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Freitag, 30. September 2011

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ratgeber

Von Alexandra Imhof*

Alex Rübel Zoodirektor Zürichbergstrasse 221 8044 Zürich Sehr geehrter Herr Rübel Was eine anständige politische Partei sein will, hält sich heutzutage ein Maskottchen. Geissbock «Zottel» von der SVP besitzt bereits Kultstatus. Bei der CVP spielt Lara, die Eringer Kampfkuh, diese Rolle. Und sicher wird die SP ebenfalls noch einen Fetisch finden. Deshalb würde es mich nicht wundern, wenn im derzeit doch eher etwas flauen Wahlkampf um den Stände- und Nationalrat einzelne Spitzenkandidaten ihre ganz eigenen Glücksbringer in der Gestalt eines Tieres für die Wahlwerbung einspannen würden. Vielleicht könnten Sie als Zoodirektor den angehenden Parlamentariern etwas behilflich sein. Sozusagen als Herr über eine Arche Noah verfügen sie über eine ganze Fülle der verschiedensten Tiere. Bei uns im Säuliamt zeigt es sich noch recht schwierig, den angehenden Politikern das richtige Tier zuzuordnen. So verfügt der Zürcher Zoo ja nicht über ein Mammut, deshalb müsste sich das altgediente Polit-Urgestein Toni Bortoluzzi vermutlich mit einem Nashorn begnügen. Für den Nationalratsanwärter der Grünliberalen käme sinnigerweise ein Kiebitz in Frage, da die Protagonisten dieser Partei mehrheitlich als Zuschauer agieren. Auch wenn von der Statur her etwas gewöhnungsbedürftig – ein Grasfrosch wäre ein bezauberndes Maskottchen für den Grünen Hans Läubli. Als passenden lebenden Talisman für den Nationalratskandidaten Hans-Ulrich Bigler wiederum sähe ich einen smarten und wendigen Panther. Sinnigerweise könnte eine stattliche Milchkuh für die Sozialdemokraten werben. Allerdings wäre auch ein Esel absolut kompatibel mit dem Parteislogan «JA». Weil sogar der Nationalratskandidat von der Tierpartei im Knonauer Amt wohnhaft ist, bräuchten Sie sich jedenfalls um die ausgeliehenen Werbetiere nicht zu sorgen. Mit freundlichen Grüssen Martin Mullis

Besonderheiten bei der Geschäftsmiete? Das Trio Albisgruess. (Bilder zvg.)

Das Gitarrenensemble mit Kontrabass von der Musikschule Knonauer Amt.

Über 3000 Franken zugunsten der Ärmsten gesammelt Erfolgreiches MercyShips-Benefizkonzert in Mettmenstetten

Antwort:

Anlässlich des MercyShips-Benefizkonzertes vor zwei Wochen in der reformierten Kirche Mettmenstetten, kamen erfreulicherweise Fr. 3031.40 zusammen. Der Betrag wurde bereits der Organisation MercyShips überwiesen, und

wird den Ärmsten und Ausgestossenen zugute kommen. Ermöglicht haben dies die Musizierenden – das Gitarrenensemble mit Kontrabass und der Jugendchor, beide von der Musikschule Knonauer Amt, das Trio Albisgruess, der Gospelchor MercyShips, Debbie Haldemann und Silvie Chopard (Klavier/Violine) sowie Silvia Jen-

ni (Orgel). Um die Filmpräsentation kümmerte sich TV E. Suter, die ETG und die reformierte Kirche Mettmenstetten übernahmen den Apéro und letztere stellte die Kirche als Räumlichkeit zur Verfügung. Mehr über MercyShips unter mercyships.ch oder www.youtube.com/watch?v=Ga1U6kHpxTI.

Wichtiger und sinnvoller Einsatz Kivanis-Club Knonaueramt am Götschihof-Fest Erneut organisierte der «Götschihof» sein traditionelles Wochenendereignis (im «Anzeiger» vom 27. September) Die Bewohner, sowie die fast 100 Mitarbeiter des Heims taten ihr Bestes, um diesem Ereignis zu einem Erfolg zu verhelfen. Schon Wochen zuvor wurden unter grossem Einsatz und Hingabe Geschenke zum Verkaufen gebastelt und geformt.

Alle Jahre wieder Sozialeinsätze Auch der Kivanis-Club (KC) KnonauerAmt war wie üblich an diesem Anlass im Einsatz und führte die Fest-wirtschaft im Frondienst zugunsten des Götschihofes. Der KC Knonaueramt unterstützt den Götschihof alle Jahre wieder mit weiteren Sozialeinsätzen wie Chlausfeier oder Töffausflug, welche für die Bewohner aber auch für die Mitglieder des KC Knonaueramt immer in guter Erinnerung bleiben.

Kivanis-Club-Mitglieder im Einsatz. (Bild zvg.) Die Dankbarkeit der Bewohner zeigt, wie wichtig und sinnvoll die

Mithilfe durch den KC Knonaueramt ist. U. Köfler

wetter

Zweispänner mit Fuhrmann. (Bild zvg.)

Wagnerei und Wagenmodelle Letzte Gelegenheit am Chilbisonntag

bauernregel «Septemberwetter warm und klar, verheisst ein gutes nächstes Jahr.»

Ich bin im Begriff, mich selbstständig zu machen und ein eigenes Geschäft aufzubauen. Zu diesem Zwecke werde ich einen Geschäftsraum mieten. Ich habe gehört, dass es im Vergleich zur Wohnungsmiete einige Unterschiede bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten gibt. Stimmt das? Falls ja, worin bestehen diese Unterschiede?

Das Maschwandner Dorfmuseum zeigt am 2. Oktober von 14 bis 17 Uhr zum letzten Mal Modelle von Erzeugnissen aus der Wagnerei. Die Miniaturen zeichnen sich durch eine präzise Wiedergabe bis ins kleinste Detail aus und sind sehr liebevoll gestaltet. Anhand der in der Ausstellung gezeigten Modelle wird die Vielseitigkeit des vom Aussterben bedrohten Wagner-Berufs offensichtlich. Der Wagner stellte Räder, Wagen und landwirtschaftliche Geräte her und reparierte sie. Er fabrizierte Leitern und Rechen, Stiele für

verschiedene und Skis.

Werkzeuge,

Schlitten

gedankensprünge Pilzgedicht Den ganzen Tag war Pilzfreund Heine Erfolgreich durch den Wald gezogen Nur Fliegenpilze fand er keine Die waren alle ausgeflogen

Sowohl Geschäfts- als auch Wohnraummietverhältnisse sind im Obligationenrecht geregelt. Bei der Geschäftsmiete gibt es aber tatsächlich einige Besonderheiten. Beispielsweise ist das Mietzinsdepot, welches vom Mieter zu leisten ist, bei Wohnräumen auf maximal drei Monatszinsen beschränkt (Art. 257e OR). Für Geschäftsräume gilt diese Begrenzung nicht. Das Mietzinsdepot kann in beliebiger Höhe vereinbart werden. Auch bezüglich der Mietdauer gibt es in der Praxis Unterschiede. Bei Geschäftsmietverhältnissen kommt es häufig vor, dass Verträge mit einer Mindestdauer (oftmals fünf Jahre) abgeschlossen werden. Der Mietvertrag ist dann auf diese Dauer fest geschlossen und kann vor Ablauf der vereinbarten Mindestdauer nicht gekündigt werden. In Frage kommt lediglich noch eine ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses (z.B. wegen Zahlungsverzugs des Mieters). Wenn der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig auflösen will, muss er dem Vermieter einen Ersatzmieter vorschlagen, welcher das Mietverhältnis zu denselben Bedingungen übernimmt. Gelingt ihm dies nicht, ist er weiterhin an das Mietverhältnis gebunden und muss den Mietzins zahlen, sofern der Vermieter nicht in eine vorzeitige Auflösung einwilligt. Bei Verträgen mit einer Mindestdauer von fünf Jahren wird der Mietzins meistens indexiert. Dies hat zur Folge, dass der Mietzins nicht an den geltenden Referenzzinssatz (Hypothekarzinssatz) gekoppelt ist, sondern an den schweizerischen Index der Konsumentenpreise. Für den Vermieter besteht in diesem Falle die vertragliche Möglichkeit, jährlich eine Anpassung an den geltenden Index vorzunehmen und den Mietzins entsprechend zu erhöhen. Der Mieter profitiert hier also nicht von allfälligen Senkungen des Referenzzinssatzes wie dies aktuell bei Wohnräumen der Fall ist. Die Kündigungsfrist beträgt bei Geschäftsräumen nicht drei Monate wie bei Wohnungen, sondern sechs Monate (Art. 266d OR). Diese sechsmonatige Kündigungsfrist gilt ebenso, wenn Sie als Untermieter einen einzelnen Raum in einer Geschäftsräumlichkeit mieten (zum Beispiel in einer Bürogemeinschaft). Auch die Frist für eine Erstreckung des Mietverhältnisses im Falle einer Kündigung ist bei Geschäftsmieten länger. Sie beträgt maximal sechs Jahre (Art. 272b OR). Bei Wohnungen beträgt die maximale Erstreckungsdauer lediglich vier Jahre. *Alexandra Imhof ist Inhaberin einer Anwaltskanzlei in Bonstetten. Rechtsfragen können direkt an sie gestellt werden. E-Mail: info@ kanzlei-imhof.ch oder schriftlich an Anwaltskanzlei Imhof, Stallikerstrasse 1b, 8906 Bonstetten.

Martin Gut


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