top.tirol (Oktober 2016)

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an eine Privatstiftung: Zur Berechnung der Pflichtteile sind künftig alle unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden hinzuzurechnen und gleich zu behandeln. „Es sei denn, der Verstorbene hat die Anrechnung durch letztwillige Verfügung oder Vereinbarung mit dem Geschenknehmer erlassen“, so Rungaldier. Schenkungen, auch wenn es sich um Liegenschaften wie zum Beispiel ein Haus oder eine Wohnung handelt, werden ab dem 1. Jänner 2017 mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung bewertet und auf den Todeszeitpunkt aufgewertet. Auch wenn das neue Gesetz eine Vereinfachung und Modernisierung bedeutet, einen Experten zu konsultieren, ist in Sachen Erbschaft in jedem Fall sinnvoll – auch wenn es sich „lediglich“ um den Anspruch auf den Pflichtteil handelt. ¬

Mag. Martin Rungaldier, LL.M. Rechtsanwalt

„Was ich vor meinem Tod verschenke, geht meine Kinder nichts an? Das ist ein Missverständnis.“

Entgeltliche Einschaltung

Worauf es beim Erben ankommt Die Anpassung des Erbrechts macht es nötig, sich im Vorfeld ausreichend zu informieren.

M

it 1. 1. 2017 treten im Wege des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 weitreichende Änderungen der erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts in Kraft. Das wiederum bedeutet, dass Todesfälle ab dem 1. 1. 2017 vollumfänglich in die neue Regelung fallen. Erbrecht und Scheidung – beerbt mich mein geschiedener Ex?

Für Erbfälle ab dem 1. 1. 2017 wird nunmehr ex lege ein stillschweigender Widerruf angenommen, sodass letztwillig bedachte Ex-Ehegatten grundsätzlich nicht mehr erben können, zumal das zugrundeliegende Testament als automatisch aufgehoben gilt.

Was jedoch, wenn sich die ehemaligen Ehegatten trotz Scheidung noch gut verstehen und sich letztwillig bedenken wollen? In dem Fall kann ein Hinweis im Testament, wonach der Ex-Ehegatte trotz Scheidung gewillkürter Erbe sein soll, die gesetzliche Vermutung ¬ entkräften.

KÖNIG rechtsanwalt

Dr. Matthias König, Rechtsanwalt Museumstraße 5/II 6020 Innsbruck Tel.: +43 (0)512 577 972 E-Mail: office@koenig-law.at www.koenig-law.at

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Dr. Matthias König, Rechtsanwalt

Bis dato konnte der doch eher merkwürdig anmutende Fall eintreten, dass eine geschiedene Person den gesamten Nachlass des vormaligen Ehegatten erben konnte, sofern diese Person nur in einem gültigen Testament letztwillig bedacht worden ist. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Scheidung im Einvernehmen erfolgt ist, da man sich „auseinandergelebt“ hat, oder eine schwere Eheverfehlung der letztwillig bedachten geschiedenen Person den Ausschlag für eine Scheidungsklage gegeben hat.

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