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Löschungsansprüche gegenüber Bewertungsportalen

Auch schlechte Kritik ist im Rahmen der Meinungsfreiheit hinzunehmen

Löschungsansprüche gegenüber Bewertungsportalen

Foto: Jürgen Gebhardt

Ärztinnen und Ärzte (beziehungsweise Kliniken) können verschiedene Gründe haben, Eintragungen auf Internet- Bewertungsportalen entfernen zu wollen. Dies kann entweder die Eintragungsdaten an sich betreffen oder aber bestimmte Bewertungen. Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch sind unterschiedlich:

1. Eintragungsdaten

Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht dann ein Löschungsanspruch bezüglich eines sogenannten Basiseintrags, wenn das Portal nicht nur ein neutraler Informationsvermittler ist. Dies ist dann der Fall, wenn zahlenden Ärztinnen und Ärzten (verdeckte) Vorteile gewährt werden, die Basiskunden nicht erhalten. Wenn dementsprechend beispielsweise Verweise auf weitere fachgleiche Ärzte in der örtlichen Umgebung nur auf dem Profil eines Basiskunden erscheinen oder eine klare unterschiedliche bildliche Darstellung von Basis- und Premiumkunden erfolgt, kann ein Löschungsanspruch mit einigen Erfolgsaussichten geltend gemacht werden.

Für einen Löschungsanspruch muss deshalb zunächst geklärt werden, ob der Plattformbetreiber derartige Funktionen bietet, die zu einer verdeckten Vorteilsgewährung für zahlende Kunden führen. Da die Bewertungsplattformen ihre entsprechenden Ausgestaltungen stetig der Rechtsprechung anpassen, muss dies in jedem Einzelfall vor der Geltendmachung von Löschungsansprüchen sehr genau geprüft und mit der aktuellen Rechtslage abgeglichen werden.

2. Einzelne Bewertungen

Zunächst gilt: Auch schlechte Kritik ist im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit hinzunehmen. Die Bewertung der beruflichen Tätigkeit zählt hierbei zur sogenannten „Sozialsphäre“, in der nach der Rechtsprechung Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung hinzunehmen sind. In diesem Rahmen sind auch solche Bewertungen zulässig, die persönliche Eigenschaften des Arztes zum Inhalt haben, soweit sie dessen beruflichen Wirkungskreis betreffen und hierdurch keine gravierenden Folgen wie Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu befürchten sind. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an den Bewertungen ist deshalb sogar eine überspitzte oder polemische Kritik durchaus zulässig.

Die Rechtsprechung hat aber auch Grenzen der Meinungsfreiheit aufgezeigt: – Dies sind zunächst unzutreffende

Tatsachenbehauptungen. Sofern eine Äußerung objektiv nachprüfbar und beweisbar bzw. widerlegbar ist, so kann ein Löschungsanspruch gegeben sein. Sofern es sich um eine anonyme Bewertung handelt, liegt die Beweislast hier beim Bewertungsportal. Ist der

Autor der Bewertung hingegen bekannt, so obliegt ihm die Beweislast für seine Behauptungen. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang auch klar herausgestellt, dass ein fehlender Behandlungskontakt des Bewerters zum Löschungsanspruch führt. Dieser sollte also bei anonymen Bewertungen immer bestritten werden, das Portal ist auch diesbezüglich beweispflichtig. – Eine weitere Grenze sind Beleidigungen oder Angriffe auf die Menschenwürde. Hier geht es primär um unsachliche Schmähkritik, wenn also nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die

Herabsetzung der Person und ihre

Diffamierung im Vordergrund steht.

Die Grenze zur zulässigen überspitzten Kritik ist hierbei allerdings fließend, die Gerichte entscheiden nicht selten zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit.

Oliver Butzmann Fachanwalt für Medizinrecht

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