Dauerhafte Verankerung der virtuellen Hauptversammlung im Aktiengesetz

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POSITIONSPAPIER | UNTERNEHMENSRECHT | VIRTUELLE HV

Dauerhafte Verankerung der virtuellen Hauptversammlung im Aktiengesetz

26. Juli 2021 Die Corona-Pandemie hat die virtuelle Hauptversammlung hervorgebracht. Die positiven Erfahrungen bei Durchführung virtueller Hauptversammlungen sollten für die dauerhafte gesetzliche Verankerung der virtuellen Hauptversammlung im AktG genutzt werden. Die Praxis hat gezeigt, dass das virtuelle Format tatsächlich funktioniert und das Potential hat, die Aktionärsbeteiligung im Vergleich zur herkömmlichen Präsenzversammlung spürbar zu verbessern, da sie insbesondere einem weiteren Aktionärskreis die tatsächliche Möglichkeit verschafft, selbst an der Hauptversammlung teilzunehmen. Zudem ist die Durchführung virtueller Versammlungen deutlich nachhaltiger und ressourcenschonender als die Durchführung von Präsenzveranstaltungen, zu denen teilweise mehrere tausend Aktionäre anreisen. Schließlich können virtuelle Hauptversammlungen in der Regel zu geringeren Kosten durchgeführt werden als große Präsenzversammlungen; derartige Kosteneinsparungen sind in aller Regel auch im Interesse der Aktionäre. Der BDI möchte vor diesem Hintergrund anregen, die klassische Präsenzversammlung durch die virtuelle (aktionärspräsenzlose) Versammlung mit einer eigenständigen funktions- und formadäquaten Ausgestaltung der Aktionärsrechte zu ergänzen, ohne die Möglichkeit zur Durchführung traditioneller Präsenzversammlungen zu verdrängen.

I. Grundidee einer BDI-Position Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Hauptversammlung auch nach der Pandemie digital stattfinden kann, sollten die Interessen der Unternehmen an einer effizienten, kostengünstigen und rechtssicheren Durchführung einer Hauptversammlung mit den Aktionärsinteressen an einer angemessenen Ausübung ihrer Rechte in Einklang gebracht werden. Eine uneingeschränkte Übertragung klassischer Aktionärsrechte von der physischen Präsenzversammlung in die Welt der virtuellen Hauptversammlung darf nicht erfolgen. Vielmehr sind mit Blick auf das digitale Format gewisse Anpassungen zwingend erforderlich. Bereits vor der Corona-Pandemie waren den Aktionären im Rahmen der klassischen Präsenzveranstaltung in der Regel alle relevanten Aktionärsinformationen vor der Hauptversammlung bekannt. Gesetzliche Offenlegungs- und Informationspflichten stellen sicher, dass Aktionäre die Tagesordnungspunkte und Beschlussvorschlage umfassend beurteilen können. Daher gibt auch die überwiegende

Dr. Kerstin Lappe | Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik | T: +49 30 2028-1554 | k.lappe@bdi.eu | www.bdi.eu


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