Schulgemeinschaftsausschuss

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Schulgemeinschafts ausschuss

Bei Fragen melde dich unter:

Vorsitz:

Schülernotruf der Österreichischen Schülerunion:

Beschließend:

01/ 40 658 40

Schulleiter/in

3 Lehrervertreter/innen 3 Elternvertreter/innen 3 Schülervertreter/innen

Beratend:

Schulärztin, Lehrer/in für Bildungsberatung, pädagogische/r Leiter/in, Schulerhalter/in, Klassensprecher/innen, Unterstufensprecher/ in;

Oder per Mail unter: service@schuelerunion.at Oder: schulrecht@schuelerunion.at Alles Wissenswerte zum Schulrecht findest du unter: schulrecht.info.at

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Schul gemeinschafts ausschuss


Schulgemeinschafts ausschuss Der Schulgemeinschaftsausschuss ist das demokratische, partnerschaftliche Forum in der Schule. Er besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern; je drei Schülervertreter/innen, Lehrer/innen und Elternvertreter/innen. Jede diese drei Gruppen wählt drei Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen in den Ausschuss. Vorsitz hat die Schulleitung, die aber nicht stimmberechtigt ist. (SchUG § 64 Abs. 3 - 9)

Drei Schülervertreter/innen können die Anliegen ihrer Kolleg/innen im SGA vertreten. Sie sind aus Wahlen hervorgegangen. Auf Schülerseite werden mit der Wahl der/des Schulsprechers/In die SGA-Vertreter/innen gewählt. Schulsprecher/in und die zwei gewählten Stellvertreter/innen sind automatisch Mitglieder des SGA. Jene drei Kandidaten/innen, die bei der Schulsprecherwahl den vierten, fünften und sechsten Platz erreicht haben, sind die stellvertretenden SGA-Mitglieder auf Schülerseite. Die/Der Unterstufensprecher/in ist im SGA beratendes Mitglied. (SchUG § 64 Abs. 5)

Bei jeder Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses muss Protokoll geführt werden. Danach ist es den Mitgliedern zugänglich zu machen. Für Schülervertreter/innen im Ausschuss gilt dasselbe wie für Eltern und Lehrer/innen: Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. (SchUG § 64) Den Ausschuss leitet die Schulleitung. Doch: Bei Abstimmungen hat die Leitung kein Stimmrecht. Wenn die Beschlüsse jedoch gesetzeswidrig oder organisatorisch undurchführbar sind, muss die Schulleitung den Beschluss aussetzen. Die Sache wird an die zuständige Schulbehörde weitergegeben. (SchUG § 64 Abs. 8f.) Zumindest zwei Sitzungen muss der SGA pro Jahr abhalten. Der erste Termin ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Ausschuss tritt innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Vertreter/ innen aus allen drei Gruppen zusammen. Vierzehn Tage vor der Zusammenkunft muss der Ausschuss einberufen werden. Mit einer Ausnahme: Wenn ein Drittel der Mitglieder – also drei Vertreter/innen – eine Sitzung verlangt, beträgt die Frist eine Woche. (SchUG § 64 Abs. 8)

Beratung Der Schulgemeinschaftsausschuss hat auch die Aufgabe, über wesentliche Themen zu beraten (SchUG § 64 Abs. 2): »» Unterricht »» Erziehung »» Planung von eintägigen Schulveranstaltungen »» Unterrichtsmittel »» Budgetverteilung »» Baumaßnahmen Mit Zwei-Drittel-Mehrheit Dabei müssen aus jeder der drei Gruppen zwei Vertreter/innen anwesend sein und auch aus jeder der Gruppen zwei Vertreter/innen zustimmen. (SchUG § 64 Abs. 2 + 11) »» Hausordnung »» Schulzeitregelung wie 5-Tage-Woche oder schulfreie Tage »» Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen Mit einfacher Mehrheit »» Genehmigung mehrtägiger Schulveranstaltungen »» Durchführung von Veranstaltungen zur Schullaufbahnberatung »» Durchführung von Veranstaltungen zur Gesundheitspflege »» Richtlinien zur Wiederverwendung von Schulbüchern (SchUG § 64 Abs. 2 + 11)


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