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Praxisfrage 1 aus der AEB-Community Wie müssen Reihengeschäfte rechtlich korrekt abgewickelt werden?

Praxisbeispiel

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Durchblick bei Reihengeschäften

Wer soll die Ausfuhranmeldung bei einer Lieferung nach Mexiko aus Frankreich erstellen? Was ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten? Ein Beispiel aus der Praxis gibt Tipps und Ratschläge.

Es ist ein Dauerbrenner-Thema in der Außenwirtschafts-Community der AEB: Die Abwicklung von Reihengeschäften. Das zeigt auch die folgende dort gestellte Frage, anhand derer der Außenwirtschaftsexperte Joachim Metzner und

AEB-Trainer Matthias Wenning wertvolle Tipps zum Thema geben.

Das war der Sachverhalt: „Das Unternehmen „A“ aus Mexiko bestellt bei Unternehmen „B“ in Deutschland mit Incoterm DAP/CFR. Das deutsche Unternehmen „B“ bestellt die Ware wiederum in Frankreich bei „C“ mit Incoterm EXW und beauftragt ein Transportunternehmen damit, die Ware direkt von Frankreich nach Mexiko zu verbringen. Die Handelsrechnung wird von Deutschland an Mexiko gestellt. In einer Schulung wurde erwähnt, dass das deutsche Unternehmen „B“ die Ausfuhr nicht erstellen darf, da der Gestellungsort nicht in Deutschland liegt. Das französische Unternehmen „C“ will die Ausfuhr aber nicht melden, denn dieses ist kein Vertragspartner des Bestellers. Wer muss die Ausfuhr denn dann erstellen?“

Zollrechtliche und umsatzsteuerliche Regelungen

Nach der neuen deutschen Rechtsauffassung zum Begriff des Ausführers kann jedes beteiligte Unternehmen mit Sitz in der EU zollrechtlicher Ausführer sein. Das gilt im Extremfall sogar für einen Spediteur mit Sitz in der EU. Die neue Regelung wurde unter anderem deshalb gewählt, weil man den beteiligten Unternehmen mehr Flexibilität in der praktischen Abwicklung verschaffen wollte. Die zollrechtlichen und umsatzsteuer-

lichen Regelungen sind völlig unabhängig. Beginnt man aber mit der Umsatzsteuer, drängt sich dadurch die optimale zollrechtliche Lösung quasi auf.

Wer muss Umsatzsteuer berechnen?

Hier haben wir ein klassisches Reihengeschäft, bei dem der mittlere Unternehmer „B“ in Deutschland den Transport organisiert. Nach dem Grundsatz der deutschen Rechtsauffassung und auch nach der seit 1. Januar 2020 geltenden EU-Regelung (die sogenannten Quick Fixes regeln nur Reihengeschäfte innerhalb der EU) ist die „bewegte“ Lieferung (d. h., die Lieferung, die steuerfrei sein kann) die Lieferung (= der Verkauf) von „C“ an „B“. „C“ hat also die steuerfreie Ausfuhrlieferung; „B“ hat dann einen nicht steuerbaren Umsatz, da der Ort der Lieferung für „B“ dort ist, wo die Versendung endet (also in Mexiko bei „A“). Bei dieser umsatzsteuerlichen Variante, die eindeutig die einfachste Lösung ist, berechnen „C“ und „B“ keine Umsatzsteuer. Theoretisch wäre es auch möglich, dass „B“ aktiv nachweist, dass er als Lieferer auftritt (mehr Aktivitäten auf der Vertriebsseite als im Einkauf – Einkauf ab Werk, Verkauf DAP/CFR). Dann wäre die Lieferung von „B“ an „A“ die bewegte Lieferung. „B“ hätte dann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung und „C“ müsste „B“ französische Umsatzsteuer berechnen. Dass das keiner will, ist logisch. Deshalb Variante 1.

Ausführer aus zollrechtlicher Sicht?

Aus praktischen Gesichtspunkten wäre es optimal, wenn „C“ als Ausführer auftritt. Denn „C“ kann dann in Frankreich problemlos eine Ausfuhranmeldung abgeben (mit dem Verkaufspreis von „C“ an „B“) und erhält automatisch auch den Ausgangsvermerk als Nachweis für die steuerfreie Lieferung. Nach der neuen Regelung des UZK ist es (zollrechtlich) nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer den Vertrag mit dem Unternehmen im Drittland hat. Die Parteien sind insoweit frei in ihrer Gestaltung. Wenn „B“ als Ausführer auftritt, muss „B“ (im Regelfall vertreten durch einen Bevollmächtigten) in Frankreich die Ausfuhranmeldung abgeben und erhält den Ausgangsvermerk. Diesen Ausgangsvermerk muss „B“ (bzw. der Bevollmächtigte von „B“) an „C“ als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhr weiterleiten. Schon aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es also für „C“ von Vorteil, wenn er selbst als Ausführer auftritt.

Wer darf ABD erstellen?

Noch eine kurze Erklärung zu dem Hinweis aus dem ReihengeschäftFallbeispiel, der aus der Schulung stammt. Dort hieß es, dass das deutsche Unternehmen das ABD nicht erstellen „darf“: Richtig müsste es heißen, dass „B“ das ABD nicht innerhalb von ATLAS (also in Kommunikation mit dem deutschen Zoll) erstellen kann. Denn der Gestellungsort liegt außerhalb der deutschen Zollhoheit. Mit dem UZK wird es zwar zukünftig die „Zentrale Zollabwicklung“ (Art. 179, 263-276 UZK) geben, sodass ein deutsches Unternehmen auch in ATLAS eine Gestellung in einem anderen EU-Land anmelden kann, jedoch ist dies noch nicht umgesetzt. Außerdem wird dazu der AEO-C-Status benötigt und voraussichtlich auch eine entsprechende Bewilligung. Wie schon zuvor erwähnt kann „B“ natürlich in Frankreich einen Dienstleister mit der Erstellung der Ausfuhranmeldung beauftragen.

Die Autorin: Ruth Setzler beschäftigt sich seit zwei Jahrzehnten mit Wissensmanagement, Kommunikation und Weiterbildung bei AEB. Als Germanistin textet sie leidenschaftlich gerne. So hat sie auch die Antwort des Außenwirtschaftsexperten Joachim Metzner und des AEB-Trainers Matthias Wenning auf dieses Fallbeispiel in Worte gefasst.

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