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Betriebliche Zollbeauftragte

Text: Enrico Wahle

Für die Koordination und Überwachung zollrelevanter Prozesse eines Unternehmens wird in vielen Firmen ein sogenannter „Zollbeauftragter“ bestimmt und von der Geschäftsleitung mit einer gewissen Weisungsbefugnis ausgestattet.

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Der Zollbeauftragte kümmert sich um sämtliche Zollangelegenheiten innerhalb des Unternehmens und sorgt für eine ordnungsgemäße Abwicklung aller grenzüberschreitenden Warenströme. Zudem muss er über entsprechende Kenntnisse im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht verfügen.

Der betriebliche Zollbeauftragte sollte über fundierte Zollkenntnisse verfügen und so als kompetenter Ansprechpartner für die Zollverwaltung fungieren. In den meisten mittelständischen Unternehmen wird der Zollbeauftragte diese Aufgabe eher „nebenbei“ erledigen, während er noch anderen Tätigkeiten im Unternehmen nachgeht.

Problemstellung:

Oft kommt hier für den Zollbeauftragten die Frage der Haftung auf, und damit einhergehend stellen sich folgende Fragen: „Hafte ich mit meinem Privatvermögen? Was geschieht, wenn ich im Rahmen meiner Befugnis einen Fehler mache? Lande ich am Ende noch im Knast?“

Absicherung:

Es sollte mit dem betrieblichen Zollbeauftragten eine sogenannte „Haftungsfreistellungsvereinbarung“ geschlossen werden, nach der für diesen eine persönliche Haftung durch das Zollrecht (UZK, Verordnung (EU) Nr. 952/2013) – auch bei fahrlässigem Handeln – ausgeschlossen wird.

Eine Strafrechtsschutzversicherung ist sinnvoll und ratsam. Diese hat die Aufgabe, die Ermittlungen der entsprechenden Behörden durch Einsatz von Strafverteidigern, Gutachtern, Sachverständigen etc. aufzuhalten bzw. abzumildern. Es ist allerdings zu unterscheiden: Ist der Zollbeauftragte Angestellter oder in leitender Funktion (Organ)?

Wie haftet der Angestellte?

Das hängt im Wesentlichen vom Verschuldensgrad des Arbeitnehmers ab. Bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln haftet er vollumfänglich. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es zu einer Haftungsteilung. Keine Haftung ist dagegen bei nur leichter Fahrlässigkeit

© mohamed Hassan/Pixabay

Absicherung:

Diese und weitere Tätigkeiten sind im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung für Personen und Sachschäden mitversichert. Vermögensschäden sind dagegen nur teilweise versicherbar. In jedem Fall ist die entsprechende Police genau zu prüfen, sodass gegebenenfalls eine zusätzliche Versicherung für Vermögensschäden notwendig ist. Es ist auch möglich, betrieblichen Zollbeauftragten in die D&O Versicherung für die Führungsorgane des Betriebes einzuschließen.

Wie haftet das Organ?

Der Zollbeauftragte haftet mit seinem Privatvermögen. Eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten ist aufgrund der oben genannten Haftung nach Verschuldensgrad nicht rechtssicher.

Absicherung:

Hier sollte eine Versicherung für Vermögensschäden (D&O-Versicherung) installiert werden. Dies sind nur einige Aspekte, die ein betrieblicher Zollbeauftragter beachten sollte. Diese sind pauschal gehalten und müssen dem jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Wichtig und unerlässlich ist in diesem Zusammenhang eine Beratung durch einen Fachanwalt, der die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles würdigen muss.

Sollten bezüglich versicherungstechnischer Deckung oder der Haftung sich Fragen ergeben, wenden Sie sich gerne an uns. ◀

Quellen: Stefan Schuchardt, Zoll.Export (Ausgabe Dezember 2018)

Enrico Wahle

Geschäftsführer

AMID Firmen-Versicherungsmakler GmbH

Bahnhofstraße 14-16 59065 Hamm

T +49 2381 921 210 e.wahle@amid.de www.amid.de

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