Vermiedene Netzentgelte - Festlegungsentwurf der Bundesnetzaagentur

Page 1


STELLUNGNAHME | ENERGIE | STROM

Vermiedene Netzentgelte Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur

Reform der Netzentgelte

23.Mai2025

I. Einleitung

Die Grofle Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23. April 2025 den Entwurf einer Festlegung zur derzeitigen Verg¸tung f¸r dezentrale Einspeisung (sog. vermiedene Netzentgelte) zur Konsultation gestellt.

Das vorliegende Vorhaben der Bundesnetzagentur ist Teil des „Gesamtpaketes“ zur Reform der Netzentgelte. Der BDI hat im Rahmen der ˆffentlichen Konsultation zu den Eckpunkten der Bundesnetzagentur zu den sog. Industrienetzentgelten im September 2024 eine BDI-Position vorgelegt. Der Inhalt dieser BDI-Position bleibt auch im Kontext des nunmehr von der Bundesnetzagentur vorgelegten Festlegungsentwurf zu vermiedenen Netzentgelten vollumf‰nglich g¸ltig. In den nachfolgenden Ausf¸hrungen nehmen wir hierauf deshalb auch an zahlreichen Stellen Bezug.

Die Bundesnetzagentur plant ein Abschmelzen der Verg¸tung f¸r dezentrale Anlagen. Dadurch sollen die Kosten f¸r das Stromnetz gesenkt werden. Laut Einsch‰tzung der Bundesnetzagentur wird eine Entlastung der Verbraucher und der Unternehmen in Hˆhe von insgesamt 1,5 Milliarden Euro ¸ber drei Jahre erwartet.

Inhalt des vorliegenden Festlegungsentwurf

Die Bundesnetzagentur sieht eine gestaffelte Abschmelzung der Auszahlungen von Entgelten f¸r die dezentrale Einspeisung vor. Beginnend am 1. Januar 2026 sollen die Entgelte j‰hrlich um 25 Prozent abgesenkt werden. Ab 2029 sollen keine Entgelte f¸r dezentrale Einspeisung mehr ausgezahlt werden. Dies soll den Netznutzern nach Einsch‰tzung der Bundesnetzagentur in den Jahren 2026 bis 2028 in Summe ca. 1,5 Mrd. Euro ersparen.

Um den Betreibern von dezentralen Erzeugungsanlagen aus Sicht der Bundesnetzagentur ausreichend Zeit zur weiteren Planung einzur‰umen, hat sie einen schrittweisen Ansatz gew‰hlt.

Hintergrund

Bei der Verg¸tung f¸r dezentrale Erzeugung nach ß 18 StromNEV handelt es sich um eine Zahlung von den Netzbetreibern unter anderem an konventionelle Erzeugungsanlagen, die an Verteilernetze angeschlossen sind. Solar- und Windanlagen fallen nicht unter die Regelung.

Diese sog. vermiedenen Netzentgelte werden von den Stromverbrauchern ¸ber die allgemeinen Netzentgelte getragen und belasten diese laut Bundesnetzagentur mit j‰hrlich rund 1 Milliarde Euro Im bundesweiten Schnitt machen die vermiedenen Netzentgelte nach Angaben der Bundesnetzagentur ungef‰hr drei Prozent der Netzkosten aus.

Die bestehende Regelung zu den sog. vermiedenen Netzentgelten l‰uft durch die Aufhebung der Stromnetzentgeltverordnung zum 31. Dezember 2028 aus.

Durch die Festlegung gibt die Bundesnetzagentur den Anlagenbetreibern nach ihrer Auffassung Planungssicherheit, indem sie signalisiert, dass es keine Verl‰ngerung der Regelung geben soll und zugleich ein Abbaupfad geschaffen wird.

Es wird die Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Bundesnetzagentur bis zum 23. Mai 2025 bei der Bundesnetzagentur gegeben.

Der BDI begr¸flt die Mˆglichkeit zur Stellungnahme.

Unabh‰ngig davon weisen wir darauf hin, dass der Industriestandort Deutschland durch eine Ver‰nderung der bestehenden Regelung zu den vermiedenen Netzentgelten nicht noch weiter gef‰hrdet werden darf.

Der BDI bekennt sich auch weiterhin zur Transformation hin zu einer klimaneutralen Erzeugung und Produktion. Eine klimaneutrale Produktion erfordert in zahlreichen Branchen prim‰r eine Elektrifizierung – beispielsweise durch den Einsatz von gr¸nem Strom sowie durch die Nutzung von elektrolytisch hergestelltem Wasserstoff. Die derzeitige Ausgestaltung der Netzentgelte reizt eine betriebliche Dekarbonisierung ¸ber Elektrifizierung an.

Um diese Transformation weiter erfolgreich zu gestalten – und wenn Deutschland klimaneutral werden und ein starkes Industrieland bleiben mˆchte – sind ausreichend verf¸gbare Mengen an erneuerbarem Strom zu international wettbewerbsf‰higen Preisen zwingend erforderlich.

Deshalb auch unser Appell an die Bundesnetzagentur: Es geht auch bei diesem Vorhaben nicht nur um die allgemeinen Befugnisse zur Ausgestaltung der Netzentgeltsystematik.

Auch bei diesem Vorhaben der Bundesnetzagentur geht es um mehr:

Es geht um die Zukunft des Industriestandortes Deutschland.

Nicht nur f¸r die direkt betroffenen Unternehmen. Auch f¸r die in den Wertschˆpfungsketten betroffenen Unternehmen.

Umso mehr vertrauen wir darauf, dass die Bundesnetzagentur unsere Argumente und Anliegen entsprechend w¸rdigt und in ihre ‹berlegungen einflieflen l‰sst.

Dies bezieht sich selbstverst‰ndlich auch auf die bereits laufenden sowie die angek¸ndigten Prozesse zur Reform der Netzentgelte.

II. KernforderungendesBDI

Der BDI h‰lt insbesondere folgende Punkte f¸r essenziell:

1. Zeitliche Reihenfolge der angedachten Reformen – zu den Industrienetzentgelten, allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes-Prozess) sowie nunmehr auch zu den vermiedenen Netzentgelten – ist weiterhin nicht sachgerecht

Die Bundesnetzagentur f¸hrte zum Zeitplan zur Reform der Industrienetzentgelte folgendes aus:

„Die Bundesnetzagentur wird auch die aktuelle allgemeine Netzentgeltsystematik einer Prüfung unterziehen und ggf. erforderliche Reformen vornehmen. Die Absicht zur Setzung systemdienlicher Anreize f¸r die Industrie gilt ungeachtet der k¸nftigen Ausgestaltung der Entgeltsystematik. Die Beschlusskammer wird sicherstellen, dass das Sondernutzungsentgelt sich effektiv in das Gesamtgef¸ge des Netzentgeltsystematik einfügen wird.“ (S. 10)

Die Bundesnetzagentur erl‰uterte im ‹brigen nicht, warum sie zun‰chst das Sondernetzentgelt reformieren will und erst danach eine mˆgliche allgemeine Reform der Netzentgelte erfolgen soll.

Auch ist – trotz Zusicherung der Bundesnetzagentur, dass sich beispielsweise das Sondernetzentgelt „Industrienetzentgelt“ „effektiv in das Gesamtgefüge der Netzentgeltsystematik einfügen wird“ – vˆllig unklar, ob und wenn ja wie sich auch dieses auf langfristige Zeit beschlossene Sondernetzentgelt in neuer Fassung dann, wie von der Bundesnetzagentur vorgetragen, in das Gesamtgef¸ge des Netzentgeltsystematik einf¸gen wird. Dasselbe gilt f¸r die Reform bzw. beabsichtigte Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte.

Auch aus o. g. Gr¸nden ist und bleibt auch eine isolierte vorgezogene Reform der Sondernetzentgelte zu Industrienetzentgelten sowie auch der vermiedenen Netzentgelte bereits dem Grunde nach nicht sachgerecht und sinnvoll. Vielmehr sollte erst das Strommarktdesign und eine entsprechende Netzentgeltsystematik erarbeitet werden. Erst danach sollten Entlastungen f¸r einzelne Branchen reformiert werden. Erst Recht sollten vermiedene Netzentgelte, wie nunmehr zus‰tzlich und damit kumulativ vorgesehen, nicht vollkommen abgeschafft werden.

Wir regen hiermit deshalb wie bereits zuvor im Rahmen unserer BDI-Stellungnahme vom September 2024 nochmals an, dass der Zeitplan f¸r Reformen insgesamt nochmals von der Bundesnetzagentur zusammen mit der Bundesregierung sowie insbesondere dem Bundesministerium f¸r Wirtschaft und Energie ¸berdacht wird – vor dem Hintergrund der o. g. zeitlichen Erw‰gungen sowie auch der weiter wirtschaftlich angespannten Situation der Industrie in Deutschland. Auch die neue politische Konstellation in Deutschland kˆnnte aus unserer Sicht insoweit neue Perspektiven erˆffnen und somit auch Chancen bieten.

2. Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sollte mindestens bis 31.12.2028 in Kraft bleiben

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sollte bis 31.12.2028 in Kraft bleiben. Sie sollte nicht, wie von der Bundesnetzagentur derzeit beabsichtigt, vorzeitig zum 31.12.2026 enden.

Fakt ist, dass bereits die „konkrete Ausgestaltung eines Begünstigungstatbestandes“, der systemdienliches Verhalten durch Lasten anreizen soll, nach eigenem Bekunden der Bundesnetzagentur „zusätzlichen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die tatsächlichen Möglichkeiten der Lastenseite“ erfordert.

Nicht schl¸ssig ist hingegen weiterhin, wie ohne erfolgten „zusätzlichen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die tatsächlichen Möglichkeiten der Lastenseite“ bereits über das „ob“ der Vorverlagerung des Inkrafttretens von 2028 auf 2026 entschieden werden kann. Im ‹brigen kˆnnte insoweit auch die Festlegung BK4-22-089, die laut Ausf¸hrungen der Bundesnetzagentur in den Eckpunkten bis zum 31.12.2025 befristet ist, grunds‰tzlich verl‰ngert werden. Dasselbe gilt f¸r die Vorschrift ß 118 Abs. 46a EnWG.

Wir regen an, dass die Bundesnetzagentur aus o. g. Gr¸nden deshalb auch nochmal dar¸ber nachdenkt, die StromNEV insgesamt – und damit alle Regelungen der StromNEV – wie im ‹brigen bisher vom Gesetzgeber vorgesehen, bis zum 31.12.2028 in Kraft zu lassen. Dieser Zeitraum – 2026 bis 2028 – kˆnnte dann beispielsweise auch dazu genutzt werden, um eine mˆgliche Entlastungswirkung sowie deren mˆgliche Hˆhe, durch ein Gutachten zu vermiedenen Netzentgelten ermitteln zu lassen.

Dar¸ber hinaus sollte auch bereits zum gegenw‰rtigen Zeitpunkt in Erw‰gung gezogen werden, ob auch die bisher geltende Regelung auf Basis des ß 18 StromNEV i. V. m. ß 120 EnWG idealerweise ¸ber das Auslaufen der StromNEV hinaus fortgef¸hrt werden kˆnnte.

3. W¸rde hohes wirtschaftliches Risiko f¸r Anlagen bedeuten – insbesondere f¸r KWK-Anlagen

Der im vorliegenden Entwurf bisher vorgeschlagene schrittweise Abbau der dezentralen Einspeiseverg¸tung bis 1.1.2029 w¸rde ein hohes wirtschaftliches Risiko insbesondere f¸r viele KWK-Anlagen bedeuten.

Dar¸ber hinaus w¸rde der Vorschlag Investitionen in Frage stellen, die im Kontext des seit 2017 bestehenden Kompromisses zum schrittweisen Abbau der Entgelte f¸r dezentrale Einspeisung (ß 120 EnWG) bereits get‰tigt wurden.

4. Es ist eine verl‰ssliche Energiepolitik im Einklang mit den Zielen und weiteren Inhalten des neuen Koalitionsvertrages erforderlich – kompletter Wegfall der vermiedenen Netzentgelte st¸nde hierzu im Widerspruch

Eine verl‰ssliche Energiepolitik, die angesichts der enormen Herausforderungen der Energiewende unabdingbar ist, sollte einmal gefundene Kompromisse nicht einseitig aufk¸ndigen.

Es ist auch sachlich nicht nachvollziehbar, warum im Rahmen der Festlegung faktisch im Ergebnis eine zus‰tzliche Belastung f¸r die Industrie – insb. den industriellen KWK-Betrieb – eingef¸hrt werden soll.

Dies widerspricht zudem den wichtigen Zielen und auch den weiteren Inhalten des Koalitionsvertrags zur Entlastung der Industrie.

5. Investitionen gerade auch zur Erreichung der Klimaziele w¸rden bestraft – dies w‰re in vielerlei Hinsicht nicht sachgerecht

Der bisher von der Bundesnetzagentur vorgesehene ersatzlose Wegfall der ß 18 StromNEV betrifft Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen sind.

Dar¸ber hinaus ist zu ber¸cksichtigen, dass in den letzten Jahren viele Unternehmen in neue GuD / KWK Anlagen investiert haben, um durch den Brennstoffswitch von Kohle auf Erdgas die CO2Emissionen erheblich zu reduzieren und somit zur Erreichung der Klimaziele in Deutschland beizutragen. Auch diese Unternehmen w¸rden dann insoweit f¸r ihr Handeln nicht belohnt, sondern de facto „bestraft“

Auch insoweit ist zu ber¸cksichtigen, dass die Verg¸tung f¸r dezentrale Einspeisung gem. ß 18 StromNEV gerade auch f¸r o. g. Anlagen einen nicht unerheblichen Beitrag f¸r die Wirtschaftlichkeit darstellen.

6. Verstofl gegen das Gebot des Vertrauensschutzes

Das bisher vorgesehene schrittweise Auslaufen der ß 18 StromNEV w¸rde zudem nachtr‰glich in bereits von den Unternehmen get‰tigte Investitionsentscheidungen eingreifen und zudem die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen in Frage stellen – in der ‹bergangsphase sowie erst Recht ab dem Zeitpunkt des, wie bisher vorgesehen, kompletten Wegfalls der vermiedenen Netzentgelte.

Dies w¸rde im ‹brigen auch einen Verstofl gegen das Gebot des Vertrauensschutzes darstellen, der nicht sachlich gerechtfertigt w‰re.

7. Auch unabsehbare nachteilige Folgen f¸r die Versorgungssicherheit und die Netzstabilit‰t

Angesichts des auch im Koalitionsvertrag anerkannten enormen Bedarfs an neuer steuerbarer Leistung bis 2030 w‰re ein verst‰rkter R¸ckgang gesicherter KWK-Kapazit‰ten aufgrund einer verschlechterten Wirtschaftlichkeit bereits als solches nicht sachgerecht. Ferner w‰re es auch f¸r den Erhalt der Versorgungssicherheit in Deutschland als auch f¸r die Netzstabilit‰t eines zunehmend volatileren Stromsystems erheblich von Nachteil.

8. Von der Bundesnetzagentur bisher angenommenes angebliches Einsparziel von angeblich 1,5 Mrd. EUR ¸ber drei Jahre wird als solches in Frage gestellt

Der von der Bundesnetzagentur bisher angenommene Entlastungseffekt f¸r Netznutzer von 1,5 Mrd. EUR ¸ber 3 Jahre wird zudem als solches in Frage gestellt.

Zu ber¸cksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bisherige Kosten der dezentralen Einspeiseverg¸tung stattdessen in die Herstellungskosten der betroffenen Erzeugungsanlagen verlagert w¸rden und somit ggf. sogar eine preistreibende Wirkung im Strommarkt haben kˆnnten.

9. Die energiewirtschaftliche Begr¸ndbarkeit und Sachgerechtigkeit der vermiedenen Netzentgelte in der bestehenden Form ist auch weiterhin aus zahlreichen Gr¸nden sehr wohl gegeben

Die eingespeiste elektrische Arbeit und die Vermeidungsleistung der Differenz aus zeitgleicher Jahreshˆchstlast aller Entnahmen und der maximalen Bezugslast aus der vorgelagerten Netzebene reduzieren nach wie vor die Netzentgelte aus der jeweils vorgelagerten Netzebene und werden ¸ber ß 18 StromNEV systemimmanent ber¸cksichtigt. Die netzdienlichen Auswirkungen der dezentralen Einspeisung, die ein Entgelt nach ß 18 StromNEV rechtfertigen, sind im ‹brigen auch hˆchstrichterlich anerkannt (vgl. u. a. auch Beschl¸sse des BGH vom 20.06.2017 EnVR 40/16, vom 14.11.2017 EnVR 41/16).

Gerade in industriellen Netzen, wie beispielsweise in Chemieparks, wird der von dezentralen Anlagen (KWK) erzeugte Strom vorrangig vor Ort verbraucht. Vor dem Hintergrund des Prinzips der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgeltsystematik ist es daher auch weiterhin sach- und verursachungsgerecht, dass die Vorteile der Netzentgeltreduktion in der jeweiligen Netz-/Umspannebene nicht sozialisiert werden, sondern vielmehr den Betreibern dezentraler Einspeisungen zugutekommen.

Ferner ist zu ber¸cksichtigen, dass durch die Einfrierung der Bezugsgrˆfle f¸r die Berechnung der dezentralen Energieerzeugung (auf Stand 2016) sogar noch ein Vorteil f¸r die Netznutzer entstanden ist, weil nicht mehr der komplett eingesparte Anteil (VNB gegen¸ber ‹NB) an die dezentralen Erzeuger ausgesch¸ttet wurde, sondern ein verminderter Anteil. Bei einem Wegfall der geltenden Regelung zu vermiedenen Netzentgelten w¸rde dies dann sogar bedeuten, dass die Netznutzer mehr bezahlen m¸ssten, wenn dezentrale Erzeuger nicht mehr versuchen m¸ssten, die Lastspitze des Verteilnetzbetreibers zu treffen.

Dar¸ber hinaus wird auch am Beispiel des Bahnstromnetzes deutlich, dass die dezentrale Erzeugung einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Netzausbau derzeit nach geltender Rechtslage leistet. Durch die im Vergleich zur Verbrauchslast deutlich geringe Netzanschlusskapazit‰t des Bahnstromnetzes an das ˆffentliche Stromnetz sowie die Vermeidung eines zus‰tzlichen Energietransports von Nord- nach S¸ddeutschland wird der Netzausbaubedarf im ˆffentlichen Netz erheblich reduziert. Vor dem Hintergrund der bestehenden Netzentwicklungsplanung (NEP), die bereits einen hohen strukturellen Transportbedarf von Nord nach S¸d ausweist, w¸rde sich die Situation im Netz der ˆffentlichen Versorgung ohne den entlastenden Effekt der dezentralen Bahnstromerzeugung weiter versch‰rfen. In der Folge w‰ren zus‰tzliche Maflnahmen wie die Erweiterung oder Verst‰rkung bestehender Transportkorridore notwendig (vgl. auch Kurzgutachten der BET GmbH im Auftrag der DB Energie, Aachen, 03.05.2027 „Zuk¸nftige Verg¸tung f¸r dezentrale Einspeisung bei der Bahnstromversorgung“)

III. Ausblick

Auch weiterhin deutet alles darauf hin, dass sich die Situation – auch bereits unabh‰ngig von den von der Bundesnetzagentur geplanten Reformen der Netzentgelte – noch weiter f¸r den Industriestandort Deutschland und damit auch f¸r Deutschland insgesamt negativ versch‰rfen wird. Auch dies gilt es bei den beabsichtigten Vorhaben der Bundesnetzagentur aus unserer Sicht zu ber¸cksichtigen.

Seitdem der staatliche Zuschuss zu den ‹bertragungsnetzentgelten im Rahmen von Haushaltsk¸rzungen im Bundeshaushalt weggefallen ist, haben sich die Kosten – und damit eine wesentliche Strompreiskomponente neben dem reinen Beschaffungspreis – ab dem Jahr 2024 bereits verdoppelt.

Dies f¸hrt in vielen Industriebranchen bereits zu erheblichen Kostensteigerungen.

Zudem m¸ssen, sofern insoweit nicht noch eine ƒnderung eintritt, bis zum Jahr 2045 alleine f¸r die ‹bertragungsnetze mindestens 240 Milliarden – und voraussichtlich noch deutlich mehr – aufgebracht werden. Auch dies f¸hrt dazu, dass die Netzkosten langfristig auf hohem Niveau bleiben oder sogar noch weiter ansteigen werden.

F¸r viele Unternehmen sind die hohen und auch weiter steigenden Stromnetzentgelte eine ernsthafte Bedrohung ihrer Existenz. Die von der Bundesnetzagentur geplanten ƒnderungen d¸rfen die Kostenlast nicht noch weiter erhˆhen. Denn dies w¸rde die im internationalen Vergleich bereits bestehende wettbewerblich schwierige Lage des Industriestandortes Deutschland gef‰hrlich weiter verst‰rken.

Die von der Bundesnetzagentur beabsichtigen Reformen der Netzentgelte – Industrienetzentgelte, vermiedene Netzentgelte sowie die allgemeine Netzentgeltsystematik – im Elektrizit‰tsbereich sollten vielmehr im Einklang mit den Erfordernissen und insbesondere den technischen Anforderungen der deutschen Industrie erfolgen.

Der von der Bundesnetzagentur zumindest bisher geplante komplette Wegfall der Zahlung von vermiedenen Netzentgelte w‰re bereits absolut gesehen „kontraproduktiv“ für den Erhalt der Wettbewerbsf‰higkeit in Deutschland. Erst Recht w‰re dieser bisher vorgesehene Wegfall im Kontext des „Gesamtpaktes“ zur Reform der Netzentgelte insgesamt nicht fˆrderlich f¸r den Industriestandort Deutschland – f¸r ‹berlegungen hinsichtlich eines mˆglichen Weiterbetriebs von Anlagen als auch im Hinblick auf mˆgliche Investitionsentscheidungen von deutschen und auch ausl‰ndischen Investoren.

Auch vor diesem Hintergrund w¸rden wir es begr¸flen, wenn unsere Punkte in die ‹berlegungen der Bundesnetzagentur einflieflen. F¸r Gespr‰che und mˆgliche R¸ckfragen stehen wir selbstverst‰ndlich gern zur Verf¸gung.

Impressum

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Breite Strafle 29, 10178 Berlin

www.bdi.eu

T: +49 30 2028-0

Verfasserin

Dr. Beatrix Jahn

Abteilung Energie- und Klimapolitik

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

T: +49 30 2028-1481

b.jahn@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D 2094

Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.
Vermiedene Netzentgelte - Festlegungsentwurf der Bundesnetzaagentur by Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. - Issuu