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MRL und CE-Kennzeichnung
Fallstricke bei Im- und Export von technischen Gütern vermeiden
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Text: Thomas Kellmann
Hersteller, Im- und Exporteure von Maschinen, aber auch viele Verwender kennen das auf Geräten angebrachte „CE-Kennzeichen“. Trotz seiner weiten Verbreitung wird es gerade bei den Verwendern und auch bei Handelsunternehmen oft missverstanden. Es ist kein Prüfkennzeichen und kein Gütesiegel, ja, es lässt allein auch keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Vielmehr zeigt es an, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer (z. B. Handel) die gesetzlichen Mindestanforderungen in der EU beachtet hat und: „…dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen, für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.“ (Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
Entscheidend ist die Zuordnung der „Verantwortung“ zu Hersteller und Inverkehrbringer. Die Nichtbeachtung der Anforderungen oder die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung des CE-Kennzeichens können zahlreiche schwerwiegende Folgen haben: Probleme mit oder Auflagen von Behörden, juristische Auseinandersetzungen mit Wettbewerbern, Kunden oder Verbraucherverbänden, Schadenersatzforderungen oder Rufschädigung. Der professionelle Umgang mit der CE-Kennzeichnung und der zugrunde liegenden Maschinenrichtlinie ist also dringend empfohlen, zumal die Kosten für die Konformitätssicherung nur einen Bruchteil von Entwicklungs- oder Vermarktungskosten ausmachen. Hier zu sparen hieße, am „falschen Ende“ zu sparen.
So gehen Sie auf „Nummer sicher“ – Basiswissen zur CE-Kennzeichnung
1. Die Rechtsgrundlage Mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG will die EU den freien Warenverkehr für
• Maschinen und Maschinenanlagen; • auswechselbare Ausrüstungen; • Sicherheitsbauteile; • Lastaufnahmemittel;
• Ketten, Seile und Gurte; • abnehmbare Gelenkwellen; • unvollständige Maschinen
im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sicherstellen. Und hier kommt das CE-Kennzeichen ins Spiel: Maschinen benötigen es, bevor sie in der EU/EWR in Verkehr gebracht werden dürfen. Das CE-Zeichen ist ein Hinweis darauf, dass die Maschine vom Hersteller/Inverkehrbringer geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Es ist Pflicht für alle weltweit hergestellten MRL-bezogenen Produkte, die in der EU inverkehr gebracht werden.
2. Wo gelten Maschinenrichtlinie und CE-Kennzeichnung? Der „Geltungsbereich“ der Maschinenrichtlinie ist nicht zu verwechseln mit dem „Anwendungsbereich“. Der Geltungsbereich umfasst die geographischen Grenzen, nämlich:
• die 27 Mitgliedstaaten der EU und • drei Mitgliedstaaten der EFTA (Island, Lichtenstein und
Norwegen).
Die Staaten bilden zusammen den EWR. Dazu kommen zwei Staaten auf Basis besonderer Übereinkommen, die Schweiz und die Türkei.
3. Für welche Produkte ist eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben? Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur dann, wenn Ihr Produkt entsprechenden EU-Vorschriften unterliegt, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Leider sind diese vielfältig und umfangreich. Mithin ist eine detaillierte Einarbeitung oder aber die Beratung durch Experten erforderlich.
4. Wie erhält mein Produkt eine CE-Kennzeichnung? Zunächst einmal: Ausschließlich der Hersteller bzw. Inverkehrbringer ist für die Erklärung der Konformität mit allen Vorschriften zuständig und verantwortlich. Grob beschrieben gehören dazu:
• Sicherstellung der Konformität mit allen EU-weiten
Anforderungen, • feststellen, ob Sie Ihr Produkt selbst prüfen dürfen oder ob Sie eine benannte Stelle (staatlich anerkannte Prüfstelle, z. B. bei Medizinprodukten) hinzuziehen müssen, • technische Unterlagen zusammenstellen, die die Konformität Ihres Produkts belegen, • Risikobeurteilung und Betriebs- bzw. Montageanleitung, • eine EU-Konformitätserklärung verfassen und unterzeichnen. Übrigens: Nach der Kennzeichnung Ihres Produkts müssen Sie den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Unterlagen und Belege zur Verfügung stellen.
5. Selber machen oder machen lassen? Ob ein Unternehmen die Arbeitsschritte für die CE-Kennzeichnung selbst durchführen möchte oder einen Berater hinzuzieht, kann nicht pauschal beantwortet werden. Angesichts der Komplexität dürften in mittleren oder kleinen Unternehmen die Voraussetzungen für ein vollständiges Konformitätsbewertungsverfahren kaum vorhanden oder nur aufwendig zu etablieren sein. Ein Beispiel: Selbst ein kleiner Webshop, der mit ausländischen Maschinen oder Maschinenteilen handelt ist ein Inverkehrbringer und damit CE-pflichtig!
Noch ein Hinweis in eigener Sache: Dieser Text ist als Hinweis von Praktikern für Praktiker gedacht und stellt keine Rechtsberatung dar. ◀
Thomas Kellmann
Geschäftsführender Gesellschafter
unique Technische Kommunikation GmbH
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