SteuerExpress Ausblick 2013

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Das wรถchentliche Steuer-Update

Ausblick

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KW

2012

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Das wöchentliche Steuer-Update

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Inhalt Beiträge Steuerrecht – Einkommensteuer Neuerungen in der Einkommensteuer 2013 (StExp 2012/396) .................................................................................. 2 Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung Steuerplanerische Aspekte und Neuerungen zu Jahresende (StExp 2012/397) ........................................................ 3 Steuerrecht – Umgründungen Jahresvorschau 2013 (StExp 2012/401) ...................................................................................................................... 4 Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise Steuerliche Überlegungen zu Verrechnungspreisen für 2013 (StExp 2013/1) ........................................................... 5 Steuerrecht – Privatstiftungen Änderungen bei Privatstiftungen zum Jahresende und in 2013 (StExp 2013/2) ......................................................... 6 Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Umsatzsteuer 2012/2013 – wesentliche Änderungen im Überblick (StExp 2012/402) .............................................. 7 Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Wichtige Änderungen im Finanzstraf- und Verfahrensrecht mit Jahreswechsel (StExp 2013/13 ) ............................ 8 Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Was ändert sich 2013 bei Lohnabgaben, Sozialversicherung und Arbeitsrecht? (StExp 2012/403) ........................... 9 Pendlereuro & Co - Geplante Maßnahmen für die Entlastung von Pendlern (StExp 2013/10) ................................. 10 Bilanzierung – UGB Year-end-Reminder 2012 zum UGB (StExp 2013/4) .................................................................................................. 11

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Impressum

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Medieninhaber und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, 1014 Wien, FN 124 181w, HG Wien. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen.Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien (verlag@manz.at). Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin); Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung); Prokurist Peter Guggenberger (Vertriebsleitung). Verlagsredaktion: Dr. Elisabeth Riener-Micheler, E-Mail: elisabeth.riener-micheler@manz.at Verlags- und Herstellungsort: Wien. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung, Wirtschaftsprüfung und Förderungen. Zitiervorschlag: StExp 2013/Nummer. Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP, shutterstock. Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum


KW Steuerrecht – Einkommensteuer

Neuerungen in der Einkommensteuer 2013 StExp 2012/396. Das 1. StabG 2012 und das AbgÄG 2012 bringen zahlreiche Neuerungen. Der Gewinnfreibetrag wird reduziert, ein Gutachten für die Geltendmachung der Forschungsprämie wird erforderlich, die Bilanzberichtigung folgt neuen Grundsätzen etc.

Clemens Endfellner

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ie gesetzlichen Änderungen beruhen auf dem 1. StabG 2012 und dem AbgÄG 2012. Nachstehend werden wesentliche Neuerungen ab 1. 1. 2013 auszugsweise dargestellt.

Auswirkungen durch das 1. StabG 2012

• Kernstück

ist die grundlegende Novellierung der Grundstücksbesteuerung durch die Abschaffung der Spekulationsfristen iVm der Einführung eines Sondersteuersatzes von 25%. Das Besteuerungskonzept orientiert sich an der „KESt-Neu“. Ab 2013 erfolgt die Steuereinhebung teilweise verpflichtend durch einen Parteienvertreter, dh einen Notar oder Rechtsanwalt. • Die administrativen Vorschriften zur Beantragung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung gem § 108c EStG werden reformiert. So ist zwingend für im Kalenderjahr 2012 beginnende Wirtschaftsjahre ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH einzuholen. Gleichzeitig wird die Bemessungsgrundlage für die Auftragsforschung auf 1 Mio Euro erhöht. • Der Gewinnfreibetrag wird reduziert und beträgt nur mehr für die ersten € 175.000,– der Bemessungsgrundlage 13%; für die nächsten € 175.000,– Euro stehen 7% und für die nächsten € 230.000,– 4% zu. Insgesamt beträgt der Gewinnfreibetrag max € 45.350,– im Veranlagungsjahr 2013.

Auswirkungen durch das AbgÄG 2012

• In § 4 Abs 2 Z 2 EStG werden die Modalitäten der Bilanzberichtigung geändert. Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, kann zur Erreichung des richtigen Totalgewinns von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zuoder Abschlägen vorgenommen werden. Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerwirksame Auswirkungen haben kann. Diese Bestimmung ersetzt jene in § 293c BAO. Beispiele dazu enthält die Arbeitshilfe. • Ein im Zuge der Beantragung einer Forschungsprämie angefallener Verwaltungskostenbeitrag gem § 118 BAO und § 118a BAO sowie die Kosten für die Bestätigung eines Wirt-

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schaftsprüfers gem § 108c Abs 8 BAO sind aufgrund von § 4 Abs 4 Z 4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. • Die Deckelung der begünstigten Spenden mit 10% des Vorjahresgewinns wird in § 4a Abs 1 EStG auf das laufende Wirtschaftsjahr umgestellt. Dies erfolgt analog bei den Spenden aus dem Privatvermögen in § 18 Abs 1 Z 7 EStG. Auf Verlangen des Spenders müssten die Empfängerorganisationen eine Spendenbestätigung ausstellen. • Bei der erstmaligen Vermietung eines früher angeschafften Grundstücks des Neuvermögens sind aufgrund von § 16 Abs 1 Z 8 EStG nicht wie bisher – und wie auch weiterhin für Gebäude des Altvermögens – die fiktiven Anschaffungskosten, sondern die tatsächlichen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Abschreibungsbasis zu nehmen. • Aufwendungen für die Wohnraumschaffung gem § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG sollen nur in einem Mitgliedstaat der EU bzw des EWR, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, als Sonderausgabe abzugsfähig sein. • Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt nach § 32 Abs 2 EStG eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar. Daher liegen im Fall einer solchen Anteilsveräußerung abhängig von der Art der der Personengesellschaft zuzuordnenden Wirtschaftsgüter Einkünfte gem §§ 27, 30 oder 31 EStG vor. Dies soll laut Erläut eine Klarstellung sein. • Der Kinderabsetzbetrag des § 33 Abs 3 EStG steht dann nicht zu, wenn sich das Kind ständig außerhalb eines Mitgliedsstaats der EU, des EWR oder der Schweiz aufhält. • Der Unterhaltsabsetzbetrag des § 33 Abs 4 Z 3 EStG steht für Kinder zu, die sich im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz aufhalten. Für Kinder, die sich in einem anderen Staat aufhalten, ist die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als agB abzugsfähig. Dies gilt ab der Veranlagung 2012.

Die Arbeitshilfen finden Sie online unter www.steuerexpress.at

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•• Arbeitshilfe Arbeitshilfe StExp 2012/396A Titel der Arbeitshilfe

• § 4 Abs 2 Z 2 EStG; § 4a Abs 1 EStG; § 32 Abs 2 EStG; § 108c EStG

• AbgÄG 2012;

Ausblick 2013 – Einkommensteuer; 1. StabG 2012


KW Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung

KStG: Steuerplanerische Aspekte und Neuerungen zu Jahresende StExp 2012/397. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die „to do’s“ und „must knows“, die zum Jahresende 2012 im Bereich der Körperschaftsteuer zu berücksichtigen sind. Christoph Puchner Optimierung Gruppenstruktur Für eine steueroptimale Ergebnispoolung sollte die Begründung einer Gruppe bzw der Anpassungsbedarf bei bestehenden Gruppen überprüft werden. Der Gruppenantrag muss vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs der erstmaligen Ergebniszurechnung gestellt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer ausreichenden finanziellen Verbindung über das gesamte Wirtschaftsjahr. Damit die Wirkungen der Gruppenbesteuerung eintreten, muss die dreijährige Mindestdauer erfüllt werden. Mitunter kann auch das Ausscheiden von Gruppenmitgliedern aus der bestehenden Gruppe vorteilhaft sein (zB gruppenbedingtes Teilwertabschreibungsverbot). Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund EuGH 27. 11. 2008, C-418/07, Société Papillon, auch die Ergebnisse inl Gesellschaften, die über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges ausl Gruppenmitglied gehalten werden, in die Gruppe einbezogen werden können (vgl BMF-Info 16. 5. 2012, BMF-010216/0021-VI/6/2012).

Option bei Beteiligungen Veräußerungsgewinne/-verluste sowie sonstige Wertänderungen aus int Schachtelbeteiligungen (Beteiligungshöhe ≥ 10%, Beteiligungsdauer ≥ ein Jahr) sind grundsätzlich steuerfrei. Sofern bei Investments ein „downside-risk“ besteht, kann in der Steuererklärung des Anschaffungsjahrs die Option zur Steuerwirksamkeit ausgeübt werden.

Zinsabzugsverbot für Beteiligungserwerbe Zinsen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben iSd § 10 KStG stehen, sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2010 beginnen, nicht mehr abzugsfähig. Die rückwirkende Anwendung des Zinsabzugsverbots auf Altfälle ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl VfGH 29. 2. 2012, B 945/11).

Zuschreibungspflicht bei Beteiligungen Aufgrund VwGH 22. 4. 2009, 2007/15/0074, ist für eine Zuschreibung auf eine Beteiligung ausschließlich die bloße Werterholung maßgebend. Die Gründe der Zuschreibung müssen sich somit nicht mehr mit den Gründen der historischen Teilwertabschreibung decken (künftig zB auch Zuschreibungspotential bei ausschüttungsbedingt teilwertberichtigten Beteiligungen). Es sollte daher geprüft werden, ob Zuschreibungsbe-

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darf besteht bzw sonstige Maßnahmen erforderlich sind.

Phasengleiche Gewinnausschüttung Die Bilanzierung von phasengleichen Gewinnausschüttungen (GA) kann uU vorgenommen werden, sofern bei der Tochtergesellschaft der ausschüttungsfähige Gewinn bekannt ist (Bilanz der Tochter muss vor der der Mutter erstellt sein und der Bilanzstichtag der Tochter darf nicht nach jenem der Mutter liegen) und dass unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Machtverhältnisse nach außen objektiv nachprüfbar die Absicht zur GA besteht (Grundsatzbeschluss vor Wirtschaftsjahrende der Tochter zu fassen).

Arbeitshilfe •• Arbeitshilfe StExp 2012/397A Titel der Arbeitshilfe

Forschungsförderung

• § 9 KStG;

Künftig kann eine Forschungsprämie iHv 10% der begünstigten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung sowie für Auftragsforschung (max Aufwendungen iHv 1 Mio Euro/Wirtschaftsjahr) in Anspruch genommen werden. Die Forschung muss im Inland ausgeübt oder in Auftrag gegeben werden. Für eigenbetriebliche Forschungsanträge soll künftig ein Gutachten der FFG eingeholt werden. Abgesehen davon wird auch die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Forschungsbestätigung gem § 118a BAO sowie eines Feststellungsbescheids gem § 108c Abs 8 EStG geschaffen.

Immobilienbesteuerung Mit dem 1. StabG 2012 wurde für Grundstücksveräußerungen unter anderem ein „Inflationsabschlag“ eingeführt. Demzufolge sind Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ab dem elften Jahr nach der Anschaffung um jährlich 2% zu vermindern (max um 50%). Auch KapGes können grundsätzlich den Inflationsabschlag bei Grundstücksveräußerungen geltend machen.

Nicht abzugsfähige Aufwendungen Der Bereich der Abzugsverbote wurde dahingehend ergänzt, dass das im EStG geltende Abzugsverbot hinsichtlich GrESt und damit zusammenhängender Nebenkosten (zB Eintragungsgebühren) bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen auch im KStG-Bereich zur Anwendung gelangt. Abgesehen davon wurde das Abzugsverbot für Aufwendungen iZm Grundstücksveräußerungen präzisiert, sodass künftig jene Aufwendungen iZm Einkünften aus Grundstücksveräußerungen umfasst sind, auf die im Anwendungsbereich des EStG der besondere Steuersatz gem § 30a EStG anzuwenden wäre.

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§ 10 KStG; § 12 KStG

• Ausblick 2013 – Körperschaftsteuer; Beteiligungen; Gruppenbesteuerung


KW Steuerrecht – Umgründungen

Umgründungssteuerrecht: Jahresvorschau 2013 TeXpe StExp 2099/1458. 2012/401. Durch das jüngst beschlossene AbgÄG 2012 kommt es ab 2013 zu einer Reihe von Änderungen im Bereich des Umgründungssteuerrechts. Diese sollen nun überblickmäßig dargestellt werden. Florian Raab

Art III UmgrStG: Änderungen bei der Mitübertragung von Finanzierungsverbindlichkeiten

Art I UmgrStG: Ausdehnung der Ausschüttungsfiktion bei Importverschmelzungen

Gemäß § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG kann neben einem Kapitalanteil auch Fremdkapital, das ausschließlich zur Anschaffung des betreffenden Kapitalanteils aufgenommen wurde (sogenannte Anschaffungsverbindlichkeiten), miteingebracht werden. Dieses Wahlrecht wird nun insoweit eingeschränkt, als der eingebrachte Kapitalanteil zukünftig zwingend auch Verbindlichkeiten umfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Einlagen iSd § 8 Abs 1 KStG stehen, sofern die Einlage innerhalb von zwei Jahren vor dem Einbringungsstichtag erfolgt ist. Dies betrifft neben fremdfinanzierten Einlagen insb auch Verbindlichkeiten aus Zuschusszusagen. Nach den Gesetzesmaterialien sollen dadurch Gestaltungen verhindert werden, die durch eine künstliche Trennung unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängender Aktiv- und Passivpositionen zu einer faktischen Entsteuerung von Beteiligungsveräußerungen geführt haben.

Um zu verhindern, dass bei „cash-box-companies“ aus Niedrigsteuerländern Importverschmelzungen als Mittel zur Vermeidung eines Methodenwechsels gem § 10 Abs 4 KStG und § 10 Abs 5 KStG (Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode) eingesetzt werden, wurde durch das AbgÄG 2010 in § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG eine Ausschüttungsfiktion eingeführt. Diese erfasste bislang allerdings nur up stream-Verschmelzungen (ausl Tochter auf inl Muttergesellschaften). Künftig gilt die Ausschüttungsfiktion für sämtliche Importverschmelzungen im Konzernverbund. Insb werden von der Missbrauchsvorschrift auch Schwesternverschmelzungen (side stream) erfasst. Kapitalrücklagen dürfen zukünftig dann von der zu besteuernden fiktiven Ausschüttung abgezogen werden, wenn der StPfl nachweisen kann, dass sie nicht aus thesaurierten Gewinnen stammen. Die Neuregelung kommt erstmals bei Verschmelzungen zur Anwendung, die nach dem 31. 10. 2012 zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden.

Art II UmgrStG: Neukonzeption der Ausschüttungsfiktion Gemäß § 9 Abs 6 UmgrStG wird anlässlich der Verschmelzung eine Ausschüttung an die Rechtsnachfolger fingiert. Dadurch soll die Besteuerung von nicht ausgeschütteten Gewinnen an natürliche Personen im Zuge der Verschmelzung sichergestellt werden (25% KESt-Abzug). Durch das AbgÄG 2012 kommt es zur Vereinfachung aber gleichzeitig Verschärfung dieser Ausschüttungsfiktion. Zukünftig ist bei der Ermittlung des zu besteuernden „Gewinnkapitals“ nicht mehr auf unternehmensrechtliche sondern ausschließlich auf steuerliche Werte abzustellen. Das „Gewinnkapital“ ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerrechtlichen Umwandlungskapital am Umwandlungsstichtag iSd § 8 Abs 5 UmgrStG und den vorhandenen Einlagen iSv § 4 Abs 12 EStG (Stand des steuerlichen Evidenzkontos). Die Neuregelung kommt erstmals bei Umwandlungen zur Anwendung, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. 10. 2012 zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet wird.

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Anpassungen des UmgrStG an die KESt-Neu Die zum 1. 4. 2012 in Kraft getretene Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen (Einführung einer generellen – von der Beteiligungsdauer und der Beteiligungshöhe unabhängigen – Besteuerung realisierter Wertsteigerungen iSd § 27 Abs 3 EStG idF BBG 2011) macht eine Reihe von Anpassungen im UmgrStG erforderlich: Sämtliche Bestimmungen des UmgrStG, die vorsehen, dass sich der Fristenlauf iSd §§ 30, 31 EStG aF der übertragenen Anteile in den Gegenleistungsanteilen fortsetzt, werden durch folgende Regelung ersetzt: „Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich“. Die Anwendbarkeit des § 27 Abs 3 EStG idF BBG 2011 auf neue Anteile richtet sich dabei immer nach § 124b Z 185 lit a EStG, der die Abgrenzung zwischen „Altbeständen“ und „Neubeständen“ regelt. Ein nicht steuerverfangener Kleinanteil des Altbestands (< 1%) bleibt somit auch nach der Umgründung bei der Veräußerung steuerfrei. Es kommt zum Entfall der Bestimmungen des UmgrStG über das Entstehen und den Wegfall von Beteiligungen iSd § 31 EStG aF, da sämtliche am 31. 3. 2012 noch bestehenden Beteiligungen iSd § 31 EStG aF mit Ablauf dieses Tages in § 27 Abs 3 EStG idF BBG 2011 überführt wurden.

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Arbeitshilfe •• Arbeitshilfe StExp 2012/401A Titel der Arbeitshilfe

• § 10 Abs 4 KStG;

§ 10 Abs 5 KStG; § 9 Abs 6 UmgrStG; § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG

• AbgÄG 2012;

Ausblick 2013 – Umgründungen; Ausschüttungsfiktion; Finanzierungsverbindlichkeit; Importverschmelzung


KW Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise

Steuerliche Überlegungen zu Verrechnungspreisen für 2013 StExp 2013/1. Derzeit sind im Bereich der Verrechnungspreise für 2013 keine gesetzlichen Änderungen absehbar. Wie jedes Jahr sollten jedoch in Anbetracht des Jahreswechsels einige Aspekte bedacht werden, insbesondere gilt es die Aktualität zu überprüfen. Doris Bramo-Hackel/Bettina Dorfer

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a nur Verrechnungspreisdokumentationen, die den aktuellen Sachverhalt dokumentieren, die Position des Steuerpflichtigen untermauern können, ist es wichtig sich am Jahresende zu vergewissern, dass die Aktualität gegeben ist.

Verrechnungspreisdokumentation vorhanden Konzernunternehmen, die bereits eine Verrechnungspreisdokumentation erstellt haben, sollten diese dem aktuellen Sachverhalt anpassen und auf deren Vollständigkeit prüfen. Diese Anpassungen betreffen in der Regel folgende Bereiche: • die Funktions- und Risikoanalyse; • die Branchenanalyse; • die Beschreibung der wirtschaftlichen Situation; • den Angemessenheitsnachweis; • den Abgleich der Ergebnissituation mit dem Sollzustand und allfällige true-ups. Selbst wenn sachverhaltsmäßig keine Änderungen vorliegen, sind jedenfalls die Finanzdaten des aktuellen Jahres auf deren Fremdüblichkeit hin zu überprüfen und in die Verrechnungspreisdokumentation aufzunehmen. Die Sammlung und Aufbewahrung von Konkurrenzpreisen und ähnlichen marktbezogenen Preisdaten kann unter Umständen hilfreich sein, um die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise zu untermauern. Sollten Zweifel an der Übereinstimmung der konzerninternen Transaktionen mit dem Fremdvergleich vorliegen, ist der Steuerpflichtige gut beraten, Gründe und Argumente für diese Divergenzen zu dokumentieren. Diese Überprüfungen und Ergänzungen gelten für sämtliche konzerninterne Transaktionen. Gesellschaftsrechtliche Änderungen sollten ebenso in Konzernorganigramme eingearbeitet werden.

Keine Verrechnungspreisdokumentation vorhanden Soweit für das aktuelle Jahr noch keine Verrechnungspreisdokumentation erstellt wurde, sollte dies alsbald in die Wege geleitet werden, da nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung bereits eine Verrechnungspreisdokumentation vorliegen sollte (EAS 3198).

Verträge und Preisverhandlungen Unterlagen, wie beispielsweise Konzernverträge, die einen Teil der Verrechnungspreisdokumentation bilden, sollten ebenso laufend auf

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deren Aktualität hin überprüft werden, auch Vertragsverhandlungen und/oder Kündigungen sollten in diesem Zusammenhang zeitgerecht in Betracht gezogen werden. Im Zusammenhang mit Konzerndienstleistungsverträgen sollten zusätzlich zu Verträgen auch Unterlagen, die die tatsächliche Erbringung der Dienstleistung und den daraus resultierenden Vorteil für den Leistungsempfänger untermauern, aufbewahrt werden. Dazu zählen beispielsweise E-Mail-Korrespondenz, Besprechungsaufzeichnungen und Tätigkeitsbeschreibungen konzerninterner Mitarbeiter. Zudem gilt es zum Jahresende etwaige Preisverhandlungen anzudenken.

Zusätzliche Dokumentation Stets zu beachten gilt, dass Umstellungen im Konzern, die Änderungen der Verrechnungspreisgestaltung nach sich ziehen, wie zum Beispiel Funktionsabschmelzungen oder auch Veränderungen von konzerninternen Zinssätzen, besonders detailliert dokumentiert und begründet werden sollten.

•• Arbeitshilfe Arbeitshilfe StExp 2013/1A Titel der Arbeitshilfe

• EAS 3198 • § 6 Z 6 EStG • Ausblick 2013 – Verrechnungspreise

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KW Steuerrecht – Privatstiftungen

Änderungen bei Privatstiftungen zum Jahresende und in 2013 StExp2013/2. 2013/2. Aufgrund der Neuregelungen im AbgÄG 2012 und im 1. StabG 2012 ist die Privatstiftung mit StExp weiteren tiefgreifenden Änderungen in der Besteuerung konfrontiert, die zum Teil bereits bei der Veranlagung 2012 zu beachten sind. Klaus Wiedermann Immobilienwidmungen ab 1. 1. 2013 – Grundbucheintragungsgebühr Anders als die Bemessung der seit 1. 1. 2012 für Immobilienwidmungen anzuwendenden 6%igen GrESt vom dreifachen Einheitswert ist diese günstige Bemessungsgrundlage für die 1,1%ige Grundbucheintragungsgebühr ab 1. 1. 2013 nach dem Wortlaut des neuen § 26a GGG nicht mehr heranzuziehen. Demgemäß wäre künftig für Immobilienwidmungen an die Privatstiftung, aber auch für Zuwendungen von Immobilien der Privatstiftung an Begünstigte, stets der Verkehrswert als Basis für die Grundbucheintragungsgebühr maßgeblich.

Private Grundstücksveräußerungen Seit 1. 4. 2012 unterliegt der Immobilienverkauf grundsätzlich der 25%igen Zwischenbesteuerung. Dies gilt nicht für betriebliche Immobilien (zB in der LuF), welche beim Verkauf der gewöhnlichen (nicht gutschriftsfähigen) KSt unterliegen. Anders als noch im 1. StabG 2012 vorgesehen, wird die 25%ige Immobilienertragsteuer für Privatstiftungen doch nicht eingeführt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Immobilienveräußerungen nunmehr den allgemeinen körperschaftsteuerlichen Regeln unterworfen werden. Vielmehr unterliegen private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich der 25%igen Zwischensteuer, die allerdings erst im Rahmen der KStVeranlagung und nicht vorweg in Form der Immobilienertragsteuer erhoben wird. Sollte sich bei einer Privatstiftung aus der Veräußerung privater Immobilien ein Verlustüberhang ergeben, so ist dieser grundsätzlich nicht ausgleichs- oder vortragsfähig. Nach dem AbgÄG 2012 kann jedoch die Hälfte des Verlustüberhangs aus privaten Immobilienverkäufen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Ein danach verbleibender Überhang ist weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig. Nach Ansicht des UFS Wien 21. 12. 2011, RV/ 1060-W/09 sowie UFS Wien 21. 12. 2011, RV/ 1225-W/10 (VwGH-Verfahren anhängig) ist der Verkauf von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften nicht mit dem Verkauf der Vermögenswerte dieser Personengesellschaft gleichzusetzen. Demgemäß würde für solche Anteile die einjährige Spekulationsfrist zur Anwendung kommen. Um die Anwendbarkeit der neuen Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung auch für einen solchen Anteilsverkauf

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sicherzustellen, wurden Veräußerungsgewinne auf Anteilsinhaberebene mit jenen auf Gesellschaftsebene ausdrücklich gleichgestellt (§ 32 Abs 2 EStG), wodurch der Verkauf privater Anteile an vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften jedenfalls ab 1. 1. 2013 der Zwischenbesteuerung unterworfen wird.

Nebenkosten bei Immobilienwidmungen In § 12 Abs 1 Z 6 KStG wird ergänzt, dass die bei Immobilienwidmungen anfallenden Nebenkosten wie GrESt und Grundbucheintragungsgebühr ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind. Dies betrifft sämtliche Nebenkosten anlässlich einer unentgeltlichen Übertragung der Immobilie an die Privatstiftung.

Kapitalvermögenswidmung von Todes wegen Anders als bei Übertragungen an Privatstiftungen unter Lebenden ist der Erwerb von Kapitalanlagen durch die Privatstiftung von Todes wegen nach Maßgabe des durch das AbgÄG 2012 geänderten § 1 Abs 6 StiftEG von der Stiftungseingangssteuer befreit. Von der Befreiung umfasst sind grundsätzlich jene Kapitalvermögenswerte, die bei natürlichen Personen der neuen 25%igen Kapitalvermögensbesteuerung unterliegen. Davon ausgenommen ist jedoch jeglicher Kapitalanteilserwerb, sodass nur Bankeinlagen, Forderungswertpapiere und Derivate – hinsichtlich dieser Werte auch Investmentfonds – im Anwendungsbereich der Befreiung verbleiben.

Kapitalvermögensbesteuerung NEU seit 1. 4. 2012 Seit 1. 4. 2012 unterliegen die Veräußerung von Kapitalvermögen und die Einkünfte aus Derivaten grundsätzlich der 25%igen Zwischenbesteuerung. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um den bei einem Verkauf zwingend als Spekulationsgeschäft gem § 30 EStG zu erfassenden Zwischenbestand an Wertpapieren bzw Derivaten handelt (= bei Kauf nach dem 30. 9. 2011, aber vor dem 1. 4. 2012). Der vor dem 1. 1. 2011 gekaufte Altbestand an Kapital- und Fondsanteilen bzw der vor dem 1. 10. 2011 gekaufte Altbestand an anderen Wertpapieren bzw an Derivaten bleibt jedoch auch bei einem Verkauf ab 1. 4. 2012 steuerfrei (nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist). Nicht als Wertpapiere verbriefte Derivate unterliegen stets der gewöhnlichen, nicht gutschriftsfähigen KSt, da eine freiwillige KESt-Abfuhr gem § 27a Abs 2 Z 7 EStG bei Privatstiftungen aufgrund ihrer umfassenden KEStBefreiung nicht möglich ist.

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• Arbeitshilfe • Arbeitshilfe StExp 2013/2A Titel der Arbeitshilfe

• § 12 KStG;

§ 13 KStG; § 1 Abs 6 StiftEG

• 1. StabG 2012;

AbgÄG 2012; Ausblick 2013 – Privatstiftungen; Immobilienwidmungen; Zwischenbesteuerung


KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Umsatzsteuer 2012/2013 – wesentliche Änderungen im Überblick StExp 2012/402. Im Jahre 2012 wurden das 1. StabG 2012 und das AbgÄG 2012 beschlossen. Im Folgenden werden die Auswirkungen bei der Umsatzsteuer (ab 2013 und teilweise schon ab 2012) kurz zusammengefasst. Wolfgang Berger/Marian Wakounig Vermietung von Beförderungsmitteln Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer ist ab 1. 1. 2013 nach § 3a Abs 12 UStG grundsätzlich am Empfängerort steuerbar. Eine Ausnahme stellt die langfristige Vermietung eines Sportboots an einen Nichtunternehmer dar (tatsächliche Zurverfügungstellung).

Normalwert als Steuerbemessungsgrundlage Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung ist in gewissen Fällen (zB wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hat) der „Normalwert“ (= Wert auf der gleichen Handelsstufe) als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (zB bei Lieferungen an Verwandte) vom Normalwert abweicht.

Differenzbesteuerung Bei Anwendung der Differenzbesteuerung muss ein Hinweis in der Rechnung „Kunstgegenstände/ Sonderregelung“, „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ bzw „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ enthalten sein.

Option bei Vermietung und Verpachtung Die Option zur Steuerpflicht bei VuV von Grundstücken und bei steuerfreien Umsätzen von WEGs (§ 6 Abs 1 Z 17 UStG) ist ab 31. 8. 2012 nur zulässig, wenn der Mieter (Eigentümer) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Rechnungen allgemein Eine Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG auch in den Fällen des Reverse Charge im Ausland. Das ist der Fall, wenn der leistende Unternehmer im Inland Sitz oder Betriebsstätte hat, aber nicht im Ausland, wo die Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, und es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Das gilt nicht bei Gutschriften (Rechnungslegungspflicht grundsätzlich im Land der Leistung!). Diese Rechnungsausstellungsverpflichtung besteht auch dann, wenn im Drittlandsgebiet an Unternehmer oder juristische Personen geleistet wird.

1. 1. 2013 als solche auch ausdrücklich bezeichnet werden (§ 11 Abs 8 Z 3 UStG).

Kleinbetragsrechnungen Rechnungen über ig Leistungen müssen immer alle Angaben enthalten!

Elektronische Rechnungen Ab 1. 1. 2013 können auch elektronische Rechnungen, die, zB per E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedarf. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet werden. Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet (dies kann auch etwa durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens erfolgen).

Rechnungslegung bei ig Rechnungen Die Rechnungsausstellung hat spätestens am 15. des auf die Ausführung der steuerfreien ig Lieferung folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken Der Vorsteuerberichtigungszeitraum (§ 12 Abs 10 UStG) iZm Grundstücken beträgt (ab 31. 3. 2012) 20 Jahre. Bei Grundstücken (Gebäuden) beträgt der Beobachtungszeitraum daher statt vier 19 Kalenderjahre, sodass die Berichtigung mit einem Zwanzigstel der gesamten Vorsteuern erfolgt.

Istbesteuerung „Kleinen“ Freiberuflern (mit Vorjahresumsatz unter 2 Mio Euro) und sonstigen Istbesteuerern steht der Vorsteuerabzug ab 2013 nur mehr nach dem „Istprinzip“ (dh erst bei Bezahlung) zu (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG). Sie können also nicht mehr von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem Sollprinzip (bei Einlangen der Rechnung) Gebrauch machen (ausgenommen Versorgungsunternehmen und Freiberufler über 2 Mio Euro Vorjahresumsatz).

Gutschriften Vom Empfänger ausgestellte „Rechnungen“ sind Gutschriften (§ 11 Abs 7 UStG) und müssen ab

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Arbeitshilfe •• Arbeitshilfe StExp 2012/402A Titel der Arbeitshilfe

• § 3a Abs 12 UStG;

§ 6 Abs 1 Z 17 UStG; § 11 Abs 1 Z 2 UStG; § 12 Abs 1 Z 1 UStG

• elektronische Rechnung;

Istbesteuerung; Jahresüberblick 2013 – Umsatzsteuer; Normalwert


KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Wichtige Änderungen im Finanzstraf- und Verfahrensrecht mit Jahreswechsel StExp 2013/13. Mit 1. 1. 2013 treten einige wesentliche Änderungen im Bereich des Finanzstraf- und Verfahrensrechts, insbesondere das Steuerabkommen Österreich/Schweiz und das EU-Amtshilfegesetz in Kraft. Zudem wurde eine Vereinfachung bei der Selbstanzeige im Zusammenhang mit USt-Voranmeldungen eingeführt. Stefan Holzer/Robert Rzeszut Steuerabkommen Österreich/Schweiz Mit 1. 1. 2013 tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in Kraft, welches am 13. 4. 2012 unterzeichnet wurde. Betroffen vom Abkommen sind alle in Österreich ansässigen natürlichen Personen, die sowohl am 31. 12. 2010, als auch am 31. 12. 2012 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen oder als nutzungsberechtigte Personen von Vermögenswerten gelten. Die vom Abkommen betroffenen Personen haben das Wahlrecht, ob die Abgeltung für die Vergangenheit anonym durch eine pauschale Abgeltungssteuer (15% bis 38% vom Kapital) oder durch eine freiwillige Meldung mit anschließender Selbstanzeige erfolgen soll. Für die zukünftige Besteuerung der Kapitalerträge hat der StPfl ein Wahlrecht, ob eine anonyme Abgeltung iHv 25% (der österr KESt nachgebildet) der Kapitalerträge erfolgt oder ob die Erträge gegenüber der österr Finanzverwaltung offengelegt werden. Die vom Abkommen betroffenen Personen haben von diesem Wahlrecht bis spätestens 31. 5. 2012 durch Mitteilung an die Schweizer Bank Gebrauch zu machen. Wird das Wahlrecht vom StPfl nicht ausgeübt, kommt die anonyme Abgeltung zur Anwendung.

Selbstanzeige durch USt-Jahreserklärungen

Mit dem AbgÄG 2012 wird in § 29 Abs 7 FinStrG eine Vereinfachung bei der Selbstanzeige von UVA-Delikten im Rahmen von USt-Jahreserklärungen eingeführt. Dieser besagt, dass es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen bedarf, wenn eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an USt anlässlich der UStJahreserklärung erstattet wird. Bislang war dies nach der Rsp des UFS Feldkirch erforderlich (UFS Feldkirch 22. 3. 2005, FSRV/0009-F/04). Eine Selbstanzeige führt nur dann zur Straffreiheit, wenn dem FA alle für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden. Durch den neuen § 29 Abs 7 FinStrG ist nunmehr zwar geklärt, dass keine Zuordnung der verkürzten Beträge zu den Voranmeldungszeiträumen mehr erforderlich ist; eine darüber hinausgehende Erleichterung ist daraus aber nicht abzuleiten. So kann es auch weiterhin geboten sein, genauere Umstände zur Verfehlung darzulegen und alle (Beitrags-) Täter, für die die Selbstanzeige Wirkung entfalten soll, zu nennen. In derartigen Fällen wird es ratsam sein, gemeinsam mit der USt-Jahreserklärung ein Begleitschreiben an das FA abzufertigen, das sämtliche Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfüllt.

•• Arbeitshilfe StExp 2013/13A Titel der Arbeitshilfe

• § 29 FinStrG • Steuerabkommen;

Kapitalertragsteuer; Amtshilfe; Selbstanzeige; Umsatzsteuerjahreserklärung; Umsatzsteuervoranmeldung

EU-Amtshilfegesetz Ebenfalls mit 1. 1. 2013 tritt das EU-Amtshilfegesetz in Kraft, welches das EG-Amtshilfegesetz ersetzt. Die Neuerungen betreffen die Erweiterung des Geltungsbereichs der Amtshilfe, die Ausweitung und Verbesserung des Informationsaustausches, die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens und die administrative Vereinfachung des Informationsaustausches. Während der Anwendungsbereich bisher auf Steuern vom Einkommen und Vermögen beschränkt war, wird die Möglichkeit der Amtshilfe nun auf Steuern aller Art, einschließlich der Landes- und Gemeindeabgaben, erweitert. Zudem wird die Möglichkeit der Ablehnung des Informationsaustausches für Bankauskünfte aufgegeben und für bestimmte Einkunftsarten ab 1. 1. 2014 ein automatischer Informationsaustausch geschaffen. Weiters werden Standardformblätter eingeführt, welche das administrative Verfahren vereinfachen sollen.

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KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Was ändert sich 2013 bei Lohnabgaben, Sozialversicherung und Arbeitsrecht? StExp 2012/403. Auch der Jahreswechsel 2012 auf 2013 bringt einige Veränderungen, welche im Folgenden kurz zusammengefasst dargestellt werden sollen. Christian Wesener Solidarabgabe Mit dem 1. StabG 2012 wurde eine Solidarabgabe beschlossen, welche in Zukunft „Besserverdiener“ leisten müssen. Anknüpfungspunkt für diese Solidarabgabe sind die sonstigen Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG und § 67 Abs 2 EStG (13. und 14. Monatsgehalt, Prämien, Gewinnbeteiligungen usw). Während bei Bruttojahresbezügen bis zu € 185.000,– (das entspricht Jahreseinkünften bis zu € 150.000,– ohne Sonderzahlungen) die 6%ige Versteuerung unverändert bleibt, wird für höhere Einkünfte eine Staffelung bei der Besteuerung eingeführt. Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels sind nach Abzug der SV-Beiträge wie folgt zu versteuern: • für die ersten € 620,–: 0% • für die nächsten € 24.380,–: 6% • für die nächsten € 25.000,–: 27% • für die nächsten € 33.333,–: 35,75% • über € 83.333,–: 50% Diese Neuregelung wird erstmals im Jahr 2013 schlagend und ist auf vier Jahre befristet.

Auflösungsabgabe Arbeitgeber, welche sich ab dem 1. 1. 2013 unter bestimmten Voraussetzungen von Mitarbeitern (auch freie Dienstnehmer) trennen, müssen eine Auflösungsabgabe iHv € 113,– (Wert 2013) entrichten, wenn es sich um ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gehandelt hat. Die mit dem 2. StabG 2012 eingeführte Abgabe wird im Monat der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig und ist vom Dienstgeber mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die GKK zu überweisen. Die Abgabe ist nicht zu entrichten, wenn ein längstens auf sechs Monate befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet, es zu einer Auflösung innerhalb der Probezeit kommt, der Dienstnehmer selbst kündigt, es zu einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder einer gerechtfertigten Entlassung kommt, ein Lehrverhältnis aufgelöst wird, ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder das Dienstverhältnis durch Tod des Dienstnehmers oder eine Auflösung nach § 25 IO endet. Weiters besteht keine Abgabenpflicht, wenn es zu einem Austritt aus gesundheitlichen Gründen kommt, oder im Zeitpunkt der Auflösung ein Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht, bzw wenn bei einer einvernehmlichen Auflösung die Voraussetzungen für eine Regelpension vorliegen. Wenn ein Dienstverhält-

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nis innerhalb eines Konzerns beendet wird und unmittelbar im Anschluss ein neues Dienstverhältnis zu einer Konzernbeschäftigung begründet wird, fällt die Abgabe ebenso nicht an. Bei Beendigung eines geringfügigen Dienstverhältnisses fällt die Auflösungsabgabe mangels Arbeitslosenversicherungspflicht nicht an.

Höchstbeitragsgrundlage in der SV Ab 2013 wird neben der Erhöhung um die Aufwertungszahl eine zusätzliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage um € 3,– pro Kalendertag (€ 90,– im Monat) vorgenommen.

Tätigkeitsschutz bei Invaliditätspension und Korridorpension Das für den Tätigkeitsschutz erforderliche Lebensalter wird mit 1. 1. 2013 vom 57. Lebensjahr auf das 58. Lebensjahr angehoben. Weiters kommt es zu einer Anhebung der Wartefrist bei der Korridorpension und zu einer Erhöhung der Beitragsmonate bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Der Abschlag pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts bei der Korridorpension wird von derzeit 4,2% auf 5,1% erhöht.

GSVG-Mindestbeitragsgrundlage und Erhöhung Beitragssatz in der PV Die geplante Herabsenkung der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, so dass sich ab 2013 die Grundlage durch eine Vervielfältigung der Mindestbeitragsgrundlage des Vorjahrs mit der Aufwertungszahl ergibt. Der Beitragssatz für die Eigenleistung in der Pensionsversicherung wird auf 18,5% erhöht.

Pendlerpauschale 2013 wird es auch zu Änderungen bei der Pendlerpauschale kommen. Weitere Details dazu werden noch in einem zusätzlichen Beitrag dargestellt.

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•• Arbeitshilfe Arbeitshilfe StExp 2012/403A Titel der Arbeitshilfe

• § 67 EStG;

§ 2b AMPFG

• Auflösungsabgabe;

Ausblick 2013 – Lohnsteuer; Solidarabgabe


KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Pendlereuro & Co – Geplante Maßnahmen für die Entlastung von Pendlern StExp 2013/10. Am 11. 12. 2012 hat die Bundesregierung im Ministerrat diverse Entlastungen für Pendler beschlossen. Die geplanten Änderungen werden voraussichtlich im Frühjahr 2013 im Parlament beschlossen und sollen rückwirkend mit 1. 1. 2013 in Kraft treten. Bernhard Geiger Ziel der Neuregelungen Da Pendler auf Grund der Kostensteigerungen massiv belastet sind, wurde am11. 12. 2012 im Ministerrat ein Pendlermaßnahmenpaket beschlossen. Die Änderungen werden voraussichtlich im Frühjahr 2013 im Parlament beschlossen und sollen rückwirkend mit 1. 1. 2013 in Kraft treten.

Pendlereuro Hinkünftig soll jenen Pendlern, die einen Anspruch auf ein großes oder kleines Pendlerpauschale haben, zusätzlich ein sog Pendlereuro (welcher als Absetzbetrag ausgestaltet ist) gewährt werden (§ 33 Abs 5 Z 4 EStG). Dieser beträgt jährlich € 2,– pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Beträgt sohin die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bspw 30 km, steht hinkünftig ein Pendlereuro iHv € 60,– pro Jahr zu. Teilzeitbeschäftigten steht der Pendlereuro im aliquoten Ausmaß – welches sich nach der unten angeführten Regelung des § 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG richtet – zu. Die Berücksichtigung des Pendlereuros soll wie beim Verkehrsabsetzbetrag durch den Arbeitgeber (AG) erfolgen. Hiezu hat der Arbeitnehmer (AN) – wie bereits beim Pendlerpauschale – eine Erklärung gegenüber dem AG abzugeben und diesem auch etwaige Änderungen der Verhältnisse bekanntzugeben.

Teilzeitkräfte und Pendlerpauschale Bisher konnten Teilzeitkräfte, die nicht mindestens an elf Tagen im Kalendermonat die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt haben, kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die Neuregelung (§ 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG) normiert zwar auch das Erfordernis, die Strecke an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurückzulegen, um den vollen Anspruch auf das Pendlerpauschale zu haben, sieht jedoch vor, dass Teilzeitbeschäftigte einen aliquoten Anspruch auf das Pendlerpauschale nach folgenden Gesichtspunkten haben: • Wird die Strecke Wohnung/Arbeitsstätte an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. • Legt der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung/ Arbeitsstätte an mindestens acht, aber an nicht

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mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Die derzeit geltende Kilometerstaffel sowie die Höhe der bisherigen Pendlerpauschalen bleiben unverändert.

Jobticket für alle Arbeitnehmer Bisher besteht bereits die Möglichkeit, Arbeitnehmern, welche Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, ein sog Jobticket (der AG übernimmt bei diesem direkt die Kosten eines Massenverkehrsmittels) steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Hinkünftig sollen AG auch die Möglichkeit erhalten, jenen AN ein steuerfreies Jobticket zukommen zu lassen, welche keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben (§ 26 Z 5 lit b EStG). Die eben genannte Regelung soll auch für jene Fälle gelten, in denen der AG nur einen Teil der Kosten übernimmt. Wird das Jobticket jedoch anstelle des bisher bezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder der Lohnerhöhung, auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, geleistet (sog Gehaltsumwandlung), liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Sonstige geplante Neuerungen Zusätzlich sollen noch folgende Neuerungen auf die Pendler zukommen: • AN, welche ein arbeitgebereigenes Kfz auch privat nutzen können (Sachbezug), soll hinkünftig kein Pendlerpauschale mehr zustehen. • Es wird eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Kriterien betreffend die Ermittlung der Entfernung und die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels vorgesehen. Damit soll gemäß RV die Möglichkeit geschaffen werden, einen Entfernungsrechner auf der BMF-Internetseite zur Verfügung zu stellen, der über die maßgebliche Entfernung und die Zumutbarkeit Auskunft gibt. • Darüber hinaus kommt es zu einer Erhöhung des Pendlerzuschlags von € 141,– auf € 290,–, sodass bis zu € 400,– jährlich an Negativsteuer zustehen kann. • Da es durch die Anhebung des Pendlerzuschlags bei einem Eintritt in die Steuerpflicht durch den Verlust des Pendlerzuschlags zu Härtefällen kommen kann, soll eine Einschleifregelung vorgesehen werden. Aus diesem Grunde soll ein Pendlerausgleichsbetrag iHv € 290,– geschaffen werden, der sich zwischen einer Steuer von € 1,– und € 290,– gleichmäßig einschleift.

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•• Arbeitshilfe Arbeitshilfe StExp 2013/10A Titel der Arbeitshilfe

• § 16 EStG; § 26 EStG; § 33 EStG

• Jobticket;

Pendlerausgleichsbetrag; Pendlereuro; Pendlerpauschale


KW Bilanzierung – UGB

Year-end-Reminder 2012 zum UGB StExp 2013/4. Gesetzesänderungen, die bei UGB-Bilanzierung per 31. 12. 2012 erstmals zu berücksichtigen sind, gibt es nur in geringem Umfang. Zu prüfen ist aber, ob sich aus den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Auswirkungen auf die Bilanzen 2012 ergeben.

Günther Hirschböck/Elisabeth Raml

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leinere gesetzliche Änderungen des UGB und des Gesellschaftsrechts wurden heuer im Zuge des 2. StabG 2012 durch den Gesetzgeber vorgenommen. Für die Bilanzierung im engeren Sinn ergeben sich insgesamt keine umfangreichen verpflichtenden Änderungen. Auf UGB-Bilanzierung 2012 ausstrahlende IFRS-Neuerungen sind ebenfalls noch nicht in Kraft (zB IAS 19 Revised). Wesentliches Augenmerk erfordern aber Bilanzierungsthemen, die sich aus der konjunkturellen Situation per Ende 2012 ergeben.

Per 31. 12. 2012 im UGB-Abschluss zu berücksichtigen Erstmals verpflichtend in Abschlüssen mit Regelbilanzstichtag ist § 243b Abs 2 Z 3 UGB (Corporate Governance Bericht: Erweiterung hinsichtlich Vorstandsvergütung) zu berücksichtigen.

Hot Topics bei der UGB-Bilanzierung 2012 Die Beratungspraxis zeigt, dass derzeit erneut insb Themen relevant sind, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auftreten: • Die Auswirkungen des anhaltend niedrigen Zinsniveaus auf verschiedene Bewertungsfragen: – Bewertung von immateriellem Vermögen, Sach- und Finanzanlagen (relevante Parameter, insb Abzinsungsfaktor/Marktrisikoprämie) – Bewertung von Personalverpflichtungen (Diskontierungszinssätze nach KFS/RL 2 und KFS/RL 3 und IFRS) • Auswirkung des Wegfalls der Korridormethode bei Bewertung von Personalrückstellung in der UGB-Bilanz nach IFRS • Abgrenzung von Finanzanlagevermögen und Finanzumlaufvermögen und Umgliederungen zwischen den beiden Bereichen • Vorratsbewertung – Absatzseitige Faktoren: steigende Vorratsbestände und sinkende Verkaufspreise – Beschaffungsseitige Faktoren: sinkende Rohstoff- und Vormaterialpreise • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: Einbringlichkeit und Fristigkeit • Bilanzielle Auswirkungen von Kurzarbeitsvereinbarungen – Bilanzierung der verbleibenden Nachteile fürs Unternehmen trotz AMS-Kurzarbeitsunterstützung

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– Abbildung der Kurzarbeitsunterstützung in der Gewinn- und Verlustrechnung – Passivierung einer eventuellen Rückzahlungsverpflichtung der Kurzarbeitsunterstützung • Anwendung des Grundsatzes der Unternehmensfortführung: Bestehen diesbezüglich Unsicherheiten, so sind die Pläne genau zu dokumentieren und die getroffenen Annahmen festzuhalten. Wenn die Annahme der Unternehmensfortführung zwar gerechtfertigt ist, aber erhebliche Ungewissheiten darüber bestehen, so müssen diese Zweifel im Anhang und Lagebericht angemessen beschrieben werden. • Erforderliche Angaben im Anhang und im Lagebericht: Um Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verlässlich darzustellen, ist besonders in Zeiten mit unsicheren Zukunftsaussichten zu untersuchen, ob der Generalnorm des § 222 Abs 2 UGB Genüge getan wurde oder zusätzliche Anhangsangaben erforderlich sind. Parallel dazu sollte durch die Geschäftsführung überdacht werden, welche besonderen Informationen im Lagebericht erforderlich sind, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Angesichts möglicher bestehender Unsicherheiten ist zu empfehlen, die Grundlagen für im Rahmen der Bilanzierung getroffene Schätzungen und Ermessensausübung sorgfältig zu recherchieren und zu dokumentieren.

Arbeitshilfe •• Arbeitshilfe StExp 2013/4A Titel der Arbeitshilfe

• § 201 UGB;

§ 222 UGB; § 225 UGB; § 243 UGB; § 243b Abs 2 Z 3 UGB

• Ausblick 2013 – UGB;

Corporate Governance Bericht; Finanzanlagevermögen; Finanzumlaufvermögen; impairment of assets

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