top.tirol (Oktober 2016)

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Ihr neuer Partner in Sachen Recht Fundierte Beratung und Repräsentation Dr. Christina Lindner Rechtsanwältin

„Die Neuregelung zielt darauf ab, die Fälschungssicherheit zu erhöhen. Die Zeugen und der Zusatz des Verfügenden können im Zweifel als zusätzliches Beweismittel dienen.“

FACTS Eigenhändiges Testament: eigenhändig geschrieben und unterzeichnet, keine Zeugen notwendig – ändert sich nicht Fremdhändiges Testament: mittels Computer oder handschriftlich von einer dritten Person verfasst, mit einem unterzeichneten Zusatz des Verfügenden; drei identifizierbare Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein und mit einem eigenhändigen Zusatz, welcher auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist, unterzeichnen – unterliegt Änderungen

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ir wurde 2007 an der LeopoldFranzens-Universität in Innsbruck der akademische Grad Magister verliehen, bevor ich 2009 promovierte und anschließend die Ausbildung zum Anwalt begann. Ich bin seit meiner Eintragung in die Liste der Tiroler Rechtsanwälte im Jahr 2013 als selbständiger Rechtsanwalt in Innsbruck tätig. Zuvor durfte ich meine Ausbildung in diversen, etablierten Rechtsanwaltskanzleien genießen. Folglich sind meine Tätigkeitsschwerpunkte Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht sowie Transportrecht. Zudem durfte ich eine fundierte Basisausbildung in nahezu allen wichtigen Rechtsgebieten des Anwaltsalltages – im Sinne eines täglichen Brotes – erfahren. Dazu zähle ich insbesondere allgemeines Schadenersatzrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Scheidungs„recht“ u. d. gl. Mein Anliegen ist es, die Mandantschaft durch Knowhow, Indvidualität/Spezialität und die gegebenenfalls nötige Konsequenz bestmöglich zu beraten, dabei aber nicht aus dem Auge zu lassen, dass unter Umständen die passende Lösung des Falls nicht unbedingt eine juristi¬ sche oder gerichtliche sein muss.

Rechtsanwalt Dr. Florian Legit Wilhelm-Greil-Straße 14/2 6020 Innsbruck Telefon: +43 (0)512 583 820 E-Mail: rechtsanwalt@legit.at www.legit.at

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Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgehoben werden. „Auch wenn das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft bereits eingeleitet ist, gilt das Testament im Zweifel als aufgehoben", führt Lindner weiter aus. „Will der Verfügende, dass zum Beispiel der frühere Ehegatte trotz Scheidung erbt, so muss das ausdrücklich angeführt werden.“ Weitere Änderungen betreffen u. a. Bestimmungen zum Nottestament. So sind zum Beispiel künftig auch mündige Minderjährige (14- bis 18-Jährige) als Testamentszeugen zugelassen. Neu ist ab 2017 außerdem, dass es für besachwaltete Personen keine Formeinschränkungen mehr gibt. Bisher galt, dass Personen, für die ein Sachwalter bestellt worden ist, nur mündlich vor einem Gericht oder Notar testieren durften, sofern dies im Sachwalterbeschluss angeführt wurde. Grundsätzlich gelten die Neuregelungen nur für Todesfälle ab 2017. Bereits errichtete letztwillige Verfügungen bleiben – trotz Änderungen – weiterhin gültig. ¬

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