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Aufsichtspflicht

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AUFSICHTSPFLICHT KATEGORIE Hintergrund-Artikel STICHWORTE Aufsichtspflicht, Recht, Haftung, Versicherung AUTOR Dieser Übersichts-Artikel wurde zusammengestellt von Andreas Frick, 31 Jahre, angeh. Diplom-Pädagoge, Leiter der Jugendarbeit TeenZone im Christus-Treff Marburg E-Mail: Frixe-Mail@gmx.de QUELLEN LITERATUR- und INTERNETTIPPS <www.aufsichtspflicht.de> Eine umfangreiche Internetplattform zum Thema: mit Infos, Gesetzestexten, aktuellen Urteilen und Formularen. Sehr empfehlenswert!

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Wolfgang Wilka: Recht gut informiert sein. Antwort auf Rechtsfragen in der Jugend- und Gemeindearbeit. EJW-Verlag Buch und Musik, Stuttgart 5. Aufl. 1996. 9,10 EUR. ISBN 3-922813-21-6 KURZBESCHREIBUNG Fast jeder, der beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern oder Jugendlichen zu tun hat, weiß, dass es die Aufsichtspflicht gibt. Wo entsteht Aufsichtspflicht, welche konkreten Pflichten ergeben sich für Mitarbeiter und welche Folgen kann eine Aufsichtspflichtverletzung nach sich ziehen? Wer haftet letztendlich für was? Alle Angaben ohne Gewähr!

Fast jeder, der haupt- oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat, weiß, dass es eine „Aufsichtspflicht” gibt. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, inwieweit es mich als Mitarbeiter betrifft und warum dieser ominöse Begriff eigentlich zu unrecht derart gefürchtet ist - dazu mehr in diesem Übersichtsartikel. An dieser Stelle noch ein besonderer Hinweis auf die weiterführenden Literatur- und Quellenangaben!

Wissenswertes zum Thema Aufsichtspflicht WO ENTSTEHT AUFSICHTSPFLICHT? Das Sorgerecht gegenüber Minderjährigen (unter 18 Jahren) liegt per Gesetz bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (§ 1626, § 1627, § 1631 BGB). Diese können jedoch ihre „Personensorge” teilweise delegieren. Solch eine Delegation bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form - sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Ausreichend hierbei ist, wenn die Erziehungsberechtigten über die Tätigkeit des Veranstalters unterrichtet sind und der Teilnahme ihres Kindes zugestimmt haben. Auf diese Weise kommt ein „Vertrag” zwischen den Erziehungsbe-

rechtigten und dem Veranstalter, Verein oder dem Träger der Jugendarbeit zustande - und es besteht somit Aufsichtspflicht. Die entsprechende Organisation kann die Aufsichtspflicht wiederum an Betreuer und MitarbeiterInnen (über 18 Jahre) delegieren. (Dabei ist der Veranstalter für die qualifizierte Arbeit seiner Mitarbeiter verantwortlich und muss sich deren fachlicher Qualifikation und persönlicher Reife versichern.) Neben der Aufsichtspflicht per Vertrag gibt es die „Aufsicht kraft Gesetz”, die z.B. für LehrerInnen und ErzieherInnen besteht.

TeC: Heft 4/2002


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