top.tirol (Oktober 2016)

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Das Team: Mag. Zeno Agreiter, Mag. Martin Steinlechner, Dr. Hermann Holzmann, Mag. Lisa Holzmann, MMag. Florian Eduard Stachowitz

dessen § 16 vor, dass ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich ist, sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat, oder sobald er diese Kenntnis erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Dabei sei der Begriff der „tatsächlichen Kenntnis“ eng auszulegen, was jedenfalls Fälle aus-

Die nächste Thematik in diesem Bereich ist das Medien-Gesetz: Ist Facebook nicht auch Medieninhaber? schließt, in denen Facebook nicht geradezu Gewissheit über die rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen hat. Man kann Gewissheit annehmen, wenn über die hausinterne Meldungskette ein Hassposting angezeigt wird, in welchem zum Mord aufgerufen wird. In den Erläuternden Bemerkungen bezüglich des ECG steht: „Verlangt ein Dritter ein Einschreiten des Providers und die Entfernung der Information bzw. die Sperre des Zugangs, so wird der Provider zur Tätigkeit verpflichtet sein, wenn

die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist bzw. wenn die Rechtswidrigkeit für den Anbieter wie für jedermann leicht erkennbar ist.“ Verantwortlichkeiten klären. Die StA St. Pölten hält jedoch fest, dass selbst die qualifizierte Meldung eines Dritten an den Host-Provider nicht ausreicht, um ein Tätigwerden zu begründen. Interessant ist auch, dass Facebook von der Staatsanwaltschaft ausschließlich als Host-Provider betrachtet wird. Immerhin nimmt Facebook mittels ChatFunktion auch die Durchleitung von Daten vor (Access-Provider) sowie werden von Facebook auch eigene Inhalte publiziert und überwacht (Content-Provider). Die nächste Thematik in diesem Bereich ist das Medien-Gesetz: Ist Facebook nicht auch Medieninhaber? Ein Hinweis für die Anwendung des Mediengesetzes ist die Tatsache der Letztverantwortlichkeit. Sprich: Wer ist für einen Inhalt letztverantwortlich? Facebook übernimmt hier durch die hauseigene Meldungskette die Aufgabe des Letztverantwortlichen. Immerhin prüft Facebook den gemeldeten Inhalt und löscht diesen bei Verstoß gegen die Richtlinien. Zu diesem Zweck wurde von Facebook ein „User-Operations-Team“ eingerichtet – also eine Art Redaktion –, welche diese Prüfung vornimmt. Jede kleine „Spatzenpost“, jeder Foren-Be-

treiber, jedes Medium müssen sich an strenge Regeln halten, jeder Bürger ist dem Rahmen des Strafrechtes unterworfen, nur der Konzern Facebook scheint in Österreich keinerlei Verantwortung für den überquellenden Hass in den eigenen Glasfaserkabeln tragen zu müssen. Gesetze modernisieren. Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber auf die technologischen Entwicklungen des Internets reagieren muss. Er ist zu einer Überarbeitung, sowohl der Bestimmungen im Kernstrafrecht als auch jener des ECG, angehalten, denn es ist einem Rechtsstaat unwürdig, dass sich Ermittlungsbehörden hinter derartigen juristischen Spitzfindigkeiten verstecken können bzw. dass den Staatsanwaltschaften und Gerichten vom Gesetzgeber kein wirksames Handwerkszeug zur Verfolgung der Gewalt der Worte im Internet beigegeben wird. ¬

Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH Rechtsanwaltskanzlei Bürgerstraße 17/P 6020 Innsbruck Tel.: +43 (0)512 5725 18 E-Mail: office@ra-holzmann.at www.ra-holzmann.at

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