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Praxisfrage 2 aus der AEB-Community Konsequenzen der Huawei-Sanktionen
from AnachB 07.2020 Bestände weltweit im Griff – bei Fahrradreifenspezialist Ralf Bohle
by AEB Software
Die Konsequenzen der Huawei-Sanktionen
Huawei und 68 mit Huawei verbundene Unternehmen stehen seit Mai 2019 auf der US-Entity-List. In den letzten Wochen gab es einige Änderungen bei den verhängten Sanktionen. Ein fiktiver Praxisfall zeigt, was deutsche Unternehmen beachten müssen.
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Angenommen, ein deutsches Unternehmen produziert in Deutschland Halbleiter und will diese an Huawei nach China liefern. Beim regelmäßigen Sanktionslistenscreening wird es einen echten Treffer auf der US-Entity-List erhalten. Wie ist mit diesem Treffer umzugehen? Hier kommt es darauf an, ob das Geschäft mit Huawei in den Anwendungsbereich der Entity List fällt. Nur wenn dies der Fall ist, muss das Unternehmen für seine Halbleiterlieferung an Huawei die Rechtsfolgen der Entity List – in diesem Fall eine Genehmigungspflicht – bei einem Treffer beachten. Bevor sich deutsche Unternehmen mit der normierten Genehmigungspflicht und damit mit den US-Sanktionen gegenüber Huawei beschäftigen müssen, sollten sie in einem ersten Schritt prüfen, welche ihrer Geschäfte überhaupt in den Anwendungsbereich der US-Sanktionen gegen Huawei fallen.
Im ersten Schritt prüfen: EAR – ja oder nein? Dazu sind die amerikanischen Export Administration Regulations (EAR) heranzuziehen. Die Entity List findet man in § 744 EAR und muss daher nur für Produkte und von Personen beachtet werden, die in den Anwendungsbereich EAR fallen. Welche Produkte und Personen „subject to the EAR“ sind und damit dem Anwendungsbereich der Entity List unterfallen, ist in § 734.3-5 EAR abschließend beschrieben. Die in Deutschland hergestellten Halbleiter sind grundsätzlich keine US-Produkte und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich der EAR. Die Lieferung der deutschen Halbleiter an den Kunden Huawei fällt nicht in den Anwendungsbereich der EAR und ist damit nicht von den US-Sanktionen gegen Huawei erfasst. Etwas anderes gilt, wenn die genannten Halbleiter über 25 % kontrollierte US-Produkte enthalten oder unter Nutzung besonders kontrollierter US-Technologie hergestellt werden. Außerdem gelten alle in den USA hergestellten Produkte als US-Produkte und fallen so unter die EAR und damit in den Anwendungsbereich der Sanktionen gegen Huawei.
Neuerungen im Mai und Juni 2020 Seit dem 14. Mai 2020 gilt für den Geschäftsverkehr mit Huawei eine erweiterte Direct Product Rule. Das Bureau of Industry and Security (BIS) hat mit der Interim Final Rule die EAR erweitert: Die in § 736.2.(b)(3) EAR (General Prohibition Three) normierte Direct Product Rule erfasst auch einige im Ausland hergestellte Produkte, die für bestimmte auf der Entity List gelistete Unternehmen unter Nutzung amerikanischer US-Technologie oder Software entwickelt oder gefertigt werden. Die Entitäten, für die diese Verschärfungen gelten, sind auf der Entity List mit der Fußnote 1 gekennzeichnet. Derzeit sind das ausschließlich Huawei sowie mit Huawei in Verbindung stehende Unternehmen. Die geänderte Direct Product Rule gilt für bestimmte, ausdrücklich genannte ECCN. Betroffen ist Technologie und Software aus dem Halbleiterbereich, der Telekommunikation und für bestimmte Rechner. Weitere Änderungen bei den „Huawei-Sanktionen“ gab es Mitte Juni: US-Technologie, die unter EAR99 oder einer nationalen amerikanischen ECCN (zu erkennen an der 9 nach dem Buchstaben) klassifiziert ist, wurde unter bestimmten Bedingungen von der Genehmigungspflicht für US-Produkte ausgenommen. Die Ausnahmen bestehen für US-Technologie unter bestimmten Bedingungen für Normenentwicklungen im Telekommunikationsbereich, nachzulesen in der Final Rule vom 18. Juni 2020. Seit dem Inkrafttreten der Sanktionen gegen Huawei im Mai 2019 kann zudem für bestimmte Geschäfte mit Huawei eine Temporary General License (TGL) genutzt werden. Das BIS hatte diese im Juni unverändert bis zum 13. August 2020 verlängert.