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Selbstbestimmt
Seit Anfang des Jahres ist das Sterbeverfügungsgesetz in Kraft. Dieses regelt den assistierten Suizid und ermöglicht es schwer und unheilbar Kranken selbstbestimmt zu sterben.
Letztes Jahr erklärte der Verfassungsgerichtshof das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung als verfassungswidrig. Darauf musste der Gesetzgeber reagieren. Kippt der Verfassungsgerichtshof nämlich ein Gesetz, darf es nicht mehr angewendet werden und das würde in diesem Fall bedeuten, dass Beihilfe zum Suizid einfach erlaubt gewesen wäre. So wurde Ende letzten Jahres das sogenannte Sterbeverfügungsgesetz beschlossen, das nunmehr den assistierten Suizid regelt.
Rahmenbedingungen
Tötung auf Verlangen – gemeinhin auch als aktive Sterbehilfe bekannt – bleibt damit weiterhin verboten. Das heißt, dass niemand eine Maßnahme ergreifen darf, die das Leben eines Patienten direkt beendet – auch nicht auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin. Suizidbeihilfe wird durch das Sterbeverfügungsgesetz unter gewissen Umständen jedoch ermöglicht und ist nicht mehr „ausnahmslos verboten“, wie es zuvor im Gesetz hieß. Das neue Gesetz kann bei schwer und unheilbar Kranken zur Anwendung kommen. Sind sie volljährig und entscheidungsfähig – was von zwei Ärzten, davon mindestens einem mit palliativer Qualifikation, bestätigt werden muss – und frei von Zwang und Beeinflussung von Dritten, dürfen sie eine sogenannte
Wichtig:
Apotheken sind nicht verpflichtet, das letale Mittel überhaupt anzubieten. Auch den einzelnen Apothekern selbst wird die Entscheidung überlassen, ob sie es herausgeben wollen oder nicht. Die Entscheidung wird aber grundlegend getroffen – und nicht von Fall zu Fall.
Sterbeverfügung beantragen. Beide Ärzte haben außerdem die Aufgabe, den Patienten auf Alternativen wie Palliativmedizin und psychotherapeutische Unterstützung hinzuweisen.
Passiv, nicht aktiv

Die Verfügung kann zwölf (in Ausnahmefällen auch zwei) Wochen später beim Notar oder einer Patientenanwaltschaft errichtet werden. Dann, wenn die Sterbeverfügung im Register eingetragen ist, bekommt der Patient Zugang zu einem letalen Mittel, das er oder ein von ihm Bevollmächtigter, der explizit in der Sterbeverfügung genannt werden muss, in einer Apotheke abholen kann. Wichtig ist in weiterer Folge, dass der Patient das Präparat selbst zu sich nimmt – und es ihm nicht verabreicht wird. Das Mittel kann ebenso mittels Sonde eingenommen werden. Auch hier muss der Patient aber den letzten Schritt selbst vollführen, da sonst der Tatbestand der Tötung auf Verlangen gegeben wäre. Das Mittel darf also nicht von einem Arzt injiziert oder dem Patienten auf eine andere Art und Weise aktiv zugeführt werden. Eine Tötung auf Verlangen ist nämlich auch mit einer Sterbeverfügung nicht erlaubt.

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