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Falsche Gesundheitszeugnisse

Das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist am 24. November 2021 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem wesentliche Änderungen und Verschärfungen des Strafgesetzbuches. Darunter finden sich auch Sanktionen für Ärztinnen und Ärzte (sowie andere), die falsche Impfausweise und Gesundheitszeugnisse ausstellen oder nutzen. Demnach wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem BlankettImpfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt (§275 StGB „Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“).

Ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Ärztin beziehungsweise Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt (§ 278 StGB „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“). In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.

Darüber hinaus wurden im Strafgesetzbuch weitere strafschärfende Regelungen getroffen, die sich explizit an „falsche Ärztinnen und Ärzte“ richten. So wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Ärztin beziehungsweise Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über ihren beziehungsweise seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt. Auch hier kann die Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren betragen (§ 277 StGB).

Auch § 281 „Missbrauch von Ausweispapieren“ wurde ergänzt. Schon bisher galt: „Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Auch der Versuch ist strafbar. Einem Ausweispapier stehen schon immer Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. Neu hinzugefügt wurden nun auch Gesundheitszeugnisse.

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