umfassende Reformen und Entwicklungen erlebt, die vor allem auf die Modernisierung und Flexibilisierung des Rechtsrahmens abzielen.
Gastbeitrag von Dr. Kerstin Lappe, Leiterin Recht und Steuern, Weberbank Actiengesellschaft


Warum Stiftungen?
Unternehmen gründen aus verschiedenen strategischen, sozialen und finanziellen Gründen Stiftungen. Bedeutsam sind insbesondere die folgenden Erwägungen:
. Wahrung des Unternehmenszwecks und der Kontinuität: Eine Stiftung kann Anteile an einem Unternehmen halten, um sicherzustellen, dass das Unternehmen unabhängig von externen Investoren oder Familienkonflikten langfristig fortbesteht. So dient eine Stiftung bei Familienunternehmen oft dazu, den Familienbesitz zu schützen und die Unternehmensführung stabil zu halten.
. Erfüllung gesellschaftlicher Verantwortung: Unternehmen gründen Stiftungen auch, um gesellschaftliche, soziale oder ökologische Projekte zu fördern, die mit ihren Werten oder Geschäftszielen übereinstimmen.
So unterstützt– als Beispiel – die Weberbank-Stiftung Projekte aus den Bereichen Kultur, Soziales, Sport und Wissenschaft.
. Imagepflege und Marketing: Stiftungen können das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit und bei Kunden, Partnern und Mitarbeitern verbessern.
. Steuerliche Vorteile: Unternehmen können durch Spenden an die eigene gemeinnützige Stiftung Steuervorteile nutzen, da solche Spenden steuerlich absetzbar sind (§ 10b EStG). Erträge der Stiftung sind von der Körperschaftsteuer befreit, sofern sie gemeinnützig verwendet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
. Förderung von Forschung und Innovation: Unternehmen gründen auch Stiftungen, um Forschung und Entwicklung in einem Bereich zu fördern, der für ihr Geschäft relevant ist. So bietet es sich aus Sicht von Technologiekonzernen an, wissenschaftliche Forschung zu fördern, die zukünftige Geschäftsfelder erschließt.
. Mitarbeiterbindung und -förderung: Stiftungen können Programme für die berufliche Weiterbildung, Gesundheitsförderung oder soziale Unterstützung der Mitarbeiter finanzieren und auf diesem Wege die Attraktivität als Arbeitgeber stärken.
. Nachlassplanung und Vermögensschutz: Für Familienunternehmen kann eine Stiftung auch ein Instrument der Nachfolgeplanung sein. Denn auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Unternehmen nicht zersplittert oder verkauft wird, wenn Erben uneinig sind. Zudem wird das Vermögen durch die Stiftung von Erbschafts- und Schenkungsteuer geschützt.
Auch aus Sicht von Privatpersonen eignen sich Stiftungen als ein Nachfolgeinstrument, wenn keine Nachkommen vorhanden sind oder das zu vererbende Vermögen zumindest nicht in vollem Umfang auf Nachkommen vererbt werden soll. Je nach Höhe des individuellen Vermögens kann eine selbständige Stiftung oder eine Treuhandstiftung (bspw. unter dem Dach der Weberbank-Stiftung) gegründet werden.
Juli 2023
Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform
Rechtsänderung aktuell
Einführung eines zentralen Stiftungsregisters ab 2026
Die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Stiftungsrechtsreform hat das Stiftungsrecht bundeseinheitlich neu geregelt. Ein bedeutender Fortschritt ist hierbei die Einführung eines zentralen, öffentlich einsehbaren Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung, das mit Wirkung zum 1. Januar 2026 beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt werden wird. Dieses Register soll die bisherigen Stiftungsverzeichnisse der Länder ersetzen.
Das Register wird die Transparenz erhöhen und den Rechtsverkehr erleichtern, indem es verlässliche Informationen insbesondere zu Sitz, Satzung und Vertretungsbefugnissen der Stiftungsorgane bereitstellt. Die Eintragung entbindet allerdings nicht von der Meldepflicht zum Transparenzregister.
Das zentrale Stiftungsregister wird künftig vor allem administrative Prozesse erleichtern, wie das umständliche Verfahren zur Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen einer Stiftung durch die Stiftungsbehörden.
Vor dem Hintergrund, dass die Satzung der Stiftung öffentlich einsehbar sein wird, dürfte es sinnvoll sein, sensible Daten in der Satzung zu identifizieren und auf Geheimhaltungsinteressen zu prüfen.
Ab dem 1. Januar 2026 sind alle neu zu errichtenden Stiftungen einzutragen. Bereits bestehende Stiftungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Register angemeldet werden. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im parallel zur Reform des Stiftungszivilrechts beschlossenen Stiftungsregistergesetz.
Nach dem Registereintrag ist der Stiftungsname mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ bzw. abgekürzt „e. S.“ zu führen. Verbrauchsstiftungen führen den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e. VS.“.
Vermögensstruktur und Umschichtungen des Grundstockvermögens
Das Grundstockvermögen einer Stiftung ist grundsätzlich in vollem Umfang zu erhalten und umfasst das der Stiftung bei Errichtung als Grundstockvermögen gewidmete Vermögen, spätere Zustiftungen und Vermögen, welches von der Stiftung selbst zu Grundstockvermögen bestimmt worden ist. Nur das sonstige Vermögen kann unmittelbar für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden.
Februar 2024
Zuwendungsempfängerregister geht online
Januar 2025
Aufnahme der Förderung wohngemeinnütziger Zwecke in den Katalog der AO
Januar 2026
Einführung des zentralen Stiftungsregisters
Seit der Stiftungsrechtsreform, die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sind Stiftungen nunmehr berechtigt, auch Gewinne aus der Umschichtung ihres Grundstockvermögens für ihre Stiftungszwecke zu nutzen. Dies gilt, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt. Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich.
Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, Stiftungen die Möglichkeit zu bieten, die Buchgewinne aus langfristigen Kapitalanlagen zu realisieren und entsprechend für Stiftungszwecke zu nutzen.
Aus Sicht von Vermögensverwaltungen, die Stiftungen betreuen, ist es nunmehr entscheidend, die entsprechenden Anlagerichtlinien der Stiftungen mit den neuen Möglichkeiten abzustimmen, um Stiftungsziele nachhaltig zu erreichen.
Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Die bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossene Einführung des Zuwendungsempfängerregisters ist inzwischen umgesetzt worden. Seit Anfang Februar 2024 ist das Register online.
Alle gemeinnützigen Organisationen, die nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerbegünstigt sind (Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs), sind dort auffindbar. Vorteil des neuen Registers ist, dass alle Spendenwilligen die Möglichkeit haben, auf digitalem Wege zu überprüfen, ob die deutsche Finanzverwaltung den Spendenabzug für die steuerbegünstigte Körperschaft tatsächlich anerkennt, die sie unterstützen möchten. Mit dem neuen Register wird somit Rechtssicherheit und das Vertrauen der Spendenwilligen in die gemeinwohlbezogene Verwendung von Zuwendungen erhöht.
Ein Tätigwerden der Stiftungen selbst ist nicht erforderlich, da die Daten dem Bundeszentralamt für Steuern von den zuständigen Finanzämtern direkt gemeldet werden.
Zu empfehlen ist es, die hinterlegten Daten unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen.
Einführung der „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist zum 1. Januar 2025 die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke in den Katalog der gemeinnützigen, die Allgemeinheit fördernden Zwecke in die Abgabenordnung (AO) aufgenommen worden. Die Vermietung an hilfsbedürftige Personen gilt damit künftig als gemeinnütziger Zweck.
Durch die neue Wohngemeinnützigkeit soll langfristig mehr dauerhaft bezahlbarer Wohnraum in Deutschland gesichert und geschaffen werden. Soziale Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Stiftungen sollen entsprechend steuerlich begünstigt und gefördert werden, wenn sie bezahlbare Wohnungen bauen und vermieten. Voraussetzung ist, dass die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegt, da ansonsten keine Unterstützungsleistung der Körperschaft vorliegt.
Ob die Miete unter der marktüblichen Miete liegt, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden.
Für Besitzer von Mehrfamilienhäusern, die sich sozial engagieren wollen, dürfte die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke ein interessanter Zweck und Anreiz zur Gründung einer Stiftung sein.
Ausblick
Die Reform des Stiftungsrechts modernisiert und vereinheitlicht den rechtlichen Rahmen für Stiftungen in Deutschland. Es bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Regelungen in der Praxis bewähren. Die angekündigte Evaluierung der Stiftungsrechtsreform sollte wie angekündigt in diesem Jahr durchgeführt werden. .
Dr. Kerstin Lappe Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Leiterin Recht und Steuern, Weberbank Actiengesellschaft Kerstin.lappe@weberbank.de

Say-on-Climate: Aktionäre als Klimaschützer?
In Deutschland nutzten bisher nur zwei Unternehmen die Möglichkeit, einen sog. Say-on-Climate-Beschluss zu fassen.


Die Organe eines Unternehmens müssen bei der Unternehmensleitung zunehmend Klimaerwägungen berücksichtigen. So überrascht es nicht, dass der Ruf nach einem Mitspracherecht der Aktionäre in Bezug auf die Klimapolitik börsennotierter Unternehmen, dem Say-on-Climate, immer lauter wird. Einem gesetzlichen Initiativrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung über die Klimastrategie des Unternehmens abzustimmen, steht der BDI jedoch kritisch gegenüber.
Im Jahr 2019 setzte sich die Europäische Kommission im Rahmen des „Green Deal“ das politische Ziel, 2050 der erste klimaneutrale Kontinent der Welt zu sein. Um dieses Ziel zu erreichen, nimmt die EU auch Unternehmen in die Pflicht. Schließlich zeichnen sie sich unmittelbar und mittelbar für einen nicht unerheblichen Teil der europäischen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Auf europäischer Ebene werden durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) Unternehmen verpflichtet, künftig über ihre Bemühungen zur Erreichung der Klimaneutralität zu berichten (Klimatransformationsplan). Bereits im Jahr 2021 forderten darüber hinaus 55 führende institutionelle Investoren1 , dass Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werde, jährlich über die Fortschritte des Unternehmens bei der Umsetzung des Klimatransformationsplans zu beschließen („Say-on-Climate-Beschluss“).
Gesetzliche Grundlage des Say-on-Climate
Die Bestimmung und Gestaltung der Klimapolitik des Unternehmens ist grundsätzlich eine Maßnahme der Geschäftsführung. Dafür ist nach derzeitiger Rechtslage der Vorstand zuständig, §§ 76, 77 AktG.
Aus § 119 Abs. 2 AktG kann weiterhin geschlussfolgert werden, dass der Vorstand über Fragen der Geschäftsführung eine Entscheidung der Hauptversammlung in Form eines lediglich unverbindlichen Konsultativbeschlusses verlangen kann. Über Maßnahmen zur Klimapolitik des Unternehmens kann der Vorstand mithin einen unverbindlichen Konsultativbeschluss, den Say-onClimate, auf die Tagesordnung der Hauptversammlung setzen. So werden Aktionäre in die Entscheidung über die Klimapolitik des Unternehmens einbezogen und ihnen die Möglichkeit gegeben ihre Billigung oder Missbilligung über geplante Klimamaßnahmen zum Ausdruck zu bringen.
Das gesetzliche Initiativrecht für einen Sayon-Climate-Beschluss liegt aber allein beim Vorstand des Unternehmens.
Derzeit wird diskutiert, ob nicht auch Aktionären ein Initiativrecht zustehen sollte, einen Say-on-Climate-Beschluss auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen.
Dafür wird argumentiert, dass ein solches Initiativrecht einen positiven Effekt im Kampf gegen den Klimawandel haben könnte. Dies würde jedoch voraussetzen, dass Aktionäre ambitioniertere Klimaschutzbemühungen fordern als die, die das Unternehmen verfolgt.
Bisher fehlt es für ein Initiativrecht des Aktionariats zur Abstimmung über einen Say-on-Climate-Beschluss an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Auch gibt es keine Empfehlungen oder Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 2022) zu einem Say-on-Climate.
Über die gesetzliche Verankerung eines Initiativrechts der Aktionäre für einen Say-onClimate wurde unter anderem auf dem 74. Deutschen Juristentag im September 2024 diskutiert. Die Wirtschaftsrechtliche Abteilung des DJT stellte sich die Frage, ob der Gesetzgeber einer Aktionärsminderheit das Recht einräumen sollte, zu verlangen, dass die Hauptversammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt einen unverbindlichen Beschluss über den Klimatransformationsplan des Vorstands fasst. Der Beschluss wurde nach zweimaliger Abstimmung mit 48 Stimmen angenommen (45 dagegen und 5 Enthaltungen)2
1
2 https://djt.de/wp-content/uploads/2024/09/ djt_74_Beschluesse_Wirtschaftsrecht.pdf
Say-on-Climate-Beschlüsse in Europa
Altarea
Amundi
Eramet
Gecina
Icade TotalEnergies
Energias de Portugal
Aviva
Länder, die 2024 zum ersten Mal Say-on-Climate-Abstimmungen abhalten
Länder, die bereits zuvor Say-on-Climate-Abstimmungen abgehalten haben und dies auch 2024 getan haben
Empiric Student Property
Essentra
Ninety One
Pennon Group
Shell
SSE
Unilver
GEA Group
Um einzuordnen, ob ein gesetzliches Initiativrecht der Aktionäre zum Say-on-Climate tatsächlich zur Erreichung von mehr Klimaschutz erforderlich ist, hilft ein Blick ins europäische Ausland.
Nach einer Erhebung von Georgeson3 ließen 22 europäische Unternehmen einen Say-on-Climate-Beschluss in der Hauptversammlungssaison 2024 (01.07.2023 bis 30.06.2024) fassen.
Insbesondere in Frankreich (6) und in GroßBritannien (8) ließen Unternehmen Aktionäre über ihre Klimastrategie abstimmen.
3 2024 European AGM Season Review
Insgesamt ist die Anzahl der Say-on-Climate-Beschlüsse seit 2022 aber rückläufig. Während im Jahr 2022 30 europäische Unternehmen einen Say-on-ClimateBeschluss zur erstmaligen Billigung ihres Klimatransformationsplans zur Abstimmung stellten und 6 Unternehmen einen Say-on-Climate-Beschluss über ihre Fortschritte fassen ließen, verringerte sich die Zahl der insgesamt gefassten Say-on-Climate-Beschlüsse im Jahr 2024 auf 22.
Klimatransformationsplan
Fortschrittsbericht
Insgesamt
Say on Climate in Deutschland
In Deutschland ist der Say-on-Climate noch nicht in der Hauptversammlung angekommen. Allein die Alzchem Group AG am 11.5.2023 und die GEA Group Aktiengesellschaft am 30.4.2024 haben als Unternehmen der DAX-Indexfamilie ihre Klimastrategie in der ordentlichen Hauptversammlung im Wege eines Konsultativbeschlusses zur Abstimmung gestellt.
Während also in Deutschland Unternehmen erstmalig Say-on-Climate-Beschlüsse zur Abstimmung in der Hauptversammlung stellen, nehmen in anderen europäischen Ländern Unternehmen von der Möglichkeit eines Say-on-Climate wieder Abstand.
Bedarf es damit überhaupt einer gesetzlichen Regelung, mit der einer Aktionärsminderheit das Recht eingeräumt wird, in der Hauptversammlung einen unverbindlichen Beschluss über den Klimatransformationsplan des Vorstands zu fassen?
„Es
sollte den Unternehmen überlassen werden, über die Form ihres – sehr wichtigen – Dialogs mit ihren Aktionären und sonstigen Stakeholdern über die Klimatransformation zu entscheiden. Ein heute schon mögliches unverbindliches Say-onClimate ist eine Möglichkeit, aber nicht in jeder Situation die beste. Ein Initiativrecht für Aktionärsminderheiten zur Herbeiführung eines Say-on-ClimateBeschlusses in der Hauptversammlung ist daher nicht wünschenswert.“
Dr.
Stephan Semrau, Bayer AG, Head of Law Corporate
Position des BDI
Aus Sicht des BDI ist ein gesetzliches Initiativrecht des Aktionariats in der Hauptversammlung einen unverbindlichen Sayon-Climate-Beschluss zu fassen, kritisch zu bewerten.
1. Ein gesetzliches Initiativrecht der Aktionäre zur Fassung eines Sayon-Climate-Beschlusses führt nicht notwendigerweise zu einer ambitionierten Klimastrategie des Unternehmens und damit zu mehr Klimaschutz. Das Beschlussergebnis eines Say-onClimate sagt nicht zwingend etwas über die Bestrebungen des Unternehmens zur Erreichung der Klimaneutralität aus. Gründe für einen den Klimatransformationsplan des Unternehmens ablehnenden Say-onClimate-Beschluss können zu wenig Klimaschutzbemühungen, ebenso wie ein zu ambitionierter Klimatransformationsplan sein. So könnten Aktionäre eine ambitionierte Klimastrategie des Unternehmens aufgrund kurz- und/oder mittelfristiger wirtschaftlicher Nachteile ablehnen. Auch könnten Aktionäre befürchten, dass das Unternehmen im Wettbewerb (zunächst) schlechter dastehe als Unternehmen, die eine „langsamere“ Klimastrategie verfolgen. Darüber hinaus gibt es Aktionäre, die das Unternehmen bereits nicht in der Verantwortung für die Ergreifung von Klimaschutzmaßnahmen sehen. Im Ergebnis könnten Aktionäre die langfristig notwendige Klimatransformation des Unternehmens verhindern. In der Außenwirkung könnte die Ablehnung des Say-on-ClimateBeschlusses jedoch zu der Annahme führen, das Unternehmen setze Ziele zur Erreichung der Klimaneutralität nicht um. Unternehmen drohen damit erhebliche Reputationsschäden. Abhilfe schafft auch nicht die Unverbindlichkeit des Say-on-ClimateBeschlusses. Stimmen Aktionäre aus „klima-fremden“ Gründen gegen einen vom Unternehmen aufgestellten Klimatransformationsplan, ist der Vorstand de-facto daran gebunden. Denn in der Praxis wird sich der Vorstand am Aktionärsvotum orientieren (müssen).
2. Aktionären fehlt möglicherweise die erforderliche Expertise zur Beurteilung des Klimatransformationsplanes des Unternehmens. Im Gegensatz zum Vorstand, der unternehmerische Expertise vorweist und sich bereits nach europarechtlichen Vorschriften zum Klima-Experten fortentwickelt hat, sind die (Fach-)Kenntnisse und Intentionen der Aktionäre schwer vorhersehbar und einzuschätzen.
3. Es besteht kein Bedarf für ein gesetzliches Initiativrecht des Aktionariats. Investoren können ihren Einfluss auf die Klimastrategie des Unternehmens durch zielgerichtete Gespräche ausüben, statt öffentlich in der Hauptversammlung. Zudem können Aktionäre, ihre Missbilligung über die Klimastrategie der Gesellschaft bereits jetzt in der Hauptversammlung zum Ausdruck bringen. Beispielsweise bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats.
Nach Ansicht des BDI ist der Vorstand nach seiner Zusammensetzung und Funktion am besten geeignet, Entscheidungen über den Klimatransformationsplan zu treffen. Eine gesetzliche Grundlage für ein Initiativrecht einer Aktionärsminderheit in der Hauptversammlung über einen Say-on-Climate zu beschließen, ist nicht erforderlich.
Ansprechpartnerin
Inga Waldmann i.waldmann@bdi.eu

BDI-Eckpunkte einer IP-Strategie für Deutschland
BDI und TaylorWessing haben Eckpunkte einer nationalen IP-Strategie entwickelt, um einen inhaltlichen Impuls für die Entwicklung eines „Masterplans“ der Bundesregierung für den Schutz und die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums zu leisten.


Intellectual Property (IP) ist die Basis für Technologieführerschaft, Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und seiner Innovationskraft. Globale Herausforderungen wie Klimawandel, die Erschließung gesellschaftsrelevanter Zukunftsfelder und Schlüsseltechnologien sowie die digitale Transformation erfordern eine umfassende IP-Strategie um geistiges Eigentum als Ankerpunkt der Wissensgesellschaft zu etablieren.
Der weltweite Wettbewerb um Technologien intensiviert sich in rasanter Geschwindigkeit. Dies macht eine zielgerichtetere Innovationspolitik in Deutschland und Europa erforderlich. Laut Innovationsindikator 2024 4 ist Deutschlands Innovationsfähigkeit im Vergleich mit 35 anderen Innovationsstandorten rückläufig: Deutschland liegt auf Rang 12 bei der Innovationsfähigkeit und büßte damit gegenüber dem Vorjahresbericht zwei Plätze ein. Eine weitere Stärkung des Systems geistiger Schutzrechte ist daher dringend erforderlich. Um im internationalen Wettbewerb mithalten zu können, müssen Unternehmen die guten Ideen ihrer Mitarbeitenden und ihre Forschungs-, und Entwicklungsinvestitionen schnell und effektiv in marktfähige Produkte umsetzen und ihren Wettbewerbsvorsprung absichern. Patente, Marken, Gebrauchsmuster, eingetragene Designs/Geschmacksmuster, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie Schutzvorschriften für Geschäftsgeheimnisse stellen hierfür den rechtlichen Rahmen zur Verfügung. Der Schutz geistigen Eigentums dient dabei nicht nur der Absicherung von Investitionen, sondern auch dem Wissens- und Innovationszuwachs der Allgemeinheit.
Nur mit den richtigen politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Förderung des Einsatzes und zum Schutz geistigen Eigentums kann der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wert des geistigen Eigentums in der Praxis angemessen Wirkung entfalten. Dabei darf IP nicht nur – wenn überhaupt – als Annex zu politischen oder rechtlichen Vorhaben behandelt, sondern muss von Beginn an mitgedacht werden. Obwohl in Deutschland zahlreiche politische Strategien existieren, wie beispielsweise die Zukunftsstrategie Forschung und Innovation, die Digitalstrategie oder die Start-up-Strategie, mangelt es an koordinierten Zielen und Vorschlägen für Maßnahmen zur strategischen und systematischen Schaffung und Nutzung von IP.
„Die Bundesregierung muss das geistige Eigentum zu einer entscheidenden Stellschraube jeder Zukunftsstrategie in Deutschland und Europa machen.
Trotz vieler gut gemeinter Strategien bleibt das geistige Eigentum als wichtiges Wirtschaftsgut sträflich vernachlässigt.“
Iris
Plöger, Mitglied der Hauptgeschäftsführung, Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
Die deutsche Industrie hat daher Eckpunkte einer IP-Strategie für Deutschland entwickelt. Hierzu gehören unter anderem
. Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gesellschaftlichen „IPIQ“, wie beispielsweise eine bessere und breite Ausbildung zu IP und erleichterte Bedingungen für Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.
. Maßnahmen zur Verankerung von IP als zentrale Komponente der Standort- und Innovationspolitik, wie zum Beispiel die Entwicklung und Förderung von IP-Zielen für ausgewählte Schlüsseltechnologien sowie eine Fokussierung auf die positiven Effekte von IP auf Wirtschaft und Gesellschaft.
. Politische und rechtliche Rahmenbedingungen, die die Schaffung von IPSchutzrechten erleichtern, beispielsweise Maßnahmen zur Mitführung des IP-Schutzes mit dem technischen Fortschritt und zur besseren Mitwirkung an globalen Standardisierungen.
. Bessere Bedingungen für die optimale Nutzbarkeit geistigen Eigentums, zum Beispiel die Stärkung des Technologietransfers und die Gewährleistung von mehr Rechtssicherheit bei der Lizenzierung.
Der BDI setzt sich mit diesem inhaltlichen Impuls dafür ein, dass die künftige Bundesregierung den Wert geistiger Eigentumsrechte für Wirtschaft und Gesellschaft ausdrücklich anerkennt und die Entwicklung einer ressortübergreifenden und kohärenten IP-Strategie für Deutschland sichtbar in der politischen Agenda der anstehenden Legislaturperiode verankert.
Weitere Informationen zu den BDI-Eckpunkten einer IP-Strategie für Deutschland sind hier abrufbar..
Ansprechpartnerin
Ines Nitsche i.nitsche@bdi.eu

IP als integraler Bestandteil der Standort- und Innovationspolitik BDI-Eckpunkte
Geistiges Eigentum schöpfen
Smarte Gesellschaftein Ökosystem für IP
Eckpunkte IP-Strategie
Geistiges Eigentum nutzen
Rück- und Ausblick
Auf den folgenden Seiten wird ein Blick zurück auf die wirtschaftsrechtlichen Entwicklungen im vergangenen Jahr geworfen (linke Spalte) und ein Ausblick auf die Herausforderungen und Chancen der neuen Legislaturperiode ab 2025 gegeben (rechte Spalte). Einige Themen werden weiterverfolgt, einige angepasst und einige neu angestoßen.
Reform des Beschlussmängelrechts (AktG)
CDU/CSU- Beschlussantrag zu einer Reform des Beschlussmängelrechts wird im Rechtsausschuss des Bundestages abgelehnt..
Laut Wahlprogramm wollen CDU/CSU eine Modernisierung des Aktienrechts umsetzen.
ESG im Gesellschaftsrecht
Diskussion auf dem 74. Deutschen Juristentag zu gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts zur Erreichung von mehr Klimaschutz.
Vorschläge aus der Wissenschaft wurden überwiegend abgelehnt. Allein eine Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 und die Schaffung eines „Sayon-Climate“ für Aktionäre wurde befürwortet.
Abbau von Schriftformerfordernissen im Gesellschaftsrecht
Verbändeabfrage des BMJ zu Schriftformerleichterungen betreffend die §§ 108 Abs. 3, 122 Abs. 1 S. 1 AktG und § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 SEAG.
EU-weites Rechtsstatut in Form einer 28. Regelung
Wiederaufnahme der Bestrebungen zur Schaffung eines neuen Rechtstatuts für innovative Unternehmen bzw. KMU durch Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen.
Michael McGrath (Kommissar für Demokratie, Justiz und Rechtsstaatlichkeit) will einen spezifischen Vorschlag für einen neuen EU-weiten Unternehmensrechtsstatus ausarbeiten.
Wettbewerb in den Bereichen generative KI-Systeme u. virtuelle Welten
Konsultation der Europäischen Kommission zu kartellrechtlichen Chancen und Risiken von KI
Mögliche Folgemaßnahmen aus der Konsultation
EU-Fusionskontrolle
Diskussion zur Zukunft der EU-Fusionskontrolle im Draghi- und Lettabericht; EuGH untersagt Kommissionspraxis zur Prüfung von “Killer Akquisitionen”
Neuer Ansatz in der Wettbewerbspolitik, Überarbeitung der Fusionskontrollleitlinien; neue Überlegungen, wie “Killer Akquisitionen” aufgegriffen werden können
Gesellschaft mit gebundenem Vermögen
Entwurf eines Eckpunkte papiers des BMJ/ BMF zur Schaffung einer „Thesaurierenden Kapitalgesellschaft“.
Laut Wahlprogramm der SPD: Einführung einer neuen Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“.
Foreign Subsidies Verordnung
Erste Fälle werden nach der neuen Foreign Subsidies Verordnung aufgegriffen
Überlegungen zu nötigen Klarstellungen und Leitlinien, die die Anmeldepflichten der Unternehmen erleichtern
EU-Kartellverfahrensverordnung
Evaluierungsphase zur VO 1/2003 abgeschlossen
Kommissionsvorschlag zur Überarbeitung der VO 1/2003 erwartet
EU-Technologietransfer-Verordnung
Evaluierungsphase zur EU-TechnologietransferGVO abgeschlossen
Kommissionsvorschlag zur Überarbeitung der TTGVO erwartet
12. GWB-Novelle
Keine Einigung im Vorfeld einer 12. GWB-Novelle in der Legislatur 2021-2025.
Je nach Regierungskoalition: Zukunft der 12. GWB-Novelle bzw. Modifizierung der 11. Novelle (s. CDU-Programm).
Missbrauchsaufsicht – EU-Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch
Konsultation der Europäischen Kommission zum Leitlinienentwurf
Überarbeitung: neuer Entwurf erwartet
EU-Beihilferecht
Diskussionen zur Zukunft des Beihilferechts als wichtiges Thema im Letta- und Draghibericht; Überlegungen zur Verlängerung des “Temporary Crisis and Transition Frameworks”
Neuer Beihilferahmen als Teil des Clean Industrial Deal; Überarbeitung der AGVO, Erweiterung und Vereinfachung der IPCEIs
EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive -CSDDD)
Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten der Richtlinie
Überarbeitung der Richtlinie im Rahmen des Omnibus-Verfahrens
EU-Geldwäschepaket
Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahrens und Inkrafttreten
Umsetzung der 6. EUGeldwäscherichtlinie in nationales Recht
EU-Korruptionsbekämpfungsrichtlinie
Allgemeine Ausrichtung des Rates und Position des Europäischen Parlaments wurden verabschiedet
Trilog-Verhandlungen zwischen den Co-Gesetzgebern und ggf. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
Annahme der EP-Position; im Rat trotz intensiver Verhandlungen keine Einigung auf eine allgemeine Ausrichtung.
Fortführungen der Verhandlungen um eine allgemeine Ausrichtung des Rates unter polnischer und dänischer Ratspräsidentschaft.
BDI-Stellungnahme Hauptgutachten Monopolkommission
Überweisung an Wirtschaftsausschuss und andere Ausschüsse durch die Bundesregierung.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Intelligente Verträge + Einsatz von KI bei Vertragsabschlüssen
Verabschiedung des UNCITRAL Modellgesetzes zu automatisierten Vertragsabschlüssen
Diskussion zur möglichen Übernahme des Modellgesetzes auf europäischer Ebene
Vorschlag EU-Kommission einer Verordnung über die Zwangslizenzen für das Krisenmanagement
Verabschiedung der Verhandlungspositionen von EU-Parlament und EU-Ministerrat sowie Trilogbeginn
Durchführung der Trilog-Verhandlungen und Verabschiedung der EUVerordnung über die Zwangslizenzen für das Krisenmanagement
BDI-Eckpunkte einer IP-Strategie für Deutschland
Veröffentlichung und Diskurs mit Akteuren aus Politik und Wirtschaft
Verankerung in die politischen Agenden der neuen Bundesregierung und EU-Kommission
Diskussionen zur internationalen Harmonisierung des materiellen Patentrechts (SPLH)
Fortführung der Diskussionen innerhalb des Bündnisses Industrie Trilateral (IT3) und der WIPO-Gruppe B+ mit Stakeholder-Konsultation zu Kernaspekten der Harmonisierung.
Weitere Stakeholder-Konsultationen durch B+ und EPA, insbesondere zu Vorbenutzungsrechten.
Sicherung einer hohen Patentqualität
Diskurs mit Ämtern sowie Akteuren aus Politik und Wirtschaft zur Stärkung der Patentqualität.
Fortsetzung des Austauschs auf administrativer und fachlicher Ebene mit EPA und DPMA.
Vorschlag der EU-Kommission zu einer KI-Haftungsrichtlinie
Wiederaufnahme der Verhandlungen zum Richtlinienentwurf in EP und Rat
Rücknahme des Vorschlags durch EU-Kommission wie im Kommissionsarbeitsprogramm 2025 angekündigt
Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie
Verabschiedung und Inkrafttreten
Beginn der Umsetzungsarbeiten in Deutschland
EU-Verbraucherrecht
Verabschiedung und Inkrafttreten neuer Richtlinien im Verbraucherrecht (Right to RepairRichtlinie; Empowering Consumers for the Green Transition)
Beginn der Umsetzungsarbeiten in Deutschland; neue EU-Verbraucheragenda 2025-2030
Diskussionen in WTO und WHO zur Schwächung des internationalen Patentsystems im Zusammenhang mit der Bereitstellung pandemierelevanter Produkte
Weder in WTO noch in WHO Beschlussfassung zu (weiteren) Lockerungen des Patentschutzes für pandemierelevante Produkte.
WTO: Fortführung der Diskussionen im TRIPSRat zu Förderungsmaßnahmen u. a. für freiwillige Lizenzvergabe und Technologietransfer
WHO: Fortsetzung der Verhandlungen zum Pandemievertrag inklusive Vorschläge zu Patenschutzlockerungen, Verabschiedung wird angestrebt.
Vorschlag EU-Kommission über eine Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel (NGT-VO)
Verabschiedung Verhandlungsposition EU-Parlament mit Forderung nach Patentierungsverbot für NGT-Pflanzen und entsprechender Anpassung der sog. Biopatentrichtlinie 98/44/EG; Beauftragung einer Studie zu NGT und Patenten durch EUKommission (voraussichtliche Dauer: 10 Monate).
Studiendurchführung (einschließlich Stakeholder-Konsultationen)
Die Gegenüberstellung der Jahre 2024 und 2025 zeigt, dass viele wirtschaftsrechtliche Themen in einem kontinuierlichen Wandel stehen. 2024 war geprägt von Diskussionen, ersten Weichenstellungen und Konsultationen. Einige wichtige Erfolge konnte der BDI erzielen und Gesetzesvorhaben vorantreiben oder aber auch verhindern. Es bleibt abzuwarten welche Reformen 2025 realisiert werden und welche neuen Herausforderungen sich im Laufe des Jahres ergeben.
Missbrauchsaufsicht:
EU-Kommission veröffentlicht Leitlinienentwurf
zum Behinderungsmissbrauch
Ohne gründliche Überarbeitung geht es beim Behinderungsmissbrauch (Leitlinienentwurf der EU-Kommission zu Art. 102 AEUV) nicht in die zweite Runde


Die Europäische Kommission hat am 1. August 2024 den Entwurf von Leitlinien zu Art. 102 AEUV über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Behinderungsmissbrauch veröffentlicht und bis Ende Oktober eine Konsultation durchgeführt. Die Zielsetzung, die Rechtssicherheit bei der Rechtsanwendung zu erhöhen und die Rechtsprechung der EUGerichte sowie die umfangreichen Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung der Missbrauchsaufsicht wiederzugeben, unterstützt die Industrie. Allerdings wird der Entwurf an vielen Stellen diesem Ziel nicht gerecht. Eine gründliche Überarbeitung wäre die notwendige Konsequenz.
Die Sanktionierung von Behinderungsmissbrauch soll in erster Linie den Wettbewerbsprozess im Binnenmarkt schützen und sicherstellen, dass Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung ihre Wettbewerber nicht durch andere Mittel als die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen vom Markt ausschließen. Bislang gibt es keine Leitlinien zur näheren Erläuterung des Anwendungsbereichs von Art. 102 AEUV. Die Kommission hatte lediglich 2008 ihre Durchsetzungsprioritäten in einer Mitteilung veröffentlicht und diese im März 2023 aktualisiert. Leitlinien, die die bisherige Rechtsprechung und Fallpraxis akkurat und präzise wiedergeben, könnten einen wertvollen Beitrag zur Selbstveranlagung seitens der Unternehmen geben.
Im Leitlinienentwurf werden allgemeine Grundsätze dargelegt für die Feststellung, ob ein Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens wahrscheinlich einen Missbrauch darstellt. Er enthält Ausführungen zur marktbeherrschenden Stellung und einen neuen zweistufigen Ansatz, nach Leistungswettbewerb und Verdrängungswirkung zu differenzieren sowie neue Fallgruppen zu schaffen, bei denen jetzt Vermutungswirkungen greifen sollen.
Der BDI hält den Ansatz im Leitlinienentwurf nicht für förderlich, mehr Rechtsklarheit und eine größere Anwenderfreundlichkeit herzustellen. Es ist auffallend, dass die Kommission an einigen Stellen die Rechtsprechung der Unionsgerichte zu Art. 102 AEUV in einer Weise auslegt, die über den Aussagegehalt der Gerichtsentscheidungen hinausgeht. Wünschenswert wäre hingegen neben einer akkuraten Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung eine weiterführende Orientierung für die Unternehmen, z. B. in Form von Fallbeispielen und Safe Harbours. Bedauerlich und mit der Rechtsprechung nicht im Einklang ist, dass die Europäische Kommission in ihrem Leitlinienentwurf nun auch eine Abschwächung des bisherigen auswirkungsbasierten Ansatzes („more economic approach“) und eine Hinwendung zu einem eher formaleren oder legalistischen Ansatz vorschlägt, der sich auch auf Vermutungen stützt, dass verschiedene
Verhaltensweisen einen Behinderungsmissbrauch darstellen. Dadurch wird die Beweislast auf die marktbeherrschenden Unternehmen verlagert. Das steht im Gegensatz zum aktuellen Trend in der Rechtsprechung der EU-Gerichte, die sich von einem formellen Ansatz bei Art.102 AEUV entfernt haben. In Verbindung mit neuen und geänderten Vermutungsregelungen, z. B. auch in Bezug auf eine marktbeherrschende Stellung, und einer Beweislastumkehr könnten die Verteidigungsmöglichkeiten der Unternehmen verkürzt werden. Es fehlt auch an tragbaren Ansätzen, wie die lange Verfahrensdauer von Missbrauchsverfahren verkürzt werden könnte. Eine Verfahrensbeschleunigung durch eine Beweislastumkehr herbeiführen zu wollen, steht zum einen unter dem Vorbehalt der Praktikabilität und zum anderen unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung. Ob die Verfahren dadurch kürzer werden, dass der Hauptumfang der Prüfung auf die Rechtfertigungsebene verlagert werden würde, wird bezweifelt. Auch bei einer schnelleren und effektiveren Durchsetzung von Art. 102 AEUV sollte man auf eine Auswirkungsanalyse nicht verzichten, da diese zu einer größeren Einzelfallgerechtigkeit führt und sich - der Rechtsprechung folgend - am Maßstab der Konsumentenwohlfahrt orientiert. Der Leitlinienentwurf sollte aus Industriesicht gründlich überarbeitet werden. .
Ansprechpartnerin
Nadine Rossmann n.rossmann@bdi.eu

Ansprechpartnerin
Dr. Ulrike Suchsland u.suchsland@bdi.eu

12. GWB-Novelle in der 20. Legislaturperiode gestoppt
Quo vadis 12. GWB-Novelle / Effizienzverbesserungsgesetz / GWB-Maßnahmenpaket?


Seit letztem Mai wartet die Öffentlichkeit auf den Referentenentwurf für eine 12. GWB-Novelle – inzwischen auch als Maßnahmenpaket oder Effizienzverbesserungsgesetz bekannt geworden. Direkt nach Veröffentlichung der 11. GWB-Novelle hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit einer öffentlichen Konsultation zur Modernisierung des Wettbewerbsrechts den Anstoß für eine neue Novelle gegeben, um weitere Punkte aus der wettbewerbspolitischen Agenda des BMWK aus dem Februar 2022 und dem Koalitionsvertrag umzusetzen. Erstmalig wäre es damit zu zwei GWB-Novellen in einer Legislaturperiode gekommen. Dieses Projekt, das schon in der Ressortbefassung des Kabinetts lag, allerdings dem Vernehmen nach auch nur einen überschaubaren Änderungskanon enthielt, ist vorerst durch den Bruch der Regierungskoalition gestoppt worden.
Die Regierung hatte sich im Koalitionsvertrag von 2021 verpflichtet, die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zu verbessern. Der Vertrag sah vor, das Bundeskartellamt bei der Durchsetzung des Verbraucherschutzes zu stärken und die Ministererlaubnis kritisch auf den Prüfstand zu stellen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftspolitischen Lage stellte sich für das BMWK die Frage, in welchen Bereichen der Fusionskontrolle der bei Unternehmen und dem Bundeskartellamt entstehende Aufwand reduziert und die Wirtschaft effektiv entlastet werden könne. Weitere Themen betrafen das Ziel, wettbewerbspolitische Entscheidungen schneller und effizienter zu erreichen, und die Frage, wie gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung privater Kartellschadensersatzklagen effektiviert werden können. Die ökologische Transformation wirft die Problematik auf, ob für Unternehmenskooperationen, die dazu dienen, Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, ausreichende Rechtssicherheit besteht.
Vom 6. November 2022 bis zum 4. Dezember 2023 hatte das BMWK eine Konsultation zur „12. GWB-Novelle“ durchgeführtzum ersten Mal online per Fragebogen, an der der BDI sich beteiligt hatte (vgl. Bericht in der BDI-Reihe zum Wirtschaftsrecht). In der Vorabkonsultation ist der BDI für einen stärkeren Gleichlauf zwischen deutscher und EU-Fusionskontrolle eingetreten. Es sollte erneut über eine Anhebung der Aufgreifschwellen nachgedacht werden. Auch hatte sich der BDI gegen eine
öffentlich-rechtliche Durchsetzung von Verbraucherrechten ausgesprochen. Stattdessen sollte man sich auf die Schaffung größtmöglicher Rechtssicherheit konzentrieren. Dort, wo Unternehmen über die staatlichen Vorgaben hinaus gemeinsam Nachhaltigkeitsziele (schneller oder in größerem Umfang) erreichen wollen, sollte Rechtssicherheit vorherrschen, wie dies kartellrechtskonform erfolgen könne. Nach wie vor besteht auch ein Bedarf für eine bessere Verzahnung von öffentlicher und privater Kartellrechtsdurchsetzung. Gewichtige Gründe sprechen nach wie vor für die Übernahme des weiten europäischen Anwaltsprivilegs im Rahmen kartellbehördlicher Ermittlungen.
Ob und in welcher Form eine Kartellrechtsnovelle in der neuen Legislaturperiode ab 2025 angestoßen werden wird, ist derzeit ungewiss. .
Ansprechpartnerin
Nadine Rossmann n.rossmann@bdi.eu

Ansprechpartnerin
Dr. Ulrike Suchsland u.suchsland@bdi.eu

Kein eigener Haftungsrahmen für Künstliche Intelligenz
Die großen KI-Regelungspakete der letzten Legislaturperiode müssen zunächst vernünftig umgesetzt werden und sich in der Praxis erproben, bevor neue überschießende Haftungsregeln eingeführt werden.


Künstliche Intelligenz ist ohne Frage eine der bedeutendsten Entwicklungen unserer Zeit. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage der Haftungsregelung, wenn durch Einwirkung autonomer Systeme oder selbstlernender Software ein Schadensfall eintritt. Die EU hat deshalb in der vergangenen Legislaturperiode die Produkthaftungsrichtlinie überarbeitet und explizit auch auf KI erweitert. Daneben hatte die Europäische Kommission auch einen Richtlinienvorschlag für eine gezielte Harmonisierung des nationalen Deliktsrechts in Bezug auf Fälle mit KIEinwirkung vorgelegt.
Die Beratungen zum Vorschlag für eine eigene KI-Haftungsrichtlinie aus September 2022 wurden in der vergangenen Legislatur in Rat und Europäischem Parlament aufgrund der parallelen Verhandlungen zum AI Act zunächst ausgesetzt , im Herbst 2024 jedoch wieder aufgegriffen. Dann kam der Paukenschlag: Im Februar 2025 kündigte die Europäische Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2025 überraschend an, den Richtlinienentwurf zurückzuziehen. Als Begründung gab sie an, dass in absehbarer Zeit keine Einigung zu dem Entwurf zu erwarten sei. Während im Rechtsausschuss des Europäischen Parlamentes geprüft wurde ob das Parlament nicht einen weitergehenden Harmonisierungsansatz als die Europäische Kommission vorschlagen sollte, bis hin zu einer Umwandlung der Richtlinie in eine EU-Verordnung, herrschte im Rat große Skepsis, ob eine eigene Haftungsrichtlinie für Künstliche Intelligenz überhaupt erforderlich sei. Der BDI hatte sich für die Rücknahme des Richtlinienentwurfes ausgesprochen und begrüßt die Entscheidung der Europäischen Kommission.
Überschießenden Haftungsrahmen vermeiden
Der AI Act sieht umfangreiche Vorgaben zu Datenoffenlegung, Risikomanagement und der Einhaltung von Sorgfaltspflichten vor, die die KI-Landschaft in Europa maßgeblich beeinflussen und verändern werden. Durch die kürzlich verabschiedete Produkthaftungsrichtlinie wurde der Haftungsrahmen auch für Software-Anwendungen und Künstliche Intelligenz bereits massiv erweitert. Hinzu kommt das parallel anwendbare nationale Deliktsrecht, das in Ergänzung zur Produkthaftung die Möglichkeit von Schadensersatzklagen auch für Schäden, die durch KI-Systeme verursacht wurden, vorsieht. Insgesamt wird es für Kläger, die einen durch KI verursachten Schaden geltend machen wollen, künftig deutlich einfacher werden, Informationen zu dem zugrundeliegenden KI-System zu erhalten und ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Ein überschießender Haftungsrahmen könnte viele KI-Anbieter und -Nutzer zu einer Over-Compliance mit dem AI Act treiben, die sich negativ auf Innovation und KIEntwicklung in Europa auswirken kann. Durch neue Rechtskonzepte, wie Offenlegungsverfahren auf Antrag potenzieller Kläger und erhebliche Änderungen der Beweisgrundsätze, hätte die KI-Haftungsrichtlinie auch zu deutlichen Einschnitten im Delikts- und Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten geführt.
Kein Bedarf für eine KIHaftungsrichtlinie
Aus Sicht des BDI besteht daher zum aktuellen Zeitpunkt keine Rechtslücke und kein Bedarf für eine weitere Regulierung in Form einer eigenen KI-Haftungsrichtlinie. Vielmehr sollten zunächst der AI Act und die Produkthaftungsrichtlinie vernünftig umgesetzt werden und sich in der Praxis erproben. Nur sofern sich nach einem angemessenen Anwendungszeitraum und einer neuen Evaluierung ein Bedarf für ergänzende Regelungen zeigt, können gezielte neue Maßnahmen ergriffen werden. Dies entspricht auch dem vielfach propagierten Ziel der Europäischen Institutionen zu besserer Rechtssetzung und einem Verzicht auf nicht erforderliche neue Regulierung.
Die Stellungnahme des BDI zur KI-Haftungsrichtlinie finden Sie hier.
Ansprechpartnerin
Nadine Rossmann n.rossmann@bdi.eu

Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Bereits am 20. Juli 2021 hatte die Kommission ihr Legislativpaket zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Mit dem neuen Paket sollen alle für den Privatsektor geltenden Vorschriften in eine neue Verordnung übernommen werden, während die Organisation des institutionellen Systems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Gegenstand der Richtlinie sein wird.

Nachdem bereits Anfang 2024 das Europäische Parlament dem Trilog-Ergebnis zugestimmt hatte, hat auch der Rat der Europäischen Union am 30.05.2024 das EU-Geldwäschepaket beschlossen. Es wurde am 19. Juni 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die neuen Regelungen sind damit am 10.07.2024 in Kraft getreten. Ausnahme bildet hier die Geldtransfer-Verordnung, die als erster Teil des Pakets bereits im Juni 2023 im Amtsblatt der EU zusammen mit der Verordnung über Kryptowerte veröffentlicht wurde und ab dem 30. Dezember 2024 gilt.
Paradigmenwechsel in der Geldwäscheregulierung
Das Gesetzespaket enthält Maßnahmen zur Verschärfung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und umfasst vier Komponenten: EU-Geldwäsche-Verordnung, 6. EU-GeldwäscheRichtlinie, AMLA-Verordnung (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism – AMLA)) und neue Geldtransfer-Verordnung.
Die Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche wird drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwendbar (ab dem 10.07.2027) und ab diesem Zeitpunkt unmittelbar für alle Verpflichteten in der EU bindend sein. Bis zum 10.07.2027 gilt für die deutschen Verpflichteten weiterhin das deutsche Geldwäschegesetz.
Die materiellen Regeln für den privaten Sektor zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten werden nun erstmals in einer Verordnung und somit vollharmonisiert geregelt. In der Verordnung werden u. a. strengere Sorgfaltspflichten, Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum und eine Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen festgelegt, wobei den nationalen Regierungen die Möglichkeit bleibt, eine niedrigere Grenze zu setzen. Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche werden auf neue Verpflichtete ausgeweitet, wie etwa auf den Großteil des Kryptosektors, auf Händler von Luxusgütern sowie auf Fußballvereine und -agenten. Güterhändler sollen grundsätzlich nur noch dann Verpflichtete sein, wenn sie mit Edelmetallen oder Edelsteinen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 55 i.V.m. Anhang V) handeln oder mit anderen hochwertigen Gütern (Art. 2 Abs. 1 Nr. 54 i.V.m. Anhang IV), wie Luxusautos, -flugzeugen und -yachten sowie mit Kulturgütern wie z. B. Kunstwerken (Art. 2 Abs. 1 Nr. 56 i.V.m. Anhang I der VO (EG) Nr. 116/2009).
Mit der 6. EU-Geldwäscherichtlinie soll die Organisation der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert werden, indem klare Regeln für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen, also den nationalen Stellen, die Informationen über verdächtige oder ungewöhnliche Finanztätigkeiten in den Mitgliedstaaten erheben, und der Aufsichtsbehörden festgelegt werden. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Der überwiegende Teil der Regelungen aus der Richtlinie muss bis zum 10.07.2027 umgesetzt werden, für einige Teile der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre bis 10.07.2026 Zeit.
Deutschland erhält Zuschlag für neue EUBehörde
Die neue europäische Behörde (AMLA) soll die Aufsicht über die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU verbessern und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen unterstützen. Eine Entscheidung über den Sitz der neuen EU-Behörde wurde am 22.02.2024 von den CO-Gesetzgebern in einer gemeinsamen Abstimmung getroffen. Die AMLA wird ihren Sitz in Frankfurt am Main haben und Mitte 2025 ihre Tätigkeit aufnehmen. Sie wird direkte und indirekte Aufsichtsbefugnisse über Verpflichtete aus dem Finanzsektor, die ein hohes Risiko aufweisen, haben.
Die neue Geldtransfer-Verordnung erfasst nun auch Kryptowerte, die nicht unter die bestehenden Vorschriften fielen, und daher Rechtsvorschriften zur Bewältigung der verschiedenen Risiken, die mit ihnen verbunden sind, erforderlich gemacht haben. Die Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers wurde entsprechend überarbeitet..
Ansprechpartnerin
Verena Westphal v.westphal@bdi.eu

Europäische Kommission 2024-2029 –
Welche rechtspolitischen Vorhaben sind zu erwarten?

Seit dem 1. Dezember 2024 ist das neue Kommissarskollegium unter EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen im Amt. Unterhalb der Kommissionspräsidentin gibt es nun fünf Exekutive Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die eine koordinierende Funktion, aber auch eigene Portfolios als Kommissare wahrnehmen und damit über den wichtigen Zugriff auf die entsprechenden Generaldirektionen verfügen. Hinzu kommen die Hohe Beauftragte für Außen- und Sicherheitspolitik sowie 20 Kommissarinnen und Kommissare.

Präsidentin von der Leyen hatte bereits im vergangenen Sommer in ihren Politischen Leitlinien 2024 -2029 den Ton für die neue Legislaturperiode vorgegeben. Im Fokus sollen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft, nachhaltiger Wohlstand und Resilienz stehen. Die EU-Kommission hatte angekündigt, schon in den ersten 100 Amtstagen große neue Maßnahmen, wie einen „Clean Industrial Deal“ oder ein „Omnibus-Verfahren“ zum Abbau von Bürokratie, insbesondere in Bezug auf die vier Rechtsakte CSDDD, CSRD, CBAM und Taxonomie, auf den Weg zu bringen. Beide Maßnahmenpakete wurden am 26. Februar 2025 vorgelegt.
Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten neuen Kommissionsvertreterinnen und -vertreter im Rechtsbereich und ihre angekündigten Vorhaben:

Michael McGrath –Kommissar für „Demokratie, Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Verbraucherschutz“
Michael McGrath ist neuer EU-Justizkommissar und wird unterstützt durch die Generaldirektion für Justiz und Verbraucher. In der neuen Kommissionshierarchie untersteht McGrath der Exekutiven Vize-Präsidentin für „Technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie”, Henna Virkkunen. McGrath war zuvor von 2022-2024 irischer Finanzminister sowie von 2020 bis 2022 irischer Minister für Ausgaben und Reformen des öffentlichen Dienstes.
Zu den angekündigten Prioritäten in der Rechtspolitik zählt u. a. die Einführung eines EU-weiten Rechtsstatus für innovative Unternehmen in Form eines sogenannten 28. Regimes, um im Binnenmarkt tätigen Unternehmen einfachere und harmonisierte Regeln zur Verfügung zu stellen. Das 28. Regime soll Teil eines umfassenderen Maßnahmenpakets werden, das zur Förderung von Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der EU-Wirtschaft beitragen soll. Offene Fragen, wie der Anwendungsbereich des 28. Regimes und ob es allen Unternehmen oder nur „innovativen Unternehmen“ offensteht, sind noch ungeklärt.
In Bezug auf die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) kündigte McGrath an, die Mitgliedstaaten bei der rechtzeitigen und effektiven Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Bereitstellung der in der Richtlinie vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich der Leitfäden, der Mustervertragsklauseln und des Helpdesks, um sicherzustellen, dass die Implementierung im Einklang mit dem Zeitplan erfolgen kann.
Im Verbraucherrecht hat McGrath angekündigt, eine neue Verbraucheragenda 20252030 sowie einen Aktionsplan für Verbraucher im Binnenmarkt vorzulegen, der sicherstellt, dass Verbraucher keine Nachteile erfahren, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten erwerben. Ein weiteres Projekt betrifft die Vorlage eines neuen „Digital Fairness Act“, mit dem die Kommission den Verbraucherschutz im digitalen Umfeld stärken möchte, u.a. indem sie gegen unethische Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Dark Patterns, Marketing durch Social Media Influencer oder Online-Profiling vorgeht. Der BDI setzt sich dafür ein, dass in das europäische Verbraucherrecht nach Jahren der Anpassungen wieder größere Stabilität Einzug hält - die vielen Gesetzesänderungen der vergangenen zwei Legislaturperioden müssen nun zunächst umgesetzt und angewandt werden, bevor das Verbraucherrecht erneut geöffnet und verschärft wird.
McGrath soll auch sicherstellen, dass die Datenschutzgrundverordnung konsequent umgesetzt und der datenschutzkonforme Datenaustausch auf internationaler Ebene gestärkt wird. Die alleinige Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung greift aus Sicht des BDI jedoch zu kurz. Es muss stattdessen zentral um eine vollständig harmonisierte Auslegung der Verordnung in der gesamten EU gehen. Darüber hinaus ist es für die Unternehmen von größter Bedeutung, dass der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US-Datenschutzrahmen als Grundlage für den transatlantischen Datenverkehr bestehen bleibt.

Teresa Ribera –Exekutive Vizepräsidentin für „Sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel“
Für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist in dieser Legislatur Teresa Ribera aus Spanien zuständig, die als Exekutive Vizepräsidentin für „Sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel“ ein breites Portfolio erhalten hat. Ribera war seit 2018 als Ministerin für ökologischen Wandel in der spanischen Regierung tätig und in den letzten Jahren maßgeblich an der Umsetzung des „Green Deal“ in Spanien beteiligt. Neben ihrer Aufgabe als Wettbewerbskommissarin koordiniert Ribera unter anderem auch den „Clean Industrial Deal“.
In der Wettbewerbspolitik soll Ribera den von Präsidentin von der Leyen angekündigten „neuen Ansatz“ umsetzen, der die Wettbewerbspolitik besser auf gemeinsame europäische Ziele ausrichten und Unternehmen, die auf globalen Märkten expandieren, stärker unterstützen soll. Neben einer generellen Beschleunigung der wettbewerbsrechtlichen Verfahren zählt hierzu auch eine Überarbeitung der Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse, die künftig ein stärkeres Gewicht auf Aspekte wie Resilienz, Effizienz, Innovation, den Zeithorizont bei der Bewertung eines Fusionsvorhabens, die Investitionsintensität in bestimmten strategischen Sektoren sowie das veränderte Sicherheits- und Verteidigungsumfeld legen sollen. Der BDI spricht sich in der Fusionskontrolle schon lange dafür aus, die globale Dimension, einen längeren Zeithorizont sowie Effizienzerwägungen stärker in die wettbewerbliche Analyse zu integrieren.
Als Teil des “Clean Industrial Deal” soll Ribera einen neuen Beihilferahmen entwickeln, um erneuerbare Energien zu fördern, die industrielle Dekarbonisierung voranzubringen und ausreichende Produktionskapazitäten für saubere Technologien sicherzustellen. Ein Entwurf des neuen Beihilferahmens wurde Anfang März 2025 veröffentlicht. Im Beihilferecht sollen die Prozesse insgesamt deutlich vereinfacht und beschleunigt werden. Eine strenge Beihilfekontrolle und die Wahrung des Level Playing Field im Binnenmarkt bleiben aber wichtig. Auch diese Ankündigungen unterstützt der BDI.
Offen ist noch, ob Ribera in ihrer Amtszeit ein „New Competition Tool“ vorschlagen wird, mit dem die Kommission bei Störungen des Wettbewerbs gegen Unternehmen vorgehen kann, auch ohne dass diesen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird. Deutschland und einige andere Mitgliedstaaten haben ein solches Instrument bereits eingeführt. Bislang zeigte sich die Kommission zu dieser Frage eher verhalten. Man wolle die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit den neuen Instrumenten abwarten und die eigenen Ressourcen primär für die effiziente Durchsetzung des Kartellrechts sowie neuer Instrumente wie dem Digital Markets Act und der Foreign Subsidies Verordnung verwenden. Der BDI lehnt die Einführung eines europäischen „New Competition Tool“ ab, das tief in unternehmerische Tätigkeit und den Leistungswettbewerb eingreifen und Marktprozesse steuern würde.

Stéphane Séjourné –Exekutiver Vizepräsident für „Wohlstand und Industriestrategie“
Stéphane Séjourné ist als Exekutiver Vizepräsident für „Wohlstand und Industriestrategie“ unter anderem auch für den Binnenmarkt und die wichtige Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD GROW) zuständig. Von Januar bis September 2024 war Séjourné französischer Außenminister, zuvor Mitglied des Europäischen Parlamentes und dort von 2021 bis 2024 Vorsitzender der liberalen Fraktion Renew Europe.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Binnenmarkt gehören zum Themenfeld Séjournés auch das öffentliche Auftragswesen, bzw. EU-Vergaberecht, sowie das Geistige Eigentum.
Wichtigste Aufgabe Séjournés im Bereich des Öffentlichen Auftragswesens ist die Durchführung der bereits von Kommissionspräsidentin von der Leyen angekündigten Revision der EU-Richtlinien für öffentliche Aufträge. Insoweit beabsichtigt die Kommission, bei Beschaffungen in der EU-Präferenzen für europäische Produkte in bestimmten „strategischen” Bereichen und Technologien vorzusehen. Ferner strebt die Kommission eine Vereinfachung der Vergaberegelungen und einen Abbau der administrativen Belastungen vor allem im Hinblick auf Start-ups und Innovatoren an. Aus Sicht des BDI ist es besonders wichtig, dass der Geltungsbereich der Richtlinien für öffentliche Aufträge, die für den Zugang der Unternehmen zu ausländischen Beschaffungsmärkten und für die Transparenz bei der Auftragsvergabe weiterhin unverzichtbar sind, nicht reduziert wird. Daher sind Forderungen nach Erhöhungen der Schwellenwerte der EU-Richtlinien nachdrücklich abzulehnen. Dies gilt auch, soweit solche Forderungen auf den Gesichtspunkt des Inflationsausgleichs gestützt werden, da bereits die geltenden Schwellenwerte zu hoch sind.
Ferner ist Séjourné gemeinsam mit Teresa Ribera für die Durchsetzung der auch für das öffentliche Auftragswesen wichtigen Foreign Subsidies-Verordnung (FSR) zuständig. Auch die ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich Séjournés fallenden
Vorhaben der Erarbeitung einer neuen Binnenmarktstrategie, einer etwaigen EURegelung zur Verhinderung von Barrieren für den Binnenmarkt, die Mitwirkung am „Clean Industrial Deal” und an der praktischen Einführung des „Net Zero Industry Act” können Bezüge zum öffentlichen Auftragswesen umfassen.
Im Bereich des geistigen Eigentums soll Séjourné dafür sorgen, dass die europäische IP-Politik Innovation und Kreativität auch künftig belohnt und dass die bestehenden Vorschriften besser durchgesetzt werden. Er hat angekündigt, sich für die Ausweitung des Einheitspatentsystems über die derzeitigen 18 Mitgliedstaaten hinaus einzusetzen. Außerdem will er die Verabschiedung des von der EU-Kommission im Frühjahr 2023 vorgelegten Patentpakets vorantreiben, das die aus seiner Sicht dringendsten Herausforderungen des EU-Patentsystems angeht und das einheitliche Patentsystem weiter stärkt. Ferner will er sich auch für eine weitere Modernisierung des IP-Rechtsrahmens einsetzen, um die mit neuen Marktgegebenheiten, wie beispielweise KI, verbundenen Fragestellungen zu adressieren. Bei den angekündigten Maßnahmen für eine effektive Um- und Durchsetzung von IP-Rechten will Séjourné einen Fokus auf KMU legen und diesen den Zugang und die Durchsetzung ihrer Rechte am geistigen Eigentum erleichtern. .
Ansprechpartnerin
Nadine Rossmann n.rossmann@bdi.eu

Ansprechpartnerin
Dr. Stefanie Espitalier s.espitalier@bdi.eu

Impressum
Herausgeber
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T: +49 30 2028-0 www.bdi.eu
Redaktion
Niels Lau (V.i.S.d.P.), Abteilungsleiter Abteilung Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik
Inga Waldmann, Syndikusrechtsanwältin
Referentin Abteilung Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik
Konzeption & Umsetzung
Sarah Schwake Abteilung Kommunikation
T: +49 30 2028-1426 s.schwake@bdi.eu
Layout & Satz
Lana Grochowina lanagrochowina.com
T: +39 176 807 529 63 kontakt@lanagrochowina.com
Verlag
Industrie-Förderung GmbH, Berlin
Stand
März 2025
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